{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-06_5_StR_508_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"5 StR 508/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_508/53\n\nIm Namen des Tolkesk7oy\n\nIn der Strafsache 08 7\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Siegfried M EEE aus VE,\ngeboren am GERD 1907 in ee 7\n\nwegen Unterschlagung und Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr,Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr . ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n30. Juni 1955 im Falle KOBEED nebst den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\na) im Falle >:\nb) gegebenenfalls über die Bildung einer Gesamt-\n\nstrafe,\nc) über die Kosten der Revision\n\nan das Landgericht zurüickverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\n-2. an\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat Ende 1951 eine Schadensersatzforderung seines Auftraggebers KEN, die zum Teil gemäß\n§ 1542 RVO auf die Landesversicherungsanstalt N)\nübergegangen war, beigetrieben, 1000 IM an KEEEB abgeführt\nund 1.422.89 DM für sich verbraucht. Den Aufforderungen\nKB; und der Landesversicherungsanstalt, mit der letzteren\nabzurechnen, kam er nicht nach. Im Oktober 1953 erklärte er\nder Landesversicherungsanstalt, KB erkenne ihren Anspruch nicht an. Sein Schadensersatzanspruch sei höher gewesen als die gezahlten 2.422.89 DM; die Landesversicherungsanstalt möge sich wegen ihres Anspruchs an den Schädiger\nhalten. Daraufhin verklagte die Landesversicherungsanstalt\nKO auf Zahlung von 1.380 DM. Die Klage wurde dem Angeklagten als do 5 Prozeßbevollmächtigten zugestellt;\nKO, der in Wahrheit keine Prozeßvollmacht erteilt\nhatte, erfuhr nichts davon. Der Angeklagte trat im Termin\nnicht auf. Es erging Versäumnisurteil gegen Kup, der mit\n203.74 IM Kosten belastet wurde. Erst durch die Zustellung\ndieses Versäumnisurteils erfuhr Kp von dem Rechtsstreit.\nDer Angeklagte hatte verbergen wollen, daß er das Geld für\nsich verbraucht hatte. - Die Strafkammer erblickt in diesem\nVerhalten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat\ndas Verfahren insoweit jedoch nach § 5 StFG 1954 eingestellt.\n\nIm Jahre 1954 schloß der Angeklagte namens seiner\nAuftraggeberin WEB einen Vergleich mit deren Halbbruder BB, worin dieser sich verpflichtete, 500 DM zu\nzahlen. Dieses Geld wurde dem Angeklagten am 30. September\n1954 gebracht. Als Frau WEM es an 1.0ktober 1954 abholen wollte, behauptete er, es noch nicht erhalten zu\nhaben. Er gab es für sich selbst aus. - Auch hierin erblickt die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Sie hat den Angeklagten zu drei Monaten Gefängnis und 50 IM Gelästrafe verurteilt, die Vollstreckung\ndieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\n\n- 3.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die sich im Falle VW auf die\nAussetzung beschränkt. Das Rechtsmittel ist im Falle\nKO vegründet, im Falle VB nicht.\n\n1. Fall Egg\n\nDas Verfahren kann nach § 3 StFG 1954 nur dann eingestellt werden, wenn die Tat vor dem 1.Dezember 1953\nbegangen ist. Das ergibt sich hier aus den Feststellungen\nnicht. Die Strafkamner sagt ausdrücklich:\n\n\"Die Untreuehandlung gegenüber KEEEEEB erstreckt\nsich auch auf diejenigen. Nachteile, die der\nAngeklagte seinem Auftraggeber dadurch bereitet hat, daß er den nutzlosen Rechtsstreit\nLandesversicherungsanstalt ./» KEEEEB herauf-.\nbeschwor.!\"\n\nDas angefochtene Urteil sagt aber nicht, wann das. war.\nAllem Anschein nach hat dieser Rechtsstreit erst im\nJahre 1954 stattgefunden, denn das ahgegebene Akten-.\nzeichen lautet 5 0 86/54. In diesem Falle wäre die Tat\nnach dem Stichtag \"begangen\". Deshalb muß das einstellende Urteil im Falle KiiliWw aufgehoben werden, und\nzwar mit den Feststellungen; denn es fehlt gerade an\nausreichenden Feststellungen. über. die Voraussetzungen\nder Einstellung.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesens Die \"Beschränkung! der Revision auf die Einstellung ist ‚gegenstandslos; denn das Urteil enthält\nnichts Anfechtbares außer der Einstellung. Die Aufhebung\nbedeutet also, daß die Strafkammer bei ihren neuen Feststellungen und bei der rechtlichen Beurteilung. des Sachverhalts völlig frei ist. Es wird ihr. nahegelegt zu\nprüfen, ob der Vorsatz des Angeklagten sich darauf bezog, Aaß er KEEEB einen Vermögensnachteil zufügte, indem er den Rechtsstreit i'heraufbeschwor'\". Eine solche\n\n-4-\n\n- 4-\n\nPrüfung wird deshalb erforderlich sein, weil das angefochtene Urteil ausdrücklich sagt, er scheine sich\ndem Glauben hingegeben zu haben, er könne wirklich mit\nseinem Einwand etwas erreichen!. Sollte der Vorsatz\n\ntrotzdem festgestellt werden, SO empfiehlt sich weiterhin eine erneute Prüfung, ob das Heraufbeschwören des\nRechtsstreits wirklich noch im Fortsetzungszusammenhang\nmit den früheren Ausführungshandlungen stand. Das hängt\ndavon ab, wieweit der Vorsatz des Angeklagten bei jenen\nersten Handlungen ging (BGHSt 1,313/3157). Enthielt die\nProzeßführung einen selbständigen ‚Fall der Untreue, SO\n\ny fiele zwar nicht dieser, wohl aber das frühere Verhalten des Angeklagten zeitlich unter das Straffreiheitsgesetz 1954.\n\n2. Fall vo.\n\nDie Revision meint, die Strafvollstreckung hätte\nnicht endgültig, sondern nur vorläufig zur Bewährung\nausgesetzt werden dürfen, solange noch andere Verfahren\ngegen den Angeklagten laufen. Diese Ansicht ist irrig\n(vgl darüber ausführlich BGH NW 1955,758). Wird der\nAngeklagte zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt, sei\nes in anderen Verfahren, sei es hier im Falle KM,\nja 80 muß entweder nach § 79 StGB oder nach §§ 460, 462 StPO\neine Gesamtstrafe mit der im Fall WEEEED verhängten\nStrafe gebildet werden. Dafür ist die Strafaussetzung\nkein Hinderungsgrund. Das dann entscheidende Gericht\nist bei der Frage, ob diese Gesamtstrafe ausgesetzt\nwerden soll, völlig frei, wenn die Gesamtstrafe weniger\n\n-5-\n\nals neun Monate beträgt; beträgt sie mehr, so kann ihre\n\nVollstreckung nicht ausgesetzt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-508-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-508-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.389816+00:00"}}