{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-21_5_StR_638_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"5 StR 638/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_638/55\n\nIm Namen des Volkes 799\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Paul GC END zu: TEEN,\ngeboren am EEE 1906 in CD (Ostpr.);\n\nwegen politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 20.September 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nEr\n\nünde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen politischer\nYerdächtigung zu drei Honaten Gefängnis verurteilt, die\ndurch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nsie ist begründet.\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, Mitglied der SED, war im September 1952\nBürgermeister des Ostseebades Sellin auf Rügen. Am 17.September 1952 fand in seinem Amtszimmer eine Beratung statt.\nAn ihr nahmen der Angeklagte, der Verletzte, LAGEN,\ndie SED-Funktionäre WB: \"EEE un Sci = ovie\nder Leiter der Kurkapelle, OB, teil. Es handelte sich um\ndie Frage, ob der Vertrag mit der Kurkapelle verlängert\nwerden sollte. ICE sprach sich gegen eine Verlängerung des Vertrages aus und warf dem Op das zu\nniedrige künstlerische Niveau der Kurkapelle vor. om\nerklärte darauf, er spiele für das Proletariat.\n\n\"In der nun folgenden erregten Debatte warfen die Anwesenden dem Zeugen TEEN vor, er habe daraufhin geäußert, das Proletariat sei Menschentum zweiter Klasse.\nTu Destritt Aies und erklärte, er habe nur gesagt,\ndie Gäste in Sellin könne man nicht als Proletarier ansprechen, wenn man ihr Auftreten und ihre Geldausgaben\nsehe. In dieser Auseinandersetzung stellte sich der Anr\ngeklagte auf die Seite der Gegner des Zeugen LERNEN.\nAls dieser das Zimmer verlassen hatte, kamen die zurückgebliebenen überein, den Vorfall dem Rat des Kreises Putbus\nzu melden. Es wurde ein Protokoll über die angebliche\nÄußerung des Zeugen LUD 2 uf genommen und von dem\nAngeklagten als Bürgermeister unterschrieben und an die\nvorgesetzte Dienststelle übersandt.\"\n\n- 3.\n\nCD dich, obgleich er am 2.0Oktober 1952 zu\neiner Sitzung des Gemeinderates vorgeladen worden war,\nin deren Programm u.a. ein Mißtrauensamtrag gegen ihn\nstand, zunächst weiter in Sellin. Erst als ihm im Februar\n1953 hinterbracht wurde, .daß im Rahmen einer allgemeinen\n'Verhaftungs- und Enteignungswelle auch er verhaftet\nwerden solle, flüchtete er nach Berlin,\n\nII.\n\nDie Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte das\nProtokoll unterzeichnet und weitergeleitet habe, eine\npolitische Verdächtigung nach § 1 des Berliner Gesetzes\nzum Schutze der persönlichen’ Freiheit vom 14.Juni 1951\n(@vBl S 417). Sie führt aus, der Angeklagte könne sich\nnicht auf Notstand berufen. Er habe sich in der scharfen\nAuseinandersetzung, deren Gefährlichkeit für Luii>\nIhm bewußt. gewesen sei, gegen ihn gestellt. Hätte er.die\nMaßnahne. gegen ‚LEE innerlich mißbilligt, go wäre\nes ihm nach der Überzeugung der Strafkammer. möglich ge-:-:\nwesen, die Anfertigung des Prötokolls. unter, ‚Hinweis. auf:\ndas Bestreiten, des ICE zu verhindern. Br, habe:\ndies aber nicht einmal versucht, öbwohl er mit dem Zeugen.\ngun befreundet gewesen: sei; Damit habe er gezeigt,\ndaß er mit der Meldung. an die vorgesetzte Dienststelle,\neinverstanden gewesen. sel. Zu\n\nm.\n\n1.) Die Strafkanner. geht davon aus, das der Angeklag- .\n\nte durch die Unterschrift und die Weiterleitung der An-\n\nzeige den \"LEERE der Gefahr ausgesetzt habe, ‘im ‚Wider-. \\\n\nspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen aus politischen\nGründen verfolgt zu werden.\n\nHiergegen. sind rechtliche Bedenken nicht zu | erheben, ..\n\nDarauf, daB EEE zunächst nicht verfolgt worden .-\nist, sondern unangefochten noch 6 Monate im sowjetisch -'\n\n-A-\n\n-4-\n\nbesetzten Gebiet geblieben ist, kommt es nicht an. Die\nVerteidigung irrt, wenn sie meint, eine Gefahr im Sinne\ndes § 1 des Freiheitsschutzgesetzes sei nur gegeben, wenn\nmit Sicherheit mit einer Verfolgung gerechnet werden müsse.\nEs genügt, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit einer\nsolchen Gefahr gegeben ist.\n\n2.) Rechtlich bedenklich sind aber die Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer den Notstand des Angeklagten\nverneint. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber,\nwas LEE virklich gesagt hat. Das Revisionsgericht\nmuß deshalb davon ausgehen, daß er die Äußerung getan\nhat, die ihm von den anderen vorgeworfen wurde, nämlich\ngesagt hat, das Proletariat sei lenschentum zweiter\nKlasse,\n\nDaß der Angeklagte mit dem Vorgehen gegen INNE\neinverstanden war, schließt die Strafkammer daraus, daß\ner sich während der Unterhaltung darüber, was IHNEN\nwirklich gesagt habe, \"gegen ihn gestellt\" habe.\n\nDabei prüft sie nicht, ob sich der Angeklagte\nnicht etwa schon in diesem Augenblick im Notstand befand. Diese Prüfung war aber bei der Sachlage geboten.\n\nWas die Strafkammer mit den Worten sagen will,\nder Angeklagte habe sich während der Unterhaltung \"gegen\nCE gestellt\", ist nicht ganz klar. Möglicherweise soll der Ausdruck nur bedeuten, daß auch der Angeklagte in dieser Unterhaltung bestätigt habe, LEE\nhabe die Äußerung getan, das Proletariat sei Menschentum\nzweiter Klasse. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich,\ndaß die ganze Debatte über das, was Lommatzsch gesagt\nhat, nicht vom Angeklagten ausgegangen ist. Wenn nun\neiner der drei anwesenden SED-Funktionäre der Wahrheit\ngemäß gesagt hat, ICEMEEEEEED habe diese Äußerung getan,\nso sagte er etwas, was außer dem Angeklagten und I )\n\n-5-\n\n-5.\n\nnoch drei andere gehört hatten. Hatte aber ]\nwirklich gesagt, was man ihm vorwarf, und hatten dies\ndrei SED-Funktionäre gehört, so lag es nahe, daß der\nAngeklagte bereits erheblich gefährdet gewesen wäre,\n\n_ wenn er der Wahrheit zuwider erklärt hätte, Im\nhabe etwas anderes gesagt. Je nach der Einstellung\n\nder drei anderen konnte ein derartiges Verhalten des\nAngeklagten dessen alsbaldige Verhaftung und damit\nverbundene Gesundheitsschädigung zur Folge haben.\n\nEs läßt sich auch auf Grund der bisherigen Fest-\n“ stellungen nicht sagen, daß ein etwaiger Notstand des\nAngeklagten während der Unterredung jedenfalls nicht\n unverschuldet. gewesen wäre. Zwar wird häufig der-\n\n_ jenige, der infolge der Stellung, die er im SED-Regime\neinnimmt,. in die Zwangslage' kommt. entweder einen\nanderen anzuzeigen oder sich selbst zu, gefährden,\ndiesen Notstand verschuldet haben. Im vorliegenden.\nFall ist aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte\nmit einer Lage, wie sie eingetreten wäre, \"wenn\n\n. EEE in Gegenwart von drei anderen. SED-. ..\n\n. Funktionären die Äußerung getan hätte, des Proletariat sei Meischentum zweiter Klasse, nicht ohne\nweiteres zu rechnen brauchte. Tu hätte in\ndiesem Fall in äußerst ‚leichtfertiger Weise jeden \\\nseiner Zuhörer, insbesondere aber den Angeklagten\nohne jede Notwendigkeit in diese Notstandslage gebracht. Eine. :so,Lche Notstandslage- kann nicht als ve\nschuldet angesehen werden,\n\nwäre die Strafkanmmer ‚zu dem Ergebnis. gekommen,\ndaß sich der Angeklagte bereite bei“ ‘der Unterhaltung\nüber das, was LEBE 25251 hätte ‚in einem Notstand befand, 80 hätte ‚sie mögliöhermeise die Frage\n\nanders beantwortet, ob der Angeklagte bei der Unterschrift\nund Weiterleitung des Protokolls im Notstand gehandelt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberpundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-638-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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