{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-17_5_StR_48_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-17","aktenzeichen":"5 StR 48/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_48/56\n\n2199 012.\n\nIm Namen des V\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Georg G EEE au: Di.\ngeboren am EEE 1911 in TA,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.April 1956, an der teilgensmmen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBunädesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär B\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 20.0ktober 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Einziehungsanordnung,\n\nb) soweit der Angeklagte zur Zahlung eines\nBetrages von 10 000 DM nebst Zinsen an\ndie Eheleute Max und Ilse WED\nverurteilt worden ist.\n\n-2.-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie nach dem 20.0ktober 1955 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer\nvon drei Monaten übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\n3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen\neiner weiteren Urkundenfälschung und wegen mittelbarer\nFalschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nAußerdem hat die Strafkammer den sichergestellten\nStempel, die Besuchskarten sowie die verfälschten und\ngefälschten Urkunden und Abschriften eingezogen und den\nAngeklagten verurteilt, an die Eheleute Max und Ilse\n\nVO :: PO / Pfalz 10 000 DM nebst 8% Zinsen\n\nseit dem 1.Juli 1954 zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen;\n\n1. ) Die Revisi:n meint, die Vorschrift des § 245 StPO\nsei verletzt worden, weil die Strafkammer den Kaufmann\nVE nicht vernommen habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. § 245 StPO gebietet, soweit er hier in Betracht kommt, dem Tatrichter nur, die\nBeweisaufnahme auf alle Zeugen zu erstrecken, die vorgeladen und auch erschienen sind. Diese Voraussetzungen\nsind hier nicht erfüllt. WEB ist, wie die Akten und\ndie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer\nvom 5.1.1956 ergeben, nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung\ngeladen worden. Er ist von sich aus mit seiner als Zeugin\ngeladenen und auch vernommenen Ehefrau erschienen und vor-\n\n- 4 -\n\n-h-\n\nsorglich, weil mit einem Beweisamtrage der Verteidigung\nauf seine Vernehmung gerechnet wurde, mit den geladenen\nZeugen belehrt worden. Das steht einer Vorladung im Sinne\ndes § 245 StPO nicht gleich. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 40,138; 54,257 stehen dem\nnicht entgegen. In beiden Fällen waren die Beweispersoönen\nordnungsgemäß geladen.\n\n2.) Die Revision meint, § 244 StPO sei verletzt\nworden, weil mehrere in den Schutzschriften der Verteidigung vom 6.0Oktober und 17.Oktober 1955 enthaltene Beweisamträge, insbesondere Anträge auf Vernehmung des Kaufmanns\nVER, der Schwester der Frau VE, der Wirtschafterin des Pensionshauses der Eheleute WEB, des Friedel\nKB, der Kauffrau WEB, der Tochter WR des Inhabers\nder Firma Ip Kim und des Grundstückseigentüners\nREED als Zeugen, des Elektro-Kaufmenns TOD 215\nSachverständigen und auf Einholung verschiedener Auskünfte\nzu den in den angeführten Schriftsätzen bezeichneten Beweisfragen nicht beschieden worden seien.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Vorschrift des § 244\nAbs 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages\neines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nur für Beweisamträge, die in der Hauptverhandlung gestellt worden sind.\nDas trifft hier nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 11., 12. und 20.0ktober 1955 sind die in Rede stehenden Beweisamträge in der\nHauptverhandlung nicht gestellt worden. Sie sind nur In\nSchriftsätzen enthalten, die außerhalb der Hauptverhandlung\nzu den Akten gelangt sind. Daß’ sie, wie die dienstliche\nÄußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, in der\nHauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert und durchgesprochen worden sind und daß die Strafkammer andere der\nin den Schutzschriften angebotenenBeweise erhoben hat,\n\n-5\n\n5.\n\ngenügt nicht, um die hier in Rede stehenden Anträge als\nin der Hauptverhandlung. gestellte Anträge anzusehen. Die\nvon der Revision angezogenen Entscheidungen RGSt 59,420;\nBGH NIJW 1953,3521 ergeben nichts Gegenteiliges. Sie betreffen Fälle, in denen der Verteidiger in der Haupt-\n\nverhandlung schriftliche Beweisamträge überreicht hatte,\n\n3.) Zu Unrecht macht die Revision fermer geltend,\ndaß die Strafkammer durch die Nichterhebung der unter 2)\nerwähnten Beweise die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe,\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift haben in der\nHauptverhandlung am 20.0ktober 1955, dem letzten Tage der\nHauptverhandlung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Vernehmung weiterer\nZeugen verzichtet und erklärt, daß alle Beweisamträge erledigt seien, Das ist, wie die dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden der Strafkammer ergibt, geschehen, nachdem\ndie Schutzschriften der Verteidigung vom 6.0ktober und\n17.Oktober 1955 Punkt für Punkt in allen Einzelheiten mit\nden Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagten) erörtert und durchgesprochen worden waren, um\ninsbesondere dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben,\ndie Punkte, die ihm nach der durchgeführten langwierigen\nBeweisaufnahme noch aufklärungsbedürftig erschienen, zu\nbezeichnen und dazu abschließend formelle und zu Protokoll\nzu nehmende Beweisamträge auf Vernehmung bestimmter Zeugen\nzu stellen. Daß derselbe Verteidiger, der daraufhin erklärt hat, daß er auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichte und daß alle Beweisamträge erledigt seien, nunmehr\ngegen die Strafkammer wegen Nichterhebung der erwähnten\nBeweise den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne\ndes § 244 Abs 2 StPO erhebt, befremdet. Besondere Umstände,\ndie es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, trotz der\n\n-6 -\n\n6 -\n\nerwähnten Erklärung des Verteidigers und der Uüstände,\nunter denen sie erfolgt ist, von Amts wegen die in Rede\nstehenden Beweise zu erheben, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die von der Revision\nangezogene Entscheidung BGH VRS 4,30 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Fall,\n\nFriedel K@B und äie Kauffrau V@Wsind im übrigen\nam 20.Oktober 1955, also nach Einreichung der erwähnten\nSchutzschriften, als Zeugen vernommen worden. Darauf,\ndaß an einen vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht\ngestellt worden sind, kann eine Aufklärungsrüge in der\nRegel nicht gestützt werden. Wenn der Verteidiger oder der\nAngeklagte glaubten, daß die Vernehmung der beiden Zeugen\nauf weitere Beweistatsachen erstreckt werden mußte, hätten\nsie in Ausübung ihres Fragerechts (§ 240 StPO) entsprechende Fragen an die Zeugen stellen sollen. Daß sie hieran gehöı\ndert worden wären, macht die Revision nicht geltend.\n\n4.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin\ndeß die \"Zeugen\" Kaufuann WED und Frau vB am\nzweiten Tage der Hauptverhandlung, dem 12.0ktober 1955,\nnach Hause gegangen seien, ohne entlassen worden zu sein.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Daß der Ehemann Win\nsich ohne Entlassung durch den Vorsitzenden entfernt hat,\nbedeutet schon deshalb keinen Verfahrensverstoß, weil der\nEhemann als Zeuge weder geladen noch vernommen worden ist.\nAuch hinsichtlich der Ehefrau WERE nat äie Rüge keinen\nErfolg. Die Ehefrau hat sich zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen der Vorschrift des § 248 StPO entfernt, ohne daß eine entsprechende Genehmigung oder Anweisung des Vorsitzenden vorgelegen hat. Das kann indessen\ndie Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der\nAngeklagte und sein Verteidiger durch die unbefugte Entfernung der Zeugin nicht in der Verteidigung beschränkt\n\nie\n\n- 7 -\n\nworden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer haben sowohl der Angeklagte als\nauch der Verteidiger nach der Vernehmung der Zeugin WERE\nerklärt, daß sich die Vernehmung des Ehemannes WEB erübrige, weil alle Fragen schon durch die Vernehmung der\nEhefrau WW sekl!ärt worden seien.\n\n5.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\ndarin, daß die Strafkammer die Zeugin Trage nicht vernommen habe, die in der Schutzschrift des Verteidigers\nvom 6.Oktober 1955 zum: Beweise dafür benannt worden sei,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit nervlich erkrankt war und\nseine Verhältnisse nicht übersehen konnte, und die gemäß\nBeschluß der Strafkammer am 20.0ktober 1955, dem letzten\nTage der Hauptverhandlung, hätte vernommen werden sollen.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin\nToo in der Hauptverhandlung am 20.0ktober 1955 nicht\nerschienen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nhat daraufhin mitgeteilt, daß die Zeugin wegen Krankheit\nnicht erscheinen könne,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Daß die Strafkammer die\nZeugin To nicht vernommen hat, bedeutet keinen Verfahrensmangel. § 245 StPO ist nicht verletzt, weii die\n\nZeugin in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Die\n\nihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\n\nhat die Strafkammer auch hier nicht verletzt. Daß die\n\nZeugin nicht erschienen war und aus diesem Grunde in der\nHauptverhandlung am 20.0ktober 1955 nicht vernommen werden\nkonnte, war dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt.\nWenn sie gleichwohl ihre Vernehmung für erforderlich hielten,\nhätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu\nstellen. Das haben sie nicht getan. Der Verteidiger hat im\n@egenteil, wie bereits oben unter 3) erwähnt worden ist,\nausdrücklich auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet\n\n-8 .\n\n8 -\n\nund erklärt, daß alle Beweisamträge erledigt seien. Von\nAmts wegen die Vernehmung der Zeugin Tip durchzuführen,\nbrauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht\naufzudrängen.\n\n6.) Die Revision \"bittet zu prüfen\", ob und inwieweit\ndem Protokoll über die Hauptverhandlung Beweiswert beigemessen werden könne, weil es, wie die Revision behauptet,\nEinfügungen enthalte, die teils mit einer anderen Handschrift\nals der des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten, teils\n- offenbar nachträglich - mit Schreibmaschine erfolgt seien,\nund weil es nachträgliche Streichungen und Überschreibungen enthalte, durch die Unklarheiten bewirkt würden.\n\nDie Rüge ist, obwohl sich die Revisionsbegründung dagegen verwahrt, eine bloße Protokollrüge und als solche\nunzulässig. Auf däy Tatsache allein, daß einem Protokoll\nwegen Mängel der angeführten Art hinsichtlich bestimmter\nVerfahrensvorgänge keine Beweiskraft zukommt, kann ein\nUrteil nicht beruhen. Daß hinsichtlich der - nach Ansicht\nder Revision - mangelhaft protokollierten Verfahrensvorgänge das Gesetz verletzt worden sei, macht die Revision\nnicht geltend. |\n\nDavon, daß etwa dem gesamten Protokoll, also auch den\nvon den gerügten Mängeln nicht unmittelbar betroffenen\nTeilen, die Beweiskraft 'abzusprechen wäre, kann bei der\nhier gegebenen Sachlage nicht die Rede sein. Die von der\nRevision angeführten Entscheidungen RGSt 20,425; 27,169\nergeben nichts Gegenteiliges.\n\n7.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel\ndarin, daß in der Sitzungsniederschrift über den zweiten\nHauptverhandlungstag, den 12.0ktober 1955, vermerkt ist,\ndie den Zeugen Ba und EiilWwvorgelesten, im einzelnen\nangeführten Urkunden seien, soweit dies nicht schon in der\nVerhandlung vom 11.Oktober 1955 geschehen sei, teils voll-\n\n- 9\n\n|\n\nun\n\n-9-\n\nständig, teils auszugsweise verlesen worden. Sie meint,\n\ndas Gesetz schreibe eine vollständige Verlesung der Urkunden vor. Im übrigen sei nicht ersichtlich, welche Urkunden vollständig und welche nur teilweise verlesen worden\n\nseien.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Als bloße Pretokollrüge\nkann sie aus den bereits oben unter 6) dargelegten Gründen\ndie Revision nicht rechtfertigen. Daß Urkunden stets vollständig verlesen werden müßten, ist nicht richtig. Die\nRüge könnte nur Erfolg haben, wenn geltend gemacht worden\nwäre, daß Urkunden oder Urkundenteile bei der Urteilsfindung verwertet worden seien, die nicht verlesen worden\nsind. Insoweit fehlt es indessen an einer der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Angabe der Tatsachen, in denen ein verfahrensrechtlicher Mangel gefunden\nwird. Die bloße Andeutung der Möglichkeit, daß die Strafkammer nicht verlesene Urkunden oder. Urkundenteile bei der\nUrteilsfindung verwertet hat, genügt hierfür nicht. Das\nUrteil und die Sitzungsniederschrift auf eine solche allgemeine Andeutung hin auf das Vorliegen etwaiger Verfahrensverstöße zu durchforschen, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.\n\n8.) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers\nvom 18.Januar 1956 enthaltenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Begründungsfrist geltend gemacht worden sind.\n\nII. Sachrügen:\n\nDie Sachrügen sind im wesentlichen unbegründet.\nA.\n\nSchuld- und Strafausspruch sind - abgesehen von der\nEinziehungsanordnung - frei von Rechtsirrtun. Was die\nRevision demgegenüber vorträgt, geht fehl.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\n1.) Fall Ki |\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision, da3 der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur formelhaft festgestellt\nworden sei.\n\nNach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der\nAngeklagte den Gastwirt KÜB, den er durch unwahre Angaben in den irrigen Glauben versetzt hatte, daß er, der\nAngeklagte, als Erbe seines in Amerika lcbenden Vaters eingesetzt sei und in Kürze größere Geldbeträge erhalten werde,\nihm Darlehen in Höhe von insgesamt 2 229 DM und Warenkredite\nin Höhe von rd. 700 DM zu gewähren. Auf den Gesamtbetrag\nvon rd. 2 929 DM zahlte der Angeklagte insgesamt 500 DM\nzurück. Außerdem bezahlte er für Ki Reparaturen, die\nan dessen Wagen ausgeführt wurden. I] ist, wie es im\nUrteil heißt, noch mindestens um 2 000 DM geschädigt.\n\nDas sind Feststellungen, welche die Annahme einer Vermögensschädigung, wie sie § 263 StGB voraussetzt, unbedenklich rechtfertigen.\n\nHieran ändert entgegen der Auffassung der Revision\nauch nichts, daß der Angeklagte den Gastwirt KU üurch\ndie Textilfirma Vgprür 2 282,27 DM einkleiden ließ. Der\nEinwand der Revision, daß es sich hierbei um einen Ausgleiclt\nfür die dem Angeklagten von Ku gewährten Kredite gehandelt habe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen\ndes Urteils. Danach geschah die Einkleidung schenkungsweise,\nweil KU den Angeklagten bei der Firma WBeingeführt\nhatte, die der Angeklagte durch unwahre Angaben über die in\nAussicht stehende Erbschaft zur Einräumung erheblicher Wareı\nkredite veranlassen wollte und auch veranlaßte. Der Angekla,\nhatte KU hierfür versprochen, ihn bei seiner angeblic]\ngeplanten Reise nach den USA els Begleiter. mitzunehmen und\nihn für die Reise standesgemäß einzukleiden. Daß die Feststellung einer solchen schenkung jeder Lebenserfahrung\nwiderspreche, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt\nwerden.\n\n- 11.\n\nYo\nzte\n\n- 11 -\n\n2.) Fall Trap\n\nZu Unrecht meint die Revision, einen Rechtsfehler des\nUrteils daraus herleiten zu können, daß es hinsichtlich\nder Lieferung des Reformunterbettes an einer für die Lieferung ursächiichen Täuschungshandlung fehle, wie sie § 263\nStGB verlangt.\n\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß\ndie Strafkammer im Fall In@iiiiiiip den Tatbestand des Betruges nicht durch den Erwerb des Reformunterbettes, sondern nur dadurch ais verwirklicht angesehen hat, daß\nIB durch unwahre Angaben des Angeklagten über\ndessen angebliche Erkschaft veranlaßt wurde, ihm Darlehen\nin Höhe von insgesamt 800 DM zu gewähren und ihm weitere\nWaren im Werte von rd, 1 300 DM auf Kredit zu liefern.\nHierfür spricht insbesondere, daß die Lieferung des Refornunterbettes in einem Absatz der Urteilsgründe erwähnt wird,\nder nur die Entwicklung der Beziehungen zwischen Irip\nund dem Angeklagten schildert, und daß die Handlungen,\ndurch die der Angeklagte den IrB getäuscht hat,\nsowie die Vermögensverfügungen, die Ic auf Grund\ndieser Täuschungshandlungen vorgenommen hat, in einen\nspäteren besonderen Absatz festgestellt worden sind.\n\n3.) Fall Ku\n\nNach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der\nAngeklagte den Kaufmann Kup zur Lieferung eines Kinderbettes auf Kredit dadurch, daß er ihn in den irrigen\nGlauben versetzte, Kıg@solle ein Hotel mit Betten ausstatten, das er, der Angeklagte, bauen wollte, obwohl er\nin Wahrheit überhaupt nicht in der Lage war, ein Hotel zu\nbauen und Bettenlieferungen zu bezahlen, Da der Angeklagte\ndas gelieferte Kinderbett nicht bezahlte, nahm Kug es\nschließlich zurück,\n\n- 12\n\n- 12 -\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß der Angeklagte den Tatbestand des\nBetruges verwirklicht hat. Daß sich, wie die Revision\nmeint, in Fällen dieser Art eine betrügerische Absicht\nüberhaupt nicht feststellen lasse, ist unrichtig. Die\nStrafkammer hat sie festgestellt. Sie sieht die hetrügerische\nAbsicht darin, daß der Angeklagte, um sich das Kinderbett,\nauf das er keinen Anspruch hatte, zu verschaffen, das Vermögen des Kuggp bewußt gefährdet hat. An diese Feststellung\nist das Revisionsgericht gebunden.\n\n4.) Fall Fwgn\n\nNach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der\nAngeklagte den Architekten EwBdAurch Täuschung über seine\n\"Mmillionenerbschaft\", drei Architektenverträge über Großbauten mit ihm abzuschließen. Ew@B, der bereits Entwürfe\nfür die Bauten gefertigt hatte, mußte zwei Entwürfe unter\nBerücksichtigung der Wünsche des \"Bauherrn\" völlig neu\nüberarbeiten und am dritten Entwurf wenn auch geringfügige\nÄnderungen vornehmen. Er erhielt auf sein Architektenhonorar, das sich nach seinen Angaben auf 32 000 DM beläuft, nur 850 DM. Dem Angeklagten kam es hierbei, wie das\nUrteil feststellt, nur darauf an, regelrechte Bauzeichnungen eines bekannten Architekten zu bekommen, um seine\nStellung als \"Millionenerbe\" durch Vorweisen von Bauzeichnungen über Großbauten festigen und dadureh um 80\nleichter Geld- und Sachkredite erschwindeln zu können.\n\nAuch hier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Betrug angenommen. Zu Unrecht meint die Revision, daß es\ndem Angeklagten an der Absicht gefehlt habe, sich einen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil ergibt klar\nals Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in\nder Absicht gehandelt hat, sich die Bauzeichnungen zu\nverschaffen, um sie zur Täuschung weiterer Opfer zu verwenden. Daß in den Urteilsgründen bei der rechtlichen\n\n- 13 -\n\n- 18 -\n\nWürdigung des festgestellten Sachverhalts hilfsweise ausgeführt worden ist, der Angeklagte habe — losgelöst von\ndem Verwendungszweck — jedenfalls seinen Vermögensbestand\num den Wert der Bsuzsichnungen vermehren wollen, schließt\nentgegen der Auffassung der Revisinn die festgestellte\nAbsicht nicht aus. Die e:.sähnten, hilfsweise gemachten\nAusführungen besagen nicht, daß die Strafkammer von der\nRichtigkeit der getroffenen Feststellung nicht voll überzeugt gewesen wäre, sie bringen nur zum Ausdruck, daß,\nfalls entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer die\nfestgestellte Absicht der in § 263 StGB vorausgesetzten\nnicht entspreche, diese Voraussetzung jedenfalls dadurch\nerfüllt se!, daß der Angeklagte auch seinen Vermögensbestand um den Wert der Bauzeichnungen vermehren wollte.\n\nPr\n\nDie von der Strafkammer festgestellte Absicht stellt\nsich entgegen der Ansicht der Revision als Absicht des\nAngeklagten dar, sich eisen Vermögensvorteil im Sinne des\n§ 263 StGB zu verschaffen, Unter Vermögensvorteil ist jede\ngünstigere Gestaltung der Vermögenslage zu verstehen\n(vgl RGSt 50,279). Eine solche günstigere Gestaltung der\nVermögenslage liegt abor vor, wenn der Täter geläwerte\nGegenstände, wie es Bauzeichnungen sind, ohne entsprechende Gegenleistung erwirbt, wobei es gleichgültig ist, ob er\n\n> sie durch zweckentsprechende Ausnutzung oder durch Veräußerung oder, wie es hier zutrifft, durch eine zweckund gesetzeswidrige Berutzung verwerten will.\n\nZu Unrecht meint die üdevision, daß ein strafbarer\nBetrug nicht vorliege, weil der Angeklagte die Bauzeichnungen nur zur Täuschung weiterer Opfer verwenden wollte,\n€es sich also nur um eine straflose Vorbereitungshandlung\nzu späteren Betrugstaten gehandelt habe. Bei diesem Einwand verkennt die Revisicn, daß ein und dieselbe Handlung\nzugleich Ausführungshandlung einer Straftat und Vorbereitungshandlung siner anderen Straftat sein kann. Daß die Aus-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nführungshandlung einer 3etrugstat, wie sie hier vorliegt,\nzugleich Vorbereitungshandlung für spätere Betrugstaten\nist, macht jenen Betrug nicht straflos.\n\n5.) Unbegründet ist auch der inwand, daß die Feststellungen des Urteils teilweise in sich widerspruchsvoll seien.\n\na) Zu Unrecht glaubt die Revision, einen solchen\nWiderspruch daraus herleiten zu können, daß es auf S 17\nder Urteilsgründe heist, der Angeklagte habe nach der\n.-' am 25.3.1954 erfolgten - amtlich erhärteten Namensänderung im Zuge der planmäßigenAusführung seines Täuschungsmanövers zahlreiche weitere unechte Urkunden hergestellt,\nund daß im Urteil im Anschluß hieran Fälschungen festgestellt werden, die \"im Oktober 1955\" beginnen, sowie\nein Schreiben erwähnt wird, welches das Datum des \"15.10.\n1953\" trägt. Das Urteil gibt an späterer Stelle mehrere\nFälle wieder, in denen der Angeklagte nach dem 25.3.1954\nunechte Urkunden hergestellt hat. Ein Widerspruch in den\nFeststellungen liegt aus diesem Grunde nicht vor.\n\nb) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe von sich aus die Vorspiegelungen einer Erbschaft\nund die sich daraus ergebenden Folgen nicht gewollt, er\nhabe Ar einen Scherz machen wollen, sei dann aber von den\nnunmehr Geschädigten immer weiter geschoben worden, als\nwiderlegt erachtet. Die Revision meint, dem widerspreche,\ndaß die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe nach\neigener Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat. Dieser habe sich nämlich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert, daß nach seiner Auffassung in den Methoden des Angeklagten kaum etwas von\nRaffiniertheit zu finden und der weiteren Entwicklung die\nBereitwilligkeit der Standesbeauten und die Leichtgläubigkeit der Betroffenen entgegengekommen sei.\n\n- 95\n\n. 15 -\n\nDas Urtei!. ergibü klar, daß die Bemerkung, die Strafkammer habe sich nach eigener Prüfung dem Gutachten des\nSachverständigen angeschlossen, sich nicht auf das schriftliche, sondern auf das in der Hauptverhandlung erstattete\nGutachten des Sachverständigen bezieht und daß sie nur die\nStellungnuhme des Sachverständigen zu den medizinischen\nFragen betrifft, deren Beuntwortung für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung\nwar. Die oben erwähnten, in dem schriftlichen Gutachten\ndes Sachverständigen enthaltenen Meinungsäußerungen umfaßt\njene Bemerkung nicht. Von einem Widerspruch in den Feststellungen kann daher auch hier nicht die Rede sein.\n\nc) Die Revision meint, daß die Strafkammer die oben\nunter b) wiedergegebene „inlassung des Angeklagten als\nwiderlegt erachtet habe, sei außerdem auch noch mit anderen Festswellungen des Urteils unvereinbar. Nach ihnen\nhabe der Angeklagte nicht die Bekanntschaft der Geschädigten gesucht, um sie um Geld anzugehen. Die Geschädigten\nhätten vielmehr die Bekanntschaft des Angeklagten oder\nderen Vertiefung gesucht, weil der Angeklagte mit dem\nGlorienschein der \"Dollar-Erbschaft'\" umgeben gewesen sei,\nder ihm voraufgessugen sei und den andere Personen hervorgerufen hätten, weil. er, der Angeklagte, durch seine\nvielen \"Freunde\" iweitergereicht\" worden sei und weil die\n\nGeschädigten geglaubt hätten, bei dem angeblichen \"Millionen-\n\nerben\" ein Geschäft machen zu können,\n\nAuch hier besteht kein Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen ist der \"Glorienschein\" der Dollar-Erbschaft\ndem Angeklagten nicht von selbst Nyorausgegangen\", sondern\ndieser hat ihn in betrügerischer Absicht hervorgerufen.\nRichtig ist allerdings, daß alstann andere Personen den\n\"Glorienschein der Dollar-Erbschaft' verstärkt haben, daß\nsie den Angeklagten \"weitergereicht\" haben und daß die\n\n- 18 -\n\n- 15 -\n\nGeschädigten teilweise die \"Bekanntschaft des Angeklagten\noder der/ Vertiefung\" gesucht haben, um Geschäfte mit ihm\nzu machen. Das hat aber auch die Strafkammer gar nicht\nverkannt. Das Urtei sagt nicht, der Angeklagte sei überhaupt nicht \"geschoben\" worden. Es stellt lediglich fest,\ner sei nicht nur \"geschoben!\" worden. Einen Widerspruch in\nden Feststellungen 1äßt dies nicht erkennen.\n\n6.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der für\ndie Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderliche\nGesamtvorsatz nur formelhaft festgestellt sei. Das Urteil\ngibt auf Seite 7-8 und 46--47 der Urteilsgründe die inneren\nTatsachen wieder, in denen die Strafkammer den Gesamtvorsatz gefunden hat. Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt auch dieser Teil des Urteils keinen Anlaß.\n\n7.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme eines\nbesonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs 4 StGB.\n\nDie Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben\nist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist zu bejahen, wenn\nunter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte die Tat so schwer wiegt, daß der\nordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht. Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Persnn des Täters zu\nprüfen (vgl BGH NIW 1953,1480°?). Die Erwägungen, welche\ndie Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlagt\nhaben, hier einen besonders schweren Fall als gegeben anzusehen, entsprechen diesen Rechtsgrundsätzen. Sie lassen\neinen Rechtsirrtum nicht erkennen.\n\nDaß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt\nwird, daß und warum die Strafkammer einen besonders schweren\nFall angenommen hat, bei der Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten nicht alle Umstände \"wiederholt * und einer\nKritik unterzogen\" worden sind, die das Urteil an früherer\n\n- 17 -\n\nStelle erwähnt, bedeutet keinen Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision auch, die. Featetellung,\nder Angeklagte sei unaufrichtig, hinterhältig, uneinsichtig und dummdreist, widerspreche anderen Feststellungen des Urteils. Daß der von der Revision gerügte Widerspruch nicht besteht, ergeben die bereits oben unter 5 b)\ngemachten Ausführungen, auf die verwiesen wird.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revisi::n weiterhin, daß\nin den Urteilsgründen ausgeführt ist, der Angeklagte habe\nbei Verübung seiner Straftaten das Vertrauen seiner Arbeitskameraden im weiteren Sinne, der Standesbeamten Bo und\nEB: in übler Weise ausgenutzt. Daß der Angeklagte ein\nbei der Volkszählungsaktion besohäftigter Angestellter,\nBo und EB dagegen Beamte der Stadt Braunschweig\nwaren, schließt nicht aus, diese als Arbeitskameraden\ndes Angeklagten im weiteren Sinne zu bezeichnen. Daß die\nStrafkammer etwa das rechtliche und tatsächliche Verhältnis,\ndas zwischen dem Angeklagten und den beiden Standesbeanten\nbestand, verkannt hätte, kann hieraus jedenfalls nicht gefolgert werden.\n\nDaß die Strafkammer es unterlassen hätte, Erwägungen\ndarüber anzustellen, ob der angerichtete Schaden nicht nur\nan und für sich, sondern auch für die Verhältnisse der Betroffenen außerordentlich hoch war, ist unrichtig. Das\nUrteil sagt ausdrücklich, daß der Angeklagte nicht davor\nzurückgeschreckt sei, in zwei von den fünfzehn Fällen,\nnämlich in den Fällen WEB una Sc, seine Opfer\n\n‚um hohe Bargeldbeträge zu schädigen, obwohl er erkannte,\n\ndaß er diese Personen dadurch empfindlich traf.\n\n8.) Was die Revision gegenüber dem Schuld- und Strafausspruch - abgesehen von der Einziehungsanordnung - sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 18 -.\n\nZu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen\ndie Einziehungsanordnung Anlaß. Wie der Bundesgerichtshof\nbereits wiederholt entschieden hat, müssen die Gegenstände,\nderen Einziehung angeordnet wird, in der Urteilsformel\neinzeln aufgeführt werden (vgl Herlan in MDR 1954,529).\n\nDas ist hier nicht geschehen. Die Worte \"die verfälschten\nund gefälschten Urkunden und Abschriften\" genügen nicht.\nInsoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.\n\nC.\n\nNicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Eheleute Wim.\nDie Urteilsformel, die dahin lautet, daß der Angeklagte\n\"an die Eheleute Max und Ilse WiEB' zu zahlen hat,\n15ßt offen, ob die Zheleute WEB Gesamthandsgläubiger,\nGesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Gläubiger zu gleichen\n(§ 420 BGB) oder gar zu ungleichen Anteilen sind. Das muß\nin der Urteilsformel klargestellt werden, damit für den\nAngeklagten außer Zweifel ist, an wen und in welcher\nHöhe er mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann und\nmuß. Welche der verschiedenen Möglichkeiten hier vorliegt, kann auch auf Grund der in den Urteilsgründen\ngetroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt\nwerden. Auch insoweit bedarf die Sache daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.\n\nr—\n\n-19 -\n\nAuf die Vorschrift des § 405 Satz 2 StPO wird\nverwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Xoffka Schmidt\nSchmitt Börker\n\n{e","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-48-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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