{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-14_5_StR_558_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-14","aktenzeichen":"5 StR 558/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_558\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesangestellten Walter s EEEEEEEEEEEREEEED\naus SD, j\ngeboren sn 1902 ir TUE (Memelland),\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwaoltiiiW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten und die Revision\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12,.August 1955 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten\nund zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich hat sie die\nYollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte war seit Januar 1950 Rechtsanwalt in\nStade. Im Jahre 19553 wurde er mit der Auseinandersetzung\nder Erbengemeinschaft nach dem 1950 verstorbenen Gastwirt\nSCEHEEEED beauftragt. Die Erbengemeinschaft bestand aus der\nwitwe des Erblassers und seinen Kindern Julius, Konrad\nund Agnes. Zugleich wurde der Angeklagte mit der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs beauftragt,\nder dadurch notwendig geworden war, daß Julius 1)\nbei der Weiterführung der Gastwirtschaft in Schulden\ngeraten war.\n\nUm die zur Erfüllung des Vergleichs erforderlichen\nCeldmittel zu verschaffen, mußten mehrere zur Erbmasse gehörende Grundstücke veräußert werden. Am 21.Mai 1954 wurde\nein Grundstück an die Stadt Stade verkauft. In dem Kaufvertrag wurde bestimmt, daß der Kaufpreis nach Auflassung\nauf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse der Stadt\nSCEEED N: EB \"Anderkonto\" zu zahlen sei. Dieses Konto war\nin Wahrheit gar kein \"AnderkontoN,sondern ein Konto, das\nder Angeklagte im Jahre 1952 für geschäftliche und private\nZwecke errichtet hatte.\n\nNachdem das Grundstück am 28.September 1954 an die\nKäuferin aufgelassen worden war, bat der Angeklagte mit\nSchreiben vom 1.Oktober 1954 an das Grundstückaamt der\nStadt Stade, den Kaufpreis in Höhe von 12 988 DM zuzüglich\nNotariatskosten in Höhe von 104 DM seinem Konta 3900 bei\nder Stadtsparkasse zu überweisen. Daraufhin wurden am\n6.Oktober 1954 9 722,05 DM und am 26.Oktober 1954 weitere\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n574,38 DM, insgesamt also 10 296,43 DM überwiesen. Das\nKonto wies bei Eingang des ersten Betrages ein Soll von\n2 054,62 IM, nach der Gutschrift beider Beträge ein Guthaben von 7 667,43 DM aus.\n\nDer Angeklagte, der sich in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand, verfügte in der Folgezeit in\neigenem Interesse über Teilbeträge des Guthabens in einer\nGesamthöhe von etwa 3 500 DM, obwohl er andere bereite\nGelder zur Befriedigung der Ansprüche der Erbengemeinschaft\nnicht zur Verfügung hatte.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen\ndas Urteil Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts,. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, daß die Strafkammer ea unterlassen habe, die Scheidungsakten Dr. N\ngegen Dr.M und die Unterlagen der Bundesvermögensverwaltung in Stade zum Beweise dafür beizuziehen, daß\nzwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erhebliche\neheliche Meinungsverschledenheiten bestanden hätten und\ndaß der Angeklagte der Bundesvermögensverwaltung im\nSommer 1954 geschrieben habe, seine Ehefrau habe an einer\nUnterschriftsleistung unter einen neuen Mietvertrag kein\nInteresse, weil sie voraussichtlich in Amerika bleiben\nwerde.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Beweisaufnahme auf die\nvon der Revision angeführten Beweismittel zu erstrecken,\nbrauchte sich der Strafkammer angesichts des Ergebnisses\nder von ihr durchgeführten Beweisaufnahme nicht aufzudrängen.\n\n2.) Sachrügen.\n\na) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art.\n\nkb»\n\n-4-\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, sind ausschließlich\nbloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie können das\nRechtsmittel nicht rechtfertigen. Die Beweiswürdigung ist\nSache des Tatrichters (§ 261 StPO). Sie ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Nur dann, wenn die Entscheidung des Tatrichters\nüber das Beweisergebnis rechtliche Mängel erkennen läßt,\nwenn sie insbesondere auf Schlußfolgerungen, die schlechterdings unmöglich sind, auf Verstößen gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder auf in sich widerspruchsvollen Erwägungen beruht, kann ein gegen sie gerichteter\nRevisionsangriff ausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser\nArt sind hier nicht ersichtlich.\n\nZu Bedenken gibt allerdings die Auffassung der Strafkammer Anlaß, daß der Angeklagte sowohl den Mißbrauchsals auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDer Mißbrauchstatbestand setzt voraus, daß der Täter\ndie Befugnis mißbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen.\nAn dieser Voraussetzung fehlt es hier. Daß der Angeklagte\nschsn beim Abschluß des Kaufvertrages oder bei der Aufforderung an die Käuferin, den Kaufpreis auf sein Konto\neinzuzahlen, die Absicht gehabt hätte, über das Guthaben\noder einen Teil von ihm in eigenem Interesse zu verfügen,\nhat die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen. Sie hat\ndie Untreuehandlungen nur in den späteren Verfügungen über\ndas Guthaben gefunden. Dieses Guthaben war aber für den\nAngeklagten kein fremdes Vermögen. Der Mißbrauchstatbestand\nist aus diesem Grunde nicht erfüllt.\n\nDieser Mangel berührt jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die Strafkammer chne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Angeklagte durch sein Verhalten den\nTreubruchstatbestand verwirklicht hat.\n\n-5-\n\nBedenken könnten weiterhin die Urteilsausführurgen\nzur inneren Tatseite erwecken, Es fehlt an einer ausdrücklichen Feststeilung des Schädigungsvorsatzes, In den\n. Urteilsgründen heißt es hierzu nur, der Angeklagte sei\nsich seiner Pflichtwidrigkeit bewußt gewesen; er habe\nvorsätzlich gehandelt.\n\nAuch dieses Bedenken greift indessen nicht durch.\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Strafkammer den Schädigungsvorsatz als festgestellt erachtet hat. Das Urteil sieht\ndie Vermögensbeschädigung ohne Rechtsirrtum v.a. darin,\ndaß die Erbengemeinschaft länger als nötig auf ihr Geld\nwarten mußte. Ein Rechtsanwalt, der unter Umständen, wie\nsie das Urteil feststellt, über Guthabenbeträge verfügt,\ndie seinen Auftraggebern zustehen, weiß aber, daß er sich\ndamit die Erfüllung der Ansprüche seiner Auftraggeber,\nwenn auch vielleicht nicht endgültig, so doch jedenfalls\nvorübergehend unmöglich macht, so daß die Auftraggeber\nmehr oder minder lange Zeit auf ihr Geld warten müssen.\nDaß der Angeklagte dieses Bewußtsein und damit Schädigungsvorsatz hatte, soll mit den Worten \"vorsätzlich gehandelt!\"\noffenbar gesagt werden. Dafür, daß die Strafkammer von dem\nVorhandensein eines solchen Schädigungsvirsatzes überzeugt\ngewesen ist, spricht weiterhin, daß es in den Strafzumessung:\ngründen heißt, der Angeklagte habe die Ertengemeinschaft\nnicht endgültig schädigen wollen. Auch dies läßt erkennen,\ndaß die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte hate gewußt und gewollt, daß die Gelder der Erbengemeinschaft,wenn auch nicht endgültig, so doch jedenfalls\nvorübergehend vorenthalten wurden. Das findet im. übrigen\nauch seine Bestätigung in einer an anderer Stelle der\nUrteilsgründe getroffenen Feststellung, wonach der Angeklagte\nwußte, daß das Geld für die Durchführung des außergerichtlichen Vergleichs dringend benötigt wurde,\n\n-6-\n\nAuch sonst gibt der Schuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlaß.\n\nb) Der Strafausspruch ist gleichfalls uhne Rechtsirrtum. Die rechtsirrige Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht nur den Treubruchs- sondern auch den\nMißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt, ist für den\nUnrechtsgehalt der Untreuetat ohne Bedeutung, weil der\nMißbrauchstatbestand in Wahrheit nur ein Unterfall des\nTreubruchstatbestands ist. Sie kann aus diesem Grunde den\nStrafausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten beein-Flußt haben.Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben,\ndaß die Strafkammer als strafschärfend das \"hartnäckige\nLeugnen\" des Angeklagten verwertet hat, der \"trotz erdrückender Beweise nicht den Mut gefunden habe, sich zu\nseiner Tat zu bekennen\". Ein Leugnen des Angeklagten, auch\nein hartnäckiges Leugnen, darf als Strafschärfungsgrund\nnur verwertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse\nauf die Persönlichkeit des Täters, insbesondere auf seine\nUneinsichtigkeit, Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit zu\ngiehen sind (vgl BGHSt 1,104; 342; BGH NIW 1955,11581?).\nDieses Bedenken greift jedoch nicht durch. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkamner aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten, also auch aus seinem hartnäckigen\nLeugnen gefolgert hat, er sel ein Mensch mit geringen\nVerantwortungsbewußtsein. Das genügt.\n\nII. Revisicn der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revisi”n der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nnur an, soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie hat keinen Erf:leg.\n\n- T-\n\n- 7-\n\nDas Urteil begründet die Strafaussetzung zur Bewährung,\nwie folgt;\n\n\"Die Kammer hat dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt (§ 23 StGB). Es ist zu\nerwarten, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung der Strafe in Zukunft keine strafharen\nHandlungen, insbesondere der hier in Frage\nstehenden Art, mehr begehen und ein geordnetes\nLeben führen wird. Hierbei war besonders der\nUmstand mit!'estimmend, daß der Angeklagte\nden Anwaltsberuf nicht mehr ausübt. Das öffentliche Interesse erfordert die Vollstreckung\nder Strafe nicht,\"\n\nDas ist frei von Eechtsirrtun.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB verneinen müssen,\nweil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils ein\n\"zur Nachlässigkeit neigender Mensch mit geringem Verantwortungslewußtsein\" sei. Dieser Umstand schließt die nach\n§ 23 Abs 2 StGB erforderliche Erwartung, daß der Angeklagte\nunter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde, nicht aus.\nDer Einwand, daß der Angeklagte seine Stellung als Bundes-\n\nangestellter inzwischen verloren habe, enthält die Behauptung\n\neiner neuen Tatsache, die in der Revisionsinstanz nicht be-\n\nrücksichtigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision\n\nkann auch kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß die\nStrafkammer die Möglichkeit des erwähnten Stellenverlustes\nunbeachtet gelassen hat. Diese Möglichkeit brauchte sie hier\nnicht zu beachten, weil sie unbedenklich annehmen Anufte,\ndaß der Angeklagte ohne Schwierigkeiten eine andere Stellung\nfinden werde.\n\nDieAvffasaung der Strafkammer, daß die V-raussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 4 StGB nicht gegeben seien, läßt\ngleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Einer näheren\n\n-B8B-\n\n4\n\n-8 -—-\n\nBegründung Tedurfte diese Entscheidung hier nicht. Der\nbloße Umstand, daß ein Rechtsanwalt Mandantengelder veruntreut hat, ist kein zwingender Grund, dem Täter Strafaussetzung zur Bewährung wegen öffentlichen Interesses an\nder Strafverfolgung zu versagen. Das gilt im vorliegenden\nFalle um so mehr, als der Angeklagte im Zeitpunkte der\nHauptverhandlung seinen Anwaltsberuf bereits aufgegeben\nhatte.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, auf die Revisicen\ndes Angeklagten den Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision des Angeklagten sowie die Revision der\nStaatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-558-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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