{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-28_5_StR_21_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"5 StR 21/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x’\n5 stR_21/56 799\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsaohe\ngegen\n\nden Landarbeiter Horst 1 EEE sus BEE\ngeboren an EB 1951 in HE Kreis TOMB:\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\n“\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker .\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in 3er Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr’ dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n<ür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.September 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 - Ti\n\nGründe?\n\n-Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nVerdächtigung (§ 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der. persönlichen Freiheit vom\n14.6.1951) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, bewirtschaftete bis zum 16.Mai 1955 eine 7 ha große Siedlerstelle\nin MED in Ger Sowjetzone. Im Februar 1954 war er\nen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Angehörigen der\nSED beteiligt, bei der er Über diese \"politisch abfällige\"\nÄußerungen machte. Der Vorfall hatte zur Folge, daß er im\nSommer 1954 in einem SSD-Gefängnis durch die Drohung, man\nwerde ihn strafrechtlich zur Verantwartung ziehen, genötigt\nwurde, eine Spitzelverpflichtung zu unterschreiben. Mitte\nJanuar 1955 wurde er durch einen Beauftragten des SSD aufgefordert, der Spitzelverpflichtung nunmehr nachzukommen\nund über die politische Einstellung des Bürgermeisters von\nEEE: Erich ZUM, zu berichten. Nachdem der\nAngeklagte versucht hatte, sich dieses Auftrages dadurch\nzu entledigen, daß er einen \"farblosen\" Bericht erstattete,\nließen die Beauftragten des sSD durchblicken, daß ihnen\nNachteiliges über ZUEEEEEED bekannt sei. Der Angeklagte\ngab nunmehr \"auf Vorhalt\" an, \"daB ZU tatsächlich\nin politischer Hinsicht nicht einwandfrei sei und nicht\nimmer die Parteilinie einhalte\". Dem ihm daraufhin erteilten Auftrag, weitere Berichte zu liefern, entzog er sich\ndadurch, daß er am 16.Mai 1955 nach Westberlin flüchtete.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch. Die Revision wendet\nsich mit Recht gegen die Wichtbeioränung eines Verteidigers.\n\nAusweislich der Akten hat der Angeklagte am 1. August\n1955 die Beiordnung eines pflichtverteidigers beantragt.\n\n- 3-\n\nDer Antrag ist durch Beschluß der Strafkammer vom 2.August\n1955 mit der Begründung abgelehnt worden, daß \"die Voraus.\nsetzungen des § 140 StPO\" nicht vorlägen. Das hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDurch ihren Beschluß hat die Strafkammer auch die\nVoraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO verneint. Insoweit\nhat sie die ihrem pflichtgemäßen Ermessen gezogenen\nGrenzen überschritten.\n\nDie Entscheidung des Falles setzt, wie unten näher\ndargelegt wird, die Erkenntnis und Beantwortung von Fragen\ntatsächlicher und rechtlicher Art voraus, die offensichtlich schwierig sind. Das gilt insbesondere für die Fragen,\nob der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt hat und ob die Tat unter den Voraussetzungen dss Nötigungsnotstandes. (§ 52 StGB) begangen\nwurde. Nach dem Inhalt des Urteils liegt nahe, daß selbst\n.die Strafkammer diese Fragen und ihre Schwierigkeit nicht\nvoll erkannt hat. Hierfür spricht, daß das Urteil keine\nrechtlich einwandfreie Feststellung des erforderlichen\nGefährdungsvorsatzes enthält und :daß es die Fragö'des\nNötigungsnotstandes. überhaupt nicht erörtert. Das rechtfertigt die Annahme, daß dem Angeklagten gemäß § 140 Abs 2\nStPO wegen der Schwlerigkeit der Sach- und Rechtslage 'ein\nVerteidiger bestellt werden mußte.\n\nDas Urteil kann auf der Nichtbeiordnung eines. Prlichtverteidigers beruhen. Es muß schon aus diesen Grunde aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird .noch auf folgendes\nhingewiesen.\n\na) Das Urteil enthält, wie bereits oben mitgeteilt\nworden ist, keine rechtlich einwandfreie Feststellung\neines Gefährdungsvorsatzes, wie ihn g l Abs 3 in Verbindung\nmit Abs i des Freiheitsschutzgesetzes voraussetzt. Es sagt\nnur, der Angeklagte \"gebe zu, sich bei der Berichterstattung\nbewußt gewesen zu sein, daß hierdurch gegen ZUEEEEEED\n\n- k-\n\n-4-\n\nirgendwelche Maßnahmen sowjetzonaler Stellen hätten ausgelöst werden können, die für ihn nachteilige Folgen hätten\nhaben können\". Das kann als Feststellung eines Gefährädungevorsatzes im Sinne des § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 aa0\nschon deshalb nicht angesehen werden, weil dieser nicht nur\ndas Bewußtsein des Täters davon voraussetzt, daß seine Mitteilung Maßnahmen sowjetzonaler Stellen auslösen kann, die\nmit nachteiligen Folgen für den Betroffenen verbunden sind.\nDer Täter muß sich bewußt sein, daß er den Betroffenen\n\nder Gefahr aussetzt, im Widerspruch zu rechtsstaatlichen\nGrundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an\nLeib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in\nseinem Vermögen oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen\nStellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Daß sich der\nAngeklagte dieser Gefahr bewußt war, kann - angesichts der\nPersönlichkeit des Angeklagten sowie der Beschaffenheit der\nin Rede stehenden Mitteilung -— aus dem, was der Angeklagte\nnach dem Inhalt der Urteilsgründe \"zugibt\", nicht ohne\nweiteres entnommen werden.\n\n‘Abgesehen hiervon widerspricht die Bemerkung des Urteils, \"der Angeklagte gebe zu, sich bei der Berichterstattung bewußt gewesen zu sein ...\", späteren Urteilsausführungen, die ergeben, daß der Angeklagte die Berichterstattung als solche in der Hauptverhandlung bestritten\nnat. Die Feststellung, daß er über ZB berichtet hat,\nberuht ausweislich der Urteilsgründe ausschließlich auf der\nZeugenaussage eines Polizeibeamten, über die das Urteil nur\nsagt, der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, daß der Angeklagte\nbei seiner polizeilichen Vernehmung die Angaben gemacht habe,\ndie er, der Zeuge, in dem Protokoll vom 17.Mai 1955 niedergelegt habe, \"nämlich, daß der Angeklagte dem SSD gegenüber\nzugegeben habe zu wissen, daß ZB nicht immer die\nParteilinie einhalte\". Dafür, daß der Zeuge bekundet hätte,\nder Angeklagte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung\naußerdem zugegeben, sich bei der sogenannten Berichterstattung\nbewußt gewesen zu sein, daß sie nachteilige Folgen für A]\nGEB Hätte haben können, sagt das Urteil nichts.\n\n5.\n\nDaß der Angeklagte mit dem erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt habe, erscheint im übrigen\nbei dem bisher festgestellten Sachverhalt keineswegs\nselbstverständlich. Danach hat der Angeklagte die Erklärungen, in denen die Strafkammer die politische Ver-Gächtigung gefunden hat, erst abgegeben, nachdem die SSD-Beauftragten hatten durchblicken lassen, daß ihnen Nachteiliges Über ZU pekannt sei,und nachdem ihm ein\nıYorhalt!\" gemacht worden war. Dieser Sachverhalt läßt\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nur etwas bestätigt hat, was den Beauftragten des SSD bereits bekannt war und was sie ihm vorgehalten hatten. Das würde\nzwar den äußeren Tatbestand einer Gefährdung im Sinne\ndes § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 aaO nicht ausschließen. Ihn kann auch verwirklichen, wer dem SSD nur\nTatsachen bestätigt, die diesem bereits bekannt sind.\nDenn der Tatbestand der Gefährdung setzt nicht unbedingt\nvoraus, daß der Täter äie Gefahr politischer Verfolgung\nerst begründet. Es genügt, daß er durch sein Verhalten\neine bereits vorhandene Verfolgungsgefahr ‚vergrößert.\nDas kann aber auch tun, wer schon bekannte. Tatsachen bestätigt. In einem solchen Pali bedarf aber die Frage nach .\ndem Gefährdungsvorsatz besonders eingehender und sorg- .\nfältiger Prüfung. Dies gilt im vorliegenden Fall um so\nmehr, als die Mitteilung, die der Angeklagte dem SSD gemacht hat, keine Angaben über bestimmte Handlungen oder\nÄußerungen des Betroffenen enthielt, sondern sich in der\nallgemeinen Erklärung erschöpfte, daB ZEN tatsächlich in politischer Hinsicht nicht einwandfrei sei\nund nicht immer die Parteilinie einhalte. Daß eine solche\nPrüfung erfolgt ist, muß das Urteil erkennen lassen.\n\nb) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß\nder Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz gehandelt hat, wird\ndie Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob seine Tat aus\ndem Gesichtspunkt des Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) entschuldigt ist.\n\n(ss\n\n-6-\n\nDaß für einen Sowjetzonenbewohner, der in ej.nem\nSSD-Gefängnis von einem Beauftragten des SSD unter Umständen, wie sie hier vorliegen, genötigt wird, eine\nSpitzelverpflichtung zu unterschreiben, im Falle der Verweigerung der Unterschrift oder der Nichterfüllung der\neingegangenen Spitzelverpflichtung. eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht, solange er sich im\nWachtbereich des SSD befindet, ‚bedarf keiner besonderen\nErörterung (vgl StE 17/54 vom 6.12.1954). Fraglich kann\nnur sein, ob der Angeklagte diese Gefahr auf andere Weise\n- etwa durch Flucht aus der Sowjetzone -— abwenden konnte\n(8 als dadurch, daß er über ZEEB berichtete. Hierbei\nwird die Strafkammer beachten müssen, daß nicht jede\nandere Maßnahme, durch die der Täter die ihm drohende\nGefahr für Leib oder Leben abwenden kann, die Anwendung\ndes § 52 StGB ausschließt, sondern nur solche anleren\nMaßnahmen, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten\nUmstände des Falles zumutbar sind. Bei der Beantwortung\ndieser Frage kommt es in einem Falle wie dem vorliegenden\ninsbesondere auf einen Vergleich der Nachteile an, welche\ndie andere Maßnahme für den Täter zur Folge gehabt hätte\n(hier der mit der Flucht aus der Sowjetzone verbundene\nVerlust der Siedlerstelle und damit der Existenzgrundlage\neines Mannes, der keinen anderen Beruf erlernt hat), mit\nArt und Stärke der Gefahren, die der Täter durch die Tat\nZür den Betroffenen herbeigeführt hat. Von, einem Sowjetzonenbewohner, der zur Unterzeichnung einer Spitzelverpflichtung genötigt worden ist, kann nicht in jedem\nFalle verlangt werden, daß er unter Aufgabe seiner\nExistenzgrundlage die Sowjetzone sofort verläßt. Das\ngilt jedenfalls solange, als er hofft und hoffen darf,\nsich der Spitzelverpflichtung durch ungefährliche Berichte entledigen zu können (vgl hierzu auch das Urtsil\n\nr\n\n1 -\n\ndes Senats vom 14.2.1956 - 5 StR 599/55 = Landgericht\nBerlin /5027 1 P xMs 23/55 /T712/557).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/5-str-21-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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