{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-16_5_StR_572_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"5 StR 572/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wa\n\n3_3tR 572/55 | 2199 077 Bu\n\nIm JTamen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Friedrich I EB aus DEE,\ngeboren am EEE 1900 in Tun,\n\n- Sachbezeichnung: BEEB.a. -—\nwegen Meineides und Preisvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.Februar 1955 samt\nden Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch,\n\nsoweit der Angeklagte wegen Preisvergehens\nverurteilt worden ist;\n\n- 2.\n\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.\nDie weitergehende Aevision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und üntscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels - an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides und wegen Preisvergehens. zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, die Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel greift teilweise durch,\n\nAr\n\nDie\nVerfahrensrügen\n\nsind erst mit der Nachtragsbegründung vom 25.November 1955\nerhoben worden. Als verspätet können sie daher keine\nBeachtung finden.\n\nBR\n\nSachbeschwerde;\n\nI. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den\nSchuldspruch wegen Meineides müssen erfolglos bleiben.\n\n1.) Alle Ausführungen und angebotenen Beweismittel\nder Revision, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen BiiiP betreffen, können in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden,\nweil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richten\noder neue Tatsachen vorbringen.\n\nIm übrigen würde es für die Meineidsverurteilung\nhierauf schon deshalb nicht ankommen, weil der Angeklagte\ndiese Tat in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hatte.\nSoweit die Revision die Verwertung digses Geständnisses\naber mit der Begründung angreift, der Angeklagte sei damals\ninfolge einer Operation körperlich und seelisch sehr heruntergekommen gewesen und habe daher keine zutreffenden Angaben in der Hauptverhandlung machen können, befindet sie\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nsich - abgesehen davon, daß diese Behauptung allenfalls als\nVerfahrensrüge (und dann verspätet) anzusehen wäre - im\nWiderspruch mit dem Urteilsinhalt. Das Landgericht stellt\nnämlich ausdrücklich fest, der Angeklagte sei “während der\nganzen Dauer der Hauptverhandlung voll verhandlungsfähig\ngewesen\". Es beruft sich dabei auf den eigenen vom Angeklagten gewonnenen Eindruck und auf das Gutachten eines\nSachverständigen (UA S 19).\n\n2.) Die falsche Aussage des Angeklagten ist nicht nur\ndarin gesehen worden, daß er abgeleugnet hatte, von dem\nersten Schrottgeschäft gewußt zu haben, sondern auch darin,\ndaß er verschwiegen hatte, von den weiteren Überpreisgeschäften gewußt zu haben.\n\nMit Ausnahme der vorerwähnten unzulässigen Beanstandungen erhebt die Revision hiergegen nur die ‚allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf 1ä8ßt jedoch keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre,\nDas gilt auch, soweit die Strafkammer seine Schuld in dem\nVerschweigen gesehen hat, Denn im Urteil wird festgestellt,\ndaß zwischen den verschiedenen Überpreisgeschäften ein\naußerordentlich enger Zusammenhang bestanden habe, wie dem\nAngeklagten bekannt gewesen sei. Er hätte daher dem Untersuchungsrichter auf dessen Frage die Überpreisgeschäfte\nangeben müssen,: die diesem. noch nicht bekannt: gewesen seien.\nDieser Verpflichtung sei sich der Angeklagte auch bewußt\ngewesen, Für die rechtliche Richtigkeit dieser Ausführungen\nberuft sich die Strafkaumer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1955,230, Das ist bedenkenfrei. Der Angeklagte hätte allerdings von sich aus über die weiteren\nGeschäfte aussagen oder insoweit erklären müssen, er wolle\nnicht ‚aussagen. Über das ihm nach N 55 StPO zustehende Recht,\ndie. Auskunft auf solche \"ragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\n\n-5-\n\n-5-\n\nzuziehen würde, war der Angeklagte \"eingehend' belehrt\nworden.\n\nDer Schuldspruch wegen keineides mußte daher\nbestehenbleiben.\n\nII. In Bezug auf die Verurteilung wegen Preisvergehens hatte die Sachrüge aber aus mehreren Gründen\nürfolg.\n\n1.) Allerdings ist der Revision nicht beizupflichten,\nwenn sie die Auffassung vertritt, eine Verurteilung wegen\nÜberschreitung der Höchstpreisvorschriften sei im Hinblick\nauf § 2 Abs 2 StGB überhaupt unzulässig gewesen, weil zur\nZeit der Aburteilung keine Preisvorschriften für Schrott\nnehr bestanden hätten.\n\nDer Bundesgerichtshof hat stets entschieden, daß eine\nspätere Preisfreigabe die Zulässigkeit einer Bestrafung\nvorher begangener Überschreitungen nicht zu beeinflussen .\nvermag (vgl u.a. BGH NIW 1952,72/737; 2 StR 11/52 vom:\n12.6.1953 S 165 5 StR 114/52 vom 18.12.1952 unter II 3).\n\n2.) Die spätere Preisfreigabe war jedoch u.a. auch\ndeshalb von Bedeutung, weil der Angeklagte sich auf einen\nVerbotsirrtum berufen hatte. Denn diese Verteidigung des\nBeschwerdeführers steht in Zusammenhang mit seinem Hinweis,\nschon vorher seien Preisüberschreitungen bei ihm und bei\nanderen Firmen durch die zuständigen Stellen stets toleriert\nund sogar gebilligt worden. „in Prüfer des Hessischen Wirtschaftsministeriums habe bei seinen Prüfungen der Firma des\nAngeklagten laufend Überschreitungen der Höchstpreise festgestellt, ohne daß hiergegen eingeschritten worden sei.\n\nZwar kann die stillschweigende Duldung von Preisüberschreitungen durch eine Landesregierung einen wirksam\nfestgesetzten Höchstpreis nicht ändern. Jedoch macht eine\nsolche stillschweigende Duldung eine äußerst sorgfältige\nrrüfung erforderlich, ob der einzelne dadurch nicht in\n\n- 6 —-\n\neinen entschuläbaren Rechtsirrtum geraten ist (vgl BGH\nNJW 1953,352). zs kann nämlich durchaus naheliegen, daß\neine ständige Duldung berechtigte Zweifel an der Wirksankeit des Höchstpreisez überhaupt hervorruft. Durch ein\nsolches Verhalten von Stellen, die der rechtsunkundige\nStaatsbürger als maßgebend anzusehen gewohnt ist, kann\ndie Folge herbeigeführt werden, daß die Vorstellung von\nder Verbindlichkeit der Höchstpreise in entschuldbarer\nWeise aus dem Rechtsbewußtsein des einzelnen schwindet\n(vgl BGH aa0).\n\nMit diesen Fragen setzt sich das Urteil nicht auseinander. Es bejaht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten\nvielmehr nur unter Berufung auf seinen \"Bildungsstand\" und\nNseine Geschäfts- und Lebenserfahrung\". Aus dem im Urteil\nwiedergegebenen Lebensgang des Angeklagten ergibt sich aber\nnicht, daß er über Rechtskenntnisse irgendwelcher Art verfügt. In der neuen Verhandlung wird daher die. Frage des\nVerbotsirrtums unter den dargelegten Gesichtspunkten eingehender erörtert werden müssen. Dabei sind etwaige tatsächliche Zweifel dem Angeklagten zugute zu ‚halten (vel\nBGH aaO).\n\n3.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch\ngegen die Annahme der Strafkammer, die Zuwiderhandlungen 4\nseien als Birtschaftsstraftat anzusehen,\n\na) Soweit das Landgericht die Nr 1 des § 6 Abs 2\nWStG aF anwendet, beruft es sich für seine Meinung sowohl\nauf Umfang als auch auf Auswirkung der Zuwiderhandlung und\nhebt dabei hervor, die Firma des’ Angeklagten habe im deutschen\nSchrotthandel eine nicht unwesentliche Stellung innegehabt,\nihre monatlichen Umsätze seien in die Millionen gegangen\nund das Verhalten -einer so großen Firma habe ein gleiches\nVerhalten der anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen nach sich gezogen.\n\nbu *\n.\n\n-7-\n\nDiese Darlegungen lassen zunächst schon unklar, ob\nnach Meinung des Landgerichts die Taten des Angeklagten für\nsich allein ihrem Umfange nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zu beeinträchtigen, oder ob dies\nnur dann der Fall war, wenn man auch die Zuwiderhandlungen\nder anderen Unternehmen hinzurechnete. Zumindest für die\nzuletzt genannte Möglichkeit fehlt es dann an einer Feststellung, daß sich der Vorsatz des Angeklagten auch hierauf\nerstreckt hatte (vgl u.a. BGH NJW 1955,351;5 5 StR 378/54\nvom 15.11.1955).\n\nAbgesehen davon hätte in diesem Zusammenhange auch\ndargelegt werden müssen, weshalb die staatliche Wirtschafts--\nordnung zur Tatzeit noch beeinträchtigt worden sein soll,\nobwohl die zuständigen Behörden Preisüberschreitungen bei\ndem Angeklagten und bei anderen Tätern weitgehend gebilligt\nhatten, und obwohl schon ungefähr ein halbes Jahr später\ndie Schrottpreise freigegeben wurden. Insbesondere die Aufhebung der Preisbindung erscheint in diesem Zusammenhange\nbedeutsam. Eine solche Aufhebung von Preisbindungen erfolgt\nnämlich im allgemeinen erst dann, wenn für die zuständigen\nStellen durch Erfahrungen in zurückliegender Zeit feststeht,\ndaß die Wirtschaftsordnung durch Preisbindungen nicht mehr\ngeschützt zu werden braucht. Bei dem verhältnismäßig kurzen\nZeitraum zwischen Tat und Aufhebung der Preisbeschränkungen\nliegt daher hier die Annahme nahe, daß die Wirtschaftslage\ndurch diese Preisüberschreitungen schon nicht mehr wirksam\nbeeinträchtigt werden konnte. Jedenfalls hätte sich das\nUrteil mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.\n\n- b) Rechtlich bedenklich erscheint auch die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe gegen Nr 2 des § 6\nAbs 2 WStG aF verstoßen.\n\n-8B-\n\nZur Begründung führt das Urteil lediglich folgendes an;\n\n\"Der Angeklagte EB hat auch durch die in\nseiner gesamten geschäftlichen Praxis sich\nauswirkende grundsätzliche Nichtachtung der\nstaatlichen Preisregelung eine Einstellung\nbekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsorädnung in dem Bereich seiner wirt-\n‚schaftlichen Tätigkeit miß=chtet. Er hat es\neinfach abgelehnt, die auf diesen Gebiet\nbestehende gesetzliche Regelung zur Kenntnis\nzu nehmen, und hat sich willkürlich und nach 4\nseinem Belieben laufend über alle Bestimmungen\nhinweggesetzt. Er hat die Zuwiderhandlung\nhartnäckig wiederholt, da jahrelang fortgesetzt, und auch gewerbsmäßig gehandelt.\nAuf Grund seines eigenen Geständnisses steht\nnämlich fest, daß er die ständige und grundsätzliche Niehtachtung der Preisvorschriften\nals wirtschaftliche Existenzgrundlage seines\nUnternehmens betrachtet hat (vel hierzu\nBGH in NJW 1955,351).*'\n\nEin Teil dieser Ausführungen steht zunächst schon im\nWiderspruch zu Feststellungen des Urteils an anderer Stelle. ®\nDanach hat der Angeklagte die Zuwiderhandlungen nicht\n\"jahrelang fortgesetzt\", sondern die erste Preisüberschreitung\nim Herbst: 1951. und die beiden anderen unmittelbar im Anschluß\nhieran begangen.\n\nHiervon abgesehen laufen die Ausführungen des Urteils\n- soweit es sich nicht nur um eine formelhafte Wiedergabe\ndes. gesetzlichen Tatbestandes handelt - darauf hinaus, daß\nbereits der bloße Ungehorsam gegen wirtschaftsrechtliche\nVorschriften ein Verhalten zur Wirtschaftsstraftat mache.\nDas ist aber rechtsirrig, wie der erkennende Senat schon\n\n-9-\n\nSo,\n\n-9 -\n\nin der vom Landgericht selbst angeführten Entscheidung hervorgehoben hat. Nicht der Ungehorsam, selbst wenn er sich\nbedenkenlos und willkürlich vollzieht, macht die Wirtschaftsstraftat aus. Denn es kommt nicht auf den (formalen) Verstoß gegen Vorschriften, sondern auf das (materielle) Interesse an, das durch sie geschützt und durch die Zuwiderhandlung verletzt oder gefährdet wird. Solange aber die wirtschaftsfeindliche Einstellung nicht rechtlich bedenkenfrei\nfeststeht, vermögen auch die — wie dargelegt, widerspruchsvollen bezw nur formelhaften - Hinweise auf \"hartnäckige\nWiederholungen\" und \"gewerbsmäßiges\" Handeln die Annahme\neiner Wirtschaftsstraftat unter dem Gesichtspunkte des\n\n3 6 Abs 2 Nr 2 WStG nicht zu begründen.\n\nSchließlich hätte es in diesem Zusammenhang ebenfalls\neiner eingehenden Stellungnahme zu der Verteidigung des Angeklagten bedurft, mit der er sich auf das Verhalten der\nbehördlichen Prüfer und auf die spätere Freigabe der Schrottpreise beruft.\n\nDie Verurteilung wegen Preisvergehens mußte daher in\nvollem Umfange aufgehoben werden,\n\nIII. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Höhe der für den Meineid verhängten Strafe\ndurch die nunmehr aufgehobene Verurteilung wegen Preisvergehens beeinflußt worden ist, wird das Landgericht auch\nüber diese Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.\nWie auf der Hand liegt, konnte auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe nicht bestehenbleiben,\n\nSollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen,\ndaß nur noch die Verurteilung wegen Meineides übrigbleibt\nund hierfür eine Strafe bis höchstens drei Monaten Gefängnis\nin Betracht käme, so würde das Landgericht durch die Rechtskraft des Schuldspruches nicht gehindert sein, das Verfahren\nin vollem Umfange einzustellen.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nIm übrigen geben die Ausführungen der Revision zum\nStFG 1954 dem Revisionsgericht noch keinen Anlaß, dieses\nGesetz von sich aus anzuwenden, weil bereits für den Meineid\neine Strafe von vier Monaten verhängt worden ist. Daß aber\ndiese Tat deshalb begangen worden wäre, weil sich der Angeklagte in einer Notlage befunden habe oder weil er einer\nNotlage anderer abhelfen wollte, ist nicht ersichtlich,\nDie Verteidigung wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht hierüber Ausführungen zu\nmachen. '\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-572-55","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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