{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-28_5_StR_592_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-28","aktenzeichen":"5 StR 592/55","doktyp":null,"leitsatz":"Der verantwortliche Redakteur kann gemäß\n§ 187a StGB trotz § 20 Abs 2 RPresst nur\ndann als Täter bestraft werden, wenn das\nGericht den in § 187a StGB vorausgesetzten\nBeweggrund für erwiesen hält.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnn en nn nn Sm un nn mn En mu nun rn Dee Gun mn mn nat m Hr En tn aan nn nen u u a\n\nGesetz: StGB $. 187a;\nRPressG § 20 Abs 2\n\nRechtssatz: Der verantwortliche Redakteur kann gemäß\n§ 187a StGB trotz § 20 Abs 2 RPresst nur\ndann als Täter bestraft werden, wenn das\nGericht den in § 187a StGB vorausgesetzten\nBeweggrund für erwiesen hält.\n\nAktenzeichens 5 StR 592/55\nUrteil des BGH vom 28.März 1956 LG Hannover\n\n5_StR 592/55 | ur\n\nIn Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsberater Joce! T ED aus HE,\ngeboren am u. 20 in CD Kreis: TeEEEEEE-\n\nwegen politischer übler Nachrede u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsiden‘ Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Tr gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJu:tizobersetr:tärunn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 7.Oktober 1955 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte war verantwortlicher Redakteur der\ndreimal monatlich erscheinenden Zeitschrift \"Deutsche\nBlätter\". In dieser erschien am 30.März 1955 ein Aufsatz\n\"Quo vadis VDS?\", der Kritik daran übte, daß der Verband\ndeutscher Soldaten Besprechungen u.a. mit \"Herrn OEEEEED\nvon der SPD\" über die Schaffung eines Sozialwerks für ehemalige Soldaten geführt hatte. Der Aufsatz enthält den\n'Satzı\n\n\"Für Besprechungen ... mit dem einstigen\nEmigranten OCEEEEEEEEB, der im Londoner Rundfunk gegen Deutschland und seine Soldaten\nhetzte, hat sie\" (die junge Frontgeneration)\n\"in Erinnerung an die Beschimpfungen, Verfolgungen, Diffamierungen und Entrechtungen,\ndie die Partei ME: inr zufügte, keinerlei Verständnis.\"\n\nDie Strafkammer erblickt hierin eine politische üble Nachrede (§ 187a StGB) gegenüber Ol in Tateinheit mit\neinfacher übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) gegenüber der SPD.\nSie behandelt den Angeklagten nach § 20 Abs 2 RPressG als\nTäter und hat ihn zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der SPD\nund OD ist die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\nist allerdings unbegründet.\n\nDie Behauptung, daß nicht der Angeklagte, sondern der\nJournalist Me zur Tatzeit die Aufgaben des verantwortlichen Redakteurs wahrgenommen habe, ist neu. Vor der\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nStrafkammer hatte der Angeklagte eingeräumt, daß er selbst\nverantwortlicher Redakteur gewesen sei (UA S 4 und 11).\n\nEr hat sich nur mit Überlastung durch seine Abgeorädnetentätigkeit zu entschuldigen gesucht. Die Strafkammer hatte\ndeshalb keinen Anlaß, ohne Beweisamtrag den Mg als\nZeugen darüber zu vernehmen, ob in Wahrheit dieser der\nverantwortliche Redakteur war.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nführt zur Aufhebung des Urteils..\n\nl. Der Angeklagte hatte vorgetragen, der Aufsatz sei\nals Zuschrift eines ihm namentlich bekannten Verfassers\neingegangen; er habe, ohne ihn genau zu lesen, angeordnet,\nihn als Leserbrief zu veröffentlichen. Zu Unrecht be- _\nhandelt die Strafkamner diese Einlassung als unerheblich.\nEs kann darauf jedenfalls insoweit ankommen, als es sich\num die Anwendbärkeit des § 187a StGB in Verbindung mit,\n§ 20 Abs 2 RPressG handelt.\n\n' Die Strafkammer verkennt die Tragweite des - freilich\nmißverständlich gefaßten’ - § 20 Abs 2 RPressG. Die Worte\ndieser Vorschrift, der verantwortliche Redakteur sei \"als\nTäter zu besträfen!, bedeuten nur, daß bis zum Beweise des\nGegenteils vermutet wird, ‘er habe die Druckschrift mit\nKenntnis und Verständnis ihres Inhalts veröffentlicht.\nÜber die rechtliche Natur seines Vorsatzes ist damit\nallein noch nichts gesagt. Gerade das wird in der vom\nLandgericht angeführten Plenarentscheidung 'des Reichsgerichts RGSt 22,65 ff eingehend und überzeugend dargelegt.\n(Übrigens ist bei Benutzung jenes Beschlusses zu beachten,\ndaß dort unter \"Vorsatz\" die vorsätzliche Schuld, also\ndie strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens, mitverstanden wird, im Gegensatz zu dem jetzigen. Sprachgebrauch, wie er seit dem Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen BGHSt 2, 194 üblich geworden ist.) Alsc bezieht die gesetzliche Beweisvermutung sich (trotz der\n\n-u-\n\nWorte \"als Täter\") auch nicht darauf, ob der Redakteur als\nTäte” oder als Gehilfe gehandelt hat. Der Tatrichter ist\nzw&r nicht gehindert, aus der vermuteten Kenntnis und dem\nveruntsten Verständnis des Redakteurs auf dessen Täter--\nvorsatz zu schließen; nicht aber ist der Tätervorsatz, wie\ndas handgericht annimmt, Inhalt der gesetzlichen Vermutung.\n\nDiese Unterscheidung ist zwar im allgemeinen, und so\nauch hier, ohne praktische Bedeutung, soweit es sich um\ndie Anwendbarkeit des § 1§ 6 StGB handelt. Wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, ist nicht nur das Behaupten,\nsondern auch das Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen nach\ndieser Vorschrift strafbar. Ein Redakteur, der die Veröffentlichung eines Aufsatzes mit Kenntnis und Verständnis\ndes ehrenrührigen Inhalts anordnet oder zuläßt, und zwar\n(was obenfalls vermutet wird) bewußt, wird in aller Regel\nmirdestens das Verbreiten als eigene Tat wollen, so daß\neich darüber im allgemeinen besondere Ausführungen erübrigen. So liegt es auch hier, soweit die Strafkammer\neine üble Nachrede gegenüber der SPD angenommen hat.\n\nAnders verhält es sich dagegen mit der Anwendbarkeit\ndes § 187a StGB in Verbindung mit § 20 Abs 2 RPresst.\n§ 187a StGB setzt voraus, daß die üble Nachrede aus Beweggrünlen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten\nim öffentlichen Leben zusammenhängen. Richtig ist, daß es\nkeine politischen Beweggründe zu sein brauchen, sondern\ndaß auch z.B. geschäftliche Beweggründe genügen (BGHSt 4,\n119); auch hier kann der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der politischen Stellung des Beleidigten vorliegen.\nAbsr solcäe Beweggründe werden nicht nach § 20 Abs 2 RPresst\nvermutet, auch dann nicht, wenn das gesetzlich vermutete\nVerständnis sich auf die politische Stellung des Beleidigten\nuni auf die Eignung der Behauptung erstreckt, dessen öffentliches Wirken erhebiich zu erschweren. Das Landgericht führt\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Sch14A 1954,\n63/647) an. Dort wird zur Begründung nur ganz allgemein\n\n- 5.\n\n- 5.\n\ngesagt, es mache \"keinen Unterschied, ob ein Angeklagter\nauf Grund einer Beweisaufnahme oder kraft einer gesetzlichen Beweisvermutung verurteilt! werde. Das ist richtig,\nbesagt aber nichts für die hier zu beantwortende Frage,\ndie gerade dahin geht, wie weit sich die gesetzliche\nBeweisvermutung erstreckt. Im übrigen beruft sich das\nOberlandesgericht Schleswig seinerseits auf die Entscheidung RG DJ 1934,680. Dort aber handelte es sich nicht um\ndie Anwendbarkeit des § 187a StGB (der damals noch nicht\ngalt), sondern um die des § 1 der NotVO vom 8.12.1931\n8.Teil Kap.III. Diese Vorschrift konnte in der Tat in Verbindung mit § 20 Abs 2 RPress@G ohne weiteres angewendet\nwerden; sie unterscheidet sich von § 187a StGB gerade in\ndem entscheidenden Punkte, indem sie, anders als § 187a\nStGB, keinen bestimmten Beweggrund des Täters voraussetzt.\n\n‘Hiernach kann der verantwortliche Redakteur nur dann\ngemäß § 187a StGB als Täter bestraft werden, wenn das\nGericht für erwiesen hält, daß er selbst aus dem dort\nvorausgesetzten Beweggrund gehandelt hat. Das mag bisweilen aus dem Inhalt der Druckschrift, bisweilen aus\nanderen Umständen geschlossen werden können.\n\nIm vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie das\nLandgericht feststellt, dem Abgeordneten Oi sofort\nnach der Veröffentlichung aus eigenem Antrieb eine Entschuldigung angeboten. Das ist ein so starker Grund gegen\ndie Annahme des Tätervorsatzes, daß er unter diesem\nGesichtspunkt eingehenderer Erörterung bedurft hätte.\n\nwendet ein Redakteur unter solchen Umständen ein,\ner habe ausdrücklich angeordnet, eine Zuschrift nur als\nLeserbrief zu veröffentlichen, tritt er Beweis für diese\nAnordnung an, ist er auch bereit, den Namen des Einsenders zu nennen, so muß dem nachgegangen werden. Zwar\nwürde ihn das nicht vor der presserechtlichen Verantwortung als Täter einer gewöhnlichen üblen Nachrede\n\n-6-\n\nER\n\n6 -\n\n(§ 1§ 5 StGB) oder als Eehilfe einer politischen üblen Nachreäc (§§ 187a, 49 StGB) schützen, wohl aber im allgemeinen\nvor einer Verurteilung als Täter der politischen üblen\nNachralce. Denn wer nicht seibst aus dem vom Gesetz erforderten Beweggrund handelt, sondern nur (kraft Kenntnis\nund Verständnis des Inhalts) erkennt, daß ein anderer\n(Einsender, Verfasser) diesem Beweggrunde folgt, ist im\naligemeinen nur Gebilfe. Eine solche Annahme ist bei der\nVeröffentlichung von Leserbriefen nicht ohne weiteres von\nder Hand zu weisen. Jedenfalls müßte sie ausdrücklich\nwiderlegt werden,\n\nSchon aus diesem Grunde wär das angefochtene Urteil\naufzuheben, und zwar, da das Landgericht (an sich zutreffend) Tateinrheit angenommen hat und der Schuldspruch\nnicht trennbar ist, in vollem Umfange.\n\n2. Das Landgericht sieht den Wahrhe itsbeweis gegenüber der SPn nicht als geführt an, obwohl sie feststellt,\ndaB im \"Neuen Vorwärts\", dem Zentralorgan der SPD, am\n18.Septenber 1948 ein Gedicht veröffentlicht worden ist,\nüberschrieben \"Das ist der Ruhm der Soldaten\", worin unter\nanderem lie Zeilen vorkommen;\n\n\"Sie drückten sich heimlich beiseite\";\n\"Sie haben geraubt und gestohlen\n\nUnd wissen jetzt gar nichts davon!;\n\"Und alles, was sie taten,\n\nLöffeln wir jetzt aus!\"\n\nDas angefochtene Urteil sagt, das Gedicht müsse t jeden\nSoldaten in seiner Ehre kränken\". Es könne aber allenfalls\nBeschimpfungen und Diffamierungen, nicht dagegen Verfolgungen und Entrechtungen beweisen. Auch könne es nicht\nder Partei schlechthin zugerechnet werden. Das Urteil\nfährt fort\n\nNicht jede Veröffentlichung, die in der Parteipresse erscheint, ist als eine autorisierte\n\n- 1 -\n\nÄußerung der Partei selbst anzusehen. Es ist\ndurchaus nichts Ungewöhnliches, daß sich\neine politische Partei von Äußerungen, die\nin ihrer eigenen Parteipresse erschienen\nsind, nachträglich distanziert, weil sie\nsich mit der Auffassung der Parteiführung\nnicht decken oder den Zielen der Partei\nsogar zuwiderlaufen. Ein solcher ausdrücklicher Widerruf ist freilich - soweit dem\nGericht bekannt ist - im 'Neuen Vorwärts'\nselbst nicht veröffentlicht worden. Jedoch\nhaben an dem Inhalt des Gedichts zahlreiche\nund namhafte Mitglieder der SPD selbst Anstoß genommen und zum Ausdruck gebracht,\ndaß sie diese Veröffentlichung in ihrer\nParteipresse nicht billigten. Insbesondere\nhat sich auch die \"Hannoversche Presse',\ndie der SPD zumindest nahesteht und in der\nallgemeinen Meinung als deren örtliches\nParteiorgan gilt, alsbald nach dem Erscheinen des Gedichts von dessen Verfasser\nausdrücklich distanziert. Unter diesen Umständen kann allein mit Hilfe dieser Veröffentlichung im 'Neuen Vorwärts! der\nWahrheitsbeweis für die gegenüber der Partei\nselbst erhobenen Vorwürfe nicht geführt\nwerden, !\n\nZunächst ist nicht unbedenklich, wie das Landgericht\nzwischen \"Beschimpfen und Diffamieren\" auf der einen,\n\"Verfolgen und Entrechten\" auf der anderen Seite unterscheidet. Grobe und verallgemeinernde Schmähungen der\nhier festgestellten Art gegen eine große Personengruppe\nkönnen sehr leicht zu Verfolgungen und Entrechtungen\nführen und haben in der Geschichte schon mehrmals. dazu\ngeführt - abgesehen davon. daß jemand mit Schmähungen\n\n-8-\n\nMEER:\n\n-8 -\n\nauch unmittelbar \"verfolgt\" wird. Im übrigen kommt es\nbeim Wahrheitsbeweis nicht auf den Nachweis jeder Einzelheit, sondern nur darauf an, daß der Kern der kränkenden\nBehauptungen als zutreffend erwiesen wird.\n\nSodann geht es nicht an, der SPD einerseits eine\nÄußerung ihres eigenen \"Zentralorgans!' nicht zuzurechnen,\nihr andererseits aber den Widerspruch einer anderen\nZeitung sowie \"zahlreicher und namhafter Mitglieder!\nzugute zu halten. Der Angeklagte hatte nicht behauptet,\ndie SPD habe Jederzeit, in allen ihren Zeitungen und\nunter Billigung ihrer sämtlichen Mitglieder die Soldaten\nbeschimpft usw.; er hatte nur behauptet, daß sie das\nfrüher einmal getan habe (\"in Erinnerung an die Beschimpfungen ... die die Partei ... ihr zufü te\"). Deshalb darf auch ein weitergehender Wahrheitsbeweis nicht\ngefordert werden. Dieser Beweis aber ist erbrackt, wenn\ndas Zentralorgan eine solche Beschimpfung gebracht hat\nund trotz des Widerspruchs aus den eigenen Reihen nicht\nvon ihr abgerückt ist. Derartige Äußerungen der führenden Parteizeitung müssen der Partei selbst zugerechnet\nwerden; denn es ist allgemein bekannt, daß die Partei\nihre Presse unterhält, um über sie die Öffentlichkeit\nanzusprechen, und bei Meinungsverschiedenheit zwischen\ndem Zentralorgan und einem Landesblatt wie der \"Hannoverschen Presse\" muß die Öffentlichkeit sich an das Zentralorgan halten dürfen. Das Landgericht wird sich die Frage\nvorlegen müssen, ob die Partei selbst nicht die Macht\ngehabt hätte, eine Gegenäußerung im \"Neuen Vorwärts! zu\nveranlassen, wenn dessen Gedichtveröffentlichung nicht\nin ihrem Sinne lag.\n\n-9-\n\n‘3, Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auf den Tatsachenvortrag in der Re-\n\nvisionsbegründung einzugehen, den der Senat nicht berücksichtigen kann.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nbefindet sich in Karlsruhe Sarstedt Dr.Koffka\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nSarstedt\n\nSchmidt Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-28/5-str-592-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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