{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-20_5_StR_622_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"5 StR 622/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_622/55 .\nIm Namen des Volkes 2200 002\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dr. jur. Arno s (EEE\naus KB, u\ngeboren am ED 1905 in MED (westf.),\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.März 1956, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n- Bundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nLendgerichtsrat Dr’ rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 27.Juni 1955 mit\n: den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schulispruch, soweit er die Fälle.\nHGEEEEEED und SCHE betrifft,\nb) hinsichtlich sämtlicher Strafaussprüche.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n-2-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nI.\n\nDie Ver?ahrensrügen (Verletzungen der §§ 261, 264,\n267 StPO), die mit den Sachrügen eng zusammenhängen, werden.\nsoweit auf sie überhaupt besonders eingegangen werden muß,\nbei diesen erörtert.\n\nII. Sachrügen\nl.) Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndaß der Angeklagte in den Fällen EUER ur. NEED\n(Fälle 3 und 8 der Urteiisgründe) den Tatbestand des\nRückfallbetruges verwirklicht hat. Insoweit erhebt auch:\ndie Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des\nRückfallbetruges in den Fällen KB GmbH und NESEEEEEED\nEB Bari für wirtschaft una Arbeit (Fälle 2 und 4\nder Urteilsgründe). Was die Revision hiergegen einwendet,\ngreift nicht durch.\n\n2) Fall Koge cmtH\n\nNach den Feststellungen des Urteils schloß der Angeklagte Anfang 1952 mit dem Niedersächsischen Fußballtoto\nin HE einen Vertrag, durch den ihm die Totogesellschaft\ndie Werbefläche des amtlichen Wettscheines für Werteanzeiger\nvon Firmen zur Verfügung stellte, von denen er sich entsprechende Aufträge verschaffte. Der Angeklagte hatte an\ndie Totogesellschaft für jede Werbeanzeige bei einer Auflage\nin Höhe von 500 000 Stück des Wettscheines 750 IM zu zahlen.\n\n4 -\n\nDer Preis, den die Firmen an den Angeklagten zu zahlen\nhatten, war der freien Vereinbarung zwischen ihnen und dem\nAngeklagten überlassen. Da das Geschäft sich nicht so entwickelte, wie der Angeklagte es erwartet hatte, konnte er\nseinen Zahlungsverpflichtungen der Totogesellschaft gegenüber nicht nachkommen. Nachdem seine Schuld bis zum Mai\n1952 auf 1476 IM angelaufen war, kam es zu einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Finanzbearbeiter der Totogesellschaft, Iggw, nach der die Gesellschaft für den\n\n. Fall, daß der Angeklagte alsbald 600 DM zahlte, auf ihre\nweitergehenden Ansprüche verzichtete. Der Angeklagte\nzahlte daraufhin am 26.Mai 1952 400 IM. Den Restbetrag\nvon 200 DM zahlte er nicht. Infolgedessen wurde ihn am\nl14.Juni 1952 ein Zahlungsbefehl über 1076 DM zugestellt.\nDamit endete seine Tätigkeit für die Totogesellschaft.\n\nAm 23.Mai 1952 beauftragte die Firma Kup GmbH\nin ME den Angeklagten, für sie eine Werbeanzeige für\nGloria-Zigaretten aufzugeben, nachdem der Angeklagte ihr\nzugesichert hatte, daß die Anzeige in einem Mehrfarbendruck erscheinen werde. Die vereinbarte Vergütung in Höhe\nvon 6365 IM wurde dem Angeklagten an demselben Tage\ntelegrafisch überwiesen. Der Angeklagte verhandelte in\nder Folgezeit mit einen Angestellten der Totogesellschaft,\nKÜgB, Über die Möglichkeit eines farbigen Werbedrucks,\nerhielt aber keine Zusage, daß ein solcher Druck erfolgen\nkönne. Das tat der Angeklagte indessen, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht in dem ernstlichen\nBemühen, dem von der Firma KEEEEB GmbH erteilten Auftrag nachzukommen. Dieser wurde nicht ausgeführt. Den Betrag von 6365 IM verbrauchte der Angeklagte für sich.\n\nDas Urteil stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte\nbeim Vertragsschluß seinen Willen zur Erfüllung des Werbeauftrages vorgetäuscht, es ihm also von vornherein an dem\nwillen zur Vertragserfüllung gefehlt habe,\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Feststellung, daß der Angeklagte von vornherein nicht habe erfüllen wollen, und\ngegen die Beweiswürdigung, die dieser Feststellung zugrunde\nliegt. Sie können die Revision nicht begründen.\n\nDie Strafkammer ist ausweislich der Urteilsgründe\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte den Werbeauftrag\nvielleicht hätte erfüllen können, wenn er der Totogesellschaft die restlichen 200 IM gemäß der mit Im getroffenen Vereinbarung gezahlt und weitere, ernstliche Bemühungen\nzur Verwirklichung der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige\nunternommen hätte. Aus dem Umstande, daß er das nicht getan hat - bei der Verhandlung mit Küggphat es sich nach\nder offensichtlichen Überzeugung der Strafkammer um keine\nernstliche Bemühung gehandelt -, und daß er das Geld für\nsich verbrauchte, hat die Strafkammer gefolgert, daß er\nvon vornherein nicht erfüllen wollte. Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Sie hält sich entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).\nDaß der Angeklagte am 26.Mai 1952, also nach dem Abschluß\ndes Vertrages mit der Firma KEEP cubH, auf seine\nfrüheren Schulden einen Teilbetrag von 400 IM an die Totogesellschaft gezahlt hat, zwingt - im Gegensatz zur Auffassung der Revision -— nicht zu dem Schluß, daß er zu\ndieser Zeit noch gewillt war, den Auftrag der Firma\nKEEE cnpr: zu erfüllen. Die Teilzahlung erklärt sich\nzwanglos daraus, daß der Angeklagte - unabhängig davon,\n>b er den Auftrag der Firma Kb erfüllen wollte oder\nnicht - zu dieser Zahlung verpflichtet war und daß er bei\nNichtzahlung mit Zwangsmaßnahmen der Totogesellschaft\nrechnen mußte. Daß die Teilzahlung ebenso wie die - nirh*\nerfolgte - Zahlung der restlichen 200 IM auch eine der\nVoraussetzungen für die Durchführung des von der Firma\nKO CobH erteilten Werbeauftrages war, nötigt aus\n\n-6-\n\ndiesem Grunde nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte sie auch geleistet hätte, um damit eine dieser\nVoraussetzungen zu schaffen, Darauf aber, daß der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung eine nur mögliche\nSchlußfolgerung nicht gezogen hat, kann das Rechtsmittel\n‘der Revision nicht gestützt werden.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind hier, wie auch in\nden übrigen Fällen, rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\nb) FlN Bank für Wirtschaft und Arbeit\n\nAm 21. Juni 1952 hatte die Firma DEEEEEp GmbH in\nDB den Angeklagten beauftragt, für sie eine Werbeanzeige aufzugeben und ihn auf die vereinbarte Vergütung\neinen Teilbetrag von 1359 DM gezahlt.\n\nMit der Bestätigung dieses Auftrages begab sich der\nAngeklagte zur en: für Wirtschaft una\nArbeit AG in FEUER erbat äort für die Finanzierung\ndes Auftrages einen Zwischenkredit. Nachdem er die Anzahlung der Firma TEE GmbH nachgewiesen hatte,\nwurde ihm ein Kredit in Höhe von 1033 IM gewährt,\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, den\nwerbeauftrag der Firma DEEEEEEEEBerwirklichen zu können,\nhat die Strafkamer als widerlegt erachtet. Das Urteil\nstellt fest, daß der Angeklagte mit einer Fortsetzung\nseiner Werbetätigkeit für die Totogesellschaft nicht mehr\nrechnen konnte und daß ihm das auch bewußt gewesen sei.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des § 263 StGB. § 267- Abs. 1 StPO ist gleichfalls\nnicht verletzt. Das Urteil sagt zwar nichts’ Näheres über\nden Inhalt der Täuschungshanälung und über den eingetretenen Vermögensschaden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt aber mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Strafkammer als festgestellt erachtet hat, der Angeklagte habe\ndurch den Hinweis auf den Werbeaufträg der Firma Be»\nnon, von dem er wußte, daß er ihn nicht erfüllen\n\n- 1 -\n\n-.\nDer 20 77\n\nkonnte, und durch die Erklärung, den Zwischenkredi+t zur\nFinanzierung dieses Auftrages zu benötigen, eine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, die nur vorhanden gewesen wäre,\nwenn er den Werbeauftrag hätte erfüllen können. Das genügt,\num eine für die Kreditgewährung ursächliche Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB als hinreichend festgestellt anzusehen. Die Beweismittel, auf denen die Feststellungen des Tatrichters beruhen, brauchen in den Urteilsgründen nicht angegeben zu werden. Daß die Hingabe eines\nDarlehens an einen Darlehensnehmer, der nicht zurückzahlen\nkann, für den Darlehensgeber einen Vermögensschaden im\nSinne des § 263 StGB bedeutet, ist selbstverständlich.\nEiner besonderen Feststellung bedurfte es insoweit nicht.\nDaß der Angeklagte sich dieser Vermögensschädigung bewußt\nwar, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. § 264\n\nAbs 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Dafür, daß Gegenstand der Urteilsfindung nicht die Tat gewesen wäre, \"wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung dargestellt\nhat\", besteht kein Anhalt.\n\nWas die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt,\ngeht von einem anderen Sachverhalte aus, als ihn das Urteil\nfeststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision\nnicht gestützt werden. .\n\n3.) Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den\nFällen EB und SCHE (Fälle 5 und 6 b der Urteilsgründe) hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n2) Falı Fun\n\nAm 23.Mai 1952 kaufte der Angeklagte bei dem Autohaus\nHEEEED in HE einen gebrauchten Forä-Xraftwagen\nzum Preise von 3500 IM, auf den er 1200 IM anzahlte. Für\nden Restbetrag von 2300 IM begab er Wechsel, die nicht ein:\ngelöst wurden. Die Firma HB konnte den unter\nEigentumsvorbehalt gelieferten Wagen \"nur mit Verlust\"\nweiterverkaufen,\n\nDas Urteil stellt ferner fest, daß der Angeklagte\nbeim Kauf des Wagens der Überzeugung gewesen sei, den\nRestkaufpreis nur bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bezahlen zu können, mit der er nicht\nrechnen konnte, und daß er die Firma HE durch\nTäuschung über seine Zahlungsfähigkeit zur Herausgabe des\nWagens veranlaßt habe.\n\nDiese knappen Feststellungen gerügen nicht, um die\nVerurteilung wegen Betruges zu rechtfertigen: Es fehlt\nschon an der Feststellung eines Vermögensschadens. Über\ndie Höhe des \"Verlustes\", mit dem die Firma HD den\nWagen weiterverkaufte, sagt das Urteil nichts. Es ist\ndaher nicht auszuschließen, daß er durch die Anzahlung von.\n1200 IM gedeckt war. In diesem Falle würde die Firma\nSEE keinen Vermögensschaden erlitten haben. Außerdem\nfehlt es an der Feststellung des erforderlichen Schädigungsvorsatzes. Der festgestellte Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte zumindest glaubte, die\nFirma HOEEEEED Habe sich durch den Eigentumsvorbehalt\ngegen jeden Vermögensschaden ausreichend gesichert, weil\nsie den Wagen bei Nichtzahlung des restlichen Kaufpreises\nherausverlangen könne und weil ein durch zwischenzeitlichen\nGebrauch bewirkter Wertverlust in jedem Falle durch die\nAnzahlung, die gut ein Drittel des Kaufpreises betrug,\nausgeglichen werde. Diese Möglichkeit kann um so weniger\nausgeschlossen werden, als das Urteil über den Zeitpunkt,\nkis zu dem der Restkaufpreis gezahlt werden mußte und von\ndem ab mit einer Rückgabe des Wagens an die Firma Hill\nzu rechnen war, und über die Höhe des eingetretenen verlustes nichts mitteilt.\n\nInsoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung |\nÄurck den Tatrichter. |\n\nb) Falı sc\n\nAm 21.Juni 1952 kaufte der Angeklagte von dem Möbelkeufmann Sc einen Küchenschrank zum Preise von\n\n-9 -\n\n—\n\n235 DM, den er zum 1.Juli 1952 zu zahlen versprach. Zahlung\nerfolgte nicht.\n\nDas Urteil stellt fest, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er den Gesamtbetrag \"binnen der einen\nWoche\", innerhalb deren er ihn zu zahlen versprochen hatte,\nnicht werde erübrigen können. Es sieht die Täuschungshandlung darin, daß der Angeklagte dem Verkäufer S iummmmmgm\nZahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vorgespiegelt habe.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges nicht. Die Strafkammer hat die\nTäuschungshandlung des Angeklagten offensichtlich nur\ndarin gefunden, daß er Zahlung des gesamten Kaufpreises\nzum 1.Juli 1952 versprach, obwohl er hierzu weder fähig\nnoch willens war. Daß er den Kaufpreis überhaupt nicht\nhätte zahlen können oder wollen, insbesondere auch nicht\nin Raten, wie sie in dem Geschäftsbetriebe Schönebergs\noffenbar üblich waren, ergibt das Urteil nicht. Nach den\nFeststellungen der Urteilsgründe hatte der Angeklagte bereits am 26.Mai 1952 bei SCHE Möpe1 zum Preise von\n926 DM gekauft. Auf den Kaufpreis hatte er 454,78 IM angezahlt. Den Restbetrag sollte er in monatlichen Raten von\n40 IM ab l1.Juni 1952 zahlen. In diesem Falle hat die Strafkammer einen Betrug als nicht erwiesen angesehen, weil die\nübernommene Zahlungsverpflichtung sich in mäßigen Grenzen\ngehalten habe und es bei den Einkommensverhältnissen des\nAngeklagten und seiner Ehefrau, die zusammen 500 - 600 DM\nmonatlich verdienten, und der fast krankhaften optimistischen\nEinstellung des Angeklagten möglich erschiene, daß er fähig\nund willens gewesen sei, der Verpflichtung zur ratenweisen\nZahlung des Restkaufpreises nachzukommen. Daß er in gleicher\nWeise fähig und willens gewesen wäre, die Kaufpreisschuld\nfür den Küchenschrank in entsprechenden Raten zu tilgen,\nschließt das Urteil nicht aus. Daß er die am 1.Juni 1952\nfällige Rate aus dem ersten Kauf in Höhe von 40 IM beim\nKauf des Küchenschrankes noch nicht bezahlt hatte, steht\ndem nicht unbedingt entgegen.\n\n- 10 -\n\nHat der Angeklagte aber beim Kauf des Küchenschrankes\nnur darüber getäuscht, daß er den Kaufpreis von 235 IM\nzum 1.Juli 1952 zahlen werde, so kann die Verurteilung\nwegen Betruges nicht ohne weiteres als gerechtfertigt angesshen werden. Der Tatbestand des Betruges setzt weiterhin voraus, daß gerade die Täuschungshandlung den Getäuschten zu einer schädigenden Vermögensverfügung bestimmt. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann\ndem Urteil nicht entnommen werden. Es fehlt an der Feststellung, daß der Verkäufer die Erklärung des Angeklagten,\ner werde den vollen Kaufpreis zum l1.Juli 1952 zahlen,\nwirklich ernst genommen hat. Zweifel hieran ergeben sich\naus dem Umstande, daß nach den Feststellungen des Urteils\nder Angeklagte beim Kauf des Küchenschrankes die erste :.\nfällige Rate aus dem Kaufvertrag vom 26.5.1952 noch nicht:\nbezahlt hatte und daß Frau Sc ihm kurze. Zeit\nspäter noch ein Darlehen von 50 IM gab.\n\nInsoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung\ndurch den Tatrichter. Sollte sie ergeben, daß ScHuip\nädle erwähnte Erklärung des Angeklagten wirklich ernst genommen hat, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen,\nob der Angeklagte sich dieser Tatsache sowie des Umstandes\nbewußt war, daß es für Sci einen Vermögensschaden\nbedeutete, wenn er als Gegenleistung für den Küchenschrank\nstatt eines Anspruchs, der zum 1.Juli 1952 erfüllt werden\nsollte, einen Anspruch erhielt, den der Angeklagte - was’\ndie bisherigen Feststellungen nicht ausschließen - nur\ndurch Ratenzahlungen erfüllen konnte und wollte, wie sie\nim Geschäftsbetrieb Sc: üblich waren.\n\nZu Bedenken gibt außerdem aber auch die Feststellung\n‚nlaß, daß der Angeklagte beim Abschluß des Kaufvertrages\nvom 21.Juni 1952 nicht fähig gewesen sei, den Kaufpreis\nvon 255 DM zum l.Juli 1952 zu zahlen. Das Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte von der Firma Fiiiiiiie..n\n21. Juni 1952, also gerade an dem Tage, an dem er den\nKüchenschrank kaufte, eine Teilzahlung von 1350 IM er-\n\n- 1] -\n\nhalten hat. Ob das vor oder erst nach dem Kauf des Küchenschranks geschehen ist, sagt das Urteil nicht. Hatte er das\nGeld schon vorher erhalten, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er beim Abschluß des Kaufvertrages\nzahlungsunfähig gewesen wäre.\n\n4.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer die Betrugstaten des Angeklagten als selbständige\nStraftaten beurteilt hat. Dafür, daß der Angeklagte die Taten\nauf Grund eines von vornherein vorhanden gewesenen Gesamtvorsatzes begangen hätte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung voraussetzt, bietet der festgestellte\nSachverhalt keinen Anhalt.\n\n5.) Durch die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten\nin den Fällen HB una SCHE, die aufgehoben werden\nmuß, können auch die Strafaussprüche in den übrigen Fällen\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein. Sie müssen\naus diesem Grunde gleichfalls aufgehoben werden. Die unter VII\nder Revisionsbegründung gegen den Strafausspruch erhobenen\nEinwendungen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.\n\n6.) Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/5-str-622-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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