{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-14_5_StR_231_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-14","aktenzeichen":"5 StR 231/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 099\n5 StR 231/56\n\n(alt: 5 StR 109/55)\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Kurt C mp aus DEREN,\ngeboren am EM :905 ir Hu Krei: VO,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.0ktober 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Braunschweig vom 14.Februar 1956\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;z3\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nund zu einer Geidstrafe von 2.000 DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\nI.\n\nVerfahrensbeschwerden;\n\n1.) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß der\nsachverständige Zeuge Dr.D@WB an beiden Verhandlungstagen\nmehrfach gehört worden sei. Nach wörtlicher Wiedergabe\naller insoweit in der Sitzungsniederschrift enthaltenen\nVermerke führt die Revision aus;\n\n\"Ausweislich des Protokolls hat also der\nsachverständige Zeuge Dr.Dgw lediglich\ndie Richtigkeit seiner Aussage vom\n14.Februar 1956 ('vom heutigen Tage'),\nnicht aber seine Ausssgen vom Vortage,\ndem 13.Februar 1955, unter Bezugnahme\nauf den am 2.November 1954 geleisteten\nZeugeneid gemacht, Tm Urteil sind aber\nalle Aussagen des Zeugen Dr.De> als\neidliche Aussagen dem festgestellten\nSachverhalt zugrunde gelegt.\"\n\nDie Rüge ist unzulässig. Denn wie ihr Wortlaut ergibt\nund wie insbesondere der Einfügung des Wortes \"also\" zu\nentnehmen ist, handelt es sich um eine bloße Protokollrüge. Der Verteidiger, der bei der Hauptverhandlung im\nersten Rechtszuge anwesend war, will offenbar selbst nicht\n\n- 3.\n\nBE\n\nbehzsupten, „eilenfalls behauptet er es nicht mit der\nnotwendigen Bestimmtheit, Gaß der Zeuge Dr. Dee seine\nVersicherung auf einen Teil seiner Aussage beschränkt\n\nhabe, Die Revision beruft sich vielmehr nur auf den In-\n\nhalt der Sitzungsniederschrift, sie macht den Mangel\n\ndes Protokolls zum Gegenstand ihrer Beanstandung. Auf\n\neinem bloßen Fehler des Protokolls kann aber das an- :\ngefochtense Urteil nicht beruhen (vgl zu alldem BGHSt 7,162 ff),\n\n2.) Die Bemängelung des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil sei in vielen Punkten widerspruchsvoll, diese\nWidersprüche hätten der weiteren Aufklärung bedurft, deckt\nsich mit der Sachrüge und kann daher in diesem Zusammenhange behandelt werden.\n\nII.\n\nSachbeschwerde;\n\n1.) Die Überzeugung der Strafkammer, die Ehefrau\nWenig habe - im Sommer 1950 - nicht gewußt, daß der\nfrühere Mitangeklagte Hp von Angeklagten als Buchhalter angestellt worden sei, sie habe das auch später\nvom Angeklagten nicht erfahren (UA S 8), steht nicht\nim Widerspruch dazu, daß Hllier Frau Weg in Sommer\n1951 Vorhaltungen wegen der Nachfragen bei der Bank gemacht hat (UA S 10).\n\n2.) Wie der Revision zuzugeben ist, müßten die auf\nSeite 11 UA errechneten Gesamtkezlige des Angeklagten für\ndas Jahr 1950 nicht 5.350 DM, sondern 5.550 IM betragen,\nwenn man die Feststellungen auf Seite 5 UA zugrunde legt.\nDieser geringfügige Schreib- oder Rechenfehler hat jedoch\nkeine Bedeutung für den Bestand des Urteils. Bei der Höhe\nsowohl der veruntreuten Einzelbeträge als auch des veruntreuten Gesamtbetrages ist dieser unbeträchtliche Unterschied auch für die Straffrage ohne Bedeutung, wie sich\nvon selbst versteht.\n\nm\n\n- A -\n\n3.) Die Rüge, die Umsatzprovision für 1951 sei\nfehlerhaft statt mit 14.900 nur mit 14.458 DM errechnet\nworden, greift ebenfalls nicht durch.\n\nAbgesehen davon, daß die behauptete Differenz nur\ngeringfügig und in jedem Falle für das Urteil unerheblich\nwäre, besteht ein solcher Unterschied auch nicht. Denn\ndie Angaben auf Seite 9 der Urteilsabschrift (auf die sich\ndie Revision beruft) sind \"den im Unternehmen vorhandenen\nUnterlagen\" entnommen worden, von denen. der Sächverständige\n- wie auf derselben Seite des Urteils festgestellt wird -\nerklärt hat, die Zahlen seien nur \"mit Vorbehalt zu verwerten\". Die genauen Zahlen werden auf Seite 14/15 UA angeführt; diese Zahlen sind vom Sachverständigen errechnet\nund von der Strafkammer als richtig festgestellt worden.\n\n4.) Aus denselben Gründen greift auch die Bemängelung\nnicht durch, die angefochtene Entscheidung enthalte im\nVergleich zu den auf Seite 9 UA angegebenen Umsatzzahlen\nbei der Berechnung der Gesamtumsatzprovision von 23.163,04 DM\n(UA S 15) erhebliche Rechenfehler.\n\nDie Strafkammer ist nicht von diesem Gesamtbetrag als\ndem Umsatzprovisionsanspruch des Angeklagten ausgegangen,\nsondern - wie sie ausdrücklich mit dem Sachverständigen\nfeststellt - von ca 31.000 DM (UA S 15). Demgegenüber\nstellt sich aber der von dem Angeklagten errechnete Gesamtanspruch von 32.720 DM wiederum als ein für den Bestand des\nUrteils im ganzen unerheblich höherer Betrag dar, der ebenfalls darauf beruht, daß der Angeklagte die abgerundeten\nUmsatzzahlen seinen Berechnungen zugrunde legt.\n\n5.) Vergeblich versucht der Beschwerdeführer, die ihm\nzur Last gelegten Entnahmen zum Schaden ) auch jetzt\nnöch damit zu begründen, daß ihm Provisionsansprüche gegen\nden Firmeninhaber zugestanden hätten. Er hat diese Beträge\neben nicht als Provisionen, sondern ohne Rücksicht auf\n\n-5-\n\n-5-\n\nseine Provisionsansprüche entnommen. Die Provisionsansprüche wollte er dabei behalten, auch wenn er sie\nstundete. Erst nachträglich, d.h. nach Vollendung der\nUntreue, hat er die Verrechnung erklärt, um sein strafbares Verhalten zu verbergen.\n\n6.) Die Feststellung des Urteils, \"bei Eröffnung\nund Führung des. Konkurrenzunternehmens war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er seinem Arbeitgeber\ngegenüber treuwidrig handelte und diesen durch diese\nHandlungsweise schädigte'\"' (UA S 20), steht nicht im\nWiderspruch zu anderen Feststellungen; auch läßt die\nzugrunde liegende Beweiswürdigung keinen Denkverstoß\nerkennen.\n\nWas die Revision hiergegen sonst noch vorträgt,\nwendet sich letzten Endes nur gegen die Beweiswürdigung\nals solche und ist daher unzulässig.\n\nWenn sie aber -— wie dies zu dieser und allen anderen Beanstandungen vorgetragen wird - meint, die angefochtene Entscheidung leide an Aufklärungsmängeln,\nso hätte der Beschwerdeführer in jedem einzelnen Falle\ndie Beweismittel angeben müssen, deren Benutzung sich\ndem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Daran fehlt es\nin allen Fällen.\n\n_\n\n7.) Entgegen der Meinung der Revision geht die\nStrafkammer nicht davon aus, daß dem Angeklagten neben\nder Entnahme des Tarifgehaltes auch die Inanspruchnahme\nder Baustellenzulage vorzuwerfen sei. Das ergibt sich\naus der Berechnung der über das Gehaltskonto entnommenen\nMehrentnahmen auf Seite 11 UA. An dieser Stelle wird ausdrücklich hervorgehoben, \"in\" den zuviel entnommenen\nBeträgen seien \"sogenannte Baustellenzuschläge enthalten\".\n\n- 6 -\n\nae\n\n-6 -\n\n8.) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf\neiner rechtsirrigen Auslegung von Tarifbestimmungen, soweit es den verstorbenen Mitangeklagten HB angeht.\nDenn in Bezug auf Hautop ist dem Beschwerdeführer nur die\nBewilligung und die Auszahlung von Umsatzprovision zur Last\ngelegt worden (UA S 16), nicht aber die Eingruppierung in\neine diesem tariflich nicht zustehende Ortsklasse, Daß\nHautop aber tariflich auf eine Umsatzprovision keinen Anspruch hatte, bedarf keiner näheren Ausführungen. Das\nUrteil stellt auch fest, der Angeklagte habe dies gewußt\n(TA S 37).\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel ergab, durch die der\nAngeklagte beschwert wäre, war seine Revision entsprechend\ndem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-231-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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