{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-17_5_StR_50_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-17","aktenzeichen":"5 StR 50/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_50/56\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeg:;n\n\nden Kaufmann Kurt L EEEEEB aus ra\ngeboren am EEE 1917 in Tamm,\n\nwegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den „ngeklagten wegen öffentlicher Erregung seines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\n\nFolgende Revisionsrügen greifen durch;\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger in der Hauptverhandlung u.a. hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 von seiner früheren geschlechtlichen Abartigkeit (Exhibitionismus) geheilt und nach durchgeführter\nAlkoholentziehungskur Abstinenzler sei, den behandelnden\nArzt Dr.IBals Sachverständigen zu hören.\n\nDie Strafkammer hat dem Antrage nicht stattgegeben.\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Antrag des Verteidigers, zum Beweise dafür,\ndaß der Angeklagte seit Anfang 1955 Abstinenzler\nund von geschlechtlicher Abartigkeit geheilt\n\nworden sei, war abzulehnen. Der Antrag bezweckt\noffensichtlich, darzulegen, daß es fehlerhaft sei, den Umstand, daß der Angeklagte\nfrüher gleichartige Handlungen begangen hat,\ngegen seine Glaubwürdigkeit zu verwerten.\nEs bedarf aber keiner weiteren Darlegung, daß\nes tatsächlich außerhalb der ärztlichen Möglichkeit liegt, mit der erforderlichen Sicherheit eine.derartige Feststellung zu treffen.\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nSelbst wenn der Arzt aus der Behandlung des\nPatienten die überzeugung, daß er von einer\nderartigen Neigung geheilt sei, gewonnen\nhätte, so könnte er doch niemals mit Sicherheit sagen, daß. dies wirklich der Fall sei.\nEs gibt keinen Weg, um dies sicher festzustellen. Umgekehrt beweist leider die Erfahrung, auch die Erfahrung dieses Gerichts\n\n‚aus der langen Praxis als Jugendschutzkammer,\ndaß es äußerst selten ist, daß Sittlichkeitsverbrecher und insbesondere Exhibitionisten\ndurch ärztliche Behandlung von ihrer Neigung\ngeheilt werden, und ebenfalls, daß sich Ärzte\nin ihrer Meinung, ihre Behandlung habe Erfolg\ngehabt, immer wieder täuschen. Auch im Falle\ndieses Angeklagten haben seine Taten aus den\nJahren 1953 und 1954 gezeigt, daß die Annahme\neines so bedeutenden Psychiaters wie Prof.\nBürger-Prinz, eine Heilung des Angeklagten\nsei durchaus zu erwarten, unrichtig gewesen\nist. Das beantragte Sachverständigengutachten\nist daher einerseits für das, was .es beweisen\nsoll, ungeeignet; andererseits besitzt das\nGericht aber auch selbst Sachkunde genug, um\ndie unter Beweis gestellte Frage beurteilen\nzu können.\"\n\nDas ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\nDer Beweisamtrag war seinem Wortlaute nach zwar nur\ndarauf gerichtet, daß Dr ID a15 Sachverständiger gehört werden möge. Der Inhalt des Beweisamtrages läßt aber\nklar erkennen, daß nach dem Willen des Antragstellers\nDr.I@B - zumindest auch - über Tatsachen gehört werden\nsollte, die er als behandelnder Arzt beobachtet hatte, ohne\n\n- 4:\n\n E ua\n\nIL\n”\n\n-4-\n\ndazu vorher richterlich bestellt gewesen zu sein. Insoweit\nsollte er nicht als Sachverständiger, sondern als sach-\n\nverständiger Zeuge vernommen werden. Die Vernehmung eines\nsachverständigen Zeugen kann nicht mit der Begründung ab-\n\n.‚gelehnt werden, daß das Gericht selbst die erforderliche\n\nSachkunde besitze. Aber auch, soweit Dr.IMlB als Sachverständiger gehört werden sollte, kann die Berufung auf\ndie eigene Sachkunde der Strafkammer die Ablehnung des\nBeweisamtrages nicht rechtfertigen. Ob ein Angeklagter\ndurch ärztliche Behandlung vom Exhibitionismus geheilt\nist, ist eine rein medizinische Frage. Fragen dieser Art\nkann ein Gericht in der Regel - abgesehen von hier nicht\nzutreffenden Ausnahmen - auf Grund eigener Sachkunde nicht\nbeantworten (vgl BGH 5 StR 597/54 vom 17.12.1954; 5 StR\n641/54 vom 7.1.1955).\n\nRechtsirrig ist außerdem die Annahme, daß Dr. Ip\nkein geeignetes Beweismittel sei.\n\nDaß, wie die Strafkammer meint, ein behandelnder Arzt\nniemals mit Sicherheit sagen kann, ob der Behandelte vom\nbxhibitionismus geheilt ist, macht sein Zeugnis zu keinem\nungeeigneten Beweismittel. Das Urteil sagt selbst, daß\nExhibitionisten, wenn auch äußerst selten, von ihrer\nNeigung geheilt werden können. Daß der Fall des Angeklagten\nzu diesen Fällen gehört, läßt sich nicht ohne weiteres verneinen. Es ist daher durchaus möglich, daß Dr. IWW vekunden kann und wird, er habe die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte durch die von ihm, Dr.I@ib, üurchgeführte Behandlung seit Anfang 1955 vom Exhibitionisms\ngeheilt sei. Welche Schlüsse aus einer solchen Aussage zu\nziehen wären, kann nicht vorweg entschieden werden. Die\nWürdigung einer Aussage dieser Art hängt weitgehend von\nder - durch Art und Inhalt der Aussage bedingten - Überzeugungskraft ab, die sie im Einzelfall hat. Die Würdigung\n\n-5\n\n-5-\n\nsetzt die Erhebung des Beweises voraus. Dies verbietet es,\nden sachverständigen Zeugen von vornherein als ein ungeeignetes Beweismittel zu bezeichnen.\n\nIm.übrigen kommt es im vorliegenden Falle auch gar\nnicht darauf an, ob Dr.L@MB \"mit Sicherheit\" sagen kann,\nder Angeklagte sei vom Exhibitionismus geheilt. Es genügt,\nwenn seine Aussage Anhaltspunkte für die Heilung ergibt\nund die hiermach bestehende Möglichkeit einer Heilung nicht\nauszuschließen ist. Schon in diesem Falle wären Schlußfolgerungen aus dem Fortbestande der abartigen Neigung des\nAngeklagten, wie sie die Strafkammer zu seinen Ungunsten\ngezogen hat, nicht mehr zulässig, weil der Tatrichter bei\nunüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen\nzugunsten des Angeklagten entscheiden muß.\n\nHierzu kommt, daß Dr. IM auserden aussagen sollte,\nder Angeklagte sei seit Arfang 1955 nach durchgeführter\nAlkoholentziehungskur Abstinenzler. Daß er insoweit ein\nungeeignetes Beweismittel wäre, sagt das Urteil nicht und\nist auch nicht anzunehmen. Mit der Bedeutung dieser Beweistatsache setzt sich das Urteil nicht auseinander. Sie kann\nnicht ohne weiteres verneint werden, weil nach den Feststellungen des Urteils Prof.Bürger-Prinz im Jahre 1949 sich\ngutachtlich dahin geäußert hat, daß der Angeklagte durch\ndie von ihn, Bürger-Prinz, vorgenommene Behandlung noch\nheilbar sei, und weil der Angeklagte die im Jahre 1954\nverübten Handlungen unter Alkoholeinwirkung. begangen hat.\n\nDaß das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung des\nBeweisamtrages beruht, kann nicht ausgeschlossen werden,\nzumal die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht nur hat austreten wollen, u.a. auf Grund der Erwägung gewonnen hat,\ndaß ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd sei.\n\nee RER,\n\n-6 -\n\n2.) Zu Recht macht die Revision ferner geltend,\ndie Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht dadurch verletzt,\ndaß sie es unterlassen hat, zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen\nzu hören.\n\nAusweislich der Urteilsgründe haben in einem im Jahre\n1949 durchgeführten Strafverfahren Prof.Bürger-Prinz und\nein stellvertretender Amtsarzt sich übereinstimmend gutachtlich dahin geäußert, daß der Angeklagte an periodisch\nwiederkehrenden, mit einem erhöhten Geschlechtsbedürfnis\nverbundenen Verstimmungszuständen leide, welshe die Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen.\n\nDieser Umstand mußte der Strafkammer aufdrängen, auch\nim vorliegenden Fall zur Frage der Verantwortlichkeit von\nAmts wegen einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Diese Notwendigkeit bestand hier um so mehr, als\ndie Strafkammer in anderem Zusammenhange gerade davon\nausgegangen ist, daß der Angeklagte vom Exhibitionismus\nnoch nicht geheilt sei.\n\nDie Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich\nder Urteilsgründe veranlaßt haben, von dieser Beweiserhebung abzusehen, halten einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. In den Urteilsgründen heißt es hierzus\n\nıFür seine Tat ist der Angeklagte verantwortlich. Er ist, wie der Gesamteindruck seiner\nPersönlichkeit und auch sein beruflicher Werdegang ohne weiteres ergibt, ein intelligenter,\nim Umgang mit Menschen gewandter, tatkräftiger\nMann, der weiß, was er will und tut. Sein\nstarker und abartiger ader irregeleiteter Geschlechtstrieb, der ihn immer wieder dazu verleitet, sich vor Frauen zu seiner geschlecht-\n\n- T-\n\n- lJichen Befriedigung zu entblößen, kann,\n\nwie bisher auch alle über ihn erstatteten\närztlichen Gutachten klar gesagt haben,\n\nfür sich allein nicht als eine Krankheitserscheinung, die seine Verantwortlichkeit\n\nim Sinne des § 51 StGB ausschließen oder\nerheblich wermindern könnte, angesehen werden.\n-Das Gegenteil wird auch weder von ihn selbst\nnoch von seinem Verteidiger geltend gemacht.\nDer Umstand, daß in einem der früheren Verfahren Professor Bürger-Prinz und, sich ihm\nanschließend, ein stellvertretender Antsarzt\ndem Angeklagten im Hinblick auf eine ähnliche\nTat die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB\nzugebilligt haben, nötigt nach der Überzeugung\ndes Gerichts nicht dazu, den Angeklagten, der\nkeinerlei Anzeichen von geistigen Schwächen.\noder Unzulänglichkeiten zeigt, noch einnel |\nim Hinblick auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähilgkelt untersuchen zu lassen,. zumal\nProf. Bürger-Prinz die Voraussetzungen des\n\n§ 51 I StGB nur aus einem damals vorliegenden\nVerstimmungszustand des Angeklagten - für den\nsich diesmal keinerlei Anhaltspunkte ergeben.\nhaben - herzuleiten wußte.\"\n\nDaß sich im vorliegenden Falle \"keinerlei Anhaltspunkte\" für das Vorliegen ppriodisch wiederkehrender Verstimmungszustände der oben erwähnten Art ergeben haben,\nenthob die Strafkammer nicht der Pflicht, hierüber einen\nmedizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Der Angeklagte konnte solche Anhaltspunkte nicht geltend machen,\nweil er sich damit verteidißt hat, daß er vom Exhibitionismus geheilt \"sei und daß er im vorliegenden Falle nur habe\naustreten wollen. In jer Hauptverhandlung brauchten Anhalts-\n\n-8 .\n\n-8-—-\n\npunkte der in Rede stehenden Art nicht in Erscheinung\nzu treten, weil es sich um periodisch wiederkehrende\nVerstimmungszustände handelt. Entscheidend in diesem\nZusammenhange ist, daß es sich bei der dem Angeklagten\nzur last gelegten Tat nach der Auffassung der Strafkammer um eine auf exhibitionistischer Neigung des\nAngeklagten beruhende Tat handelt. Bei einer solchen\nTat ist nicht ohue weiteres ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte sie in einem Verstimmungszustand begangen\nhat, wie ihn Prof.Bürger-Prinz und der stellvertretende\nAmtsarzt im Jahre 1949 als bei dem Angeklagten periodisch\nwiederkehrend festgestellt haben. Ob diese Möglichkeit\nbesteht oder nicht, konnte die Strafkammer ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht\nentscheiden.\n\nDas Urteil muß aus den dargelegten Gründen\naufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach\nkeiner weiteren Erörterung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch\nauf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer wird auch\nprüfen müssen, ob die Aufklärungspflicht eine Augenscheinseinnahme des Tatortes gebietet. Diese Beweiserhebung kann für die Entscheidung von Bedeutung sein,\nweil der Angeklagte einwendet, er habe angenommen,\ndaß er von der Straße her nicht gesehen werden könne.\nDer bloße Umstand, daß er selbst durch den Trampelpfad den Hund und kurz darauf durch die Lücke im\nKnick die beiden Mädchen deutlich gesehen hat, schließt\n\ndas nicht aus.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt 'Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-50-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-50-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.530601+00:00"}}