{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-27_5_StR_49_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-27","aktenzeichen":"5 StR 49/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 St 49/56 2 199\n085\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Edith U ip aus Hammmmmmp,\ndort geboren am EEE 1914,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwe.en Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom\n28.März 1956, an denen teilgenommen haben:\n\nsSenatspräsident Dr.kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr’ Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.Dezember 1955 samt\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von kechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Weiterhin\nhat die Strafkammer Sicherungsverwahrung gegen sie angeordnet.\n\nDie Revision de’ Angeklagten bekämpft dieses Urteil\nmit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg,\nweil das Landgericht die Anwendung des § 51 StGB mit einer\nrechtlich unzuläng!iohen Begründung ab}ehnt.\n\n1.) Das angefochtene Urteil führt zur Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten folgendes aus;\n\n\"Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der\nAngeklagten ist trotz der im Jahre 1937 ausgesprochenen und noch bestehenden Entmündigung\nwegen Geistesschwäche gegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, Obermedizinalrat\nDr.Frommer, dem sich das Gericht in vollem\nUmfange anschließt, besteht bei der Angeklagten\neine außerordentliche Schwäche in der psychischen\nStruktur. Es sind drei persönliche Eigenschaften, die diese Struktur beherrschen.\n\n1. Die Angeklagte ist von einer unwahrscheinlichen Gefühlsarmut, die besonders in ihrer\n\nBeziehung zu ihren Mitmenschen, insbesondere\naber zu ihren eigenen Angehörigen zum Ausdruck\nkommt. Es ist bezeichnend für diese Frau, daß\nsie seit über sechs Jahren überhaupt keine\nVerbindung zur eigenen Familie hat. 2. Die Angeklagte ist nicht in der Lage, eine ernsthafte\n\n- 3.\n\nre EEE ut mn,\n\n-3-\n\nBindung zu anderen i:enschen einzugehen,\n\nund 3. liegt bei der Angeklagten eine\ncharakterliche Minderwertigkeit vor. Sie\n\nist verlogen und stark egoistisch. Jedoch\nhaben diese Schwächen ihre Persönlichkeit\nnicht insoweit verändert, daß sie als zurechnungsunfähig oder auch nur als vermindert .\nzurechnungsfähig im Sinne von § 51 StGB anzusehen wäre, da von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten\nnicht gesprochen werden kann. Das Gutachten\nbezeichnet sie noch als eine geschlossene\nPersönlichkeit, die nicht wahllos Straftaten\nbegeht, sondern deren strafbare Handlungen 5\ndurchweg auf dem gleichen Gebiet liegen. Die\nAngeklagte ist also voll verantwortlich.\"\n\n(UA S 13/14) | |\n\n2.) Diese Darlegungen der Strafkammer begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n‚a) Die Strafkammer behandelt nämlich nur den\netwaigen Ausschluß und die etwaige erhebliche. Verminderung\nder \"Einsichtsfüähigkeit\" der Angeklagten. Damit ist aber\ndem gesetzlichen Tatbestand des § 51 StGB nicht genügend\nRechnung. getragen. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift\nsetzt weiter voraus, daß der Täter ausreichend in der lage\nwar, seiner Einsicht entsprechend zu handeln. Eine Prüfung\nder Hemmungsfähigkeit der Angeklagten fehlt jedoch im Urteil,\nobwohl gerade im vorliegenden Falle besonderer Anlaß zu\neingehender Erörterung dieses Tatbestandsmerkmals gegeben\nwar.\n\nb) Denn nach den Feststellungen ist die Angeklagte\nschon im Jahre 1937 infolge einer Geistesschwäche entmündigt worden, eine Anordnung, die auch jetzt noch besteht.\n\n-4-\n\n2)\n\nom.\n\n-4-\n\nIm allgemeinen dürfte aber nicht fernliegen, daß eine\nGeistesschwäche, die zu einer Entmündigung geführt hat,\nauch etwaige Straftaten bedingen könnte. Jedenfalls wird\ndiese Möglichkeit durch die Äuserungen des Sachverständigen,\nsoweit sie im Urteil wiedergegeben werden, nicht ausgeschlossen. Danach \"besteht bei der Angeklagten eine\naußerordentliche Schwäche in der psychischen Struktur\",\n\nJas allein besagt aber noch nichts. Denn diese Eigenschaft\nkann sowohl für einen krankhaften Zustand der Beschwerdeführerin, durch die ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit\nausgeschlossen wird, sprechen, als auch für eine seelische\nAbartigkeit, die den Bereich des Krankhaften im Sinne des\n\nu\n\n§ 51 StGB nicht erreicht. Die im Urteil wsiter noch angeführten\n\n\"irei persönlichen Eigenschaften\" geben insoweit ebenfalls keinen Aufschluß. Sie besagen nämlich lediglich etwas\nüber den Charakter der Angeklagten. Die Charaktereigenschaften können aber unter Umständen ebenso wie der Hang\nder Beschwerdeführerin zum Diebstahl durch eine geistige\n„rkrankung beeinflußt sein,\n\nLückenfreie Ausführungen über die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit und über die medizinischen Gründe der\nüntmündigung erscheinen auch nicht etwa deshalb entbehrlich,\nweil gegen die Angeklagte früher schon zweimal Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Denn auch zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit sind jeweils neue, selbständige Feststellungen zu treffen.\n\nDas Landgericht wird daher gegen die Beschwerdeführerin nochmals verhandeln und entscheiden müssen,\nund zwar in vollem Umfange, weil nicht nur die Anwendung\ndes Abs 2 des § 51 StGB, sondern auch die des Abs 1\n- mithin die Schuld der Angeklagten - in Frage steht.\n\n-5-\n\nEingehenderer Erörterung bedarf im übrigen auch das\nMerkmal der Gefährlichkeit, weil der Angeklagten hier nur\ndie Wegnahme von zwei Fünfmarkstücken zur Last fällt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbunde:\nanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n‚Schmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/5-str-49-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-27/5-str-49-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.918886+00:00"}}