{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-28_5_StR_630_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-28","aktenzeichen":"5 StR 630/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 098 Go\n\nfür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StGB §§ 64, 194; StPO § 470\n\nRechtssatzs a) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag\ndurch einen Vertreter im Willen auch dann\nzurücknehmen, wenn durch die Straftat\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verletzt\nworden sind.\n\nb) Der Antragsteller kann seinen Strafantrag\nunter der Bedingung zurücknehmen, daß er\ndurch die Kostenentscheidung von jeder\nKostenlast befreit wird.\n\nc) Es ist unzulässig, in einem Falle, in dem\nein Verfahren gegen mehrere Angeklagte wegen\nzZurücknahme des gegen sämtliche Angeklagten\ngestellten Strafantrages eingestellt wird,\neinem der Angeklagten die gesamten Kosten\nund die allen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 630/55\nUrteil des BGH vom 28.März 1956 LG Hannover\n\nEn\n\n5 StR 630/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kandidaten der Rechte Hans-Konrad 5 c dEEEREEEEEEED\naus Ku\"\ngeboren am 1919 in DEE,\n\n2, den Journalisten Hıns-Hermann U EB zus VE,\ngeboren am 1923 in\n\n3. den Redakteur Hans-Dietrich J EEE\naus\n\nES 1924 in NGEEEEDX-0i> TEREEB,\nund Geschäftsführer\n\n4. den Herausgeber de\nRudolf _ A\naus\ngeboren am\n\n1923 in ED»\n\nwegen übler Nachrede u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 27.März 1956 in der sitzung vom 28.März\n1956, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. .EEEND\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n\n->2-\n\n- 2.\n\n27.September 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n,_\n\nED\n\n-3- Ü\nGründe3\n\nDen Angeklagten Sc, vB, JB und AH\nist zur Last gelegt, sich der Verleumdung oder der\nüblen Nachrede dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie\nüber Bundeskanzler Dr .Adw, Ministerialdirektor\nDi una Gensralkonsul Dr Fu unwahre ,\nzumindest nicht erweislich wahre Tats.chen behauptet und\ndurch Schriften verbreitet haben, welche die Betroffenen\nverächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung\nherabzusetzen geeignet sind.\n\nDie drei Verletzten haben form- und ne tesnäf Strafanträge gestellt. Die Verletzten DIEB un\nDr Haben sich der öffentlichen lage als\nNebenkläger. angeschlossen.\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer haben die\nVerteidiger der vier Angeklagten für diese Ehrenerklärungen zugunsten der Verletzten abgegeben. Der Verteidiger\ndes Angeklagten SchWe hat ferner in dessen Auftrag\nund Namen erklärt: \"Der Angeklagte Sch ist beieit,\ndie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\n\nAuslagen der Angeklagten ww, JM und I ya\n\nübernehnen. \"\n\nAnschließend hat Rechtsanwalt Dr. D@Bals Vertreter\n\nder anwesenden Nebenklager Dip und Dr. FegiuuuuusE\n\nerklärt, daß er auf Grund dieser Erklärungen der Angeklagten\n\ndie Strafanträge der Nebenkläger zurücknehme. Für Bundeskanzler Dr. AO nat er die Erklärung abgegeben, daß\ner auf Grund der Erklarungen der Angeklagten kraft\nfernmündlicher Bevollmächtigung durch Bundeskanzler\nDr.ACGEEEEEB auch dessen Strafantrag zurücknehme.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist alsdann,\nnachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nbeantragt hatte, das Verfahren einzustellen und die Kosten\n\nden Antragstellern aufzuerlegen, und nachdem die Verteidiger\n\nund die Angeklagten gehört worden waren, nach Beratung ein\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nBeschluß verkündet worden, demzufolge für die Entscheidung\nder Strafkammer u.a. noch die Klarung der Frage erforderlich\nwar, ob die mändliche Vollmacht des Bundeskanzlers zur\nRücknahme des Strafantrages nur für den Fall erteilt\n\nworden sei, daß dem Angeklagten Sch die Kosten\nauferlegt würden. Daraufhin hat - nach dem Inhalte der\nSitzungsniederschrift - Rechtsanwalt Dr.Dg erklärt,\n\ndie Vollmacht des Bundeskanzlers sei für den Fall erteilt\nworden, daß auf diesen und die Nebenklager keine Kostenlast\nentfalle.\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren eingestellt und\ndem Angeklagten Sc die Kosten einschließlich der\n\nihm selbst und den llitangeklagten Ie, JUiEe und Auuuiilp\nerwachsenen notwenäigen Auslagen auferlegt.\n\nAusweislich der Urteilsgründe ist die Strafkamner hierbei davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt Dr. DMiiB den Strafantrag des Bundeskanzlers Dr. Ad ohne jede Bedingung\nzurückgenommen und daß er dabei die ihm erteilte Vollmacht\nnicht überschritten habe, weil es Bundeskanzler Dr. Adip\nnaturgemäß auf den Erfolg angekommen sei, nämlich auf den\nAusschluß jeder Kostenverpflichtung für ihn und die beiden\nNebenkläger, und weil es ihm daher gleichgültig gewesen\nsein werde, auf welchem Wege Dr. Deiediesen Erfolg erreiche.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil im vollen Umfange an. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nBundeskanzler Dr. Ad hat seinen Strafantrag\nnicht rechtswirksam zurückgenommen.\n\nDie zunächst abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts\nProf.Dr. DE, daß er kraft fernmündlicher Bevollmächtigung\nAurch Bundeskanzler Dr.-AOEEEEB auch dessen Strafantrag\nzurücknehme, enthält eine unbedingte Rücknahme dieses\nStrafantrages. Sie ist unwirksam, weil im Gegensatz zur\nAuffassung der Strafkasmer Rechtsanwalt Dr. WWW zur Abgabe\neiner solchen ärkl.rung nicht ermachtigt war.\n\n- 5 .-\n\n-5\n\nDie Str.fkammer hat zwar ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß Rechtsanwalt Dr. D@bei der kücknahmerklärung als\nBevollmächtigter des Bundeskanzlers Dr. AcdpEEEme, d.h. als\ndessen Vertreter im willen gehandelt habe. Das ist auch\nbei der Rücknahme eines Strafantrages zulässig, der eine\nVerleumdung oder üble Nachrede, also eine Straftat zum\nGegenstande hat, durch die das höchstpersönliche Rechtsgut\nder Ehre des Antragstellers verletzt worden ist. Der\nAuffassung, daß in Fällen dieser Art der Antragsteller,\nsofern er die Rücknahme nicht selbst erklärt, dies nur\ndurch einen sogenannten Vertreter in der Erklirung oder\ndurch einen Boten tun könne, ist nicht zu folgen. Sie\nübersieht, caß nicht selten die Entscheidung darüber, ob,\nwann und wie der Strafantrag zurickgenommen werden soll,\ndie Beantwortung von Fragen rechtlicher Art voraussetzt,\ndie sich erst in der Hauptverhandlung ergeben und die\ndurch den in ihr anwesenden Vertreter, insbesondere\nwenn es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, besser\nund zuverlässiger beurteilt werden können als durch den\nnicht anwesenden Antragsteller. Daß der Antragsteller, der\nsrundsätzlich bereit ist, seinen Strafantrag zurückzunehmen, die Entscheidung über Einzelheiten der erwähnten Art\nder Willensentscheidung eines anderen, insbesondere eines\nRechtsanwalts überläßt, kann aus diesem Grunde nicht als\nunzulässig erachtet werden. Das Urteil R6St 21,231, auf\ndas sich die Befürworter der hier abgelehnten Auffassung\nberufen, ergibt nichts Gegonteiliges. Es besagt nicht, daß\neine Vertretung im lillen in Fällen der hier in Rede\nstehenden Art schlechthin unzulässig sei, sondern nur, daß\ndie maßgebliche Beurteilung der Verhältnisse nicht ohne\nweiteres als dem !'illen des Stellvertreters überlassen\nanzusehen sei, es hierfür vielmehr einer Kundgebung des\nVerletzten selbst bedürfe (vgl R6St 21,233). Eine solche\nKundgebung ist im vorliegenden Falle dadurch erfolgt, daß\nBundeskanzler Dr. A, ücr selbst rechtskundig ist,\nRechtsanwalt Dr. Di zur Rücknahme des Strafantrages\n\"bevollnächtist'\" und es dabei - abgesehen von der im\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\nfolgenden zu erörtuınden Beschränkung der Vollmacht -\ndessen Willensentscheidung überlassen hat, ob, wann und\nwie die Rücknahme erklärt werde.\n\nRechtsirrig ist aber die Annahme der Strafkammer, daß\ndie Erklurung des Rechtsanwalts Dr.D@P, er nehme auch\nden Strafantrag des Bundsskanzlers Dr. AB zurück,\ndurch die von diesem erteilte Vollmacht gedeckt zei.\n\nDie Vollmacht ermächtigte Rechtsanwalt Dr.D@B nur,\nden Strafantrag unter der Bedingung zurückzunehmen, daß\nauf den Bundeskanzler und die Nebenkläger keine Kostenlast\nentfalle. Dies folgt aus der in einem späteren Zeitpunkte\nder Hauptverhandlung abgegebenen Erklarung des Rechtsanwalts Dr.D@EB, die Vollmacht des Bundeskanzlers sei für\nden Fall erteilt worden, daß auf diesen und die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle. Daß Rechtsanwalt Dr. Di\ndiese Erklurung abgegeben hat, beweist die Sitzungsniederschrift. Daß sie, worauf es entscheidend ankommt, der\nwahren Sachlage entsprach, ergeben zur Überzeugung des\nSenats die üörklarungen, die Bundeskanzler Dr. Ad np\nin der 116.Sitzung des Bundestages am 7. Dezember 1955\nabgegeben hat. Ausweislich der amtlichen Niederschrift\nüber diese Sitzung hat der Bundeskanzjer vor dem Bundestag u.a. ausdrücklich erklärtı \"Heine Zustimmung zur Zurücknahme des Strafantragss ist, wie ausdrücklich in das\nProtokoll aufgenommen worden ist, nur für den Fall erteilt\nworden, daß mir und den Nebenklägern keine Kosten zur\nLast fallen\" (vgl S 6208 der amtlichen Niederschrift).\nweiterer Beweiserhebung hierüber bedarf es nicht.\n\nDie Erklarungen, die Bundeskanzler Dr. Ad»\nhiernach bei der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts Dr. De»\nzur Rücknahme des Strafantrages abgegeben hat, enthalten\neine Beschränkung der Yollmacht im oben dargelegten Sinne,\nSie lassen klar erkennen, daß die Kostenfrage für den\nBundeskanzler von entscheidender Bedeutung war und daß er\nan eine für ihn abgegebene - unbedingte -— Rücknahmeerklarung keineswegs schlechthin gebunden sein wollte.\n\n- 1 -\n\nSy Hi\n\nGN\nGN\n\n- T-\n\nDies wäre aber die Folge einer unbeschränkten Vollmacht\ngewesen. Daß die von Bundeskanzler Dr. AdulB zestellte\nBedingung nur eine \"Voraussetzung\" für die Erteilung der\nVollmacht oder eine für den Umfang der Vollmacht bedeutungslose \"Anweisung\" an Rechtsanwalt Dr. DiWzewcsen\nwäre, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht angenommen\nwerden. Die Erklärung des Angeklagten Sc, er sei\nbereit, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten Me, Jung ACEEE zu\nübernehmen, würde für sich allein Bundeskanzler\n\nDr Ad nicht genügt haben, seinen Strafantrag zurückzunehmen. Gegen diess Möglichkeit sprechen entscheidend\ndie politischen Folgen, mit denen er rechnen mußte, wenn\ndas Gericht trotz jener Erklärung die Kosten und Auslagen\nihm und den Nebenklägern auferlegen würde, sowie der\nUmstand, daß der Angeklagte SB möglicherweise\nzahlungsunfähig ist.\n\nDie von Rechtsanwalt Dr. DEEP erklärte unbedingte\nRücknahme des Strafantrages ist demnach entgegen der\nAuffassung der Strafkammer durch lie von Bundeskanzler\nDr AO erteilte Vollmacht nicht gedeckt.\n\nDaß nach der bisher herrschenden Rechtsansicht die\nRücknahme eines Strafantrages grundsätzlich eine bedingungsfeindliche Erkiarung ist, steht dem nicht entgegen. Dieser\nUmstand schließt eine Beschränkung der Vollmacht, wie sie\nhier erfolgt ist, nicht aus. Er konnte allerdings Rechtsanwalt Dr. Dip sehr wohl zu der Auffassung bestimmen, daß\ner trotz der Beschränkung der Vollmacht die unbedingte\nRücknahme des Strafantrages erklären dürfe, weil nur in\ndiesem Falle eine wirksame Rücknahmeerklärung vorliege.\nHierauf kommt es indessen nicht an. Die Rechtsansicht, die\nRücknahme eines Strafantrages könne niemals unter einer\nBedingung erklärt werden, ist nämlich in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Sie wird im wesentlichen damit begründet,\ndaß die Rücknahme eines Strafantrages, damit sie wirksam\nsei, so zweifelsfrei erklart ı.erden müsse, daß es für\ndas Gericht nicht ungewiß bleibe, ob die Strafverfolgung\n\n-8-\n\n- 8.\n\nfortzusetzen oder einzustellen sei (vgl RGSt 48,195). Das\nist zwar ein schr wesentlicher Gesichtspunkt. Er muß\n\naber bei Bedingungen der hier in Rode stehenden Art\n\nhinter Erwägungen zurückstehen, die sich aus dem Sinn\n\nund Zweck des § 470 StPO in der Fassung des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 ergeben.\n\nBis zu der erwäunten Neufassung des § 470 S+PO hatte\nin Fällen, in denen das Verfahren wegen Rücknahme eines\nStrafantrages eingestellt wurde, in jedem Falle der\nAntragsteller die Kosten sowie die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das hatte\nzur Folge, daß nicht selten der Antragsteller von einer\nRücknahme des Strafantrages nur deshalb absah, weil er\ndiese Kostenlast nickt auf sich nehmen wollte. Nach dem\ndurch das 3.Strsfrecktsänderungsgesetz angefügten Satz 2\ndes § 470 StPO können nunmehr die Kosten und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen - in\nAbweichung von der ürundcegel des Satz 1, nach der sie\nnach wie vor dem Antragsteller zur Last fallen - , soweit\nder Angeklagte sich zur Übernahme bereit. erklärt, diesem\noder, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten mit ihnen\nzu belasten, der Staatskasse auferlegt werden. Sinn und\nZweck dieser Geset zesänderung ist es, im Interesse. des\nRechtsfriedens Vergleiche zwischen dem Antragsteller und\ndem Angeklagten zu erleichtern, die eine Rücknahme. des\nStrafantrages und damit die Erledigung des Strefverfahrens\nzur Folge haben. Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt\nwerden, wenn der Antragsteller den Strafantrag nur unbedinst zufücknehnen könnte.\n\nDie Entscheidung darüber, ob die Kosten und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß\n§ 470 Satz 2 StPO dem - übernahmebereiten -— Angeklagten\noder der Staatskasse auferlegt werden, liegt im. Ermessen\ndes Tatrichters. Ib eine solche Entscheidung ergeht, ist\nfür den Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung\nmehr oder minder ungewiß. Diese Ungewißheit wird auch\n\n-9-\n\nEi\n\n- 9 - | 6[;\n\nnicht immer dsdurch beseitigt, daß etwa das Gericht zuvor\nzu erkennen gibt, es werde die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen in Anwendung der\nerwähnten Vorschrift dem Angeklagten oder der Staatskasse\nauferlegen. Das Gericht ist nänlich an eine solche zuvor\nabgegebene Erklarung nicht gebunden. Es muß von ihr sogar\nabweichen, wenn es nachträglich zu der Überzeugung gelangt,\ndaß es die Kosten und die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen bei pflichtgemäßem Ermessen diesem\noder der Staatskasse nicht auferlegen könne. Außerdem\n\nkann seine Entscheidung, falls gegen sie ein Rechtsmittel\neingelegt wird, durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben\nwerden. Daß eine solche Ungewißheit geeignet ist, den\nAntragsteller von der unbedingten Rücknahme seines Strafantrages abzuhalten, liegt auf der Hand. Der Antragsteller\nwird häufig zur Rücknahme des Strafantrages nur für den\nFall bereit sein, daß er auf keinen Fall irgendwelche\nKosten zu tragen hat. Er wird in solchen Fällen eine\nRücknahmeerklarung nur abgeben, wenn für ihn die Gewißheit\nbesteht, daß entweder eine Kostenentscheidung ergeht,\n\ndurch die er von jeder Kostenlast befreit wird, oder daß,\nfalls dies nicht geschehen sollte, seine Rücknahmeerklärung\nunwirksam ist. Der Zweck der Gesetzesänderung, im Interesse\ndes Rechtsfriedens die Rücknahme von Strafanträgen zu\nerleichtern, würde oft nicht erreicht werden, wenn der\nAntragsteller den Strafantrag nur unbedingt zurücknehmen\nkönnte. Es muß daher, will man jenem Zwecke gerecht werden,\ndem Antragsteller gestattet sein, die Rücknahme des Strafantrages unter der Bedingung zu erklären, daß ihn keine\nKosten treffen. Eine Bedingung dieser Art ist zulässig.\n\nDie - unbedingte -— Erklarung des Rechtsanwalts\nDr.D@ED daß er kraft fernmündlicher Bevollmächtigung durch\nBundeskanzler Dr. ACEEEEMB auch dessen Strafantrag zurücknehme, ist demnach unwirksan.\n\nOb in seiner - in einem späteren Zeitpunkte der Hauptverhandlung abgegebenen -— Erklärung, die Vollmacht des\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nBundeskanzlers seı für den Fall erteilt, daß auf diesen\nund die Nebenkläger keine Kostenlast entfalle, eine\n\n- durch die Vollmacht gedeckte -— bedingte Rücknahmeerklärung zu finäen ist, bedarf keiner Erörterung. Selbst\nwenn man diese Frage bejahen wollte, hat Bundeskanzler\nDr. AO scinen Strafantrag nicht wirksam zurückgenommen. Es würde insoweit an dem Eintritt der gestellten\nBedingung fehlen. Die Strafkammer hat zwar eine ihr\nentsprechende Kostenentscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung der Strafkammer hält aber, wie unten naher\ndargelegt werden m.rä, einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDa Bundeskanzler Dr-.ACEEEEB seinen Strafantrag\nbisher nicht wirksam zurückgenommen hat, muß der das\nVerfahren einstellende Teil des angefochtenen Urteils\nim vollen Umfang aufgehoben werden. Dabei kann unerörtert\nbleiben, ob Rechtsanwalt Dr.Dewdie Strafanträge der\nbeiden Nebenkläger wirksam zurückgenommen hat oder: obalies verneint werden muß, weil angesichts des Zusammenhanges, der zwischen sämtlichen Strafar5rägen besteht,\nenzunehmen ist, daß er die Strafanträge der Nebenkläger\nnur unter der Bedingung zurückgenommen hat oder zurückzunehmen ermächtigt war,.daß auch der Strafantrag des:\nBundeskanzlers Dr.ACGEEEED wirksam zurückgenommen werde.\nSelbst wenn die Strafanträge der Nebenkläger wirksam:\nzurückgenommen sein sollten, durfte das Verfahren - auch\nnicht teilweise -— eingestellt werden. Der Urteilsspruch\nkann gegenüber dem einzelnen Angeklagten hinsichtlich\nein und derselben Tat nur einheitlich auf Einsteliung,\nVerurteilung oder Freispruch lauten (vg! RGSt 66,51\n/54/). Hieraus folgt, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem durch ein und dieselbe Handlung mehrere\nAntragsteller verletzt worden sind, auf Einstellung des\nVerfahrens nur erkannt werden darf, wern alle Antragsteller ihre Strafsnträge wirksam zurückgenommen haben.\nAn dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Angeklagten\nkönnen allerdings, falls die Strafanträge der Nebenkläger\n\n= .\n\nu\n\n- 11 - «6\n\nwirksam zurückgenomnen worden sind, nur wegen Verleumdung\noder übler Nachrede zum Nachteile des Bundeskanzlers\nDr.ACHEEEEEED verurteilt werden. Das muß die Strafkammer\ngegebenenfalls in den Gründen ihres neuen Urteils zum\nAusdruck bringen.\n\nDie Kostenentscheidung ist gleichfalls nicht frei von\nRechtsirrtun.\n\nDaß die Strafkammer in Abweichung von der Grundregel\ndes § 470 Satz 1 °StPO, nach der die Kosten und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Antragsteller zur Last fallen, dem Angeklagten ScB die\nKosten, soweit sie das Verfahren gegen ihn betreffen, und\ndie ihm erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. In diesem\nUmfange hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Daß der Angeklagte Sci,\nwie die Strafkammer annimmt, möglicherweise zahlungsunfähig\nist, steht dem nicht entgegen. Das Interesse an der\nHerstellung des Rechtsfriedens durch Beilegung des Verfahrens\nkann im Einzelfall durchaus so gewichtig sein, daß es die\nAuferlegung der Kosten auf einen zahlungsunfähigen Angeklagten und die sich hieraus ergebende Belastung der\nStaatskasse rechtfertigt. Daß dies im vorliegenden Falle\nzutrifft, hat die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen. Daß sie bei dieser Entscheidung auch\nden Umstand berücksichtigt hat, daß bei einer Fortsetzung\ndes Verfahrens weitere Kosten entstehen und die Staatskasse möglicherweise, nämlich im Falle des Freispruchs\neines Teiles der Angeklagten, mit noch höheren Kosten\nbelastet würde, läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die §§ 261,264 StPO sind durch die Beachtung\ndieser Möglichkeit nicht verletzt worden. Ihre Berücksichtigung setzt eine Beweisaufnahme nicht voraus.\n\nRechtsirrig st dagegen, daß die Strafkamer die\nKosten dem Angeklagten SCHB auch insoweit auferlegt\nhat, als das Verfahren die Angeklagten Ne, Ja» und\n\n- 12 -\n\n- 12 —\n\nAU betrifft. Tinem Angeklagten können Kosten\ngrundsätzlich nur auferlegt werden, soweit das Verfahren\nihn betrifft.\n\n§ 470 StPO läßt seinem '/ortlaute nach eine Ausnahme\nhiervon nicht zu. Er besagt nicht, daß in Fällen, in\ndenen von mehreren Angeklagten nur einer sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, diesem die gesamten\nKosten auferlegt werden können.\n\nEine solche Auslegung läßt sich auch nicht mit dem\nSinn und Zweck des § 470 Satz 2 StPO begründen.\n\nHiergegen spricht zunächst, daß es ohne jeden Zweifel\nunzulässig ist, in Fallen, in denen die Angeklagten in\ngetrennten Verfahren verfolgt werden, einem von ihnen, der\nallein sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, die\nKosten sämtlicher Verfahren aufzuerlegen. Die Beantwortung\nder Frage, ob einem von mehreren Angeklagten die gesamten\nKosten auferlegt werden dürfen, kann aber nicht davon\nabhängig sein, ob die Angeklagten in getrennten Verfahren\nverfolgt werden oder nicht. Der Zweck des § 470 Satz 2\nStPO, im Interesse des Rechtsfriedens die Rücknahme von\nStrafanträgen zu erleichtern, kann eine solche Unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen, weil er in\nbeiden Fällen derselbe ist.\n\n‘ Gegen eine so weitgehende Auslegung des § 470 Satz\n2 StPO, wie sie der Kostenentscheidung der Strafkammer\nzugrunde liegt, sprechen ferner ie durchaus ernsten\nGefahren, die sich aus ihr ergeben. Sie kann, was nahe-\n‚liegt, den. Antragsteller und die Angeklagten dazu verleiten, daß sie - in einer für das Gericht kaum nachprüf-\n‚baren leise -— in Fällen, in denen ein Angeklagter\nzahlungsunfähig, die übrigen dagegen zahlungsfähig sind,\neinen Vergleich schließen, bei dem die an sich zur Übernahme von Kosten bereiten zahlungsfähigen Angeklagten sich\nzur Übernahme nur deshalb nicht bereit erklären, weil ein\nzahlungsunfähiger Angeklagter die gesamten Kosten über-\n\n- 13 -\n\ne\n\n- 13 -\n\nnimmt. Das würde aber bedeuten, daß Antragsteller und Angeklagte durch eine Vereinbarung die Kosten, auch soweit das\nVerfahren die zahlungsfähigen Angeklagten betrifft, von\ndem Antragateller, dem sie nach der Grundregel des § 470 Satz\n1 StPO zur Last fallen, oder den zahlungsfähigen Angeklagten\nim Ergebnis auf die Staatskasse abwälzen könnten, obwohl\n\ndie Voraussetzungen, unter denen die Kosten nach § 470 Satz\n2 StPO ausnahmsweise der Staatskasse auferlegt werden\ndürfen, im Einzelfall nicht vorliegen. Das ist nicht\nangängig.\n\nDaß die Voraussetzungen, unter denen nach § 470 Satz 2\nStPO Kosten der Staatskasse auferlegt werden können, im\nvorliegenden Falle gegeben wären, hat die Strafkammer ausdrücklich verneint.\n\nIm übrigen erfordern Sinn und Zweck des § 470 Satz 2\nStPO eine von der hier vertretenen Rechtsansicht abweichende Auslegung der Vorschrift auch gar nicht. Erklärt sich\nvon mehreren Angeklagten nur einer zur Übernahme von Kosten\nbereit, so kann das Gericht nach § 470 Satz 2 StPO die\nKosten insoweit, als das Verfahren die übrigen Angeklagten\nbetrifft, in Abweichung von der Grundregel des § 470 Satz\n1 StPO der Staatskasse auferlegen, falls es unbillig wäre,\ndie Beteiligten mit ihnen zu belasten. Damit sind Sinn und\nZweck des Gesetzes hinreichend gewahrt.\n\nGleichfalls rechtsirrig ist weiterhin, daß die Strafkammer dem Angeklagten SCH auch die den übrigen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt hat.\nAuch hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.\n\nDie vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht\nschließt nicht aus, daß ein Angeklagter sich bereit erklärt,\ndie Kosten auch insoweit, als sie das Verfahren gegen andere\nAngeklagte betreffen, sowie die diesen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen mit der Wirkung zu übernehmen,\ndaß diese Kosten und Auslagen im Verhältnis zwischen ihn,\ndem Antragsteller und den anderen Angeklagten letztlich\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nihm zur Last fallen, Unzulässig ist nur die einer solchen\nÜbernahmeerklärung entsprechende gerichtliche Kostenentscheidung in dem Umfange, wie er sich aus den oben gemachten\nAusführungen ergibt.\n\nDurch die durgelegten Rechtsfehler kann die Kostenentscheidung der Strafkammer auch insoweit beeinflußt\nworden sein, als die Kosten das Verfahren gegen den\n\nAngeklagten Sc netreffen.\n\nEine - rechtsirrtumsfreie - Kostenentscheidung,\näurch die Bundeskanzler Dr. .AcEElp und die Nebenklager\nvon jeder Kostenlast befreit worden wären, liegt demnach\nnicht vor. Das Urteil muß aus diesem Grunde im vollen\nUmfange aufgehoben werden.\n\nDer Einwand der Verteidigung, daß das Urteil dem von\nsämtlichen Beteiligten gewollten Erfolg entspreche,\nÜübersieht, daß zu den Beteiligten auch die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses gehört.\nIhrem Willen entspricht der durch das Urteil bewirkte\nErfolg aber nicht. Dies. ergeben ihre Revision, mit der sie\nohne Einschränkung beantragt: hat, das Urteil aufzuheben, -\nsowie der Umstand, daß ihr.. Sitzungsvertreter in der. Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt Hatte, äle: Kosten -\n\nDIESER\",\n\nEN\n\n- 15 -\n\nden Anträgstsllern aufzuerlegen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage\ndes Oberbundesunwaälts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-28/5-str-630-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-28/5-str-630-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.982414+00:00"}}