{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-06_5_StR_27_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"5 StR 27/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_27/56\n\nIn Namen des Yorken 75\nIn der Strafsache (>\ngegen j\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Gerhard R EEEENNEENENND\naus DAS ,\ngeboren am EEE 1950 in SEHEEEEEED (Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 2.Dezember 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu 9\n\nG ündes\n\n3\n\nDer Angeklagte, der an Schwachsinn mittleren Grades\nleidet, hat im Juli 955 einem 8Y2jährigen Jungen den\nGeschlechtsteil aus der Hose gezogen und daran gespielt.\nDas Lendgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem\nKinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit schwerer\n Unzucht mit einer männlichen Person unter einundzwanzig\nJahren gemäß §§ 176 Abs 1 Nr 3, 175a Nr 3, 73 StGB zu vier\nMonaten Gefängnis verurteilt. Es hat angenommen, daß die\nFähigkeit des Angeklagten, auf dem Gebiet des Trieblebens\nsein Verhalten einsichtsgemäß zu regeln, erheblich vermindert sei. Eine Aussstzung der Strafe zur Bewährung hat es\nabgelehn:®.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen\nden Strafausspruch, insbesondere geger. die Versagung einer\nBewährungsfrist. Sie rügt, wie ihrem Zusammenhange entnommen werden kann, Verietzung des sachlichen Strafrechts,\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Höhe der Strafe hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Insbesondere kann die Strafe\nnicht deshalb als zu hoch bezeichnet werden, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorliegen, Wäre das nicht\nder Fall, so hätte die Strafkammer nicht auf weniger als\nsechs Monate erkennen können. Sie ist devon ausgegangen,\ndaß sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nsieben Monate Gefängnis verhängt haben würde. Auch in dieser\n(an sich entbehrlichen) Erwägung liegt hier kein Rechtsirrtun,\n\nDie Revision meint, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei primitiv veranlagten Menschen nur der\nStrafvollzug die gewünschte läuternde und bessernde Wirkung\nhervorrufe. Die Strafkammer hat das aber auch nicht als einen\nallgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern sie sagt das\ngerade von diesem Angeklagten, Das angefochtene Urteil spricht\nnicht von \"primitiv veranlagten Menschen! schlechthin, sondern\n\n- 3.\n\n- 5.\n\nvon \"einem primitiv veranlagten kenschen wie dem Angeklagten\nSie meint in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sach. j\nverständigen, dem Angeklagten fehle die Fähigkeit zu abstraktem Denken; er könne sich deshalb die Bedeutung einer\nStrafaussetzung zur Bewährung nicht hinreichend vorstellen.\nDagegen werde die Vollstreckung eine warnende und abschreckende Wirkung ausüben, Diese Gründe, aus denen das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-27-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-27-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.351126+00:00"}}