{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-16_5_StR_556_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"5 StR 556/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"C,\nar\n\n5 stn 556/55 2199 078\n\nim Namen des _Vo ıkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nhen Verkäufer Wilneln r gu ==> \"BED\ndort geboren am aD 1912,\n\nwegen eines fortgesetzten sittlichkeitsverbrechen® nach\n8 176 Abs 4 Nr 3 StGB\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ‚ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18.August 1955 nebst\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nG rü ndes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nVornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde, der zehnjährigen Gisela SED, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat eine Psychologin als Sachverständige über die allgemeine Glaubwürdigkeit der Gisela gehört.\n\nDie Sachverständige hat das Kind im allgemeinen für glaubwürdig erklärt; sie traut ihm nicht genügend Phantasie zu,\nsich solche Vorgänge auszudenken. Der Verteidiger hat in\n\nder Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, auch die spezielle\nGlaubwürdigkeit des Kindes begutachten zu lassen. Diesen\nAntrag hat die Strafkamnmer in den Gründen des angefochtenen\nUrteils abgelehnt, weil das Gericht nach seinem eigenen\nEindruck überzeugt sei, daß Gisela die Wahrheit sage. Das\nKind könne auch nicht die Erlebnisse, die es - nachgewiesenermaßen - mit einem gewissen SUB Echabt nat, auf den\nAngeklagten übertragen haben; dazu sei der Hergang zu Vverschieden.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung des Hilfsamtrages; sie erblickt darin auch einen Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht, Sie trägt vor, der Verteidiger habe\nder Sachverständigen aus den Akten gewisse Widersprüche\nzwischen der früheren und der jetzigen Darstellung des\nKindes vorgehalten. Die Sachverständige habe erklärt, sich\ndazu nicht äußern zu können, weil sie die Akten nicht\nkenne. So sei es zu dem Hilfsamtrag gekommen.\n\nDer Senat geht von der Richtigkeit dieser Darstellung\naus, weil sie durch die Unterscheidung zwischen Nallgemeiner\"\nund \"spezieller\" Glaubwürdigkeit im Protokoll und in den\nUrteilsgründen sowie dadurch bestätigt wird, daß in der Tat\nerhebliche Unterschiede zwischen der früheren und der\njetzigen Darstellung des Kindes bestehen,\n\n- 3.\n\nGisela hat den Angeklagten dadurch kennengelernt, daß\nIngeborg Kg sie einmal in sein Geschäft mitnahm. Nach den\nUrteilsfeststellungen ist bei diesem ersten Besuch nichts\nvorgefallen; nur hat der Angeklagte der Gisela gesagt, sie\nsolle mal allein kommen. Das habe sie kurze Zeit danach auch\ngetan. Jetzt habe er sie veranlaßt, sich hinzusetzen, habe\nseinen Geschlechtsteil entblößt und sie aufgefordert, seine\n\"Banane\" anzufassen. Als sie dies nicht gleich getan habe,\nhabe er ihre Hand an seinen Geschlechtsteil geführt. Dann\nhabe er ihr eine halbe Tafel Schokolade geschenkt, Bei einer\nspäteren Gelegenheit seien beide Mädchen wieder zusammen beim\nAngeklagten erschienen, Jetzt habe er der Gisela Schokolade\nangeboten und der Kg eine Wurst gegeben; dabei habe er\ngesagt: \"So eine habe ich auch.\" Dann habe er Gisela aufgefordert, ihre Hose auszuziehen, was das Kind auch getan\nhabe. Er habe sie veranlaßt, sich umzudrehen, und habe seinen\ninzwischen entblößten Geschlechtsteil von hinten zwischen\nihre Schenkel geführt. In diesem Augenblick seien sie durch\ndie Frau des Angeklagten gestört worden.\n\nVor der Polizei dagegen hat Gisela den Hergang wie Folgt\ndargestellt: Sie sei im ganzen nur zweimal beim Angeklagten\ngewesen. Bei ihrem ersten. Besuch sei außer Ingeborg Kie .\nauch noch Elfriede ElWnitgegangen. Schon bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte seinen Geschlechtsteil an ihr\nGesäß gehalten; Ingeborg und Elfriede hätten zugesehen. Bei\ndiesem ersten Besuch seien sie dann durch die Frau des Angeklagten gestört worden. Beim zweiten Besuch sei sie allein\nhingegangen, Sie habe sich hinsetzen müssen, und der Angeklagte habe, vor ihr stehend, durch ihr Hosenbein an ihren Geschlechtsteil gefaßt. Dann habe er sie ihre Hose wieder ausziehen lassen und, wie beim ersten Mal, seinen Geschlechtsteil an ihr Gesäß gehalten. Jetzt habe sie die halbe Tafel\nSchokolade bekommen, Davon, daß sie den Geschlechtsteil des\nAngeklagten angefaßt hätte, ist in der polizeilichen Ver-\n‘nehmung nicht die Rede; auch der Ausdruck \"Banane\" und der\nVergleich des Geschlechtsteils mit der Wurst wird dort nicht\nerwähnt.\n\n1\n\n-A- u”\n\nDie beiden Darstellungen unterscheiden sich in zahlreichen Tinzelheiten. Die eine berichtet von drei, die andere\nnur von zwei Besuchen. Nach der einen war beim ersten\n\nBesuch nur Ingeborz KW, nach der anderen auch Elfriede\n\nEMBEEED zugegen. Nach der einen kau die Frau des Angeklagten\nbeim dritten Besuch, nach der anderen schon beim ersten\nBesuch hinzu. Nach der Darstellung vor Gericht hat Gisela\nden Geschlechtsteil des Anreklagten angefaßt, er dazwegen\nnicht den ihren; nach der Darstellung vor der Polizei war\nes umgekehrt.\n\nÜberdies hat Gisela bei der Polizei, möglicherweise\nauch bei Gericht, angegeben, es habe niemand in den Laden\nsehen können, weil sich sowohl vor der Tür als auch vor dem\nSchaufenster ein Vorhang befunden habe. Der Angeklagte hat\nsich auf Zeugen und auf Augenschein dafür berufen, daß sich\nam Schaufenster niemals ein Vorhang befunden habe, und daß\nman von draußen den Laden überblicken konnte. Die Strafkammer unterstellt diese Behauptungen als wahr;\n\nBei dieser Sachlage gebot es die Aufklärungspflicht,\nder Sachverständigen entsprechend dem Hilfsamtrag des\nVerteidigers Gelegenheit zur Ergänzung ihres Gutachtens zu\ngeben.\n\nZwar ist es Aufrabe und Verantwortung des Tatrichters,\nzu beurteilen, ob ein kindlicher Zeuge glaubwürdig ist.\nBedient sich der Tatrichter aber hierbei der !!ilfe eines\nSachverständigen, so lassen sich die ZLufgaben des Gerichts\nund des Sachverständigen nicht dahin abgrenzen, daß sich der\nSachverständige über die allgemeine Glaubwürdigkeit des\nZeugen wie über einen wissenschaftlichen Erfahrungssatz\nzu äußern habe, den das Gericht auf den Einzelfall anwendet\nund damit zu deu Ergebnis über die Glaubwürdigkeit der\nProzeßaussage des Zeugen kommt.\n\nDer Sachverständige, der sich über die Glaubwürdigkeit\neines Kindes äußern soll, kann dies um so besser tun, je\n\n-5.\n\n-5.-\n\nmehr Umstände er kennt, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechen. Es ist stets möglich, daß ein Urteil,\ndas er sich zunächst gebildet hat, durch neue Umstände\nerschüttert wird, die er nachträglich erfährt.\n\nWenn die Sachverständige auf den Hinweis, die\nDarstellung des Kindes vor Gericht weiche in wesentlichen\nPunkten von seinen Angaben vor der Polizei ab, erklärte,\nsich hierüber nicht äußern zu können, weil sie die Akten\nnicht kenne, so kam diese Erklärung darauf hinaus, daß\nsie nicht ohne Studium der Akten sagen könne, ob diese\nbehaupteten Abweichungen ihr Veranlassung geben könnten,\nihr Gutachten zu ändern. Dann aber mußte ihr Gelegenheit\nzur Prüfung dieser Frage gegeben werden.\n\nDas war um so mehr erforderlich, als das Gericht\nselbst sich in den Urteilsgründen weder bei Erörterung\nder allgemeinen noch bei Behandlung der speziellen |\nGlaubwürdigkeit des Kindes mit diesen Dingen auseinander- .:\nsetzt. Das angefochtene Urteil selbst erörtert nur die\nFrage, ob Gisela etwa ihre Erlebnisse mit Sc auf den\nAngeklagten überträgt. Diese Möglichkeit. schließt es mit\neiner Begründung aus, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat. Aber für die Frage, ob Gisela hinreichende\nPhantasie hat, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Dinge\nzu erfinden, hätte der Sachverständigen - auf die das\nGericht sich insoweit beruft - unter Umständen der Akteninhalt in dem erwähnten Zusammenhang von Bedeutung\nerscheinen können.\n\nEs sei dabei noch darauf hingewiesen, daß unrichtige\nKinderaussagen nicht immer auf eigener Phantasie zu beruhen\nbrauchen, sondern auch durch Erzählungen von Spielgefährten\nhervorgerufen werden können. In dieser Hinsicht kann von\nBedeutung sein, daß die zehnjährige Gisela SW nach\nihren Angaben vor der Polizei damals keine anderen Kinder\nzum Spielen hatte als Ingeborg EM und Elfriede TEE,\n\n-6-\n\n-6-\n\ndie damals vierzehn und sechgehn Jahre alt waren und beide\ndie Hilfsschule besucht hatten, Beide werden von der\nKriminalpolizei als \"sexuell interessiert und gefährdet\"\nbezeichnet, Das angefochtene Urteil hebt hervor, daß\nIngeborg Egw den zweiten Vorfall \"mit derselben Anschaulichkeit\" geschildert habe wie Gisela SB. In\nder neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, darauf\neinzugehen, daß Inseborg KW bei ihren wiederholten\nVernehmungen vor der Polizei nichts dergleichen angegeben,\ndafür aber behauptet hat, der Angeklagte habe an ihre und\nGiselas Brust gefaßt,\n\n2. Das angefochtene Urteil lehnt die Aussetzung der\nStrafe nur deshalb gemäß § 23 Abs 3 Nr 2 StGB ab, weil dem\nAngeklagten \"bis zum 27.Juni 1952 eine Reststrafe aus dem\nJahre 1949 (wegen Diebstahls) ausgesetzt worden war und\nseit diesem Zeitpunkt noch keine fünf Jahre verstrichen\nsind\". Das ist rechtsirrig. Nach dem klaren Wortlaut des\n8 23 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB besteht dieses Hindernis nur,\nwenn während der letzten fünf Jahre vor der Tat die Vollstreckung ausgesetzt \"worden ist\". Hiernach kommt es nicht\n\nauf den Zeitpunkt an, bis zu dem die Aussetzung lief, sondern\n\nauf den Tag, an dem die Aussetzung bewilligt worden ist\n(OLG Celle NJW 1956,391). Diesen Zeitpunkt wird die Strafkammer gegebenenfalls festzustellen haben. Sollte er weiter\nzurückliegen als fünf Jahre vor der Tat, so besteht dieses\n\n- 1-\nHindernis einer Strafaussetzung nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-556-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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