{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-04-17_5_StR_17_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-04-17","aktenzeichen":"5 StR 17/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 019\n\n5 StR 17/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankier Otto N EEE aus LEE,\ndort geboren am EEE 1899,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.April 1956, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 21.Oktober 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu\ndrei Monaten Gefängnis und zu 5000 DM Geldstrafe, an deren\nStelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag\nGefängnis tritt. verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Verteidiger\nhabe trotz entsprechenden Antrages nicht gleichzeitig mit\nder Urteilszustellung Gelegenheit zur Akteneinsicht bekommen, dadurch sei ihm praktisch die Revisionsbegründungsfrist verkürzt worden.\n\nDiese Rüge scheitert schon daran, daß durch derartige\nnachträgliche Umstände das Urteil niemals beeinflußt sein,\nalso auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen kann.\n\n2.) Die Revision meint ferner, das Urteil sei dadurch\nzu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt worden, aaßB\nAkten, die \"zum Gegenstand der Verhandlung\" gemacht oder\nauf Antrag der Verteidigung herbeigezogen worden seien,\n\"zum großen Teil\" nicht berücksichtigt worden seien.\n\nSoweit die Revision damit Verletzung des § 245 StPO\nrügen will, ist sie unbegründet, In der Hauptverhandlung\nvorliegende Beiakten sind nur dann \"herbeigeschaffte\nBeweismittel\", wenn ein Prozeßbeteiligter die Verlesung\nbestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt (vgl BGH 5 StR\n921/52 vom 1.10.1953). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.\n\nWenn die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung\nder Aufklärungspflicht rügen wollte, so hätte sie bestimmte Aktenteile angeben müssen mit der Behauptung, die\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nSachlage hätte zur Verlesung und Verwertung gerade dieser\nAktenteile gedrängt. In dieser Weise ist die Rüge nicht\nerhoben.\n\nII. Die Sachrüge\nist begründet.\n\n1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellts\n\nDer Angeklagte betreibt ein Bankgeschäft unter der\nFirma NEED & Co in IWW. Zu seinen Kunden gehörte\nauch die Firma Vieh- und Fleischagentur Kurt FEED\nin TEE, deren Inhaber Kurt TOD una deren stiller\nGesellschafter Richard CG@Wrar. Der Angeklagte hatte\nder Firma GEB einen Kontokorrentkredit von 20.000 IM\neingeräumt, der durch Hinterlegung eines Hypothekenbriefes\ngesichert war. Das Konto der Firma TOD hatte im\nMärz 1954 einen Debetsaldo von etwa 39.000 IM.\n\nIm Märg 1954 wurden bei dem Angeklagten mehrere .\nSchecks der Firma FW nit einem Gesamtbetrag von\n18.200 DM eingereicht, die FEED Bauern, von denen\ner Vieh gekauft hatte, als Bezahlung gegeben hatte. Der\nAngeklagte wollte diese Schecks mangels Deckung nicht\neinlösen. Es kam zu einer Besprechung, an der außer dem\nAngeklagten, TEE unä GEEEBB auch noch der Viehkaufmenn VORNE EL: EEE und der Vertreter SCHEEEEND\nvon der REED VE SeL1schaft (WEHA) teilnahmen. WEB Uni die WEHA hatten ein Interesse an\nder Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Firma\nTOD. ver bezahlte die 18.200 IM für die einzulösenden Schecks an den Angeklagten. Dabei wurde\nfolgende Vereinbarung getroffen:\n\n\"Zahlungen für zukünftige Lieferungen von\nSchweinen seitens der Viehagentur sollten\nnicht mehr, wie bisher üblich, in bar von\nve en Gen Ablieferer geleistet, sondern\n\n-A-\n\n-4-\n\ndurch Überweisung an das Bankhaus Neue\n& Co reguliert werden. Aus den überwiesenen\nKaufpreisen sollten die Bauern, von denen\ndie Viehagentur die Schweine aufgekauft\nhatte, und denen sie in Höhe des jeweiligen\nKaufpreises Schecks dafür gegeben hatte,\n\nin der Weise befriedigt werden, daß diese\nSchecks unbedingt eingelöst würden.\"\n\nAm Sonnabend, dem 27.März 1954,verkaufte GW, der\ndie Geschäfte der Firma FEB abwickeln wollte, eine\ngrößere Lieferung geschlachteter Schweine an Wem,\ndie er von Bauern aus der Elbmarsch und Umgegend angekauft\nhatte. Er hatte für 10.512,96 IM Schecks zur Begleichung\ndes Kaufpreises in Zahlung gegeben. \"\n\nVO überwies nunmehr den Betrag von 10.512,96 IM\nan den Angeklagten, und zwar auf seinen Namen, nachdem sowohl er als auch GEW den Angeklagten nochmals telefonisch\ndarauf hingewiesen hatten, daß das Geld entsprechend der am\n25.März 1954 getroffenen Vereinbarung auf die Kaufpreisschecks, deren einzelne Nummern dem Angeklagten angegeben\nwurden, ausgezahlt werden sollte.\n\nDer Angeklagte verwendete den Betrag jedoch nicht zur\nEinlösung der ihm aufgegebenen Schecks, sondern verbuchte\nihn auf dem Konto TE una sch108 dieses Konto am\nTage darauf unter Verwendung der erwähnten Hypothek zugunsten des FEED an una 1ie8 die Schecks mangels\nDeckung zurückgehen. Erst nach seiner Verurteilung in zwei\nInstanzen in einem Zivilprozeß zahlte der Angeklagte die\nSchecksummen an die Bauern aus.\n\n2.) Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue nach dem Mißbrauchstatbestand des\n-§ 266 StGB. Sie führt aus, der Angeklagte sei nach den\ngetroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, den ihm\nvon VB überwiesenen Betrag ausschließlich zur Einlösung der Schecks zu verwenden. Jede andere Verwendung\n\n- 5.\n\n-5-\n\nhätte einen bewußten Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis\ndargestellt. Durch diese mißbräuchliche Verwendung des\nVeEBschen Guthabens habe der Angeklagte diesem auch\neinen erheblichen Nachteil zugefügt. WERE habe dem\nGaBien Kaufpreis für die von diesem gelieferten\nSchweine geschuldet. Diese Forderung wäre auf Grund des\nzwischen CE und Vp getroffenen Übereinkommens\nnur dadurch getilgt worden, daß das WCEEEBsche Guthaben bei dem Bankgeschäft NEED & Co, das durch die\nÜberweisung der 10.512,96 DM entstanden sei, auch tatsächlich zur Einlösung der genannten Schecks verwendet\nwurde. Wenn dies nicht geschah, hätte CH den veiiiplauf zaniung des Kaufpreises in Anspruch nehmen\nkönnen. Der Angeklagte habe in Kenntnis aller Tatumstände\ngehandelt, er habe insbesondere gewußt,. daß die von WEEED\nlBürerwiesene Summe ein fremdes Guthaben darstellte,\nüber das er nur weisungsgemäß hätte verfügen dürfen. Der\nAngeklagte habe auch bei seiner Verbuchung auf das Konto\nEEE nicht eine irrtümliche Fehlbuchung vorgenommen.\nEr habe vielmehr gehandelt, \"um seine Restforderung aus\nden früheren Geschäften mit FEED zu tilgen. Beweggrund seines Handelns ‚sei allein sein eigener Vorteil\ngewesen. '\n\n3.) Diese Ausführungen der Strafkamner sind nicht.\nfrei von Rechtsirrtum.\n\na) Durch die Übersendung der 10.512,96 IM hatte der\nAngeklagte keine Verfügungsbefugnis über Vermögensstücke\ndes WERD erlangt. Es war vielmehr nur eine Forderung\ndes WORD gegen den Angeklagten entstanden, die in.\nihrem Inhalt und Bestand unabhängig davon war, ob der Angeklagte für EEE ein Konto einrichtete oder nicht.\nDer Angeklagte konnte diese Forderung dadurch zum Erlöschen bringen, daß er sie erfüllte. Er konnte aber\nnicht etwa die Forderung des WED segen ihn selbst\ndurch Abtretung an TEE in eine Forderung des TB\nGEB zegen ihn verwandeln und sie durch Aufrechnung zum\n\n-6-\n\n-6-\n\nErlöschen bringen. Schon deshalb scheidet der Mißbrauchstatbestand aus.\n\nb) Das getroffene Abkommen läßt aber die Möglichkeit offen, daß eine Treupflicht des Angeklagten begründet ist, die Vermögensinteressen des\nwahrzunehmen. VE hatte nach den Urteilsfeststellungen möglicherweise ein wirtschaftliches, also Vermögensinteresse daran, daß die Bauern befriedigt wurden. Dieses\nInteresse wahrzunehmen, hat er den Angeklagten beauftragt.\nDieser Auftrag ging, soweit ersichtlich, über die Begründung eines gewöhnlichen Schuldverhältnisses hinaus.\nEr begründete vielmehr eine Treupflicht des Angeklagten\ngegenüber WEB. Der Angeklagte sollte als Inhaber\neines Bankinstituts tätig werden, nach den Vereinbarungen\nsollte sich seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum\nerstrecken, währenddessen eine große Zahl Schecks einzulösen waren. Nach dem Abkommen war der Angeklagte,\nsoweit ersichtlich, mindestens berechtigt, wenn nicht\nsogar verpflichtet, jeweils schon vor Eingang der Gelder\ndes VE die Schecks oder einen Teil von ihnen\neinzulösen. Damit hatte er auch die im § 266 StGB vorausgesetzte gewisse Selbständigkeit.\n\nc) Rechtsirrtimlich sind auch die Ausführungen der\nStrafkammer darüber, daß der Angeklagte dem VENEN\nvorsätzlich einen Schaden zugefügt habe.\n\naa) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die\nknappen Ausführungen des Urteils in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise das Abkommen vom 25.3.1954 dahin\nausgelegt worden ist, daß WORD von seiner Verpflichtung gegenüber TEE erst durch Auszahlung.\ndes Geldes an die Bauern seitens des Angeklagten befreit werden sollte. Das würde voraussetzen, daß Wem\nBin dem Abkommen die Verpflichtung übernommen hätte,\ndurch den angeklagten Bankinhaber als seinen Erfüllungsgehilfen die Bauern zu befriedigen.\n\n- 17-\n\nbb) Jedenfalls fehlt es aber insoweit an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Sieht\nman den Schaden des Vo darin, daß er trotz\nZahlung an den Angeklagten von seiner Verpflichtung\ngegenüber TEE tzw CHE nicht befreit war, so\nhat der Angeklagte nur vorsätzlich gehandelt, wenn er\nauch von dieser Ansicht ausging oder sie mindestens\nfür möglich hielt und für diesen Fall die Schädigung\ndos EEE wollte. Das stellt das Urteil nicht fest.\n\nDie fehlende Feststellung läßt sich auch schon um\ndeswillen nicht ohne weiteres dem Urteilszusammenhang\nentnehmen, weil die Auslegung, die die Strafkammer dem\nAbkommen gegeben hat, keineswegs nahelag. Nach der im\nUrteil geschilderten Interessenlage bestand, soweit\nersichtlich, für WEEEEEEED keins Veranlassung, die\nVerpflichtung zu übernehmen, seinerseits die Bauern\ndurch Einschaltung der Bank des Angeklagten als seines\n- des EEE — Erfüllungsgehilfen zu befriedigen.\nVielmehr kamen bei der Zahlungsregelung des Abkommens\nTOD, EEE unä der Angeklagte einem Wunsch des\nWem entgegen, seine Zahlungen unter allen Umständen zur Befriedigung der Bauern zu verwenden. Dieser\nInteressenlage würde eine Auslegung des Abkommens als\neines dreiseitigen Vertrages gerecht, wonach veREEEEED\nnur die Verpflichtung übernahm, an den Angeklagten zu\nzahlen, während dieser sich verpflichtete, die Bauern\nzu befriedigen; und Top und CAD sich damit\neinverstanden erklärten, daß ihre Forderung an WED\nWED bereits äurch die Zahlung an den Angeklagten,\nnicht erst durch die Zahlung an die Bauern befriedigt\nwürde. |\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n4.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauch noch auf folgendes hingewiesen.\n\n-8B-\n\n§ 266 StGB ist nur anwendbar, wenn gerade derjenige geschädigt ist, demgegenüber die Treupflicht\nbestand. Eine Verurteilung des Angeklagten wäre also\nnur möglich, wenn entweder WED - vorausgesetzt,\ndaß die erneuten Feststellungen ihm gegenüber die\nTreupflicht ergeben -— geschädigt wäre, oder aber eine\nTreupflicht des Angeklagten auch den Bauern gegenüber\nangenommen werden könnte.\n\na) Ein Schaden des WEB könnte möglicherweise durch Zusammenbruch der Firma TB entstanden sein. Er wäre aber nur dann eine Folge der\nTreupflichtverletzung des Angeklagten, wenn dieser\nZusammenbruch gerade durch die Nichteinlösung der\nSchecks bedingt worden wäre,\n\nb) Zur Annahme eines Treuverhältnisses zwischen\ndem Angeklagten und den einzelnen Bauern bietet der\nSachverhalt keinen Anhalt, selbst wenn man in den\nVereinbarungen zwischen WEB una dem Angeklagten einen berechtigenden Vertrag zugunsten der Bauern\nsieht. Zwar kann die Pflicht, die Vermögensinteressen\neines anderen wahrzunehmen, auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten\nbegründet werden (BGHSt 2,324). Es ist aber schon\ndeshalb zweifelhaft, ob VEEED den Angeklagten\neine Treupflicht gegenüber den Bauern auferlegt hat,\nweil er selbst eine solche Treupflicht nicht hatte.\nVor allem aber läßt sich kaum ausschließen, daß\nInteressengegensätze zwischen den einzelnen Bauern\nhinsichtlich der Reihenfolge der Befriedigung auftreten konnten, wenn VB eirmai nicht sofort\nden Gesamtbetrag sämtlicher Schecks zahlen würde.\n\n- 9 -\n\nDieser mögliche Interessengegensatz würde schon an\nsich eine Treupflicht ausschließen (BGHSt 2,324).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-17/5-str-17-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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