{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-21_5_StR_543_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"5 StR 543/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 543/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Hermann D EEEEEEND\n\naus CD vi 1 ,\ngeboren am EENEED 1955 in EEE,\n\n- Sachbezeichnung: AiBu.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n2 799 065\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 21.Februar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EP\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten De\nwird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom\n4. Juni 1955 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte verurteilt worden\nist.\n\nDie Sache wird an das Jugendschöffengericht\nin Göttingen zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n)\nno\n\\\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DB wegen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten\nschweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn\nMonaten verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\n1\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet die Revision, daß der\nauf den Antrag der Verteidigung gehörte Sachverständige den\nAngeklagten nur 30 Minuten lang vor Beginn des zweiten\nHauptverhandlungstages untersucht habe. Sie meint, hierdurch sei der Beweisbeschluß nicht ausreichend ausgeführt,\nzumal im Hinblick auf den Sozialbericht vom 18.Mai 1955\n(Bd I Bl 203 der Akten) und die Schulbeurteilung (Bd I\nBl 204 der Akten) eine besonders sorgfältige Prüfung am\nPlatze gewesen wäre.\n\nOb diese Rüge durchdringt, kann dahingestellt bleiben,\nda das Urteil ohnehin wegen-eines sachlichen Mangels, der\neng mit der Verfahrensrüge zusammenhängt, aufgehoben werden\n\nII.\n\n1.) Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil Bedenken, soweit es die Verantwortlichkeit des Angeklagten\nnach § 3 JGG bejaht.\n\nDas Urteil prüft diese Frage zusammen mit der des\n§ 51 StGB und führt dazu folgendes ausı\n\n\"Der Angeklagte Hermann Depping ist Jugendlicher\nim Sinne des § 1 JGG. Bei ihm war daher gemäß\n\n8 3 JGG zu prüfen, ob er die zur Verurteilung\nerforderliche strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne dieser Vorschrift besaß. Wie\n\nder Sachverständige, Professor Dr. Jungmichel,\nausgeführt hat, handelt es sich bei Hermann\nDOEEEEEED vn einen körperlich normal entwickelten Jungen, der nur in seiner geistigen Entwicklung zurückgeblieben ist; so kann er kaum\nrichtig schreiben, dagegen, wie der Sachverständige durch Befragung und entsprechen-\n\nde Untersuchung der Intelligenz des. Angeklagten festgestellt hat, einfache Rechenaufgaben\nrichtig lösen. Er hat auch nach Meinung des\nSachverständigen gute praktische Einstellung\nzu den Fragen des Lebens, weiß z.B. genau\n\ndie Preise der Lebensmittel wie Margarine,\n\nBrot usw. und auch von Zigaretten. Anhaltspunkte für Geisteskrankheit liegen nicht vor,\n\"nicht einmal schwerer Schwachsinn ist bei dem\nAngeklagten erkennbar, sondern höchstens eine\nzum größten Teil milieubedingte intellektuelle .\nUnterentwicklung. Wie der Sachverständige. .\nhervorgehoben hat, ist dem Angeklagten. der,\nUnterschied zwischen schweren und leichten\nEigentumsdelikten, zB; zwischen Einbruch\ndlebstahl und.Mundräub äurchaus bekannt.’ An \"\n.den ‚jetzt abgeurteilten Straftaten Heteiligte” “\ner sich zwar nicht immer besonders aktiv,\nsondern, wie erörtert, zum Teil nur durch\n'Schmiere'-Stehen, nahn aber an ‚allen diesen\n\"gemeinsamen Straftaten nicht äußsrem Zwänge ..\nfolgend, sondern aus \"eigenen Entschlusse teil.\nDie Strafkammer schließt sich dem Gutachten des\nSachverständigen en und verneint das’ ‚Vorliegen\neiner Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAbs 1 StGB, hält vielmehr den Jugendlichen. nach\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung: :\n\nfür reif genug, das Unrecht seines strafbaren\nVerhaltens einzugehen und auch. nach dieser Ein-\n\n-4&-\n\n- A-\n\nsicht zu handeln. Lediglich mit Rücksicht\ndarauf, daß der Angeklagte in seiner intellektuellen Entwicklung zurückgeblieben\nist und aus diesem Grunde nicht die oft\nanderen jungen Menschen eigene genügende\nEinsicht haben dürfte, das Unerlaubte seiner\nStraftaten voll einzusehen und sich entsprechend zu verhalten, glaubt die Strafkammer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndieses Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 2\nStGB bejahen zu sollen, wozu auch der Sachverständige in seinem Gutachten neigt.\"\n\nDiese Ausführungen lassen mindestens die Möglichkeit\noffen, daß die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung\ndes § 3 JGG ausgegangen ist.\n\n§ 3 JGG kennt nicht, wie § 51 StGB, neben der fehlenden\nVerantwortlichkeit noch eine verminderte, was aber nicht\nausschließt, daß der Reifegrad auch bei an sich Verantwortlichen für die Strafzumessung und die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen eine wichtige Rolle spielt. |\n\nWann der Jugendliche in seiner Reife so weit vorgeschritten ist, daß seine Verantwortlichkeit bejaht werden\nkann, ist weitgehend Tatfrage. Bei ihrer Beantwortung ist\nneben der geistigen auch die sittliche Reife des Jugendlichen zu prüfen.\n\nDaß die Strafkammer dies erkannt hat, läßt sich ihren\nAusführungen nicht mit Sicherheit entnehmen.\n\nSoweit sie sich mit den praktischen Fähigkeiten des\nAngeklagten beschäftigt, würdigt sie diese nur unter dem\nGesichtspunkt seiner geistigen Reife. Das gilt auch, soweit\ndas Urteil davon spricht, dem Angeklagten sei der Unterschied zwischen leichten unä schweren Eigentumsdelikten bekannt, ganz abgesehen davon, daß diese Kenntnis nicht eindeutig für den Zeitpunkt der Taten des Angeklagten festgestellt wird, obgleich dieser sich zwischen den Taten und\n\n-5.-\n\nder Verurteilung etwa ein halbes Jahr in Untersuchungshaft\nbefunden hat.\n\nSittlich reif ist ein Jugendlicher nicht schon dann,\nwenn er weiß, daß das, was er tut, verboten ist. Das\nwissen, soweit es sich um Taten handelt, die eindeutig\ngegen. die Zehn Gebote verstoßen, auch Kinder zwischen 10\nund 14 Jahren, manchmal auch noch jüngere Kinder.\n\nzur sittlichen Reife gehört, daß der Jugendliche dies\nWissen gefühlsmäßig richtig verarbeitet hat, daß er ein\nsicheres Gefühl für den Ernst sittlicher Forderungen, für\nden Unterschied zwischen Spiel und Ernst erworben :hat, u\n\nDer Hinweis, daß der Angeklagte sich an den Straftaten\nnicht äußerem Zwange folgend, sondern aus. eigenem Entschluß\nbeteiligt hat, genügt nicht, um seine. sittliche Reife‘ nach\"\ndieser Richtung zu begründen. Zr Eee\n\n\"Wie der Bundesgerichtshof (Goita‘, Arch 1955,72) ie\n\ngesprochen hat, ist eine besonders sorgfältige Prüfung der\n\nsittlichen Reife bei solchen Tätern geboten, ‘deren Reifejehre in die für die Erziehung ungünstigen Kriegs- und -\nNachkriegsjahre fielen. Bei dem im November 1938. geborenen\nAngeklagten ist dies zwar, nur in geringen ‚Umfange der Fall;-\nsein wichtigster Lebensabschnitt fällt in die Zeit nach\n\nder Währungsreform, in der sich die allgemeinen sittlichen\nBegriffe bereits wieder gefestigt hatten. Dafür aber waren\ndie in sittlicher Hinsicht ungünstigen Einflüsse des\nElternhauses des Angeklagten besonders zu berücksichtigen. _\nWie schon das Urteil ergibt, war der Angeklagte Hilfsschüler und ist in der. Hilfsschule zweimal sitzeligeblieben.\nEr stammte zudem aus häuslichen. Verhältnissen; did hicht\nnur sozial, ‚sondern auch sittlich sehr ungliüstig waren.’\n\nDer Vater ist mehrfach, :insbesondere wegen - Eigentums- '\ndelikten,. vorbestraft und hat die letzte Gefängnisstrate\nerst 1954 verbüßt. ur... ie ses 2 °\n\n£\n\nDer Revision ist überdies darin zuzustimmen, daß\ndarüber hinaus der Sosialbericht und der Schulbericht be-\n\n-6-\n\n-.\n\n-6-\n\nsondere Veranlassung zu sorgfältiger Prüfung und eingehender Begründung gegeben hätten. Sie lassen den Verdacht aufkommen, daß der Angeklagte von seinem kriminellen Vater\n\nund seiner unordentlichen Mutter keinerlei Erziehung zu\neinem sittlichen Menschen genossen hat, und daß dies, insbesondere wenn seine mangelnde intellektuelle Reife hinzugenommen wird, sehr leicht seine sittliche Entwicklung verlangsamt haben kann.\n\nAus diesem Grunde war das Urteil aufzuheben.\n\n2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nnoch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Im Fall 7 ist der Sachverhalt widerspruchsvoll geschildert. Während zunächst davon die Rede ist, daß der An-\n\n' geklagte und Ken diesem Einbruchsdiebstahlsversuch be-\n\nteiligt waren, wobei KffBeinstieg, und von dem, was der\nAngeklagte getan hat, überhaupt nichts gesagt wird, heißt\nes dann, daß KPSchmiere gestanden und den Mggpäurch\neinen Pfiff gewarnt habe, so daß der Eindruck entstehen\nkönnte, als ob in diesem Fall überhaupt nicht der Angeklag-\n\nte und Kb, sondern vn und KÜWHeteiligt waren.\n\nb) In den Fällen 5, 8 und 9 fehlt es an näheren Feststellungen darüber, daß der Angeklagte Mittäter des KB\nbezw des KW und AB war. In den Fällen 5 und 8 wird vom\nAngeklagten nur gesagt, daß er Schmiere gestanden habe, im\nFall 9 ist die Art seiner Beteiligung überhaupt nicht näher\ndargelegt.\n\nSchmiere stehen ist zwar häufig die Tätigkeit eines\nMittäters; wer Schmiere steht, muß aber nicht Mittäter sein.\nOb ein Beteiligter Mittäter oder bloß Gehilfe ist, richtet\nsich nach seiner inneren Einstellung zur Tat. Diese ist aus\nden gesamten Umständen zu ermitteln. Dabei kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der einzelne Beteiligte die Tatherrschaft hatte. Ob er sie-hatte, ergibt sich vor allen aus\nseinem inneren Verhältnis zu den übrigen Beteiligten. Es\nkommt darauf an, ob er diesen das Ob und Wie der Tat völlig\n\n- T-\n\n- 1-\n\nÜberläßt und seinen Willen ihrem iillen vollständig unteröränet. Hierfür kann auch ein Anzeichen sein, in welcher\nWeise die Beute verteilt oder was über ihre Teilung verabredet worden ist. Nach diesen Richtungen fehlt es an\nnäheren Feststellungen.\n\nWenn auch der Urteilszusammenhang eine Mittäterschaft\ndes Angeklagten nahelegt, so’ ergibt er jedoch nichts\ndarüber, auf welche Weise die Angeklagten Aliipuna vun\nden Angeklagten DEE zu der Straftat veranlaßt und was\nsie ihm für seine Mitwirkung versprochen haben..\n\nIII.\nDer Senat verweist die Sache. an das Jugendschöffen-\n| gericht in Göttingen als Gerichtsstand des Tatorts;' \"die Abgabe gemäß § 42 Abs 3 JG an das- Gericht, in” dessen: Bezirk\n\nder Angeklagte jetzt seinen dauernden Aufenthalt hat, 'bleibt\n' dem Ermessen .des Jugenäschöffengerichte vorbehalten. u\n\nSarstedt .Dr.Koffka., Schmidt |\nSchmitt . Börker |\n\nEN Sr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/5-str-543-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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