{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-27_5_StR_4_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"5 StR 4/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_4/56 2799 086\n\nImNamen des Vo Ikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Helmut k ED zu: SEE,\ndort geboren am EEE 1906,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom\n28.März 1956, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . SEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.Oktober 1955 dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte nur wegen zweier durch\nein und dieselbe Handlung begangener Beleidigungen\nverurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen dreier durch ein und dieselbe\nHandlung begangener Beleidigungen\" zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei Monaten verurteilt worden,\n\nDas Landgericht hat als erwiesen angesehen, daß der\nAngeklagte drei Knaben gegenüber unzüchtige Bemerkungen\ngemacht und dem Schüler StB unter das Hosenbein\n‘gegriffen hatte. Die in diesem Verhalten liegenden Ehrverletzungen hat es als eine einheitliche Handlung gewertet.\n\nDie Revision wendet sich gegen dieses Urteil mit\nsachlichrechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel führt\nzu einer Abänderung des Schuldspruchs, hat aber sonst\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die Prüfung derProzeßvoraussetzungen ergibt, daß\nentgegen der Auffassung des Landgerichts im Falle des\nKlaus HB ein wirksamer Strafantrag des gesetzlichen\nVertreters fehlt.\n\nDer in den Strafakten befindliche Antrag vom 17.Mai\n1955 ist von der Kindesmutter unterschrieben worden. Dieser\nstand aber das Personensorgerecht für den Schüler Klaus\nHe Aamals nicht mehr zu. Denn durch Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.Januar 1947 war das Jugendamt\nTiergarten zum Vormund bestellt worden.\n\nDer Antrag des Stadtvormundes vom 6.Febmar 1956, mit\nden dieser dem Strafantrage der Xindesmutter beitritt, ist\nverspätet. Der Amtsvoryund. gibt nämlich selbst an, daß die\n\"Pamilienfürsorge bereits im Juni 1955 von der Strafsache\näenntnis erhalten\" habe. Die Frist von drei Nonaten ist\nalso überschritten worden. Dann aber kann der Angeklagte\nwegen seines Verhaltens gegenüber Klaus HWw strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, so daß der Schuldspruch\n\n-3_\n\nentsprechend zu ändern war. „ines besonderen Freispruches\nbedurfte es nicht, weil das Landgericht Handlungseinheit\nzwischen den Ehrverletzungen gegenüber den drei Knaben\nangenommen hatte und die beiden übrigen Fälle - wie noch\ndarzulegen sein wird - bestehenbleiben.\n\n2.) Im übrigen dringt die Revision nicht durch.\n\na) Wie die Strafkammer mit Recht hervorhebt, waren\ndie beleidigten Kinder noch zu jung, um rechtswirksam auf\nden Schutz ihrer Geschlechtsehre verzichten zu können. Da\ndas Urteil weiter feststellt, der Angeklagte sei auch nicht\nim Zweifel darüber gewesen, \"daß die genannten Zeugen auf\nGrund ihres kindlichen Alters noch keinen rechten Begriff\nvon der Bedeutung und dem Begriff der Geschlechtsehre\nhatten\", begegnet die Annahme einer Beleidigung der Kinder\nStB und WERD keinen rechtlichen Bedenken.\n\nVerfehlt ist nämlich auch die Auffassung der Revision,\neine Verurteilung nach § 1§ 5 StGB habe zur Voraussetzung,\ndaß \"der Angeklagte die Schüler zu: Anhören seiner unzüchtigen Reden verleitet hätte\". Die vom Beschwerdeführer\nhierfür angezogene Entscheidung des Oberlandesgerichta\nBraunschweig betrifft nur die Anwendung der Vorschrift des\n§ 176 Abs 1: Nr 3 StGB. Sie kann daher - wie bei der tatbestandlichen Verschiedenheit auf der Hand liegt - für die\nFälle der Beleidigung nicht angeführt werden,\n\nb) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die\nStrafzumessung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Es bedarf\nkeiner näheren Darlegung, daß auch Kinder, die von sich aus\nüber geschlechtliche Dinge sprechen oder sprechen wollen,\ndurch \"grob unzüchtige\" Äußerungen Erwachsener sittlich\ngefährdet werden können.\n\n- A -\n\nUnerfindlich ist, weshalb der Tatrichter in Fällen,\nbei denen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des 8 23\nAbs 3 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung auszuscheiden\nhat, die \"Frage der Strafzumessung besonders eingehend\nprüfen\" muß. Die Sorgfaltspflicht ist stets die gleiche.\n\nAuch die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat\nvermag den Strafausspruch nicht zu beeinflussen, weil der\nfestgestellte Unrechtsgehalt der Tat derselbe bleibt. Das\nLandgericht hat dem Beschwerdeführer bei der Zumessung der\n\nStrafe vor allem vorgehalten, daß ihn auch die Verbüßung\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen eines früheren\nSittlichkeitsverbrechens von der neuen Tat nicht habe\nabhalten können. Die grob unzüchtigen Äußerungen des\nAngeklagten hätten sich an drei in einem kindlichen\n\nAlter stehende Jungen gerichtet und seien geeignet\ngewesen, diese sittlich zu gefährden.\n\nAuch der letzte Gesichtspunkt wird durch die\nÄnderung des Schuldspruchs nicht berührt. Denn das\nFehlen eines Strafantrages im Falle Hi hinderte\nnicht, das gefährdende Verhalten gegenüber allen drei\nsindern bei der Strafzumessung in den beiden übrigbleibenden Fällen mit zu berücksichtigen.\n\n-5.\n\nMit Ausnahme der bloßen Änderung des Schuldspruchs\nwar die Revision daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung in der Sache selbst entspricht\ndem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\n. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/5-str-4-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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