{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-21_5_StR_607_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"5 StR 607/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 607/55 BN\n\nIm Namen des Volkes 799\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Expedienten Waldemar B ED aus rum,\ngeboren am EEE 1927 in scEEEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: EEE u.a. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.Februar 1956, an der teilgenemmen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten 1\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n1.April 1955, s:weit es ihn verurteilt, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB \"wegen\nBandendiebstahls in 15 Fällen, wegen gemeinschaftlichen\nsahweren Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten Bandendiebstahls in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in einem Falle, und zwar sämtlich unter\nden strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, wegen\nVergehens nach § 49a StGB in 3 Fällen und wegen Hehlerei\nin einem Fall zu einer Gesamtstrafe von dreieinhalb Jahren\nZuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust\" verurteilt und ihn\nim übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Der Bruder Harfy des Beschwerdeführers hat in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Das Landgericht\nhebt hervor, daß er dies \"nach der Überzeugung der Kammer\nund nach der Lebenserfahrung als Angehöriger des Angeklagten\nWaldemar DEE kaum getan hätte, wenn er seinen Bruder\nWaldemar durch seine wahrhe ite ge mäB e Aussage\nhätte entlasten können\" (UA S 46).\n\nDie Revision sieht hierin eine Verletzung der §§ 52,\n244 Abs 2, 252 und 261 StPO. Sie wendet sich in längeren\nAusführungen gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nach\ndem die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen der freien\nBeweiswürdigung unterliegt und zu Ungunsten des Angeklagten\nverwertet werden kann (BGHSt 2,351).\n\nDieser Entscheidung ist im Schrifttum mehrfach widersprochen worden (vgl Eberhard Schmidt Lehrkomm zur StPO\nBä II Note 14 vor § 52; Proskauer NJW 1953, 49; Niese JZ\n1953, 223; Kohlhaas JR 1955, 43). Der erkennende Senat\nbraucht zu ihr nicht Stellung zu nehmen. Denn es k-mmt\n\nauf den Rechtsgrundsatz, den sie aufstellt, hier nicht\nan, weil die Sachbeschwerde der Revision dAurchgreift.\n\n2.) Aus diesem Grunde können die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe, die zum Teil auch sachlichrechtlichen Inhalt haben, ebenfalls unerörtert bleiben.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\n1.) Des Landgericht hat, wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des\n\nAngeklagten im Urteil nicht rechtlich einwandfrei behandelt.\n\nDer Vater des Angeklagten hat sich im Jahre 1942\nerschossen. Der Angeklagte stürzte sich am 24. September\n1952 im Untersuchungsgefängnis vom vierten Stockwerk\nherab, um sich das Leben zu nehmen. Er erlitt dabel einen\nSchädelbruch und eine'Gehirnerschütterung (UA S 9). Die\njetzt abgeurteilten Taten sind von März ‚1955 bis April\n1954 begangen worden., Das Landgericht erklärt den Ane\ngeklagten für strafrechtlich voil ‘verantwortlich und in\nsägt dazu aur, der Schutz des § 51, ‚StGB. ‚stehe ihm \"nach,\n‘den überzeugenden Darlegungen des ärztlichen Sachverständigen; denen sich die Strafkammer in vollen ‚Umfange an-\n\n_ geschlossen habe, nicht zu (UA S 65).\n\nDiese Begründung beanstandet die Revision in ZUutreffenden Ausführungen als ungenligend. .\n\n. Ob. und in welchem Maße ein Angeklagter zurechnungsfähig ist, hat..der Richter. auf Grund..des vom Sachverständigen bekundeten Befundes grundsätzlich. selbst. zu entscheiden. Nimmt der Sachverständige auch zu dieser -\nRechtsfrage Stellung,. 50 sollte sich der. Richter ihm\nin der Regel nicht einfach \"anschließen\". Tut er 68\ndennoch, so müssen die Ausführungen, des Sachverständigen\nim Urteil wiedergegeben werden. und. erkennen lassen, daß\n\n-A-\n\nsie von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgehen\n(BGHSt 7,238). Denn die Tntscheidung muß rechtlich nachprüfbar sein.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht, wie nicht näher dargelegt zu werden\nbraucht. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel. Auf\nihm kann der Schuldspruch beruhen. Er muß daher im\nvollen Umfange aufgehoben werden.\n\n2.) Auf die weiteren Angriffe der Revision ausführlich einzugehen, erübrigt sich also auch insoweit,\nals sie sachlichrechtlicher Art sind.\n\nSie sind sämtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht hat im Fall 9 (UA S 20,21) mit\nRecht nicht nur versuchten, sondern vollendeten schweren\nDiebstahl angenommen (UA S 56). Das ergibt sich schon\ndaraus, daß die Täter einen Teil der Beute mitnahmen,\nals sie durch den Wohnungsinhaber gestört wurden und -\nflohen,\n\nIn den Fällen Nr 15 (UA S 25,26) und Nr 16 (UA\n3 26,27) bestehen gegen die Annahme der Mittäterschaft\ndes Beschwerdeführers (UA 5 58) keine rechtlichen Bedenken.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision versagt das\nLandgericht mildernde Umstände (§ 244 Abs 2 StGB) nicht\ndcshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des\nRückfalls im Sinne des § 244 Abs 1 StGB erfüllt sind.\nEs stützt sich vielmehr ausdrücklich darauf, daß der\n\nAngeklagte außerdem schon in erheblichem Maße ein-\n\"schlägig bestraft ist (UA 5 70).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts, -\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-607-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-607-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.506451+00:00"}}