{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-16_5_StR_16_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-16","aktenzeichen":"5 StR 16/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 16/56 2 199 TR\n0>\nÖ\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Steuerinspektor Georg SCEEED =u: : EEE,\ngeboren am (EEE 1599 in van,\n\n‚wegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekre tärin\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 22.November 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und einer Geldstrafe von 200 M, ersatzweise\nzehn Tagen Gefängnis, verurteilt.\n\n. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet die Revision, \"nach\ndem Protokoll\" sei dem Angeklagten eine Genehmigung zur\nAussage von seinem Dienstvorgesetzten nicht erteilt worden,\nobgleich es sich bei den ihm zur Last gelegten Taten um\nsolche handele, die unter die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit fielen. Das Urteil könne auf dieser Verletzung\ndeshalb beruhen, weil der Angeklagte möglicherweise durch\ndie nichtfestgestellte Aussagegenehmigung gehemmt und in\nseiner Verteidigung beschränkt gewesen sei.\n\nDie Rüge kann nicht durchgreifen. Es ist zwar richtig,\ndaß, wie sich aus § 62 Abs 3 BBG ergibt, die Pflicht zur\nAmtsverschwiegenheit auch den Beamten trifft, der als\nBeschuldigter in einem Strafverfahren sich zu Dingen äußern\nmuß, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen.\n\nEs trifft aber nicht zu, daß die Verteidigung des\nAngeklagten dadurch unzulässig beschränkt. worden sei, daß\ner keine Aussagegenehmigung gehabt hätte. Aus der vom\nSenat eingeholten schriftlichen Erklärung des Leiters des\nFinanzamts ergibt sich, daß dieser dem Angeklagten am\n21.11.1955 unaufgefordert eine schriftliche Aussagegenehmigung\nerteilt hat, die der früheren Mitangeklagten Sc, tei\nder der Angeklagte wohnte, zwecks Weiterleitung an diesen\nübergeben worden ist. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der\n\n„3 -\n\n- 3.\n\nAngeklagte diese Genehwigung auch erhalten hat, zumal seine\nRevision gar nicht ausdrücklich das Gegenteil behauptet.\n\nOb der Leiter des Finanzamts Dienstvorgesetzter des\nAngeklagten im Sinne des Bundesbeamtengesetzes, oder ob\ndies nur der Leiter des Landesfinanzamts ist, brauchte der\nSenat nicht zu entscheiden. Fs kommt im vorliegenden Fall\nnur darauf an, ob der Angelilagte sich dadurch in seiner\nVerteidigung behindert fühlen konnte, daß er davon ausging,\ner habe keine ordnungsmäßigze Genehmigung. Das hält der\nSenat bei Lage der Sache für ausgeschlossen,\n\nSoweit der Angeklagte Verletzung der §§ 244 Abs 2 und\n267 Abs 1 StPO rügt, handelt es sich in Wahrheit zum Teil\num unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer, zum anderen Teil: um sachlichrechtliche Rügen,\n\nII,\nAuch 'sachlichrechtlich ist die Revision unbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte war als Sachbearbeiter in der Kraftfahrzeug-Steuerstelle des Finanzamts in Stadthagen beschäftigt. In dieser Abteilung werden die für ein Kraftfahrzeug\nzu entrichtenden Steuern berechnet und festgesetzt. Der\nArbeitsgang ist folgender: In der für jedes Kraftfahrzeug\ngeführten Karteikarte werden Beginn und Ende der Steuerpflicht, letzteres mit roter Tinte, eingetragen. Die .Kraftfahrzeuge werden erst dann zum Verkehr zugelassen, wenn der\nHalter die Steuern für einen bestimmten Zeitabschnitt im\nvoraus entrichtet hat. Sofern ein Kraftfahrzeughalter sein\nKraftfahrzeug vor Ablauf des Zeitabschnittes abmeldet, für\nden er die Steuern bereits entrichtet hat, entsteht zu seinen\nGunsten ein Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten\nSteuerbeträge. Solchenfalls hat der Sachbearbeiter den\nzurückzugewährenden Steuerbetrag zu errechnen, festzustellen\n\n-4-\n\n-4-\n\nund darüber eine Auszahlungsanordnung auszustellen, für\n\nderen sachliche Richtigkeit er zeichnet, Diese Auszahlungsanweisung legt er jeweils dem Sachgebietsleiter mit sämtlichen\nUnterlagen, u.a. auch der Karteikarte, zur Unterschrift vor.\nMit der Unterschrift des Sachfrebietsleiters geht die\nAuszahlungsanweisung zur Finanzkasse, die sodann den festgesetzten Steuerbetrag an den Kraftfahrzeughalter überweist.\nDie Überweisung erfolgt nur, wenn die Zahlungsanordnung von\ndem zuständigen Sachbearbeiter und dem Sachgebietsleiter\nunterzeichnet ist.\n\nIn 8 Fällen stellte der Angeklagte Auszahlungsanweisungen\nauf den Namen der Kraftfahrzeughalter aus, obgleich diesen\nkein Steuerrückerstattungsanspruch zustand. Er ließ sodann\ndie auf den Auszahlungsanweisungen vermerkten Beträge auf\ndas Konto der früheren Mitangeklagten SchB überweisen,\n\n. die das eingegangene Geld an ihn auszahlte.\n\nIn 7 von diesen Fällen änderte der Angeklagte auf den\nKarteikarten nachträglich die richtigen Abmeldedaten, die\ner zunächst eingetragen hatte, in frühere Daten, um die\nangeblichen Steuerrückforderungen zu begründen. 6 Auszahlungsanweisungen unterzeichnete er außer mit seinem Namen als\nSachbearbeiter auch mit dem Namen des zuständigen Sach-\n\ngebietsleiters, Ki dezw 7 EE>.\n\n2. a) Fit Recht sieht die Strafkammer in dem Verhalten\ndes Angeklagten einen Betrug, weil er durch die Vorlage\nsachlich unrichtiger Auszahlungsanweisungen den Beamten\nder Finanzkasse vorgetäuscht habe, daß die jeweiligen\nKraftfahrzeughalter einen Steuerrückerstattungsanspruch\nhätten, und sie dadurch veranlaßte, den entsprechenden\nBetrag auf das angeblich den Berechtigten zustehende Konto\nder Mitangeklagten Sc zu überweisen.\n\nb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß\nder Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht habe,\n\n5.\n\n-5 .-\n\naa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anfeklagte\nden “ißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt hat,\nZweifel in dieser Beziehung könnten deshalb bestehen, weil\nder Angeklagte nicht allein, sondern nur zusammen mit dem\nSachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zeichnen\nkonnte. Der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten gerügte\nWiderspruch liegt übrigens nicht in dem Urteil. Die Strafkammer stellt nirgends fest, daß die Steuerbeträge der\nalleinigen rechtlichen Verfügung des Angeklagten unterstanden,\nVielmehr spricht sie ledirlich davon, daß der Auftraggeber,\nnämlich die Finanzkasse, die alleinige rechtliche Verfügung\nüber die Gelder hatte.\n\nbb) Jedenfalls hat die Strafkammer mit Recht den Treubruchstatbestand des § 266 StGB bejaht. Dem Angeklagten,\nder die etwa zu erstattenden Steuerbeträge errechnen mußte\nund gemeinsam mit dem Sachgebietsleiter die Auszahlungsanweisungen zu unterzeichnen hatte, oblag kraft behördlichen\nAuftrags die Pflicht, die Vermögensinteressen der Finanzkasse wahrzunehmen, Diese Pflicht hat er verletzt und dadurch der Finanzkasse Schaden zugefügt.\n\nc) Im Ergebnis unbedenklich ist auch die Annahme, der\nAngeklagte habe sich in Tateinheit mit dem fortgesetzten\nBetrug und der fortgesetzten Untreue auch einer fortgesetzten\nUrkundenfälschung im Amt schuldig gemacht.\n\naa) Diese Urkundenfälschung sieht die Strafkammer zunächst darin, daß der Angeklagte in 7 Fällen (das Urteil\nspricht insoweit versehentlich nur von 6 Tällen) das zunächst\nrichtige Abmeldedatum nachträglich in ein unrichtiges abgeändert hat. Zwar hatte der Angeklagte die Karteikarten zu\nführen und diese befanden sich in seinem Gewahrsam. Trotzdem\nkonnte er die Karten, die Urkunden im Rechtssinne sind, dadurch verfälschen, daß er nachträglich das Abmeldedatum\nänderte. Die Befugnis, an einer Urkunde, die er herzustellen\nhat, Veränderungen vorzunehmen, hat ein Beamter nicht mehr,\n\n-6-\n\n-6-\n\nsobald ein anderer einen Anspruch auf Unversehrtheit der\nUrkunde erlangt hat (RGSt 74,341/343/). Einen solchen\nAnspruch auf Unversehrtheit hatte die Behörde des Angeklagten,\nsobald er das richtige Datum eingetragen hatte. Denn seinem\nVorgesetzten stand das Recht jederzeitiger Einsicht zu.\n\nJede Änderung, insbesondere aber eine willkürliche und\n\neinem rechtswidrigen Zweck dienende Änderung der Eintragung\nwar deshalb unzulässig, sobald eine wahrheitsmäßige Eintragung gemacht war (RGSt aaO S 344).\n\nbb) Zu Unrecht geht allerdings die Strafkammer davon\naus, daß der Angeklagte sich auch dadurch der Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe, daß er in 6 Fällen\ndie Namen der Sachgebietsleiter auf den Auszahlungsanweisungen\ngefälscht hat. § 348 Abs 2 StGB bestraft nur die Verfälschung,\nnicht auch die Fälschung amtlich anvertrauter oder zugänglicher Urkunden. “Wenn der Angel:lagte aber die Namen der\nSachgebietsleiter fälschte, so verfälschte er nicht eine zunächst echte Urkunde, sondern er stellte eine unechte Urkunde\nher. Eine derartige Handlung fällt nicht unter § 348 Abs 2\nStGB, sondern unter § 267 StGB. Da die Strafkammer aber die\ngesamten Urkundenvergehen des Angeklagten als fortgesetzte\nHandlung angesehen hat, ist der Angeklagte durch den Rechtsirrtum nicht beschwert. Denn er hat nur dazu geführt, daß\ndie Strafkamnmer es unterlassen hat, den Angeklagten nicht\nauch noch in Tateinheit mit seinen übrigen Vergehen wegen\nUrkundenfälschung nach § 267 StGB zu verurteilen.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch\ngegen den Strafausspruch keine Bedenken, Die Revision richtet\nsich insoweit zum Teil unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkamner. Daß es sich bei den veruntreuten\nBeträgen um Steuerbeträge handelte, durfte die Strafkammer\nstrafschärfend berücksichtigen. Die Ansicht der Revision,\nbei den Vergehen der Untreus und des Betruges dürfe die\nBeamteneigenschaft des Täters sowie die Tatsache, daß er\n\n- 17-\n\n- 7 -\n\nsich innerhalb seines Amtes derartiger Vergehen schuldig\ngemacht hat, nicht strafschärfend berücksichtigt werden,\nist abwegig.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt ° Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-16-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-16/5-str-16-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.255003+00:00"}}