{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-03-06_5_StR_26_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"5 StR 26/56","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Ferienstrafkammer kann eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien\nnicht zu Ende geführt hat, auch dann bis\nzum elften Tage nach der Unterbrechung\nfortsetzen, wern die Gerichtsferien inzwischen\nvorüber sind (im Anschluß an BGHSt 8,250).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\nNicht für die Auntliche Sammlung! Ion .;\n2199 9\n\nGesetz; GVG §§ 201, 65,\nStPO §§ 229, 338 Nr 1\n\nRechtssatz: Eine Ferienstrafkammer kann eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien\nnicht zu Ende geführt hat, auch dann bis\nzum elften Tage nach der Unterbrechung\nfortsetzen, wern die Gerichtsferien inzwischen\nvorüber sind (im Anschluß an BGHSt 8,250).\n\nAktenzeichen: 5 StR 26/56\nUrteil des BGH vom 6.Närz 1956 . LG Lübeck\n\n5 StR_26/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Frau Helene W ip zer. am\n\naus Dumm Post TED,\ngeboren am EEE 1915 ir vi Ostor.,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr Bin der Verhanälung,\nLandgerichtsrat Dr EB vei er Verkünaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 17.September 1955\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nKuppelei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision\nrügt Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und\nerhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI«\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Das: erkennende Gericht war entgegen der Auffassung\nder Revision vorschriftsmäßig besetzt,\n\na) Die Hauptverhandlung begann am 8.September 1955\nvor der I.Großen Ferienstrafkamner des Landgerichts, Sie\nwurde nach der Vernehmung einiger Zeugen unterbrochen und\nam 17.September 1955 zu Ende geführt, Im Kopf des Urteils\nist das erkennende Gericht als \"I.Große Strafkammer\", also\nnicht als I.Große Ferienstrafkammer bezeichnet, Das ist\naber nur ein offensichtlicher Schreibfehler. Er geht\nanscheinend darauf zurück, daß es in der Niederschrift vom\n17.September 1955 ebenfalls \"öffentliche Sitzung der I.Gr.Strafkammer des Landgerichts\" heißt, obwohl darüber der Vermerk\nsteht: \"Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 8.Sept. 1955\".\n\nEs handelt sich also um ein Urteil der I.Großen\nFerienstrafkamner,\n\nAus diesem Grunde kann der Vortrag der Revision insoweit\nauf sich beruhen, als er davon ausgeht, das Urteil sei von\nder I.Großen Strafkammer erlassen worden, und darzutun sucht,\ndas erkennende Gericht sei nicht so besetzt gewesen, wie der\nGeschäftsverteilungsplan es für diese Kammer vorschreibe,\nUnerheblich ist auch der Einwand der Revision, die Zusammensetzung der I.Großen Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan entspreche nicht dem Gesetz.\n\nb) In der Sitzung vom 8.September 1955 war die\nI.Große Ferienstrafkammer so besetzt, wie es der Beschluß\n\n-3.-\n\n-3-\n\ndes Präsidiums vom 22.Juni 1955 vorsah. Das stellt auch\n\ndie Revision nicht in Abrede. Sie macht zu diesem Punkte\n\nnur geltend, daß die genannte Kammer nach diesem Beschluß\n\nin der Zeit vom 22.Juli bis 31.Juli 1955 außer dem Vorsitzen.\nden nicht zwei, sondern drei ordentliche Mitglieder, nämlich\ndie Landgerichtsräte Dr. Ste, Sun: Kate,\nSie hält das für unzulässig. Darin irrt sie. Außerdem hat\ndie Hauptverhandlung, die zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, erst nach dem 31.Juli 1955 stattgefunden. Die\nRevision erwähnt dies selbst, meint aber; wenn der Beschluß\nüber die Bildung der I.Großen Ferienstrafkammer ihre\nZusammensetzung für die Zeit vom 22.bis 31.Juli 1955 gesetzwidrig geregelt habe, sei sie überhaupt nicht ordnungsgemäß\nerrichtet worden, so daß der geltend gemachte Verstoß für\nden ganzen Zeitraum ihres Bestehens Bedeutung habe, Auch\ndies ist indessen unrichtig,\n\nce) Die’ I.Große Ferienstrafkammer war nach dem Beschluß\ndes Präsidiums’ vom 22.Juni 1955 für die Zeit vom 15.Juli:\nbis zum 15. September 1955,. also für die Dauer der Gerichtsferien gebildet worden (vgl §§ 199, 200 Abs 2 Nr 1,7201 GVG).\nSie hat die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer am\n8.Beptember 1955 begonnen und erst am 17. September 1955,\nalso nach den .Gerichtsferien, beendet und an diesem Tage\ndas angefochtene Urteil gefällt,\n\nDas war entgegen der Auffassung der Revision zulässig,\nweil die am-8.September 1955 unterbrochene Hauptverhandlung\nnach neun Tagen, also innerhalb der Frist des § 229 Stpo\nfortgesetzt wurde.: Diese Möglichkeit muß eine Ferienstraf-.\nkammer. auch dann haben, wenn dadurch die Hauptverhandlung\nerst nach den Gerichtsferien zu Ende geführt wird. Es\nhätte einen unnötigen und ungerechtfertigten Mehraufwand\nan Zeit und Arbeitskraft zur Folge, müßte die. Hauptverhandlung\nin solchen Fällen vor der ordentlichen Strafkammer von neuen\nbegonnen werden. Das Gesetz schreibt dies mindestens nicht\nausdrücklich vor. Seinem Schweigen ist zu entnehmen, daß\n\n-Ah-\n\nv\n\n4\n\nes die allein zweckmäßige Erledigung einer solchen Sache\ndurch die Ferienstrafkammer zuläßt.\n\nEs liegt hier ähnlich, wie wenn eine Hauptverhandlung\nvor einer ordentlicher Strafkammer bis zum Ende des\n\nGeschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte. Sie darf\nim nächsten Geschäftsjahre spätestens am elften Tage nach\nder Unterbrechung (§ 229 StPO) ohne weiteres in derselben\nBesetzung fortgesetzt werden, selbst wenn die Richter nach\ndem Geschäftsplan des neuen Jahres der Kammer nicht mehr\nangehören (BGHSt 8,250). Dasselbe muß sinngemäß für die\nFerienstrafkammern gelten, zumal folgendes hinzukomnt.\n\nNach § 65 GVG kann der Landgerichtspräsident bestimmen,\nR \"daß in einzelnen Sachen, in denen während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die\nKammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf\ndes Geschäftsjahres verhandle und entscheide\", Diese gesetzliche Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten könnte zwar\näußerstenfalls eine Möglichkeit bieten, Schwierigkeiten\nin solchen Hauptverhandlungen zu vermeiden, die am Schluß\ndes Geschäfts jahres vor einer ordentlichen Strafkammer noch laufen. Für die Zeit nach deu Ende\nder Gerichtsferien und die Ferienkammern\nfehlt es aber an einer solchen ausdrücklichen Regelung.\nAllenfalls käme eine entsprechende Anwendung des § 65 GVG\nN‘ in Betracht. Diese Bestimmung scheidet aber für den vorliegenden Fall aus folgenden Gründen überhaupt aus,\n\nWie in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 8,250 entschieden\nworden ist, betrifft § 65 GVG nur solche Strafsachen, die\nim neuen Geschäftsjahr mit der früheren, dem neuen Geschäftsplan nicht mehr entsprechenden Besetzung von neuem\nbegonnen werden, weil seit der Unterbrechung elf oder mehr\nTage verstrichen sind, Wird aber die Frist des § 229 StPO\neingehalten, so ist nach der genannten Entscheidung die\nFortsetzung vor denselben Richtern ohne weiteres möglich\nund kein Raum für eine Anordnung des Lanädgerichtspräsidenten\n\n5.\n\nnach § 65 GVG. Diese Bestimmung kann also auch nicht entsprechend anwendbar sein, wenn eine Ferienstrafkamnmer\n\neine begonnene Hauptverhandiung nach den Gerichtsferien\nspätestens am elften Tage nach der Unterbrechung fortführen\nwill. Hat dann der Landgerichtspräsident nicht die gesetz.\nliche Befugnis, durch seine Anordnung zu ermöglichen, daß\ndieselben Richter mitwirken, so muß dies ohne weiteres\nzulässig sein, Denn sonst könnte in einem solchen Falle die\n\"unterbrochene Hauptverhandlung, obwohl die Frist des § 229\nStPO gewahrt ist, überhaupt nicht fortgesetzt und müßte\nvon neuem begonnen werden. Es besteht aber kein Grund,\ndiese Frage für die Ferienstrafkammern nach dem Ablauf der\nGerichtsferien anders zu lösen als für die ordentlichen\nStrafkammern nach dem Ende des Geschäftsjahres.\n\n| 2.) Die Revision rügt weiter, daß der Zeuge Sigi\n\nin der Hauptverhandlung am 17.September 1955 nicht über ein\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden\nist. Tie Beschwerdeführerin wendetsich gegen die Entscheidung\nBGHSt 1,39, nach der die Revision nicht auf das Unterbleiben\nder Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO gestützt werden kann.\n\nDer Fall bietet dem Senat jedoch keinen Anlaß, zu dieser\nFrage Stellung zu nehmen,\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Revision die Tatsachen,\ndie den Mangel des Verfahrens enthalten sollen, ausreichend\nangibt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung\nmuß die Umstände, aus denen sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung des Zeugen ergeben haben soll, in\nder Regel mitteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie\nsich nicht von selbst aus. den Feststellungen des Urteils\nergeben, das zugleich mit der Sachbeschwerde angefochten wird.\n\nDie Revision scheint ein Auskunftsverweigerungsrecht\ndes Zeugen Süßenbach nicht daraus herleiten zu wollen, daß\ner sich eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\ndadurch schuldig gemacht hat, daß er mit Margarete Weiß,\nder Tochter der Angeklagten, geschlechtlich verkehrte, ehe sie\n\n- 6 -\n\n6 -\n\nvierzehn Jahre alt war, In der Tat konnte er über Fragen,\ndie sich hierauf bezogen, in der Hauptverhandlung vom\n17.September 1955 die Auskunft deshalb nicht mehr ablehnen,\nweil er schon am 11.Oktober 1954 verurteilt worden und\ndieses Urteil rechtskräftig war (vgl Eb Schmidt Lehrkomm\nTeil II StPO § 55 Note 5).\n\nDer Hinweis der Revision auf die Niederschrift über\ndie Hauptverhandlung vom 13.Juni 1955 könnte dafür sprechen,\ndaß sie die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung\nSüßenbachs denselben Umständen entnehmen will, die am\n13.Juni 1955 den Vorsitzenden der Strafkammer bestimmt\nhatten, den Zeugen nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren. In\nb dieser Sitzung, die mit einer Vertagung endete, sind\nSüßenbach ausweislich des Protokolls die polizeilichen\nNiederschriften ‚vorgehalten worden, in denen er erklärt\nhatte, \"er sei durch das Verhalten der Angeklagten Tg»\nmit CB una SC (Geschiechtsverkehr)\" in\ngeschlechtliche Erregung geraten. Diese Darstellung hatte\nSC in der Hauptverhandlung vom 13.Juni 1955 nicht\nim vollen Umfange aufrecht erhalten. Daraufhin hat ihn der\nVorsitzende darüber belehrt, wenn seine früheren polizeilichen\nAngaben unrichtig gewesen seien, könne er durch sie eine\nstrafbare falsche Anschuldigung begangen haben. Der Zeuge\nverweigerte dann insoweit die Aussage.\n\n1 Es kann dahinstehen, ob aus dem Inhalt der Revisionsbegründung deutlich genug hervorgeht, die Beschwerdeführerin\nsehe den Grund, aus dem der Zeuge St später in der\nHauptverhandlung vom 17.September 1955 wieder nach § 55\n\nAbs 2 StPO hätte belehrt werden müssen, in einem Verdacht\nder falschen Anschuldigung. Glaubt man dies der Revisionsbegründung entnehmen zu können, so ist die Rüge zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn allein der Tatrichter\nhat die tatsächliche Frage zu beurteilen, ob Anhaltspunkte\nfür die Annahme einer strafbaren Handlung des Zeugen und\ndamit für die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung\n\n- 7 -\n\n- 7 - E\n\nbestehen, Wie die Urteilsgründe (UA S 5,6,13) erkennen\nlassen, hat Süßenbach in der Hauptverhandlung vom\n17.September 1955 über den Geschlechtsverkehr der Angeklagten\nmit Sc im wesentlichen die gleiche Darstellung\n\nwie vor der Polizei gegeben, und das Landgericht hat sie\n\nihm geglaubt. Seine früheren Angaben über einen von ihm wahr.\ngenommenen Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit cn\nhat er als irrig widerrufen. Das Landgericht nimmt insoweit\nein entschuldbares Versehen des Zeugen an. Das ergeben die\nUrteilsgründe (S 11,12) deutlich. Die Strafkammer hat\n\nalso die Gefahr, der Zeuge SC könne wegen falscher\nAnschuldigung verfolgt werden, aus tatsächlichen Gründen\nverneint, die rechtlich unangreifbar sind.\n\nII.\n\nAuf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das\nUrteil rechtlich nachgeprüft. Es enthält keinen Fehler\nzum Nachteil der Angeklagten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem: Antrage des Ober- :\nbundesanwalts. u “ er\nSarstedt. IE 0, Behmikat\nSchmitt. Dr ‚Börker 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/5-str-26-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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