{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-16_5_StR_858_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"5 StR 858/55","doktyp":null,"leitsatz":"Der Versandhandel mit Jugenägefährdenden\n\nSchriften fällt nicht unter § 4 Abs 1 GjS,\n\njedoch - wenn unter den Empfängern ein\nJugendlicher ist - unter § 3 gjs.","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung! . — 7\n\nGjS 88 3, 4 Abs 1\n\nrn\n\nGesetz;\n\nRechtssatz: Der Versandhandel mit Jugenägefährdenden\n\nSchriften fällt nicht unter § 4 Abs 1 GjS,\n\njedoch - wenn unter den Empfängern ein\nJugendlicher ist - unter § 3 gjs.\n\nAktenzeichen: 5 StR 585/55\n\nUrteil des BGH vom 16.März 1956 LG Hamburg\n\nKr\n\n5 StR 585/55\n\nIm Kansesn des Volkes\n\ner\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verleger Bernaard T END zu: ro,\ngeboren am EEE 1295 ::. Tu:\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\nhat der 5. Strafsenst des Eundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesri.chter Sarsteilt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundssrichter Schricdt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Eoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’. in der Verhandiung,\n; Landgerichtsrat Dr ip dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n.26.September 1955 nebst den Feststellungen auf-\n| gehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Yon Rechts wegen -\n\nDD.\n\nDer Angeklagte gibt die Zeitschrift \"Sonnenfreunde\"\nheraus, die durch Wort und Bild für Nacktkultur wirbt. Er\nhat jeweils etwa 600 Stück an Einzelabonnenten durch die\nPost versandt, und zwar in “erschlossenem Umschlag. Das\nLandgericht hat ihn von der Anklage des Vergehens gegen\n§ 8 4 Abs 1 Satz 1. 6 Abs 2, 21 Abs 1 GjS aus Rechtsgründen\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt*, hat Erfolg.\n\nDem Landgericht ist allerdings - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft -— darin zuzustimmen, daß\nder Versandhandel nicht unter § 4 Abs 1 G6jS fällt. Unter\nVertrieb, Verbreitung oder Verleih \"durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen\" versteht das Gesetz ersichtlich\nnur den Verkauf auf der Straße, wie er sonst bei Zeitungen\n\nund Zeitschriften üblich ist. Es wäre sonst nicht nötig\n\nund nicht sinnvoll gewesen, den Vertrieb \"durch Reisende\nvon Haus zu Haus\" noch ausdrücklich zu erwähnen. Der Gegensatz zu dem Vertrieb \"außerhalb von Geschäftsräumen\" ist\nder Vertrieb vom Geschäftsraume aus. Bei jedem Vertrieb\n\n- verläßt die Schrift den Geschäfteraum; es kann nicht darauf\n\nankommen, ob das in Anwesenheit oder in Abwesenheit des\nKunden geschieht. § 4 Abs 1 Satz 2 @j$ ergibt nichts\nanderes. Dieser Satz kann nur den Sinn haben, den Verkauf\naus Kiosken und von ähnlichen Verkaufsstellen dem Straßenhandel gleichzustellen, weil er die Jugendlichen in demselben Maße und auf die gleiche Weise gefährdet. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe den Versandhandel verbieten wollen, indem er dessen Geschäftsräune\ngänzlich sprachwidrig von dem Begriff der Geschäftsräune\nsusgenommen hätte. Es kann nicht angenommen werden, daß\nder Gesetzgeber eine so einfache Sache so.wunderlich ausgedrückt hätte. Das geht um so weniger an, als das weder\nerforderlich noch ausreichend wäre, um die gerade von\nVersandhandel ausgehende Gefahr für die Jugendlichen zu\n\n- 3.\n\nPeTZ\n\n- 3.\n\nbekämpfen. Es wäre nicht ausreichend, weil der Versandhandel solchen Händlern gestattet bliebe, deren Geschäfts-\n‘räume von den Kunden betreten zu werden pflegen, also\n\nvor allem den Sortimentsbuchhändlern. Es hätte aber\n\nkeinen praktischen Sinn, zwischen dem von ihnen und dem\nvom Verleger betriebenen Versandhandel zu unterscheiden.\nDie Gefährdung der Jugendliclien wäre in beiden Fällen\n\ndie gleiche. = |\n\nDie Anwendung des § 4 Abs 1 Satz 1 GjS ist aber\nauch zum Schutze der Jugendlichen nicht erforderlich,\nweil jeder Versand an einen Jugendlichen nach § 3 Gj8\nstrafbar ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn sich unter den Belieferten auch nur ein\neinziger Jugendlicher befindet. Beim Straßen- und\nHausierhandel läßt sich das im allgemeinen nicht oder\ndoch nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen;\ndarauf beruht gerade seine besondere Gefährlichkeit,\nund deshalb ist er in § 4 GjS verboten worden. Das\nilegt aber beim Versandhandel anders. Er läßt sich\nnicht ohne schriftliche Geschäftsunterlagen betreiben;\nes sind Bestellungen, Aufzeichnungen über Namen und\nAnschrift der Kunden sowie über die Bezahlung erforderlich. Es muß sich deshalb in aller Regel auch nachher\nnoch feststellen lassen, wer die Belieferten sind und\nob sich unter ihnen Jugendliche befinden. Der Versandhändler wird sich auch so gut wie niemals mit der Be-:\nhauptung vor Strafe schützen können, er habe alle\nseine Kunden für erwachsen gehalten, selbst dann nicht,\nwenn sie ihm das schriftlich versichert haben. Denn\n' wer persönlich Unbekannte mit derartigen Schriften beliefert, kann vernünftigerweise nicht annehmen und\nnimmt gemeinhin auch nicht an, daß solche Kunden, wenn\nsie jugendlich sind, ihm wahrheitsgetreue Angaben über\nihr Alter machen würden. So leichtgläubig pflegen\nHerausgeber, Verleger und sonstige Versender gerade\n\n-A4-\n\nRR\n\nIR-\n\nur\n\na\n\nderartiger schriften erfahrungsgemä3 nicht zu sein,\n\nIn aller Regel wird deshalb obne weiteres angenommen\nwerden können, daß sich mindestens ihr bedingter Vorsatz darauf erstreckt habe, einer oder einige der von.\nihnen Belieferten seien noch jugendlich,\n\nDie Strafkammer wird also: feststellen müssen, ob\nder Angeklagte Jugenälichs beliefert hat. Hinsichtlich\ndes inneren Tatbestandes wird gerade der vorliegende\nFall keine Schwierigkeiten machen, weil der Angeklagte\ndiejenigen Apbonnenten weiserbelliefert hat, die seine\nFrage nach ihrem Alter unbeantwortet gelassen haben,\n\nEin Verhotsirrtum, jedenfalls ein entschuldbarer\nVerbotsirrtum kommt nicht in Betracht, weii Ger Bundesninister des Imnern den Angeklagten auf? dessen Anfrage\n\nmitgeteilt hat,\n\n\"daß die Belieferung von Einzelabonnenten\ndurch den Versandhandel grundsätzlich verboten sei und im Finzelfsll unbedenklich sei,\nwenn der Kunde mit Sicherheit kein Jugendlicher sei und die direzte Belieferung ausärücklich wünsche\".\n\nDiese Auskunft traf im großen unä ganzen zu, jedenfalls\nim praktischen Ergebnis, Der Versandhandel ist zwar\n\nnicht “grundsätzlich verboten\"; er birgt aber praktisch\nso gut wie immer die Gefahr einer Bestrafung nach § 3 6j5\nin sich, wenn sich nämlich der Händler nicht auf wirklich\nzuverlässige Weise - statt durch eine bloße Anfrage beim\nKunden selbst - davon überzeugt, daß der Kunde erwachsen\nist.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils mit der Begründung beantragt, daß\nder Kunde die Geschäftsräume des Versandhändlers nicht\n\nzu betreten pflege.\n\nSarstedt Dr.Koffka - Schmidt\n\nSchmitt Bundesrichter Hoepner\nist nach Karlsruhe\nzurückgekehrt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-858-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-858-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.375434+00:00"}}