{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-14_5_StR_623_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-14","aktenzeichen":"5 StR 623/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 623/55\n\nIm Namen des Volkes\n\n2709\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden zur Zeit erwerbslosen Förster Heinz N WW aus BEEEB,\n\ngeboren am ED 1916 in sem,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u,a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 16.August 1955,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt\nworden ist, im Schuld- und Strafausspruch,\n\n2. im übrigen nur in den Strafaussprüchen\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Saohe zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, zum Teil begangen in Tateinheit mit\nBetrug, sowie wegen Urkundenfälschung in einem Fall, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Mißbrauch eines Auswelses\nin einem weiteren Falle, und wegen Mißbraucks eines Ausweises\" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft\nangerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Reohts. Sie hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nTl\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Der Angeklagte hat sein Gesuch, ihn einen anderen Verteidiger\nbeizuordnen, zu Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen,\nEr hat keinen Antrag gestellt, Gabrecht als Zeugen zu vernehmen. Beides ergibt die Niederschrift. Sie ist nach\n§ 274 StPO für das Revisionsgericht allein maßgebend.\n\nII»\n\nDer Sachbeschwerde hält das Urteil nicht im vollen\nUmfange stand.\n\n1.) Soweit der Angeklagte in drei Fällen wegen\nUrkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Mißbrauch eines Ausweises und wegen Ausweismißbrauchs\nverurteilt worden ist, wird dies durch die Feststellungen\ndes Landgerichts gerechtfertigt. An sie ist das Revisionsgericht nach § 337 StPO gebunden. Es kann die tatsächlichen\nAngriffe des Beschwerdeführers nicht beachten.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug kann jeloch\nnicht bestehenbleiben.\n\n- 3- \\\n\na) Der Angeklagte hat zahlreiche Sachen abgesetzt,\ndie gestohlen waren. \"Wenn auch ganz erhebliche Gründe für\ndie Annahme sprechen, äüaß der Angeklagte N@W die Dierstahlshandlungen selbst begangen hat, so konnte die Kammer\nsich auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht\ndie Gewißheit verschaffen, die für die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Diebstahls erforderlich ist\" (UA S 10).\n‚wie sich hieraus ergibt, hat das Landgericht in Wahrheit\nDiebstahl oder fortgesetzate gewerbsmäßige Hehlerei wahl-\n\n. weise festgestellt. Das ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Angeklagte darf auf diese Weise\naber nicht benachteiligt werden, Das ist dadurch geschehen,\ndaß das Landgericht die Strafe dem strengeren § 260 StGB\nentnommen hat.\n\nDer Senat kann nicht den Schuldspruch berichtigen\nund sich darauf beschränken, den Strafausspruch aufzuheben.\nDenn deu bisherigen Feststellungen des Urteils läßt sich\nnicht mit Sicherheit entnehmen, wieviel Fälle des Dieb-\n‘ 'stahls in Betracht kommen.\n\nDa der. Schuldspruch unteilbar ist, muß er auch insoweit: aufgehoben werden, als das’ Landgericht in Tat-\n\n“\" einheit mit der gewerbsmäßigen Hehlerei einen fortgesetsten\n\nBetrug zum Nachteil der Abnehmer angenommen hat.\n\nb) Das Landgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob\nes nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung mehrere\nDiebstahlsfälle (gegebenenfalls im Rückfalle) einadeurti g feststellen und eine fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei ausschließen kann oder umgekehrt. Sollte\ndies trotz erschöpfender Benutzung aller erreichbaren\nBeweismittel nicht möglich, das Landgericht aber überzeugt\nsein, daß der Angeklagte entweder mehrere Diebstähle oder\neine fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei begangen hat, so\nkann es dies wahlweise feststellen. Es empfiehlt sich, diese\nArt der Verurteilung auch im Urteilssatz auszudrücken, damit deutlich ist, daß sie bei etwaigen späteren Hehlerei-\n\n4»\n\n-4-\n\nfällen nicht als Rückfallvoraussetzung im Sinne des\n§ 261 StGB verwertet werden kann.\n\nWegen der Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung\ndes Hehlereivorsatzes zu beachten sind, wird auf RGSt\n55,204 verwiesen,\n\nDurch die Vorlage selbstgefertigter Bescheinigungen kann sich der Angeklagte der Urkundenfälschung\nschuldig gemacht haben, wie schon im Eröffnungsbeschluß (Bd II Bl 84) angenommen worden ist. § 358\nAbs 2 StPO hindert die Strafkammer nicht, in diesem\nPunkte einen dem Angeklagten nachteiligeren Schuldspruch zu fällen.\n\nHatte der Angeklagte die Sachen gestohlen, so\nstehen Betrug und Urkundenfälschung, die er högliekerweise bei ihrem Absatz beging, nicht in Tateinheit\nmit den Diebstählen. Das Landgericht kann also wahlweise nur eine fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei\nin Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung\noder mehrere Diebstahlsfälle in Tatmehrheit mit einer\nfortgesetzten Handlung oder mehreren selbständigen\nFällen des Betruges feststellen; der Betrug kann in\nTateinheit mit Urkundenfälschung stehen. Der Strafzumessung ist von diesen beiden Annahmen die zugrunde\nzu legen, die zu einer geringeren Strafe führt.\n\n3.) Die Bestrafung des Angeklagten mit dreimal\nje vier Monaten Gefängnis wegen Urkundenfälschung\nund Ausweismißbrauchs kann zu seinen Ungunsten dadurch\n\n-5-\n\nbeeinflußt worden sein, daß er wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden ist. Der Senat hebt daher alle\n\nstrafaussprüche auf.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\npr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nschnitt | Dr, Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-623-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-623-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.193415+00:00"}}