{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-21_5_StR_626_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"5 StR 626/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_626/55\n\na\n\nIm Namen des Volkes Too\n073\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Hans FEED, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1903 ir ram\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfalle usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfalle in\ndrei Fällen, wegen versuchten Betruges im Rückfalle und\nwegen Unterschlagung in zwei Fällen zu. einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus sowie zu zwei\nGeldstrafen verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift nur die beiden Verurteilungen\nwegen Betruges im Rückfalle zum Nachteile der Frau KB\nan. Hierzu trägt der Beschwerdeführer - im wesentlichen\nunter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten -— vor, die Annahme des Landgerichts, eS handele sich um zwei Fälle statt\num einen fortgesetzten Fall, könne keinen Bestand haben.\nDem Rechtsmittel war der Erfolg zu versagen.\n\n1.) Die Annahme des Landgerichts, in dem Verhalten\ndes Angeklagten gegenüber Frau KEN seien keine fortgesetzte Handlung, sondern zwei selbständige Taten zu\nsehen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Nach einheitlicher nöchstrichterlicher Rechtsprechung gehört - außer der Gleichheit des verletzten\nRechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straftatbestandes -— zu den Voraussetzungen der fortgesetzten\nHandlung, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf\neinen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Dabei muß\nder Vorsatz so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens\nbei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (vel\nu.a. BOHSt 1,313/3157). Das Wissen und Wollen des Täters\nmuß den späteren Verlauf der mehreren Akte insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger,\nferner Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat in Betracht\nkommen. Allerdings ist dabei nicht erforderlich, daß der\nTäter sich von vornherein alle Einzelheiten der Teil-\n\n- 3.\n\nhandlungen genau vorstellt; es genügt, wenn er den Tatablauf und den späteren Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen erfaßt.\n\nb) Ob ein solcher \"Gesamtvorsatz\" vorliegt, hat jeweils der Tatrichter zu beurteilen. Wie der Revision zuzugeben ist, hätte es im vorliegenden Falle vielleicht\nnicht ferngelegen, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen,\nDas Landgericht erwähnt selbst den geringen zeitlichen\nZwischenraum von nur acht Tagen. Wie es aber in einer\nrechtlich nicht angreifbaren und daher das Revisionsgericht bindenden Weise feststellt, hat der Angeklagte\nnicht vorausgesehen und daher auch nicht in seinen Plan\naufgenommen, daß Frau KB sich 2500 IM leihen und\nihm zur Verfügung stellen konnte, Diese tatsächliche\nBeurteilung läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.\n\nSie ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder\nausnahmslos gültige Erfahrungssätze und steht mit dem\nsonstigen Inhalt des Urteils in keinem unlösbaren Widerspruch. Der Angeklagte kann z.B. ursprünglich beabsichtigt haben, nach der Anzahlung der 3000 .DM, die Frau\nKERNE geleistet hatte, den Verkäufer auf irgendeine\nWeise, unter Umständen durch falsche Vorspiegelungen,\n\nzu veranlassen, ihm das Kraftfahrzeug zu überlassen,\n\nehe die restlichen 2500 MM gezahlt wurden. Denkbar. ist\nauch, daß sich der Angeklagte zunächst noch keine bestimmten Vorstellungen über die weitere Entwicklung\ngemacht und diese der Zukunft überlassen hatte. Eine\ndieser Möglichkeiten hat das Landgericht erkennbar angenommen. Jedenfalls ist seine Auffassung, der Angeklagte habe Frau IB auf Grund eines neuen, selbständigen Entschlusses zur Hergabe weiterer 2500 IM bestimmt, nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\n2.) Da die Annahme des Betruges in den beiden angegriffenen Fällen auch sonst keine sachlichrechtlichen\n\n-4-\n\n-4-\n\nMängel erkennen läßt und weil die erhobene Verfahrensrüge sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen als\n\nsolches wendet und daher offensichtlich unbegründet ist,\nmußte die Revision verworfen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-626-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-626-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.527630+00:00"}}