{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-21_5_StR_81_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"5 StR 81/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nÜber die Verteilung der Schwurgerichtssachen\nauf die Tagungen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja 2114 032\n\nGvG 88 79 ff ; StPpo 8 338 Nr. 1;\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nÜber die Verteilung der Schwurgerichtssachen\nauf die Tagungen\n\nBGH, Urt. v. 21. März 1967 - 5 StR 81/67 -\nSchwG Berlin\n\n5_StR_81/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmenn Ewald FT EEE zu: ze,\ngeboren am ED 19:2 ir vB (Schiesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nm\nF\n\nDer 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.März 19567, zu der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr,Börker\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW .:u;: uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär a)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n24.Oktober 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die nach dem 24.Oktober 1966 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nan\n\n144\n\nDie Verfehrensrügen zreifen richt durch.\n\n1. Erfolglos ist der Einwand, der Angeklagte sei dem\ngesetzlichen Richter entzogen worden (Verstoß gegen § 338\nNr.1 StPO, Art.101 Abs.1 Saöz 2 GG), weil bei dem Landgericht\nin Berlin im Jahre 1966 zwei Schwurgerichte gebildet gewesen\nseien und keine gesetzlicher Regelung darüber bestehe, wann,\nvon wem und in welcher Weise Schwurgerichtssachen auf zwei\nbei demselben Landgericht bestehende Schwurgerichte zu\nverteilen seien. |\n\nDer Senat hat zwar in seinen zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil 5 StR 587/66 vom 7.Februar 1967 entschieden, daß weder das Präsidium des Landgerichts noch ein\nanderes Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung oder der\nJustizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig mehrere\nSchwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten und\ndie Sachen auf diese zu verteilen. Die dienstliche Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten vom 19.Januar 1967 beweist aber,\ndaß bei dem Tandgericht in Berlin im Jahre 1966 gar nicht\nzwei Schwurgerichte errichtet worden waren, sondern nur\neine Tagung des Schwurgerichts begann, bevor die jeweils\nvorangegangene Tagung deeselben Schwurgerichts beendet war.\nDas ist-aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht ist ein Spruchkörper eigener Art, der\nim Gegensatz zu den Strafkamnern nicht ständig und auch\nnicht mehr wie früher periodisch tätig wird, sondern nach\nBedarf in Tagungen verhandelt und entscheidet. Dabei ist es\nnach § 87 GVG Sache des Landgerichtspräsidenten, den sich\n\naus dem Bedarf ergebenden Zusammenizitt Jse Schwurgerichts\nzu dessen Tagungen zu bestinmen. Diese Entscheidungen kann\ner, wenn rileh cas auch uur gelvon enpXahlen wird, für alle\nTagungen eines Geschäftsjalrtes vor dessen Beginn treffen;\ner kann aber auch erst während der Geschäftsjahres den\nZusammentritt des Schwurgerichts für eine oder nehrere\nTagungen bestimmen. Datei verbietet äas Gesetz auch nicht,\n\n’\n\ndaß eine Tagung \"eginnt, bevor die vorangegangene Tagung zu\nEnde gegangen ist. Dies erscheint sogar oft zweckmäßig und\n\nläßt sich zuweilen Üboerhauy: nicht vermeiden.\n\nIn welcher von mehreren Wagungsn eine Schwurgerichtssache verhandelt wird, nei da eine ausdrückliche gesetz-QNiche Vorschrift hierüter fehlt, davon ab, wenn die Sache\nverhandlungsreif ist, d.h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitunggz eis verhandelt werden\n/64 vom 6.Oktober 1964)\njer danach nächsten Schwurgerichts-\n\nkann (so Urteil 4ss Senats 5\nund ob die Belaswu\n\ntagung mit anderen Sachen. die Verhandlung in ihr gestattet,\nDie Beurteilung dieser Frage obliegt - jedenfalls zunächst -\ndem Vorsitzenden der; jentgen ersten Schwurgerichtstagung\n\n\"ed\n[48\n\nu [2\nN I\n0\n\no\n\n30:\n\n&\n&\n\n“\n\nnach der Eröffnung les Hauptrerfahrens, für welche dies\n\ner.\n\nzutrifft oder zubrefien kann.\n\n\" Dabei kann zwar. wrun.zwei ven vornherein zeitlich\nfestgelegte Tagungen sich Überschncsiden oder unmittelbar oder\nnur mit kurzem Abstend aufeinznder folgen, im Eirzelfall\naie Möglichkeit entstehen, daß unter zwei Tagungen gewählt\n\"werden muß, Da aber das Gesetz Tür Schwurgerichtssachen\n\nkeine Geschäftsv ee vorsieht, kann Garaus allein ein\nVerstoß gegen § 338 Nr.1 2tPO und gegen Art,.101 Ans.1:\nNr.2 GG nicht hongere tet werden,\n\nEin Verstoß gegen die genannten Vorschriften wird daher\n\nin aller Regel nur enzunehmen selr\n\n\\, wenn eine Schwurgerichtssache entgegen den oben mitgeteilten Grundsätzen\nwillkürlich in dieser oder jener Tagung verhandelt\nworden ist. Daß dies im vorliegenden Falle geschehen wäre,\n\nbehauptet die Revision nicht.\n\n2. Ohne Erfolg ist auch dar Einwand, daß en der Hauptverhandlung dss Schwurgerichts am 13.. 17,, 20. und\n24,0ktober 1966 zu Unrecht anstelle der vg\nTamm uns Schr die Hiilfsgeschworen\nteilgenommen hätten,\n\na) Nach § 84 GVG in Verbindung mit § 35 Nr.2 GVG kenn\ndie Berufung zum Amt des Geschworenen ablehnen, wer im\nletzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Geschworenen\nerfüllt hat. Die dienstliche Äußerung des Lsandgerichtsdirektors Dr. Baemm vom 27.Jannar 1967 beweist, daß diese\nVoraussetzung in der Person des Hauptgaschworenen Tg\nerfüllt war, Er hatte in der 2.Schwurgerichtstagung des\nGeschäftsjahres 1965 an 12 Sitzungstsgen und zudem in der\n1.Schwurgerichtstagung des Geschäftsjahres 1966 an\n16 Sitzungstagen teilgenommen. Landgerichtsdirektor Dr. Egg\nhat daher die Ablehnung des Hauptgeschworenen Tg» für die\n9,Tagung. des Jahres 1966, in welcher die vorliegende Sache\n\nverhandelt worden ist, für begründet erklärt.\n\nDiese Entscheidung hatte zwar nach den §§ 84, 82 Abs.2,\n77 Abs.3 Satz 2 GV& nicht der Vorsitzende der zuständigen\nStrafkammer (hier Landgerichtsdirektar Dr. Dep eis\nVorsitzender der 5.Ferienstraikammer), sondem die Kammer als\nsolche zu treffen. Daß dies nicht $Zeschehen ist, kann aber\n\nder Rüge nich* zum kKrfolgs verhelfen. Die Fntscheidung,\nwelche die Kammer zu treffen hatte, wer weder eine\nErmesssnsentscheiaung noch eine Entscheidung über\nunbestimnte Rechtsbesriife, sondern an die eindeutig\nbestimmten taträchlichen Voraussetzungen des § 35\n\nNr.2 GVG gebunden. Daß diese Yeraussetzungen etwa nicht\nvorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht,\nDie Entscheidung der Kammer hätte dsher gar nicht anders\nlauten dürfen als die von lanäügerichtsd’rektor Dr Den\ngetroffene Entscheidurg.\n\nb) Den Hauptgeschworenen Sch 2; Lenägerichts-\n‚direktor Dr.EgP ; vie seine bereits onen erwähnte dienstliche Äußerung heweist, auf dessen Schreiben vom\n25.August 1966, das er, Dr. IB; 215 glauthaft angesehen\nhat, gemäß den 88 84, 54 GVG von der Dienstleistung in der\n9,Schwurgerichtstagung, A’s von 10,0ktober bis 26.Novenber 1966 dauerte, befreit, weii Sch Curch eine\nVerschickung zu einer Kur nit aanschließender Schonzeit\nverhindert war. Für diese Entscheidung war Landgerichtsdirektor Tr Beim nach den §§ 83 Abs.4 Satz 1, 82 Abs.2,\n77 Abs.3 Satz 3 GVG zuständig. Einen Rechtsfehler läßt die\nvon ihn getroffene Entscheidung nicht erkennen. Daß er die\nBehauptungen des Haupigeschworenen Schi als glaubhaft\nangesehen hat, ist aus Rechtisgründen nicht zu beanstanden.\n\nc) Nach den §§ 84, 49 GVG werden, wenn die Zuziehung\nvon Hilfsgeschworeuen erfoörder,ich wirä, diese aus der\nzahl der Hilfsgeschworenen nach der Reihenfolge der\nGeschworenenliste zugezogen. Das waren hier nzch der bereits\noben erwähnten dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten die Hilfsgeschworenen Se und Sci,\ndie laut Sitzungsniederschriit auch an der Hauptverhandlung\n\n1.\n‘\n\nteilgenommen haben, Inwiefern es bei dieser Sach- und Rechtslage einen Verfahrensverstoß bedeuten soll, daß der Vize-\n\npräsident des Landgerichts SB una Sc als Hilfsgeschworene \"einsetzte\" oder \"bestimmte\", ist unerfindlich.\n\nII,\n\nDie Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\nDie zu ihrer Rechtfertigung vorgetragenen Einzel-\n\nausführungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-81-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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