{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-20_5_StR_604_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"5 StR 604/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 604/55 2200 062\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Rudolf S CB aus N\ndort geboren am CE 1907,\n\n2.) die Filialleiterin Johanna S t EEE aus DES,\ngeboren am EEE 1920 in CEEEEEED\n\nwegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.März 1956, an der teilgenommen haben;3\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n. Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Sp\nund StB gegen das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 24.September 1955 werden verworfen. |\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,.\n\n- 2.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben;\n\n1.) soweit beide Angeklagte im Falle IV 3\n(mit Schimmel befallene Bücklinge),\n\n2.) soweit der Angeklagte SB im Falle\nIV 6 (Sardinen mit perlartigem Überzug)\nfreigesprochen worden sind.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\nIV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n’r ol\n\nGründejgjg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Si wegen\nVergehens gegen § 4 Nr 2 in Verbindung mit § 11 Abs 1\nLebensmittelgesetz in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von\n1000 DM, hilfsweise für je 50 DM ein weiterer Tag Gefängnis,\nverurteilt; die Angeklagte StB wegen Vergehens gegen\n§ 4A Nr 2 in Verbindung mit § 11 Abs 1 Lebensmittelgesetz\nin zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis.\n\nVon der weitergehenden Anklage hat sie beide Angeklagte freigesprochen. Die erkannten Freiheitsstrafen sind zur\nBewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sn\n\n\"rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\n\nStrafrechts.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer meint zunächst, das Strafverfahren\nhätte wegen eines Teils der Handlungen nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt werden müssen. Das trifft nicht zu,\nda die zeitlichen Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes\nnicht gegeben sind. Der Angeklagte Sue ist in vier\nFällen verurteilt worden. Im ersten Fall hat die Strafkammer\neine fortgesetzte Handlung angenommen, die sich auf den Zeitraum’ von 1952 bis 1954 erstreckt hat. Der zweite und dritte\nFall hat sich zum Jahreswechsel 1953/54 ereignet, der vierte\nFall im Herbst 1954. Sämtliche Taten liegen daher nach dem\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes, nämlich dem 1.12.1953.\nBei der fortgesetzten Handlung ist das deshalb der Fall,\nweil es hier nur darauf ankommt, ob irgendein Einzelakt\n\n-4-\n\nnach dem Stichtag liegt.\n\nII. Verfahrensrügen,.\n\n1.) Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, daß eine\nReihe von Zeuginnen entgegen der Vorschrift des § 60 Nr 3\nStPO vereidigt worden ist. Daß das Gericht diese Zeuginnen,\ndie Angestellte in den verschiedenen Geschäften des Angeklagten waren, für teilnahmeverdächtig gehalten hat, ergibt sich daraus, daß es sie noch nach ihrer eidlichen\nVernehmung auf ihr Recht hingewiesen hat, nach § 55 StPO\ndie Aussage zu verweigern, und daß es sämtliche Beteiligte\nnachträglich darauf hingewiesen hat, daß die Aussagen u\ndieser Zeuginnen als uneidliche gewertet würden.\n\nIndessen kann das Urteil nicht. auf diesem Verstoß: be-\n\nruhen. Die Strafkammer hat ihren Irrtum rechtzeitig bemerkt. Der Vorsitzende hat deshalb 'vor Ende der Hauptverhandlung sämtliche Beteiligte darauf hingewiesen, FRPE\ndie Aussagen dieser Zeuginnen als uneidliche gewertet\nwerden würden. Dieses Verfahren genügt, um auszuschließen,\ndaß das Urteil auf dem Verstoß beruht (BGHSt 4,130). Die\n\nProzeßbeteiligten konnten sich auf Grund des Hinweises . . u\n\nauf die neue Sachlage einstellen und etwa dadurch erforderlich werdende Anträge stellen.\n\n2.) Die Revision erblickt ferner einen Verstoß darin,\ndaß in diesem Zusammenhang der Vorsitzende sämtliche\nZeuginnen gleichzeitig, also. jede in Gegenwart aller\nanderen, darauf hingewiesen habe, daß ihre Aussagen als\nuneidliche gewertet würden, und ihnen Gelegenheit gegeben\n\"habe, ihre Aussagen, falls erforderlich, noch abzuändern.\nDer Beschwerdeführer meint, keine Zeugin hätte nunmehr in\nGegenwart der anderen von ihrer Aussage abweichen wollen,\nnachdem sie bereits vorher vereidigt worden sei.\n\nDie Sitzungseniederschrift ergibt. hierzu Folgendess\n\n\"Der Zeuge SeHB wurde den heute erschienenen\nZeugen, die sämtlich bereits vernommen worden\n\n-5-\n\nIl!\n\nsind, gegenübergestellt. Er sagte darauf nochmals zur Sache aus und versicherte die Richtigkeit seiner weiteren Aussage unter Bezugnahme\nauf den bereits geleisteten Eid.\n\nSämtliche Beteiligte wurden darauf hingewiesen,\nB\n\ndaß die Aussagen der Zeuginnen\nru, © ‚ FU. vom, cä ‚ K ‚\nTEE und wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat der beiden Angeklagten (8 60\nNr 3 StPO) als uneidliche Aussagen gewertet\nwürden.\n\nDen Vorgenannten wurde ebenfalls nach nochmaliger Belehrung gemäß § 55 StPO eröffnet,\n\ndaß ihre Aussagen als uneidliche Aussage gewertet\nwerden würden, Den Zeugen wurde darauf Gelegenheit gegeben, ihre Aussage eventuell abzuändern. Sämtliche vorgenannten Zeugen erklär-\n\nten darauf einzeln nacheinander, daß sie ihre\nAussage in vollem Umfange aufrechterhielten. \"\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Zeuginnen nach\nder Regel des § 58 StPO nur in Abwesenheit der jeweils\nspäter zu hörenden darüber hätten befragt werden dürfen,\nob sie ihre Aussagen abändern wollten. Es ist allgemein\nanerkannt, daß § 58 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist,\nauf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden\nkann (RGSt 54,297/2987; Tillmann bei Löwe-Rosenberg § 58\nNr 3; Eb.Schmidt Lehrkomm II § 58 Bem 1 und 2).\n\n3.) Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs 2 StPO verletzt, ist nicht oränungsmäßig erhoben. Es fehlt an der Angabe der Beweismittel, die das Gericht noch hätte benutzen können und sollen. Im übrigen\nkonnte es gar nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen\nFische verdorben sind. Dem Angeklagten ist nicht zum Vorwurf gemacht worden, daß er sie hat verderben lassen,\nsondern daß er den Zustand, in dem sie sich befanden, hat\nverschleiern und die Fische verkaufen lassen.\n\nIIl.\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellts Der Angeklagte SEE handelte in drei Braun-\n\n6 -\n\n-6-\n\nschweiger Filialen mit Fischen.\n\na) In den Sommermonaten der Jahre 1952, 1953 und\n1954 ließ er Frischfische, die wegen beginnenden Verderbs\nbereits Schleim angesetzt und einen abstoßenden Geruch\nangenommen hatten, mit Übermangansaurem Kalium abwaschen,\num ihnen das Ansehen frischer Fische zu geben, und welter\nzum Verkauf anbieten, obwohl ihm bekannt war, daß dies\nverboten ist.\n\nb) Sylvester 1955 ordnete der Angeklagte an, daß im\nWasser verendete Karpfen ausgeschlachtet, auf Eis gelegt\nund verkauft wurden, was auch geschah, obgleich dem Angeklagten bekannt war, daß solche Karpfen für die menschliche Ernährung ungeeignet sind und ihr Verkauf verboten\n. ist, .\n\nc) Anfang Januar 19553 vermischten Angestellte des\nAngeklagten auf dessen Weisung in Gärung übergegangenen\nHeringssalat mit frischem und verkauften das Gemisch als\nfrischen Salat.\n\n4) Im Herbst. 1954 war in der Verkaufsstelle.\nKB 1lcee ein Faß Sardinen stark mit Maden befallen.\nDer Angeklagte wurde hierauf aufmerksam gemacht. Er ordnete an, die Maden von den Sardinen abzusammeln, die '\n‚Sardinen sodann mit neuer Söhle zu Üübergießen und zu verkaufen. Das. geschah. Mit Maden befallene Sardinen sind\nauch nach dem Absammeln der Maden für die menschliche\nErnährung ungeeignet. Das war dem Angeklagten bekannt.\n\n.2«) Die Strafkammer sieht in den Fällen 1 a bis d\nvier Vergehen gegen $ A Nr 2 LebmG, und zwar im Falla\neinen Verkauf verfälschter Lebensmittel, in den Fällen\nb bis d Verkauf verdorbener Lebensmittel.\n\n3. a) Die Einzelangriffe der Revision bewegen sich\nim wesentlichen unzulässigerweise auf tatsächlichem Ge-\n:biet. Das gilt auch, soweit der Beschwerdeführer Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen\n\n-7-\n\n- T-\n\nrügt. Es ist nicht denkgesetzlich unmöglich und widerspricht\nauch nicht feststehenden wissenschaftlichen Erfahrungssätzen,\ndaß ein Händler bereits in Gärung übergegangenen Heringssalat unter frischen mischt. Ob ein solches Verhalten unwahrscheinlich ist, weil dadurch auch der frische Salat\n\nder Gefahr der Verderbnis ausgesetzt werde, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen,\n\nb) Die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte\nist verurteilt, weil er die maßgebenden Anweisungen für die\nBehandlung und den Verkauf der Lebensmittel gegeben hat,\nDas Gericht konnte das gerechte Strafmaß ihm gegenüber\nfinden, ohne zu entscheiden, ob und in welchen Umfang sich\ndie Verkäuferinnen neben dem Angeklagten strafbar gemacht\nhatten.\n\nB. Die Revision der Angeklagten sten\n\nist ebenfalls unbegründet.\n\nDiese Beschwerdeführerin rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n1.) Die Angeklagte St@ß leitete eine Verkaufsstelle\ndes Angeklagten SCEEEMEB und vertrat ihn in den übrigen\nVerkaufsstellen.\n\na) Sie ließ in den Sommermonaten 1952, 1953 und 1954\nin ihrer Verkaufsstelle mehrfach Frischfische, die bereits\nschleimigen Belag und einen abstoßenden Geruch aufwiesen,\nmit übermangansaurem Kalium abwaschen und verkaufen, obgleich auch ihr bekannt war, daß dies unzulässig ist.\n\n‘: b) Sylvester 1953 mischte die Angeklagte in Gärung\nübergegangenen alten Heringssalat unter frischen und ließ\ndas Gemisch verkaufen.\n\n2.) Die Strafkammer verurteilt die Angeklagte StB\nim Fall a) wegen Verkaufs verfälschter, im Fall b) wegen\nVerkaufs verdorbener Lebensmittel aus 8 A Nr 2 LebmG.\n\n-8-\n\nRechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht.\n\nC. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit die Angeklagten in den Fällen IV 2 bis 11 freigesprochen worden sind.\nDer Eröffnungsbeschluß hatte den Angeklagten in weiteren\n\n11 Fällen zur Last gelegt, gegen § 4 LebmG verstoßen zu\nhaben,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nI.\n\nIn den Fällen IV 2, 4, 5, 7 bis 11.bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen diese Freisprüche. Die. Revision\nerhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.\n\nII.\n\n_ Bedenken bestehen hingegen in den Fällen IV 3 und\nIV 6.\n\n1.) Im Falle IV 3 führt das Urteil folgendes ausı\n\n\"Die Angeklagten haben mit Schimmel befallene\nBücklinge durch Abtupfen mit einem Tuch von\ndem Schimmelbefall befreien und zur Wiedererlangung eines guten Aussehens mit Seelachsöl leicht überstreichen lassen. Eine Behandlung von Räucherfischen in dieser Weise ist\nallgemein üblich und nach dem Gutachten des\n\n. Sachverständigen Dr.Roemmele nicht zu beanstanden. Der Käufer wird über die Beschaffenheit der so behandelten Fische nicht getäuscht,\ndiese Handlungen stellen daher keine Verfälschung .dar.\n\nEs konnte nicht festgestellt werden, daß die\nAngeklagten angeordnet oder geduldet haben,\ndaß Schimmel von bereits stark befallenen\nRäucherfischen mittels eines Messers oder\neines sonstigen harten Gegenstandes entfernt\nworden ist.\" °\n\nDiese Ausführungen genügen nicht, um auszuschließen,\ndaß die Bücklinge verfälscht oder verdorben waren,\n\n-9-\n\na) Verdorben ist ein Lebensmittel, wenn es entweder\nzur menschlichen Ernährung ungeeignet oder weniger geeignet\nist als ein frisches, oder wenn es infolge körperlicher\nEinwirkung beim Verbraucher Ekel erregen würde, falls dieser\nvon der Einwirkung Kenntnis hätte. Allerdings entscheidet\ndie Ekelempfindung des Durchschnittsverbrauchers nur dann,\nwenn sie einen objektiven Anknüpfungspunkt hat (vgl Rsst\n23,409).\n\nDas Reichsgericht hat diese Einschränkung zwar in der\nEntscheidung RGst 73,83/85/ offenbar nicht mehr aufrechterhalten, ohne sie ausdrücklich abzulehnen. Der Senat hält\naber an dieser Einschränkung fest, weil sonst der Begriff\ntyerdorbene Lebensmittel\" überspannt würde. Es ist dabei\naber folgendes zu beachtens Ist eine Ware einmal verdorben\ngewesen, wie es bei schimmelbefallenen Bücklingen zweifellos der Fall ist, so entfällt der objektive Anknüpfungspunkt für das Ekelgefühl nur dann, wenn mit: Sicherheit\nder natürliche Vorgang rückgängig gemacht ist, auf dem\ndas Verderben beruht. Schon die bloße Möglichkeit, daß\ndas nicht geschehen ist, reicht aus, die Ware als verdorben\nanzusehen, wenn der Durchschnittsverbraucher bei Kenntnis\nder Sachlage Ekel empfinden würde.\n\nb) Ein verdorbenes Lebensmittel ist dann verfälscht,\nwenn ihm durch eine Behandlung der Anschein eines nicht\nverdorbenen gegeben wird.\n\nc) Die Strafkammer begründet ihre Freisprechung damit,\nes sei allgemein üblich, leicht verschimmelte Bücklinge in\nder Weise zu behandeln, wie es die Angeklagten getan hätten,\nEine solche Verkehrsüblichkeit genügt aber nicht, um auszuschließen, daB die Bücklinge verfälscht oder verdorben\nwaren, da es auf die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers, nicht auf die des Durchschnittshändlers\nankommt. Nicht klar ist in diesem Zusammenhang die Angabe\ndes Urteils, die Käufer würden über die Beschaffenheit der\nBücklinge nicht getäuscht. Daß damit etwa gesagt werden\nsoll, der Durchschnittsverbraucher würde auch bei Kenntnis\n\n- 10 -\n\nder Sachlage die Bücklinge ohne Preisnachlaß abgenommen\nhaben, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen; hierauf aber kommt es an.\n\nd) Die von der Strafkammer festgestellte Verkehrsüblichkeit könnte allerdings für die Frage von Bedeutung\nsein, ob sich die Angeklagten in einem, möglicherweise\nentschuldbaren, Verbotsirrtum befunden haben, der ihre\nSchuld ausgeschlossen, unter Umständen verringert hat,\nHierüber wird die Strafkammer gegebenenfalls noch Fest-\n\n= stellungen zu treffen haben. .\n\n2.) Zum Fall IV. 6 führt. das Urteil folgendes auss\n\n\"Der Angeklagte SED nat neben dem unter\n\nII 4 geschilderten Fall weiter etwa 25 kg\nSardinen, die einen perlartigen Überzug hatten,\nreinigen und mit Söhle übergießen lassen. Es\nkonnte jedoch nicht festgestellt werden, daß\ndie so behandelten Sardinen angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr\ngebracht worden sind.\" .\n\nDiese Begründung würde nur ausreichen, wenn bei der\nSachlage ausschließlich in Betracht käme, daß die.\nSardinen \"verdorben' waren. Denn nur bei verdorbenen\nLebensmitteln hängt die Strafbarkeit davon ab, daß sie\nin den Verkehr gebracht worden sind oder dies wenigstens\n\nversucht worden ist.\n\nEs ist bei Lage der Sache aber nicht auszuschließen,\n\ndaß der Angeklagte die Sardinen \"verfälscht\" hat, um\n\nsie in den Verkehr zu bringen, Dann wäre er schon deswegen nach § 4 Nr 1 LebmG strafbar. Der Angeklagte hat\nden perlartigen Überzug entfernen und die Sardinen mit\nSöhle übergießen lassen. Es liegt nahe, daß er dies getan hat, um ihnen den Anschein nicht verdorbener Fische\nzu geben und sie, falls dies gelänge, zum Zwecke der\nTäuschung in den Verkehr zu bringen.\n\nam.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft, die ihre Revision\nausdrücklich auf die Freisprüche beschränkt hat, geht\n\n- 11 -\n\n- L2\n\ndahin, das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, sowie hinsichtlich des Strafausspruchs.\n\nMit Rücksicht auf die ausdrückliche Beschränkung auf\ndie Freisprüche legt der Senat den Antrag, das Urteil auch\nim Strafausspruch aufzuheben, dahin aus, daß damit nur der\nGesamtstrafausspruch gemeint ist.\n\nZu einer Aufhebung der Gesamtstrafe besteht aber im\nAugenblick noch kein Anlaß. Sollte die Strafkammer zu dem\nErgebnis kommen, daß die Angeklagten oder einer von ihnen\nnoch in einem weiteren Fall zu verurteilen ist, so muß sie\nohnehin die Gesamtstrafe auflösen und eine neue Gesamtstrafe\nbilden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/5-str-604-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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