{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-28_5_StR_609_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"5 StR 609/55","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Wird ein Angeklagter wegen ordnungswidrigen\nVerhaltens zeitweise aus dem Sitzungszimmer\nentfernt, so ist stets zu prüfen, ob er durch\ndiese Maßnahme auch vom letzten Wort abgeschnitten werden soll. Von einem Versuch,\nihm das letzte Wort zu erteilen, darf nur abgesehen werden, wenn ein solcher Versuch von\nvornherein aussichtslos erscheint.\n\n2.) Aus der Sitzungsniederschrift muß im einzelnen\ngenau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen\nund Umstände das Gericht die Entfernung des\nAngeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet\nhat.","text_plain":"für das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung! Yu\nGesetzs StPO §§ 247 Abs 2, 258 Abs 5 2799 0\neva §§ 182, 177 94\n\nRechtssatz;\n\n1.) Wird ein Angeklagter wegen ordnungswidrigen\nVerhaltens zeitweise aus dem Sitzungszimmer\nentfernt, so ist stets zu prüfen, ob er durch\ndiese Maßnahme auch vom letzten Wort abgeschnitten werden soll. Von einem Versuch,\nihm das letzte Wort zu erteilen, darf nur abgesehen werden, wenn ein solcher Versuch von\nvornherein aussichtslos erscheint.\n\n2.) Aus der Sitzungsniederschrift muß im einzelnen\ngenau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen\nund Umstände das Gericht die Entfernung des\nAngeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet\nhat.\n\nAktenzeichen: 5 StR 609/55\nUrteil des BGH vom 28.Februar 1956 IG Hamburg\n\n5_StR_ 609/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Paul W EEE sus HE,\ngeboren am MESSE 1916 in nu,\n\n2.) die Hausfrau Gertrud W EEE geb . BED\n\naus HD:\ngeboren am ED 1925 in wa bei NEHME ,\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der\nSitzung vom 28.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr,Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Kıffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nLandgerichterat Dr.MEEEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Paul WED\nund Gertrud WORD wird das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 23.August 1955 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Eheleute VE sind wie folgt verurteilt\nworden:\n\n1.) Paul |\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung\n\nin Tateinheit mit Verleumdung in einen Falle\nund wegen leichtfertig falscher Anschuldi gung\nin einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon neun Monaten Gefängnis unter Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf äle Dauer\nvon drei Jahren;\n\n2.) Gertrud WERRMNEBES .\nwegen vorsätzlich falscher uneidlicher Zeugenaussage in Tateinheit mit wissentlich falscher\nAnschuldigung und Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Zubilligung von\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\nDen Verletzten ist Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen\neingelegt, mit denen sie verfahrensrechtliche und sachlichreohtliche Beanstandungen vorbringen. Die Rechtsmittel\nhaben Erfolg.\n\n\" Ao-Revision des Paul Vin\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1.) Abwegig ist die Rüge, § 60 Nr 5 StPO sei durch die\nVereidigung des .Zeugen Gohrbandt verletzt worden.\n\nDie \"Tatrichtung\" dieses Zeugen ist eine völlig andere als die der Angeklagten; in das vorliegende Verfahren\nist er nur als Betroffener (Verletzter) hineingezogen\nworden. Es liegt daher auf der Hand, daß er nicht als\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nBeteiligter im Sinne des § 60 Nr 3 StPO angesehen werden\nkann.\n\n2.) Soweit die Revision Beanstandungen erhebt, mit\ndenen sie dem Landgericht Verletzung der Aufklärungspflicht\nvorwirft, fehlt es an jeder Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n3.) Dagegen greift der Vorwurf des Beschwerdeführers\ndurch, das Landgericht habe ihm mit Unrecht das letzte Wort\nnicht erteilt.\n\na) Die Sitzungsniederschriften ergeben hierzu\nfolgendes:\n\nDer Beschwerdeführer war in der zweitägigen Verhandlung\nmehrfach gehört worden. Bis gegen Ende der Beweisaufnahme\nenthalten die Sitzungsniederschriften jedoch keinerlei\nVermerke über etwaige Ungebühr des Angeklagten. Erst kurz\nvor Schluß der Beweisaufnahme wurde folgender Beschluß\nverkünde::\n\n\"Das Gericht ordnet die Entfernung des Angeklagten\nPaul WED aus dem Sitzungssaal gemäß\n\n§ 247 Abs 2 StPO an wegen dessen Ungebühr vor\nGericht in der Hauptverhandlung. .\n\nDer Angeklagte hat sowohl am e;sten wie auch\nam zweiten Verhandlungstage trotz Verwarnung.\ndurch überlaute Ausführungen das Gericht und\ndie Staatsanwaltschaft beleidigt; es ist nicht\nzu erwarten, daß mit dem Angeklagten Paul\nWOHEEEEEED weiter verhandelt werden kann.\"\n\nNachdem der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt\nworden war, verkündete. die Strafkammer einen Beschluß über\nale Ablehnung von Beweisamträgen und nahm dann die Anträge\nder Staatsanwaltschaft entgegen. Unmittelbar danach beantragte die Verteidigerin, den Angeklagten Paul I]\nwieder zur Sitzung zuzulassen. Nunmehr wurde folgender\n\n-4-\n\nBeschluß verkündet:\n\n‘Der Antrag der Verteidigerin, den Angeklagten\npaul WO wieder zuzulassen, wird mit der\nMaßgabe abgelehnt, daß der Angeklagte lediglich\nzur Verkündung des Urteils noch einmal vorgelassen werden soll, da bei seinem bisherigen\nVerhalten in der Hauptverhandlung nicht mehr\nerwartet werden kann, daß mit ihm sachgemäß\nverhandelt werden kann.\"\n\nDie Verteidigerin stellte nunmehr ihre Sachanträge. Ent-\n\nsprechend dem letzten Beschluß wurde der Beschwerdeführer\n’ erst unmittelbar vor Urteilsverkündung wieder vorgeführt,\n.ohne noch einmal das Wort erhalten zu haben.\n\nb) Damit steht fest, daß die Strafkammer nicht entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs 3 StPO verfahren ist.\n\nGerade dieser Verfahrensbestimmung kommt eine besondere\nBedeutung bei. Denn in ihr findet der rechtsstaatliche\nGrundsatz, einem Angeklagten bis zur Urteilsverkündung\nnach Möglichkeit weitestgehende Verteidigungsfreiheit zu»\nzubilligen, einen besonders deutlichen Ausdruck. Schon aus\nrechtsstaatlichen Erwägungen darf daher lediglich ausnahnsweise von der Erteilung des letzten Wortes abgesehen werden.\n\nSolche Ausnahmen 158t das Gesetz nur in ganz wenigen\nFällen ausdrücklich zu. So kann z.B. der Angeklagte in Fällen\nminderer Bedeutung von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung auf seinen Antrag entbunden werden (§ 233 StPO),\noder es kann eine in Anwesenheit des Angeklagten begonnene\nHauptverhandlung unter Voraussetzungen, die z.T. vom eigenen\nWillen des Angeklagten abhängig sind, in seiner Abwesenheit\nzu Ende geführt werden (§ 231 Abs 2 StPO). Soweit es sich\nnicht nur um Verfahren von geringer Bedeutung handelt, für\ndie die Sondervorschriften der §§ 232, 235 StPO oder, bei\nAbwesenden, der §§ 276 ff StPO gelten, hängt es mithin von\nder Entscheidung des Angeklagten selbst ab, ob er das ihm\n\n-5-\n\n-5-\n\nzustehende Recht des letzten Wortes wahrnehmen will.\n\nGegen den Willen eines Angeklagten kann üleses Recht\nnur unter dem allgemeinen, hier von der Strafkammer angenommenen Gesichtspunkt des § 247 Abs 2 StPO verwehrt\nwerden, d.h. dann, wenn der Angeklagte die Oränung des\nVerfahrensablaufs derart gestört hat, daß er aus sitzungspolizeilichen Erwägungen aus dem Verhandlungsraun entfernt\nwerden muß. Von dieser -- abgesehen von Bagatellsachen -\neinzigen gegen den willen des Angeklagten zulässigen Möglichkeit, § 258 Abs 3 StPO durchbrechen zu dürfen, darf\naber nur sehr vorsichtig und in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Das liegt schon im Hinblick auf die erörterte rechtsstaatliche Sonderbedeutung\ndieser Vorschrift auf -der Hand und wird überdies durch den\nUmstand deutlich, daß bei Fällen der vorliegenden Art sonst\nkeine weiteren Ausnahmen vom Gesetzgeber unmittelbar oder\nmittelbar zugelassen sind.\n\nIns einzelne gehende. Grundsätze. ‚oder Richtlinien, ‚wann\n\ndas wichtige Verteidigungsmittel des letzten: Wortes wegen\neiner außergewöhnlichen . Verfahrensstörung abgeschnitten\n\nwerden darf, lassen sich nicht. aufstellen. Der: Tatrichter 0\n\nwird daher in jedem Einzelfall die widerstreitenden Interessen sorgfältig abwägen. müssen, wobei allerdings folgende\nallgemeinen Gesichtspunkte zu beachten sind:\n\nNicht jede Störung der Sitzungsordnung durch den Angeklagten\nmuß - selbst wenn. sie sich. ‚wiederholt - zügleich’einen An=-\neriff gegen Würde und Ansehen .des Gerichts enthalten. Auch\nein zur Ordnung gerufener und ‚belehrter Angeklagter kann\nmitunter nur deshalb ‚weitere ‚Sitzungsstörungen verursachen,\nweil er durch irgendwelche ‚neu- auftretenden Umstände, wie\n2.B. besonders verletzende Zeugenaussagen, vorübergehend\nerneut die Beherrschung verliert. Ausschreitungen dieser\n\nArt sind, soweit sie ein erträgliches Maß: nicht überschreiten, vom Tatrichter hinzunehmen, weil ihnen - für\njeden unbefangenen Dritten sofort erkennbar - nicht die\nAbsicht innewohnt, Ansehen und Würde des Gerichts zu be-\n\n- 6 -\n\nBe\n\n-6-\n\neinträchtigen. Gerade ein unschuldiger Angeklagter neigt\ndazu, sick ungeduldig und heftig zu verteidigen. Es ist\ndaher inmer nach den Ursachen der jeweiligen Ordnungsstörungen zu forschen, und diese müssen stets bei der Entscheidung über die Frage berücksichtigt werden, ob einem\nAngeklagten aus Ordnungsgründen das Recht des letzten\nWortes genommen werden soll.\n\nKeinesfalls darf das wichtige Verteidigungsmittel des\nletzten Wortes lediglich zum Zwecke der Erleichterung oder\nBeschleunigung des Verfahrens abgeschnitten werden. Denn\nes kommt für die Frage, ob ein Angeklagter aus dem Sitzungssaal entfernt werden muß, nicht darauf an, daß die Verhandlung glatt und reibungslos verläuft, sondern allein auf die\nVerträglichkeit seines Terhaltens mit Würde und Ansehen des\nGerichts. Schon ganz allgemein sind - wie auch das Reichsgericht wiederholt entschieden hat - sämtliche richterlichen\nVerfahrensmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob nicht im\nInteresse einer zweckmäßigen und erleichterten Verteidigung\ndes Angeklagten auf verfahrensrechtlich an sich zulässige\nEinschränkungsanordnungen des Gerichts selbst dann verzichtet werden sollte, wenn hierdurch Verzögerungen des.\nVerfahrensganges oder Unbequemlichkeiten für das Gericht\nhervorgerufen würden (vgl u.a. RGSt 13,151/1537; 41,259\n\n[261,2627).\n\nDaß dies im besonderen Maße für die Fälle der Versagung des letzten Wortes zu gelten hat, ist vom Reichsgericht ebenfalls entschieden (vgl u.a. RGSt 35,433/435 187;\n54,110/1157). Im zuerst erwähnten Falle hebt das Reichsgericht hervor, 88 werde tregelmäßig Veranlassung VOrliegen, den widerspenstigen Angeklagten nach einiger Zeit\nwieder einführen zu lassen und zu versuchen, ob unter\ndessen. Zuziehung ordnungsmäßig zu verhandeln ist\", allerdings sei ein von ornherein aussichtsloser Versuch im\nHinblick auf Ansehen des Gerichts und Ordnung der Verhandlung nicht erforderlich.\n\n- 7 -\n\nDer erkennende Senat folgt dieser Auffassung. Nur in\nden von vornherein aussichtslosen Fällen wird der Tatrichter vom Versuch absehen dürfen, den wegen ordnungswiädrigen Verhaltens ausgeschlossenen Angeklagten zum\nletzten Wort wieder zuzulassen. Dabei kann es auch nicht\nvon Belang sein, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat\noder nicht. Denn ein Angeklagter, der die Richter durch\nsein bisheriges Verhalten möglicherweise ungtinstig beeindruckt hat, kann diesen Eindruck nur selbst - unter Unständen durch eine Entschuldigung oder durch ein sonst einwandfreies Verhalten beim letzten Wort - beseitigen. Daß\nhierdurch zumindest die Bildung der Strafe beeinflußt\nwerden könnte, liegt nahe, Deshalb ist in gewissem Emfange\ndie Gefahr neuer Ordnungswidrigkeiten - die im übrigen\nsehr schnell durch Beendigen des Versuches abgeschnitten\nwerden könnten —- hinzunehmen,\n\nDie richtige, den dargelegten Gesichtspunkten entsprechende Anwendung des Rechts muß das Revisionsgericht\nvon sich aus überprüfen können, Bei einer Entscheidung\nnach § 247 Abs 2 StPO, durch die dem Angeklagten zugleich\nauch das Recht des letzten Wartes genommen wird, ist es\ndaher stets erford.rlich, daß in der Sitzungsniederschrift\ndie für die Anordnung maßgebenden Vorgänge im einzelnen\ngenau wiedergegeben werden (§ 182 GVG).\n\nc) Im vorliegenden Falle genügen die oben angeführten\nGründe beider Beschlüsse den erörterten rechtlichen Voraussetzungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die zeitweilige\nEntfernung des Angeklagten bis zum Vortrag der Verteidigerin\nzulässig war oder nicht, weil sich der Beschwerdeführer insoweit nicht wehrt. Die Versagung des letzten Wortes erscheint durch die angeführten Tatsachen jedenfalls nicht\ngerechtfertigt.\n\naa) Der letzte, auf Antrag der Verteidigerin verkündete Beschluß beruft sich ganz allgemein nur auf das\n\"bisherige Verhalten in der Hauptverhandlung\" und gibt im\n\n-8 -\n\nübrigen die bloße - rechtlich erst nachzuprüfende -\nFolgerung wieder, eine sachgemäße Verhandlung mit dem Angeklagten könne nicht erwartet werden. Dieser Beschluß\nbesagt mithin nichts über bestimmte Einzeltatsachen,\nderentwegen der Versuch einer nochmaligen Verhandlung\n\nmit dem Angeklagten von vornherein als aussichtslos an-\n\n\"zusehen gewesen wäre. Entgegen der Vorschrift des § 182 GVG\n\nsind übrigens die Tatsachen, in denen das ordnungswiädrige\n\n\"Verhalten\" gesehen wurde, auch sonst nicht in die Sitzungs-\n\nniederschrift aufgenommen worden.\n\nbb) Die Gründe des ersten Beschlusses sind aber\n_ selbst wenn man sie als Rechtfertigung für eine vorüber-\n\ngehende Entfernung des Angeklagten bis zum letzten Wort\n\nhinnehmen wollte - nicht geeignet, die Dauer der Maßnahme\nzu rechtfertigen. Wie oben wiedergegeben, teilt das Landgericht nämlich nur mit, der Beschwerdeführer habe \"durch\nüberlaute Ausführungen das Gericht und die Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen beleidigt\".\n\nDiese Darlegungen sind - zumal bei der besonderen\nSachlage des vorliegenden Falles - zu knapp und zu undeutlich,\n\nZunächst ergibt sich hieraus schon nicht, ob das\nLandgericht auch dem Inhalte der Äußerungen des Angeklagten\neine Beleidigung des Gerichts entnommen hat oder lediglich\nder Lautstärke seiner im übrigen inhaltlich einwandfreien\nAusführungen, Sofern die Worte auch inhaltlich beleidigend\ngewesen sein sollten, hätten sie in der Sitzungsniederschrift\nfestgehalten werden müssen, Bei bloßen überlauten Verhalten\nhätten Art und Anlaß der Vorfälle wenigstens ungefähr wiedergegeben werden müssen, zumal gerade im vorliegenden Falle\ndie Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß weniger der\nWille zur Ungebühr gegenüber dem Gericht als ein bloßer,\nnicht gleich schwer wiegender Beherrschungsmangel Ursache\nder jeweiligen Verhandlungsstörung war. Denn die Beweisaufnahme führte den Angeklagten im wesentlichen gerade\n\n-- 9.\n\nmit denjenigen Personen zusammen, derentwegen ihm wissentlien\noder leichtfertig falsche Anschuldigungen vorgeworfen wurden,\nUnter solchen Umständen auftretende Störungen der Verhandlungsordnung bedürfen aber eines gewissen Verständnisses;\njedenfalls sind sie weniger schwerwiegend als andere Ordnungswidrigkeiten gleichen Ausmaßes. Diesen Standpunkt hat\nersichtlich auch die Strafkammer zunächst eingenommen.\n\nDenn der:Angeklagte ist, ohne. daß eine einschneidende Ordnungsmaßnahme des Gerichts stattfand, mehrfach zur Sache\ngehört worden; er durfte auch während der Vernehmung säntlicher Zeugen zugegen. sein. Nachdem das Landgericht aber\nbis zu diesem Zeitpunkt eine Verhandlung in. Gegenwart des\nAngeklagten noch mit Ansehen und Würde des Gerichts für\nvereinbar gehalten hatte, ist es ohne nähere Begründung\nnicht einzusehen, ‚weshalb in dem nun Zolgenden, in geringerem Maße zu Erregungen Anlaß gebenden Teil der Hauptverhandlung Ordnungsstörungen durch. den Angeklagten zu\nbefürchten gewesen sein sollten, die. seinen. Aussehluß\n\nbis zur Urtellsverkündung erforderlich machten. Insbesondere\nist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen : '(- und hätte daher sorgfältig dargelegt 'werden müssen -), aus welchen\nGrunde auch noch nach dem Vortrage des SitZungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft nicht. wenigstens versucht werden\nkonnte, in Gegenwart. des Angeklagten zu verhandeln.\n\nNach ällden ergibt‘ sich, daß die Gründe beider Be- .\nschlüsse\" die schwerwieiende Maßnahme des Landgerichts, dem\nAngek“ agten das Recht des letzten Wortes zu verweigern,\nnicht tragen. Die von der Revision behauptete Verletzung\ndes § 258 Abe ‘3 StPO steht also fest.\n\nd) Da ‘der Angeklagte. in beiden Fällen vor allem\ndeshalb für. schuldig. befunden wurde,.weil die Strafkammer\nentgegen selnen Behauptungen. im wesentlichen den Aussagen\nder Verletzten, gefolgt ist, kann es für die Entscheidung\nmöglicherweise, auch von. Bedeutung. gewesen sein, daß der\nAngeklagte keine Gelegenheit mehr hatte, durch seinen\npersönlichen Eindruck beim letzten Wort die Beweiswürdigung\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nzu seinen Gunsten zu beeinflussen. ES braucht deshalb nicht\nzu der Frage Stellung genommen zu werden, ob nicht, entgegen der Auffassung des 4.Senats in der Entscheidung vom\n1.0ktober 1953 (4 StR 120/55 S 6/7), ein Urteil stets auf\neinem Verstoß gegen § 258 Abs 3 StPO beruht.\n\nII. Sachbeschwerde;\n\nDa schon der Verfahrensverstoß zur vollständigen Aufhebung der Verurteilungen des Ehemannes WEB führt,\nbedürfen die sachlichrechtlichen Rügen keiner Erörterung\nmehr.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei lediglich vor-\n! sorglich auf folgendes hingewiesen;\n\n1.) Für den Begriff der Leichtfertigkeit hat die Rechtsprechung der höchsten Gerichte besondere Anforderungen\naufgestellt.\n\nDa jeder Staatsbürger das Recht hat, Verfehlungen von\nBeamten, auch wenn sie nicht ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, nach pflichtmäßiger Prüfung\nbei der zuständigen Behörde anzuzeigen, dürfen an die\nPrüfungspflicht des Anzeigenden keine allzu strengen An-\n\"forderungen gestellt werden (vgl u.a. Rast 62, 83/92 ;\n66,15 RG IW 1936,2884;5 DJ 1937,198). Denn mit der Anzeige\nEN j wendet sich der Staatsbürger an diejenige Stelle, die für\ni die Nachprüfung des erhobenen Verdachts auf seine Richtigkeit zuständig und die auch allein dazu in der Lage ist.\nWenn der Verdacht nicht völlig unbegründet ist, darf der\nVorwurf der Leichtfertigkeit nur unter besonderen Umständen\nerhoben werden, wobei dem Angeklagten nachgewiesen werden\nmuß, daß er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seines\nVorbringens haben mußte.\n\nSollte daher erneut zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß ihm zehn- bis fünfzehnmal auf dem\nVerkehrsamt Führerscheine angeboten worden waren, und zwar\nvon Angehörigen des Amtes selbst, SO wird das Landgericht\n\n- 1 -\n\n- 11 -\n\neingehender als bisher darlegen müssen, aus welchem Grunde\nder Beschwerdeführer nicht befugt gewesen sein soll, in\neinem gegen ihn selbst durch den Zeugen SEE veranlaßten\nErmittlungsverfahren die Auffassung einer Beteiligung des\nSEE an den Zuständen zu vertreten,\n\n2.) Die \"Absicht, ein behöräliches Verfahren einzuleiten\", muß im Falle SB unter den bisher gegebenen\nUmständen ebenfalls eingehender als im angefochtenen Urteil\nbegründet werden, weil. der Angeklagte die Vorwürfe in einer\nVerteidigungsschrift in einem gegen ihn selbst eingeleiteten\nVerfahren beim Amtsgericht eingereicht hatte.\n\n3.) Bloße Vermutungen dürfen dem Angeklagten in keinem\nFalle, auch nicht bei der Strafzumessung, zur Last gelegt\nwerden. on\nu . Be.\n\nRevision der Ehefrau VE: -\n\nDie Verurteilung dieser Beschwerdeführerin kann nicht\nbestehenbleiben, weil das Landgericht in Bezug auf den Tatbestand des § 164 Abs 2 StGB nicht genügend: festgestellt\nhat, daß die Angeklagte in der Absicht gehandelt hät;e, ein\nbehördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen\ngegen; den Verdächtigten herbeizuführen. .\n\n1.) Die allgemeinen Festetellungen des Urteils ergeben\nhierfür nichts, die Straf zunessungsgründe sprechen sogar\neher für das: Gegenteil.\n\nDanach hat die Beschwerdeführerin. in einen ausgesproche\nnen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Mann gestanden.. Sie war\nmit allen Mitteln bemüht, die Anzeige ihres Mennes zu verhindern. Infolge dieses Bestrebens der Beschwerdeführerin\nist es zwischen den Eheleuten sogar zu schweren Auseinandersetzungen gekommen. Unter der von ihrem Ehemann durchgesetzten Anzeigeerstattung hat- die Angeklagte besonders\ngelitten, ist deshalb sogar tagelang krank gewesen. Ihre\nfalsche Aussage vor Gericht erklärt das Landgericht mit dem\n\n- 12\n\n- 12 -\n\nBestreben, ihren Ehemann nicht der Bestrafung ausliefern zu\nmüssen. Auch in späterer Zeit ist die Angeklagte nicht an\n\nden Angriffen ihres Mannes gegen die Ehre des Zeugen beteiligt\ngewesen, sondern hat sich im wesentlichen passiv verhalten.\n\n2.) Diese Feststellungen lassen sich nicht vereinen\nmit der bloßen formelhaften Wendung des Urteils, die Angeklagte habe auch gehandelt, \"um die nach ihrer Meinung\nbereits eingeleiteten Maßnahmen der Gefängnisbehörde gegen\nCE Zortäauern zu lassen\". Zumindest hätte es einer\neingehenden Darlegung darüber bedurft, weshalb die Angeklagte\nnebenher auch noch in der Absicht gehandelt haben soll, ein\nbehördliches Verfahren gegen CoD fortäauern zu lassen.\nDenn dieser vom Gesetz verlangte Erfolg der Fortdauer einer\nUntersuchung war ja mit der Absicht einer Begünstigung des\nEhemannes keineswegs notwendig verbunden, jedenfalls nicht\nunter allen Umständen in der Vorstellung der Angeklagten.\nDiese kann durchaus beabsichtigt haben, ihrem Ehemanne\ndurch ihre falsche Aussage zu helfen, d.h. seine Anzeige\nnach Möglichkeit nicht unglaubhaft erscheinen zu lassen,\nund dabei gleichzeitig gehofft haben, ihrer beider Erklärungen würden nicht ausreichen, um eine Untersuchung gegen den\nBeamten einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Für eine\nsolche Einstellung der Beschwerdeführerin sprechen die oben\nwiedergegebenen Strafzumessungsgründe, nach denen die Angeklagte sich dem Bestreben ihres Ehemannes zunächst heftig\nentgegengestellt hatte und dann wegen seines Verhaltens sogar krank geworden war, USW.\n\nMangels ausreichender Feststellungen läßt sich daher\ndie Möglichkeit nicht sicher ausschließen, daß die Strafkammer den § 164 Abs 2 StG3 mit rechtsirrigen Erwägungen\n- wie z.B. irriger Annahme notwendiger Verbundenheit beider\nZweckrichtungen -— auf die Beschwerdeführerin angewendet hat.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nObwohl gegen die Anwendung der §§ 153, 1§ 7 StGB keine\ndAurchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, mußte die\ngesamte Verurteilung der öhefrau WEREEB aufgehoben\nwerden, weil der Schuldspruch wegen des einheitlichen Tatverhältnisses unteilbar ist. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.kotberg Dr.Koffka Schuidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/5-str-609-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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