{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-28_5_StR_633_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"5 StR 633/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e—\n\n5 StR 633/55 yS\n2199 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rundfunkhändler Werner W OENB au: >,\ngeboren an EEE 1914 in SCHEEEEEE\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EWin der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr .EEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 11.0ktober 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.—_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit. einem Kinde in\nmateinheit mit versuchter Verführung eines Minderjährigen\nzur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Allerdings ist der Strafkammer kein Verstoß gegen\ndie Verschrift des § 250 oder des § 261 StPO vorzuwerfen.\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, der in den Gründen\naufgeführte Zeuge KWsei in der Hauptverhandlung nicht\ngehört worden, ist unzutreffend, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 5.Oktober 1955 ergibt.\n\n2.) Das Landgericht hat dem Angeklagten keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er \"den Beweis für seine Behauptungen\" nicht habe führen können. Das angefochtene Urteil\nzieht vielmehr zur Begründung der Schuldüberzeugung hilfsweise den Umstand heran, \"daß der Angeklagte zu seirer\nEntlastung Behauptungen aufgestellt hatte, die widerlegt\nwerden konnten\" (UA S 6). Das Landgericht folgert mithin\nauch aus den dem Angeklagten nachgewiesenen Unwahrheiten\nauf seine Schuld, Ein solcher Schluß ist denkgesetzlich\nmöglich und kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Rechtlich unbedenklich und daher zulässig\nist auch, daß die Strafkammer dabei die belastenden Aussagen der vom Angeklagten zu seiner Entlastung benannten\nZeugen verwertet,\n\n3.) Mit Recht rügt die Revision Verletzung des\n§ 265 StPO. :\n\na) Der Angeklagte behauptet, er sei nur wegen\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angeklagt gewesen.\nAuch der Eröffnungsbeschluß erwähne lediglich diesen rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Hinweis auf eine tateinheitliche\n\n- 3.\n\n- 53 -\n\nAnwendungsmöglichkeit des § 175a Nr 5 StGB sei in der\nHauptverhandlung nicht erfolgt.\n\nDie Behauptungen des Beschwerdeführers sind zutreffend,\nDie Sitzungsniederschriften ergeben nichts über einen Hinweis nach § 265 StPO; allein schon durch dieses Fehlen\neines nach § 273 StPO erforderlichen Vermerks ist der Beweis\nfür das Revisicnsvorbringen geführt. Hiervon abgesehen hat\nübrigens auch der Verhandlungsvorsitzende ausdrücklich\neingeräumt, er könne sich an einen Hinweis nicht erinnern,\nund es sei sehr wohl möglich, daß dieser aus Versehen unterblieben sel.\n\nDer Angeklagte war daher entgegen dem ihm gesetzlich\nzustehenden Recht auf eine etwaige Verurteilung wegen Versuchten Verbrechens nach § 175& Nr 3 StGB nicht vorbereitet.\n\nb) Auf diesem Verfahrensverstoß kann hier das angefochtene Urteil auch beruhen, weil jedenfalls nicht sicher\nfeststeht, ob der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger\nnichts Neues mehr hätten geltend machen können, wenn sie\nrechtzeitig auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären. Denn gerade im vorliegenden Falle beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er. habe\ndas Geschlecht des von ihm verletzten Kindes verkannt, weil\nder Knabe Mädchenkleidung getragen habe..\n\nDa der angegriffene Schuldspruch unteilbar ist, mußte\ndas Urteil wegen des erörterten Verfahrensverstoßes in\nvollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß es auf die\nsachlichrechtlichen Beanstandungen ankam.\n\n4.) Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen sei nur\nrein vorsorglich erwähnt, daß bel etwaiger Verurteilung\nnach §§ 1753. Nr 3, 453 StGB ausdrücklich festgestellt werden\nsollte, daß der Angeklagte das Geschlecht des Kindes genau\nerkannt hatte. Die bloße Wiedergabe der Umstände, aus denen\n\n- 4 -\n\nI\n\n-4-\n\nihm ein solches Erkennen möglich gewesen wäre, muß schon\nwegen des angetrunkenen Zustandes des Beschwerdeführers\n\nicht von selbst besagen, daß ihm das Geschlecht des\nKindes auch bewußt geworden war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/5-str-633-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/5-str-633-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.875818+00:00"}}