{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-07_5_StR_279_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-07","aktenzeichen":"5 StR 279/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 279/56 2262 016\n\nIn Namer des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Klempner und Rohrleger Kurt Ri zu: >AEEB,\n\naort geboren am EEE 1921,\n\nzur Zeit ir anderer Sacre in Strafhaft,\n\n2. den Klempner Herbert > EEE zu: DEE:\ndort geboren an MED 1912,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.0ktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsteanutin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kurt RB\nwird das Urteil des Landserichts in Berlin vom\n7.März 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es diesen Angeklagten im Falle MW\nverurteilt, eine Gesamtstrafe gegen ihn verhängt,\nihm die bürgerlichen Shrenrechte aberkennt und\nPolizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\n-2-\n\nDie weitergehenie Revision dieses Beschwerdeführers wird verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten SEE\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nReststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht.\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\ngründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kurt Regen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstakls im Rückfalle, wegen\nschweren Diebstahls im Rückfalle unä wegen Hehlerei zu\neiner Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, den Angeklagten SEE wegen Diebstahls im Rückfalle zu zwei Jahren\nund drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat diesen Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf und drei jahren aderkannt und Polizeiaufsicht für\nzulässig erklärt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel haben im Falle MM Erfolg. In\n\nden Fällen Bund nei: in denen nur der Angeklagte\nRohde verurteilt worden ist, ist seine Revision unbegründet.\n\nie\n\nIm Fal) Mi kann öie Verurteilung des Angeklagten\nSCHE wegen Diebstahls im Rückfalle und des Angeklagten\nREM wegen Hehlerei nicht bestehenbleiben, weil eine\nVerfahrensbeschwerde durchgreift.\n\n1.) Wie beide Revisionen richtig vortragen, war dem\nAngeklagten RD in Ermittlungsverfahren unter anderem\nein Paar schwarze getragene Socken abgenommen worden. Die\nAnklageschrift (Bd I Bl 141-148 d.A.) bezeichnete auf ihrer\nSeite 6 als Beweismittel auch \"die sichergestellten Sachen\".\nSie verwies dabei auf Bd ı Bl 35 d.A. Dort liegt die\nEmpfangsbescheinigung der Aufbewahrungsstelle der Kriminalpolizei. Sie nennt neben anderen Sachen die schwarzen\nSocken.\n\nNachdem die mehrtägige Hauptverhandlung am 24.Februar\n1956 begonnen hatte, ersuchte dic Staatsanwaltschaft durch\nVerfügung vom 25.Februar 1956 (Bd II Bl 43 d.A.) die\nAsservatenstelle, die verwahrten Gegenstände, darunter\n\n-4-\n\n1 Paar getragene Socken, \"zur Termin am 1 März 1956 um\n\n9 Uhr, Saal 224, vorzulegen\", Das Schreiben ging am\n29.Februar 1956 bei der Asservatens\\elle ein (Bd II Bl 56\nd.A.). Sie teilte an demselben Tags zu den Akten mit, \"beifolgendes Asservat!! werde auf äas Ersuchen vom 25.Februar\n1956 vorübergehend herausgegeben (Bi II Bl 55 d.A.).\n\nDas Landgericht hat, soviel die Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung und die Urteilsgründe erkennen lassen,\ndas Paar Socken nicht als Beweismittel verwertet, es insbesondere nicht der Zeugin MP, der Bestohlenen, vorgelegt.\n\nDie Revision sieht hierin sowohl einen Verstoß gegen\nden § 245 Satz 1 StPO, als auch eine Vernachlässigung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO.\nDie zweite dieser beiden Rügen ist berechtigt.\n\na) Ob die Strafkammer § 245 Satz 1 StPO verletzt hat,\nkann hier unentschieden bleiben.\n\nEs ist schon nicht ganz sicher, ob sich das Paar\nSocken während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal befand. Aus den oben wiedergegebenen Stellen der Akten geht\ndas nicht zweifelsfrei hervor. Es ist ferner nicht erkennbar, jedenfalls der Niederschrift nicht zu entnehmen und\nübrigens von der Revision selbst mindestens nicht ausdrücklich behauptet, daß während der Hauptverhandlung\nirgendein Beteiligter den Willen ausgeärückt habe, das\nPaar Socken als Beweimittcl zu benutzen. Das ist bei\nSachen, die als Mittel eines Trkunden- oder Augenscheinsbeweises in Betracht kommen, wenigstens in der Regel erforderlich (Eb Schmidt Lehrkomm Bd II StPO § 245 Anm 11;\nAlsberg-Nüse Beweisamtrag S 503). Ob eine Ausnahme zu\nmachen ist, wenn sie in der Anklageschrift genannt sind,\nist umstritten (dafür Löwe-Rosenberg StPO § 245 Anm 7 b;\nSchwarz StPO § 244 Anm 4 A b; Rspra6St 6,685; - dagegen\nEb Schmidt aaO Anm 15; Alsberg-Mise aa0; RGSt 5,268;\n41,4/137). Der Senat braucht diese Frage nicht zu ent-\n\n-5-\n\n.5-\n\nscheiden, weil jedenfalls die Aufklärungsrüge durchgreift.\nAus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob unter § 245\nSatz 1 StPO herbeigeschaffte Sachen fallen, aus deren\nbloßer Besichtigung das Gericht selbst zwar nichts entnehmen, die es aber einen Zeugen vorzeigen könnte, damit\ner sich darüber äußert, ob er sie wiedererkennt.\n\nb) Daß die Strafkammer dies bei der Vernehmung der\nZeugin MB der Bestohlenen, unterlassen hat, beanstandet\ndie Revision mit Recht als Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.\n\nwie das Urteil feststellt, hatte die Polizei während\ndes. Ermittlungsverfahrens einige Herrensocken, die sie in\nder Wohnung des Angeklagten Kurt RAM gefunden hatte,\nder Frau MB vorgelegt. Diese hatte sie nicht als ihr\nEigentum bezeichnen können. Die Socken, die REED von\n- SEE erhalten und in Gebrauch genommen hatte, waren\nihr nicht gezeigt worden (UA S 11).\n\nDies nachzuholen, mußte sich dem Landgericht aufdrängen. Denn auf diese Weise bot sich eine wertvolle\nMöglichkeit, die Angaben des Zeugen DW über den Diebstahl bei Frau Mi} nachzuprüfen. Diesen Zeugen, auf\ndessen Aussage sich die Feststellungen im Falle Mm\nfast ausschließlich stützen, bezeichnet das Landgericht\nselbst als eine zweifelhafte Persönlichkeit und nicht ohne\nweiteres glaubwürdig. Ob Frau Mi die Socken wiedererkannt und welchen Einfluß es auf die Überzeugung des\nLandgerichts gehabt hätte, wenn sie dazu nicht imstande\ngewesen wäre, ist ungewiß. Es läßt sich nicht einmal ausschließen, daß die Zeugin erklärt hätte, Herrensocken\ndieser Art habe sie nicht besessen.\n\n2.) Da das Urteil im Falle ME schon aus diesem\nGrunde aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht näher\nauf die übrigen Angriffe der Revisionen zu diesem Punkte\neinzugehen. Sie sind sämtlich unbegründet.\n\nII.\n\nIm Fall Ti ist von den beiden Beschwerdeführern\nnur der Angeklagte IB verurteilt worden. Die Angriffe\nseiner Revision dringen nicht durch.\n\n1.) Die Verteidigerin hatte zwei Hilfsamträge gestellt. Das Landgericht hat sie in den Urteilsgründen abgelehnt (UA S 21-23).\n\nDie Auffassung der Revision, dadurch habe die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, trifft nicht zu. Wie der Bestohlene, der Zeuge\nEI, in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, waren ihm\ndie sichergestellten Fotoapparate im Ermittlungsverfahren\nvorgelegt worden. Es waren die gleichen Markenerzeugnisse,\nwie sie ihm gestohlen worden waren. Sie trugen 'auch noch\ndie Philips-Preisschilder, mit denen er in seinem Geschäft\nFotoapparate zu versehen pflegt (UA S 19). Dies in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen hat die Strafkamner.-\ndavon überzeugt, daß die Apparate aus dem Einbruch bei '\nEEE stammten und der Angeklagte Kurt RD der Täter\nist. Sie hatte keinen Anlaß, die Fotoapparate von der\nVersicherungsgesellschaft, die sie inzwischen erhalten.\nund wahrscheinlich schon verwertet hatte (UA S 15), heranzuziehen, sie dem Zeugen ED noch einmal vorzulegen und\nsie mit den dazugehörigen Lieferbescheinigungen zu vergleichen. Sie konnte der Ansicht sein, eine solche Maßnahme verspreche keinen Erfolg.\n\n2.) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil stand.\n\na) Die Feststellungen widersprechen sich nicht,\nwie die Revision meint.\n\nDer Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er\nhabe die Fotoapparate von einem Unbekannten erhalten,\num sie für diesen zu verkaufen. Das glaubt ihm das Land-\n\n- T-\n\ngericht nicht, weil die Sachen ''von nicht unerheblichem\nWert\"! gewesen seien und der Unbekannte keine hinreichende Gewißheit gehabt hätte, daß der Angeklagte\nden Verkaufserlös an ihn abführen werde (UA S 18).\n\nWie das Urteil in einem anderen Zusammenhange\nsagt, \"hatten die Apparate, da es sich um verhältnismäßig billige Ausführungen handelte, keine Fabriknummern!\" (UA S 22).\n\nDiese beiden Stellen des Urteils enthalten keine\nunlösbaren Widersprüche. Der Angeklagte Kurt AED\nhat drei Fotoapparate an den Gastwirt SIEB una\nzwei an den Kraftfahrer WB für 60 IM veräußert\n(UA S 15). Fünf Fotoapparate können selbst dann als\nGegenstände von nicht unerheblichem Wert\", die man\nnicht ohne weiteres einem Fremden anvertraut, bezeichnet werden, wenn sie \"verhältnismäßig\" billig\nsind.\n\nb) Die weiteren Angriffe der Revision bewegen\nsich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässig\n(§ 337 StPO). Die allgemeine rechtliche Nachprüfung\ndes Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, fördert keinen\nRechtsirrtum zutage.\n\nIII.\n\nGegen seine Verurteilung im Fall N erhebt\nder Angeklagte Kurt RD nur aie allgemeine Sachrüge.\nSie hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig\n\nangewendet.\n\nIV.\n\nDurch die Bestrafung des Angeklagten Kurt IT ]\nmit sechs Wochen Gefängnis wegen Hehlerei im Falle\nMOB können die Strafen von vier und zweieinhalb Jahren\n\n-8-\n\nZuchthaus wegen der schweren Rückfalldiebstähle Exner\nund NBricht beeinflußt worden sein. Sie bleiben\ndaher bestehen. Mit der Verurteilung wegen Hehlerei muß\njedoch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das gilt auch\nfür die Aussprüche über den Verlust der bürgerlichen\n..Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht,\ndie nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammenhängen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\"Schmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-07/5-str-279-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-07/5-str-279-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.433583+00:00"}}