{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-16_5_StR_474_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"5 StR 474/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 474/55 2199 07g\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n_ den Kaufmann Willi A EEE zu: SER.\ngeboren am GEB 1909 in EEE X reis DEE (Hessen),\n\nwegen Betruges\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr .Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Hoepner\nale beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisi>n des Angeklagten willi AB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Mai 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nut\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte willi A ist - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei ionaten Gefängnis verurteilt\nworden. Zehn Monate der erlittenen Untersuchungshaft wurden\nihm angerechnet. |\n\nMit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nIs\n\nVerfahrensbeschwerden:\n\n1.) Eine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen\nobliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bemängelt der Beschwerdeführer mit folgenden -— im übrigen unbewiesenen - Behauptungen;\n\nDie Strafkammer habe den Sachverständigen, Professor\nGE bei der Erstattung seines Gutachtens unterbrochen.\nSie habe es weiterhin. abgelehnt, nach dem Vortrag des Gutachtens die schriftliche Ausarbeitung entgegenzunehmen.\nurst später habe sie ein schriftliches Gutachten des Professors EBD zu den Akten genommen, das jedoch mit dem\nin der Hauptverhandlung erstatteten nicht identisch gewesen sei.\n\na) Es ist kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht\neinen Sachverständigen bei der krstattung seines Gutachtens\nunterbricht,\n\ndp) Auch ist der Tatrichter berechtigt, die Entgegennahme der schriftlichen Ausarbeitung eines vorgetragenen Gutachtens abzulehnen, weil es nach dem Grundsatz der\nWündlichkeit der Beweisaufnahme allein auf die mündliche\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nErstattung des Gutachtens ankommt. Diese ist aber ausweislich der Sitzungsniederschrift und auch nach dem eigenen\nVortrag der Revisi:n erfolgt. Denn der Beschwerdeführer be.\nhauptet selbst nicht, daß die Erstattung des Gutachtens abgebrochen, sondern nur, daß sie unterbrochen worden sei.\n\nc) Schließlich läßt die Revision auch nicht deutlich\nerkennen, hinsichtlich welcher Tatsachen das Landgericht\nden Sachverhalt näher hätte erforschen sollen. Soweit.es\nsich um den Vorgang handelte, daß die Betriebsleitung des\nBergwerks Kupfererz mit Eisenkies verwechselte, trägt der\nBeschwerdeführer selbst vor, der Sachverständige, Professor\nam». hätte \"diese Tatsachen schon in seinem Gutachten,\ndas er mündlich vortrug, ... verwertet\",\n\n2.) Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Landgericht\nhabe dem am 26.September 1954 - mithin vor der Hauptverhandlung\ngestellten Antrag auf Buchprüfung durch einen Sachverständigen\nnicht stattgegeben. Er meint, eine solche Buchprüfung \"hätte\nerkennen lassen, daß er nicht 55.500. DM, sondern. 6. 110 DM\nAusgaben für die Gewerkschaft gehabt ‚habe.\n\nSelbst wenn diese Rüge formgerecht, d.h. ohne Bezug-\n- nahmen, erhoben worden wäre, müßte: sie erfolglos bleiben.\n\nZwar ist richtig, daß der Angeklagte am 26.September\n1954 beantragt hatte, durch einen Buchsachverständigen be=-\nstimmte Feststellungen treffen zu lassen, Soweit ersichtlich,\nist dieser Antrag auch nicht beschieden worden. Der Angeklagte\nkann jedoch hieraus deshalb keine für Ihn günstigen Folgen\nherleiten, weil er es unterlassen hat, diesen Antrag in der\nHauptverhandlung zu wiederholen, um eine Entscheidung des\nGerichts nach § 244 StPO zu erwirken. Diese Möglichkeit war\nihn - abgesehen davon, daß er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde - auch bekannt, wie die ‚vielen anderen Anträge\nbeweisen, die er in der Hauptverhandlung gestellt hat.\n\n- A -\n\n3.) Erfolglos bemängelt der Beschwerdeführer schließlich,\ndaß die Strafkammer die in seinen Anträgen vom 2. und 5.Mai\n1955 beantragte Vernehmung der Zeugen Dr.Be@9, Dr. A\nund Fräulein Leg (jetzt DEE) nicht angeordnet habe.\n\nDer Beweisamtrag auf Vernehmung des Dr.Be@9 als\n\nZeugen (vom 2.Mai 1955) ist ausweislich der Sitzungs-\n\nniederschrift in der Hauptverhandlung vom 5.Mai 1955 durch\nden Angeklagten selbst zurückgenommen worden.\n\nSoweit die Anträge vom 5.Mai 1955 betr. Dr.AdEM und\nFräulein LMMlWin der Hauptverhandlung angebracht worden\nsind - die Sitzungsniederschrift ergibt dies nicht eindeutig -, sind sie jedenfalls zurückgenommen worden.\n\nwährend der Unterbrechung der Hauptverhandlung zwischen\n\ndem 5. und dem 9.Mai 1955 hat der Angeklagte diese Anträge\ndann zu den Akten eingersicht,. Dafür spricht der Eingangsstempel mit dem Datum des 6.Mai 1955. Nach den Rücknahmeerklärungen vom 5.Mai 1955 sind jedenfalls innerhalb der\nHauptverhandlung keine Anträge auf Vernehmung des Dr.Adler\nund Fräulein Le@®als Zeugen gestellt worden. Außerhalb\n\nder Hauptverhandlung zu den Akten gebrachte Anträge\n\nsind aber nicht als förmliche Beweisamträge anzusehen, die\n\neiner Bescheidung durch Beschluß bedürfen.\n\n4.) Die handschriftlichen Lingaben des Beschwerdeführers konnten nicht berücksichtigt werden, weil im\nRevisionsrechtszuge die Begründungen nur in einer von dem\nVerteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden\nkönnen (§ 345 Abs 2 StPO).\n\nII.\n\n_ Sachbeschwerde ;\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge - iinzelausführungen, die zulässig wären, sind\n\n-5-\n\n-5-\n\nvom Beschwerdeführer hierzu nicht gemacht worden - ergab\nkeine Rechtsmängel, durch die der Angeklagte beschwert\nwäre.\n\n1.) Abgesehen vom Falle Hgg entspricht dies für die\nübrigen Betrugsverurteilungen auch der Auffassung des Ober.\nbundesanwalts.\n\nBei diesen zehn Fällen bedarf es für den äußeren Tatbestand des Betruges keiner näheren Darlegungen.\n\nDas angefochtene Urteil hebt weiterhin auch stets\nausdrücklich hervor, der Angeklagte habe gewußt, daß seine\nAngaben gegenüber den Getäuschten unwahr gewesen seien.\nÜber das Bewußtsein des Angeklagten, durch Täuschung einen\nVermögensschaden verursacht zu haben, und über seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensverteil ver-\n‚schaffen zu wollen, äußert sich das Landgericht bei der\nrechtlichen Würdigung in einer zusammenfassenden, für.\nalle Fälle geltenden Wendung (UA S 85). Diese Darlegung\nist zwar knapp, sie reicht hier jedoch deshalb aus, :weil\nsich beide Merkmale aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe deutlich ergeben.\n\n2.) Im Falle Hg vermag der Senat den Ausführungen\ndes Oberbundesanwalts deshalb nicht zu folgen, weil er das\nUrteil in tatsächlicher Hinsicht anders auslegt als dieser.\n\nDie Strafkammer hält .es im Falle Hawrür möglich,\ndaß der Angeklagte gegen den Geschädigten einen’ eigenen\nSchadensersatzanspruch gehabt, zumindest jedenfalls an\neinen solchen Anspruch geglaubt habe, Einer genauen Klärung\ndieser Fragen bedurfte es nicht. Denn das angefochtene\nUrteil geht davon aus - nach leinung des Senats muß dies\njedenfalls zumindest dem Zusammenhange entnommen werden -,\ndaß dem Angeklagten keinesfalls ein in der Weise auszuübendes Aufrechnungsrecht zustand, wie er es dann wahrnahm, und daß dem Angeklagten dies auch bewußt war.\n\n-6-\n\n- 6 -\n\nUnter diesen Umständen bestehen auch gegen die Verurteilung im Falle Hgg keine rechtlichen Bedenken.\n\n3.) Die verhängten Strafen sind ebenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit das\nLandgericht die Untersuchungshaft teilweise nicht anrechnet,\nhält es sich dabei im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.\n„ie Berufung des Urteils auf die Verfahrensverzögerung durch\n„ingaben usw. soll nämlich nur auf das mutwillige und völlig\nerundlose Verhalten des Beschwerdeführers hindeuten, nicht\naber besagen, er habe von gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht.\n\nNach alldem war die Revision in vollem Umfange\nzu verwerfen.\nSarstedt Dr.Kcoffka Schmidt\n\nSchmitt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-474-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-474-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.280507+00:00"}}