{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-06_5_StR_490_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"5 StR 490/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 490/55\n\nIm NanmendesvVolkes 095\n\nFa i\nNe\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich B HE zus DEEEEED,\ngeboren am EEE 1910 ir Damme (CE Ost pr.) ,\n\n- Sachbezeichnung: KEEEEEEB u.a. -\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten DB zegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte BED natte im Frühjahr 1952: von dem\nOstberliner FEB den Auftrag erhalten, drei bis vier\nmonnen wertvollen ABC-Stahl in Westberlin einzukaufen und\nin den Sowjetischen Sektor zu schaffen. Zu diesem Zweck\nerhielt er über 14 000 DM-West ausgehändigt. Mit einem\ngeringen Teil dieses Geldes besorgten er und die früheren\nNitangeklagten Hip und REED in Westberlin 4275 ke\ngewöhnlichen Stahl und ließen sie am 18.April 1952 in den\nSowjetsektor bringen.\n\n\"Durch die Lieferung von gewöhnlichem Stahl an Stelle\ndes versprochenen hochwertigen ABC-Stahls fühlte sich die\nGruppe FEB betrogen. Zur Klärung der Angelegenheit\nbestellte sie DEE in den Ostsektor. Dieser verständigte\nhiervon HB und RO und händigte Letzterem vor\nÜberschreiten der Sektorengrenze 12 000 DM-West aus.\nHOEEEED und REED war bekannt, daß es sich hierbei um\nden Mehrerlös aus der Lieferung des minderwertigen Stahls\nhandelte und sie diesen Betrag dazu verwenden sollten, um\nim Falle einer Ablehnung der Annahme der ersten Lieferung\ndurch TOD den gewünschten ABO-Stahl einzukaufen.\nSED wurde im Ostsektor von Angehörigen der Gruppe\nFEED 372 Wochen festgehalten. Nach seinen Angaben handelte\nes sich hierbei um eine sogenannte 'Ehrenhaft', die er in\neinem HO-Hotel zubrachte.\"\n\n\"Da die Ehefrau des DEM HEEMEEED und REES die\nSchuld an der Freiheitsberaubung ihres Mannes zuschob und\nmit einer Anzeige bei der Westberliner Polizei drohte, erklärten sich beide bereit, den Angeklagten BEE =u>-\nzulösen und FEED den gewünschten und bereits bezahlten\nhochwertigen Stahl zu verschaffen.\" Sie kauften Ende April\n1952 von der Firma KB in Kiel 1788 kg ABC-Stahl für\n10 624 DM, ließen die Ware nach Westberlin kommen und von\nhier in den Sowjetischen Sektor schaffen. Daraufhin wurde\n\n- 3.\n\nder Angeklagte DEE dort wieder auf freien Fuß gesetzt,\nDie zuerst gelieferten 4275 kg gewöhnlichen Stahls wurden\nnach Westberlin zurückgebracht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DEE \"wegen\nfortgesetzter, zum Teil gemeinschaftlich begangener ungenehmigter Ausfuhr als :irtschaftsstraftat\" zu vier Monaten\nGefängnis und 1000 DM-West Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und des\nsachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolg,\n| Io\n\n§ 5 StFG 1954 steht der Strafverfolgung nicht entgegen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers schließen die\nStraffröiheit nach dieser Bestimmung aus.. Auch die Revision\nberuft sich auf sie nicht.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, ale Urteilsgründe befaßten\nsich entgegen § 267 Abs 2 StPO nicht damit, ob dem Beschwerdeführer \"die Rechtswohltat der ‚tätigen Reue zugute,\nkommen soll\", geht fehl, Das. Landgericht behandelt diese\nFrage und verneint sie ausdrücklich (us 5 N:\n\nIr. | . :\nDie Sachrügp. ist ebenfalls, ‚unbegründet: .\n\n1. y Die Revision führt aus,’der Beschwerdeführer habe -\nzu dem zweiten Geschäft: keinen Tatbeitrag geleistet, der\nihn zum Mittäter mache, Daß er. die 12 ‘000° 'DM-West ‘den\nfrüheren Mitangeklagten HEp una REM ausgehändigt\nhabe, sei nur eine Vorbereitungshandlüng. Außerden. sei zu\ndieser Zeit: die Durchführung des zweiten Geschäften noch\nnicht geplant, sondern. \"bebteiifalls in vage Erwägung. 'gezogen\" worden..\n\nDer Einwand greift nicht baren\n\n. ah\n\nMittäter kann auch sein, wer zu der Tat einen äußeren\nanteil beiträgt, der,für sich allein betrachtet, nur eine\nVorbereitungshandlung ist. Entscheidend ist die innere\nwWillensrichtung. Sie muß beim Mittäter derart sein, daß\nsein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns,\nsondern als ein Teil der Tätigkeit aller,und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung\nseines eigenen Tatanteils erscheinen. Ob er dieses enge\nVerhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGH JK 1955,304/305/und die zur\nVeröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom\n10.Januar 1956 - 5 StR 529/55 -)«\n\n| a) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte\nEEE Nittäter such der zweiten Stahllieferung war. Er\nwar es gewesen, \"der die Verbindung zu der Gruppe FEEEEREED\nherstellte, die Geschäfte einleitete und hierbei eine besondere Intensität entwickelte\" (UA S 21). Er hatte von\nTORE den Auftrag bekommen, :ABC-Stahl zu beschaffen,\n\nund hatte das Geld für diesen Zweck ausgehändigt erhalten.\nDie Lieferung der 4275 kg gewöhnlichen Stahls war in erster\nsinie sein Werk. Als FÜ sich dadurch betrogen fühlte,\nhielt er sich an den Beschwerdeführer. Dessen Sache war ©8,\ndie Angelegenheit zu ordnen. “ie den Feststellungen des\n\n! Urteils zu entnehmen ist, beauftragte er He und\nREED, den gewünschten ABC-Stahl nötigenfalls einzukaufen\nund in den Sowjetsektor bringen zu lassen, und zwar ohne\nbehördliche Genehmigung. Hierdurch und durch die Aushändigung des erforderlichen Geldes beteiligte er sich maßgebend an der Lieferung und förderte sie nicht nur wie ein\nGehilfe.\n\nb) Der soeben erwähnte Auftrag des Beschwerdeführers\nsollte zwar nur \"im Falle einer Ablehnung der Annahme der\nersten Lieferung durch Timm\" ausgeführt werden. Dieser\nerwartete oder mindestens für möglich gehaltene Fall trat\ndann aber ein. Nunmehr handelten De un: REED nach\n\n-5-\n\n-5.\n\nseiner Weisung. Daß er diese zunächst nur in bedingter Form\ngegeben hatte, ist für die Beurteilung seiner Beteiligung\n\nan der Tat unerheblich. Für diese kommt es auch nicht darauf\nen, daß HD un: RE den Auftrag nach den Feststellungen des Urteils anscheinend nicht alsbald, sondern\nerst dann ausführten, als Frau DB innen mit einer\nAnzeige bei der Westberliner Polizei drohte, weil ihr Ehemann im Sowjetsektor zurückgehalten wurde. Zu dieser Zeit\nwar der Beschwerdeführer zwar gehindert, selbst den ABC-Stahl\neinzukaufen und in den Sowjetsektor zu liefern oder beides\nzu veranlassen und zu überwachen, Trotzdem ist er Mittäter\ninfolge seines fortwirkenden früheren Tatbeitrages, der in\nseiner vorsorglichen Weisung und in der Aushändigung des\nGeldes liegt, das für den Erwerb des ABO-Stahls ‚benötigt\nwurde.\n\n2.) Das Landgericht sieht beide Iieferungen als eine\n\nu tortgesetzte Handlung an und ‚begründet.dies mit der Erwägung,\n\nsie seien durch einen ‚engen. räumlichen. und zeitlichen Zu-\n\"sanmenhang' verbunden und im wesentlichen ‚gleichartig. Der\nVorsatz des Beschwerdeführers habe. sich von vornherein darauf\nerstreckt, Stahlgeschäfte der genannten Art ‚durchzufüuren\n\n(vA Ss 19, 20)». \"Dem 1äßt sich die Feststellung entnehmen, daß\n\n\" der Beschwerdeführer. ‚von Anfang an gewillt war, für das erhaltene Geld nötigenfalis den verlangten ABC-Stahl: zu beschaffen und zu liefern, wenn. sich FREE mit. dem gewöhnlichen Stehl nicht begnügen. sollte. Darauf, ob auch die\nübrigen Mitwirkenden nach einem einheitlichen Vorsatz gehandelt haben, kommt es für die Beurteilung des Beschwerde-\n'führers nicht an. Bei ihn bestehen daher gegen die Bejahung\ndes. Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung (vel BGHSt\n1,313/3157) keine durchgreifenden Bedenken. Aus diesem Grunde\nbraucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer\nüberhaupt dadurch beschwert sein könnte, daß in seinen Verhalten nur eine und nicht zwei Zuwiderhandlungen gefunden\nworden sind.\n\nwerd\n\n- bb - I 04\n\n3.) Zu Unrecht beansprucht die Revision für den Angeklagten die \"Rechtswohltat der tätigen Reue bezw des\nRücktritts vom Versuch\" deshalb, weil die ersten 4275 t\ngewöhnlichen Stahls nach Westberlin zurückgelangt sind.\nSie waren in den Sowjetsektor verbracht worden. Schon\ndieser erste unselbständige Teilakt der fortgesetzten\nHandlung war, für sich allein \"rtrach5e%,keine versuchte,\nsondern eine vollendete Zuwiderhandlung gegen Artikel 1\nNr 2 b der Devisenverordnung. Diese war auch als fortgesetzte Tat durch die Lieferung des ABC-Stahls bereits\nabgeschlossen, als der gewöhnliche Stahl später nach\nWestberlin zurückgeschafft wurde. Da also zu dieser Zeit\nnicht mehr ein bloßer Versuch vorlag, war ein Rücktritt\nnach § 46 Nr 1 oder 2 StGB unmöglich.\n\n4.) Das Landgericht wertet die Zuwiderhandlung des\nBeschwerdeführers im Ergebnis ohne Rechtsirrtum als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG. Ob es das Merkmal der YTerantwortungslosigkeit ausreichend und nicht nur\nformelhaft darlegt, kann unentschieden bleiben. Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat wird jedenfalls dadurch\ngetragen, daß die Strafkammer rechtlich einwandfrei ein\ngewerbsmäßiges Handeln feststellt und darin eine Einstellung des Angeklagten findet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtet (UA S 20, 21). Der\nEinwand der Revision, der Angeklagte habe \"den gesamten\nErfolg des Geschäftes\" dadurch vereitelt, daß er die 4275 t\ngewöhnlichen Stahls nach Berlin zurückschaffen ließ, ist\nschon deshalb unrichtig, weil der viel wertvollere ABC-Stahl\nnach Ostberlin geliefert worden ist und der Angeklagte dabei\nmitgewirkt hat.\n\n5.) Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der\nStrafe richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche\nErmessen. Ebenso hat allein der Tatrichter zu beurteilen,\nob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil\nzu erwarten ist, der Verurteilte werde in Zukunft ein\n\ngesetzmäßiges und georänetes Leben führen (§ 23 Abs 2 Step),\nDaß das Landgericht dies mit Rücksicht auf die elf, haupt.\nsächlich wegen Betruges verhängten, Vorstrafen des Beschwerdeführers verneint hat, läßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-490-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-490-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.369274+00:00"}}