{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-20_5_StR_594_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"5 StR 594/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 594/55 Er\n\nIm Namen des Volkes ©7909\n\n024\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Vollziehungsbeamten Otto T EEEEEED\naus FEED Kreis CE\ndort geboren am EEE 1912,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20.März 1956, an der teilgen:mmen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 22.September 1955\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeanstandung ist unzulässig, weil sie\nnicht näher ausgeführt worden ist.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge .1äßt keinen Rechtsmangel erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre. Das gilt auch, soweit die Revision\ndie Strafzumessung im einzelnen angreift.\n\n1.) Soweit der Beschwerdeführer die Zumessungsgründe\nfür mangelhaft hält, weil sich die Strafkammer nicht näher\ndamit beschäftigt habe, daß der Angeklagte nicht vorbestraft\nsei und sein Amt bis 1954 ordnungsmäßig ausgeführt habe,\nkann er hiermit vor dem Revisionsgericht nicht gehört\nwerden. Denn der Tatrichter muß nicht sämtliche Gesichtspunkte, die für oder gegen den Angeklagten sprechen könnten, erschöpfend aufzählen, Nach 8 267 Abs 3 Satz 1 StPO\nsind vieimehr nur diejenigen Umstände im Urteil anzuführen,\ndie für die Zumessung der Strafe bestimnmend waren. Da das\nLandgericht hier im übrigen ausdrücklich erwähnt, es habe\nsich \"nur zögernd entschließen können\", dem Angeklagten\nmildernde Umstände zuzubilligen (- die dagegen sprechenden\nGründe werden eingehend und ohne Rechtsmangel dargelegt -),\nliegt es auf der Hand, daß die Vergünstigungen des Absatzes\n2 des § 351 StGB dem Angeklagten nicht nur wegen des geringen Schadens, sondern auch aus anderen Erwägungen zugebilligt\nworden sein müssen. Wenn diese Gründe nun im Urteil nicht\nausdrücklich angeführt werden, SO beschwert dies den Angeklagten jedenfalls nicht.\n\n2.) Vergeblich beruft sich auch die Revision darauf,\ndaß der Angeklagte selbst später für die Absetzung des\nVersteigerungstermins Sorge getragen habe, ihm dann aber\ndie Ansetzung dieses Termins nicht vorgeworfen werden\ndürfe.\n\nSchon in der bloßen Anberaumung eines öffentlichen\nVersteigerungstermins lag bei der besonderen Lage dieses\nFalles ein Nachteil für den Schuldner, wie nicht näher\nausgeführt zu werden braucht. Es bestand daher kein Anlaß\nfür die Strafkammer, das spätere Verhalten des Angeklagten,\ndas im übrigen im wesentlichen in seinem eigenen Interesse\nlag, in diesem Zusammenhange mit zu berücksichtigen.\n\n3.) Dem Landgericht fällt schließlich auch nicht der\nVorwurf zur Last, ern habe gesetzliche Tatbestandsmerkmale\nzu Ungunsten des Angeklagten verwertet,\n\nDas angefochtene Urteil begründet die Straferhöhungen\nin den beiden Fällen StB wie folgt:\n\n\"Der Angeklagte ist hier in besonders verwerflicher Weise vorgegangen. Er nutzte das auf\nder beiderseitigen Freundschaft begründete\nVertrauen des Zeugen StB aus, um jedesmal einen erheblichen Betrag ohne Quittung |\nzu erlangen, und verschwieg seinem Kassenleiter, dem Zeugen Kw, der wiederholt\nihn mahnte, bei dem Zeugen St einzuziehen, daß der Zeuge bereits gezahlt hatte.\nEr ließ es sogar zu, daß wegen des von ihm bei\nStB zepfänäeten Pferdes ein Versteigerungstermin anberaumt wurde, Wäre dem Angeklagten in\ndiesem Zeitraum etwas zugestoßen, so wäre der\nZeuge StB in eine sehr schwierige Situation\ngeraten, da er keinen schriftlichen Beweis über\nseine Zahlungen besaß.\"\n\nwin\n\n-4-\n\na) Zum Tatbestand des § 351 StGB gehört u.a., daß\nder Täter auch den Zweck verfolgt hatte, eine. beabsichtigte oder bereits vollendete Unterschlagung zu\nverdecken. Der gesetzliche Tatbestand erschöpft sich\ndabei in der Verdeckung gegenüber der Behörde. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gehört nicht\nbegriffsnotwendig dazu, daß zugleich auch ei.ne Verschleierung gegenüber dem Schuldner der Behörde erfolgt war, Eine solche Verschleierung tildet daher\nkein Tatbestandsmerkmal. Dann aber durfte das Landgericht auch als straferschwerenden Umstand berücksichtigen, daß der mit dem Angeklagten befreundete\nZeuge St durch das Nichtausstellen einer\nQuittung unter Umständen in eine sehr schwierige\nLage geraten wäre.\n\nb) Weiterhin können auch keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, daß\ndas Schweigen dem. Angeklagten gegenüber seinem Kassenleiter bei der Strafzumessung erwähnt wird. Das Urteil\nlegt nämlich diesem Gesichtspunkt keine selbständige\nBedeutung bei, sondern führt ihn lediglich im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Vertrauensmißbrauch\ndes Angeklagten gegenüber seinem Freunde an, Hierdurch soll ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden,\nder Angeklagte habe nicht nur anfänglich das Vertrauen seines Freundes ausgenutzt, sondern auch\nspäter noch die damit verbundene Gefährdung des Rufes\ndes Zeugen StB ständig aufrechterhalten, <bwohl ihm die wiederholten Einziehungsaufträge des\nKassenleiters KW ias Verwerfliche seines Tuns\nhätten vor Augen führen müssen.\n\n5.\n\nNach alldem war die Revision ’n vollem Umfange\nzu verwerfen;\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nSarsteäüt Dr,Koffka Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/5-str-594-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/5-str-594-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.590993+00:00"}}