{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-27_5_StR_617_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-28","aktenzeichen":"5 StR 617/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 097\n\n5 StR 617/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den Kriminalsekretär Heinz N WB aus BED,\n\ndort geboren am 31:5,\n\n2. die Hausfrau Hildegard 4 WB zeborene SCHEEED:.: DEE,\ndort geboren am Em 1923,\n\nwegen ileineides u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956,\nan denen teilgen:mmen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB dei Ger Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär u»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 1.August 1955\nnebst den Feststellungen aufzehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an\neine andere Strafkauner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nEine Tante des angeklagten iihemannes, Frau KW in\nEB, besaß in Berlin eine eingerichtete Vierzimerwohnung. Da sie als früheres Mitglied der NSDAP eine\nBeschlagnahme der Einrichtung befürchtete, übereignete\nsie sie 1947 ihrer Untermieterin FW zu treuen Händen.\nTrotzdem beschlagnahmte die :iijlitärregierung bald darauf\n‚die Möbel, gab sie dann aber wieder frei. Unter dem\n5.August 1949 erteilte Frau KW bei einem Besuch in\nBEE dem Angeklagten schriftlich \"die Vollmacht, auf\nGrund der ... freigegebenen Möbel und der. Wohnungsangelegenheit für die Wohnung ... in meinem Namen eigenmächtig zu\nhandeln und zu zeichnen\". Während dieses Besuchs gab: ihr\nder Angeklagte 250 DM.\n\nDie Strafkammer stellt fest, dies sei ein Darlehen\ngewesen, das sie aus einer Rentennachzahlung zurückzuzahlen versprochen habe, Nagh „hrer Abreise habe der\nAngeklagte erfahren, daß sie/schwer krank sei. Um sich zu\nsichern, habe er auf einen von Frau Wr ianko unterschriebenen Bogen ohne ihr Wissen einen Kaufvertrag gesetzt,\ndatiert vom 5.September 1949, worin sie ihm die Möbel im\nZimmer von Fräulein To für die gezahlten 250 DM verkaufte,\nwährend er sich verpflichtete, sie nicht ohne Frau Ks\nZustimmung zu veräußern, und ihr auf drei Jahre ein Wiederkaufsrecht einräunte.\n\nDiesen Kaufvertrag benutzte er, um am 23.September 1949\neinen Vertrag mit Fräulein FWWabzuschließen, worin er\nihr das Recht einräumte, die Möbel unentgeltlich zu benutzen.\nSie verpflichtete sich, sie nicht ohne seine Einwilligung\nzu entfernen. Bald darauf hielt sie jedoch Rückfrage bei\nFrau KW, die ihr am 16.Uktober 1949 schrieb, sie habe\ndie Möbel nicht an den Angeklagten verkauft.\n\n-3-\n\n1951 starb Frau KB. Etwa ein Jahr später kündigte\nder Angeklagte den Vertrag vom 23.September 1949 und verlangte Herausgabe der Köbel von Träulein FEB. Sie weigerte\nsich und beantragte eine einstweilige Verfügung, durch die\ndem Angeklagten verboten werden sollte, die Möbel abzuholen,\n„er legte dem Amtsgericht den Kaufvertrag vom 5.5eptember\n1949 zum Beweis für sein Eigentum vor. Fräulein FeEiED\n‚versicherte an Eides Statt, sie habe in der Wohnung des\nAngeklagten Blank:bögen mit der Unterschrift von Frau\n“em gesehen. ‚Das Amtsgericht wies ihren Antrag zurück,\nohne die Eigentumsfrage zu entscheiden, weil nicht glaubhaft gemacht sei, daß der Angeklagte beabsichtige, die\nMöbel mit Gewalt abzuholen.\n\nsuf eine Anzeige des Angeklagten wurde gegen Fräulein\nTOM sin Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher\nVersicherung eingeleitet. In diesem Verfahren sagte die\nangeklagte Ehefrau als Zeugin vor dem Schöffengericht uneidlich aus, sie habe niemals Blankobögen von Frau Ks\ngesehen; ‚den Vertrag vom 5.5eptember 1949 habe Frau Kl\nselbst unterschrieben, Der angeklagte Ehemann bekundete |\nals' Zeuge -eidlich, er habe ‚keine .Blankounterschriften von\nFrau KB im Besitz gehabt; sie habe ihm die Möbel \"für\nein Darlehen von 250 DM übereignet'\". Daraufhin verurteilte\ndas Schöffengericht Fräulein FB wegen vorsätzlicher\nAbgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen. Auf\nihre Berufung sprach das. Landgericht sie aus Mangel an\nBeweisen frei. -\n\nDie Strafkammer hat den angeklagten Ehemann wegen\nMeineides sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheilt mit\nversuchtem Betrug zu fünf Monaten, die angeklagte. Ehefrau\nwegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage zu zwei\nWochen Gefängnis verurteilt. |\n\n-4-\n\nDie Revisionen beider Angeklagter beanstanden das\nVerfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel haben irfolg.\n\n1. Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe hilfsweise beantragt, einen Schriftsachverständigen darüber zu\nhören, daß für den Kaufvertrag kein Briefbogen mit einer\nBlankounterschrift der Prau ZU benutzt worden sei und\ndaß die Unterschrift nicht aus dem Jahre 1947, sondern aus\nder im Vertrage angegebenen Zeit stamme. Die Rüge, mit der\ndie Ablehnung dieses Antrages beanstandet wird, greift\ndurch.\n\nDie Sitzungsniederschrift beurkundet zwar nur, daß\nder Verteidiger hilfsweise die \"Einholung eines Gutachtena\"\nbeantragt habe, ein Beweisthema gibt sie nicht an. Insoweit\nist sie jedoch erkennbar lückenhaft, Der Verteidiger mıß\nein Beweisthema angegeben haben (wenn nicht, hätte es zur\nAufklärungspflicht des Gerichts gehört, ihn danach zu\nfragen); auch das Urteil behandelt den Antrag als richtig\nangebrachten Hilfsbeweisamtrag, denn es bescheidet ihn\nin den Gründen. Nach £rörterung der Umstände, aus denen\ndas Landgericht die Blankettfälschung herleitet, fahren\ndie Gründe fort:\n\n\"Auf die weiteren sehr verdächtigen Umstände,\ndaß die Unterschrift unter dem 'Kaufvertrag'\nvom 5.September 1949 dem Schriftbild nach zur\ngleichen Zeit und mit den gleichen Kopierstift\nabgegeben worden zu sein scheint wie die Unterschrift unter der Schenkungsurkunde vom\n20.August 1947, und daß der Angeklagte zu 1)\nes entgegen seiner Gewohnheit unterlassen hat,\ndie Unterschrift der Freu ZEEEB unter dem\n\"Kaufvertrag! gerichtlich beglaubigen zu lassen\n\n-5\n\n- die Vollmacht der Frau KB von\n5.August 1949 und die Unterschriften\nunter dem Vertrag vom 23,.September 1949\nhat der Angeklagte beglaubigen lassen -,\nist es daher nicht mehr angekommen, so daß\nsich die Herbeiziehung eines Schrift-\n\n. sachverständigen erübrigt hat.\" (UA S 10)\n\nDiese Ausführungen, die das Beweisthema nicht deutlich:\nwiedergehen, stehen dem Vortrage der Revision über seinen\nInhalt nicht entgegen. Der Senat hat deshalb kein Bedenken,\nhier dem Tatsachenvortrag der Revisionsbegründung.zufolgen.\n\nDanach hätte aber der Beweisamtrag nicht mit dieser\n“ Begründung abgelehnt werden dürfen. Sie setzt sich nur\nmit der Frage auseinander, ob es noch weiterer Aufklärung\nbedurfte, um die Strafkanmer von der Täterschaft des -\nAngeklagten zu überzeugen; der Sinn des Beweisamtrages ..\nging aber dahin, diese Überzeugung zu widerlegen. Aus‘,\nder Wiedergebe der Bekundungen der Zeugin Kal ergibt\nsich, daß die Strafkammer davon ausgeht, die Blankobögen seien schon 1947 im Besitz des Angeklagten gewesen,\nDiese Annahme sollte der Beweisamtrag widerlegen. Wenn .\ndas gelang, so hätte es der Verurteilung entgegengestanden. Die Beweisbekauptung war also weder unerheblich, noch ist sie als wahr unterstellt worden.\n\nDie Strafkammer hat den Sachverständigenbeweis auch\nnicht als völlig ungeeignet angesehen. Deshalb war\n\nseine Ablehnung nicht nach § 244 Abs 3 StPO zulässig.\nEbensowenig liegt einer der in § 244 Abs 4 StPO erwähnten Ablehnungsgründe vor. Weder hat das Landgericht\nsich selbst die erforderliche Sachkunde zugeschrieben,\n\n-6 -\n\nSON\nır\n\n- 6 -\n\nnoch handelte es sich - da noch kein Gutachten vorlag -\num die Anhörung eines weiteren Sachverständigen.\n\nSchon deshalb muß das Urteil entsprechend dem\nAntrag des Oberbundesanwalts gegen beide Angeklagte\naufgehoben werden.\n\ni Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-28/5-str-617-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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