{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-14_5_StR_15_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-14","aktenzeichen":"5 StR 15/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes 06\n\n5 StR 15/56\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Fritz B EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1910 in Ver,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.Oktober 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 4.0Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 u ee\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten DEE wegen\nBetruges in einem Falle und wegen Betruges im Rückfall in\ndrei Fällen, davon in einem Falle begangen durch fortgesetzte Handlung und in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und drei\nGeldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\nan, soweit der Angeklagte wegen Betruges im Falle Sg\n(Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Rückfallbetruges im\nFalle Bei (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist. Gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des\nRechtsmittels auf diesen Teil des Urteils bestehen keine\näAurchgreifenden Bedenken,\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Zu Unrecht meint die Revision, daß im Falle Sg\ndas Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes '1954\neingestellt werden müsse.\n\nDie Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 liegen nicht\nvor, weil die Strafkammer für den Betrug zum Nachteil Sg\neine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis verhängt hat und\näle Verurteilung wegen dieser Straftat, wie unten näher\ndargelegt wird, keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte diesen Betrug\nbegangen hätte, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befand\n(§ 3 StFE 1954), sind weder der Revisionsbegründung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Revisionsbegründung\nsagt hierzu nur, es fehle an einer Feststellung, ob der\nAngeklagte die Tat aus Not begangen habe. Das Urteil stellt\nfest, daß der Angeklagte sich in keiner besonderen wirtschaftlichen Notlage befand, und daß er die Taten. zu denen\nauch der hier in Rede stehende Betrug gehört, nur verübt\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nhabe, weil er es vorzog, unter Ausnutzung seines äußerst\ngewandten Auftretens und seiner ausgesprochenen Redebegabung durch strafbare Handlungen auf Kosten seiner Mitmenschen zu leben, statt einem ihm möglichen ehrlichen\nBroterwerbe nachzugehen.\n\n2.) Ausweislich der Akten hat die Strafkammer durch\nBeschluß vom 15.August 1955 angeordnet, daß der in Den\nwohnende Ehemann SB durch einen beauftragten Richter\nals Zeuge vernommen werden solle, weil dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen weiter Entfernung\nnicht zugemutet werden könne. In dem zur Vernehmung bestimmten Termin am 20.September 1955 erschien an Stelle\ndes durch einen Autoschaden verhinderten Ehemannes Sn\ndessen Ehefrau. Sie erklärte, daß sie in der Lage sei,\nin gleicher Weise auszusagen wie ihr Ehemann. Der beauftragte Richter verkündete daraufhin den Beschluß ‚, daß\n- vorbehaltlich der Zustimmung der Strafkammer -— die\nEhefrau SB Aurch den beauftragten Richter als Zeugin\nvernommen werden solle, weil ihr das Erscheinen in der\nHauptverhandlung wegen weiter Entfernung nicht zugemutet\nwerden könne. Der Beschluß wurde ausgeführt. In der\nSitzungsniederschrift über.die Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer heißt es hierzu weiter:\n\n\"Es wurde festgestellt, daß durch Beschluß.\ndieses Gerichts vom 13.August 1955 die\nkommissarische Vernehmung des Zeugen Sg»\nangeordnet worden-ist und daß an Stelle des\nZeugen SED dessen Ehefrau vernommen worden\nist.\n\nb.u.v. - im Einverständnis aller geteilten -\n\nl. Frau Berti Sg zei. vB wird als Zeugin\nzugelassen.\n\n2. Die Aussage der Zeugin vom 20.9.1955\nist zu verlesen, da die Voraussetzungen für’\ndie kommissarische Vernehmung dieser Zeugin\nauch heute noch vorliegen.\n\nDie Aussage der Zeugin Sg - B1 3504 2 d.A. -\nwurde verlesen. n\n\n-4-\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht\ndurch.\n\nDaß die Strafkammer die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin SB verlesen und verwertet hat, ist\nentgegen der Auffassung der Revision rechtlich unbedenklich.\nEs entspricht der Rechtsansicht, die bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 58,100 vertreten hat. Von\ndieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen\nGrund,\n\nZu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß der beauftragte Richter die Zeugin vernommen hat, ohne daß der Angeklagte und sein Verteidiger den Erfordernissen des § 224 StPO\nentsprechend zuvor von einem Termin zur Vernehmung dieser\nZeugin benachrichtigt worden waren, Eine solche Benachrichtigung ist - abgesehen von den Fällen, in denen sie nach\n§ 224 StPO wegen Gefahr im Verzuge unterbleiben darf -\nVoraussetzung für die Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift (vgl das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des Senats 5 StR 186/55\nvom 1.11.1955). Daß im vorliegenden Falle der Angeklagte\nund sein Verteidiger von dem Termin zur Vernehmung des Ehemannes Sglßrenachrichtigt worden waren, und daß die Vernehmung der Ehefrau Pin diesem Termin erfolgte, machte\ndie oben erwähnte Benachrichtigung nicht überflüssig. Die\nErwägungen, von denen sich ein Angeklagter und sein Verteidiger bei ihrer Entscheidung darüber bestimmen lassen,\nob sie von ihrem Recht auf Anwesenheit bei einer Zeugenvernehmung Gebrauch machen oder nicht, können hinsichtlich\nverschiedener Zeugen durchaus verschicden scin. Die Bedenken, die sich aus dem Mangel der erforderlichen Benachrichtigung ergeben, können indessen der Revision nicht zum\nErfolge verhelfen.\n\nWie bereits in der oben angezogenen Entscheidung des\nReichsgerichts ausgeführt worden ist, sind Verfahrensvorschriften, wie § 224 StPO, dem Verzichte zugänglich.\n\n5.\n\n- 5.\n\nEin solcher Verzicht ist hier erfolgt. Er ist der Tatsache\nzu entnehmen, daß die Verlesung der in Rede stehenden Vernehmungsniederschrift \"im Einverständnis aller Beteiligten\",\nalso auch im Einverständnis des Angeklagten und seines Ver-\n\"teidigers, erfolgt ist. Auf den Mangel der Benachrichtigung\nvon einem Termin zur Vernehmung der Zeugin SP kann die\nRevision sich daher nicht berufen.\n\nzu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Ehemann SB nicht gehört habe, obwohl von\nkeiner Seite auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtet\nworden sei, und obwohl er \"über die Vorgänge viel genauere\nund sachdienlichere Angaben! hätte machen können. |\n\nHierbei kann unerörtert bleiben, ob in.dem ausweislich\nder Sitzungsniederschrift erörterten \"Einverständnis aller\nBeteiligten\" damit, daß die. Ehefrau su \"als Zeugin zugelassen\" und die Niederschrift über ihre ‚Vernehmung verlesen werd.:, ohne weiteres ein Verzicht. auf die Vernehmung\ndes Ehemannes Speth zu finden ist oder nicht. Die Voraussetzungen des § 245 StPO, der dem Tatrichter gebietet, die\nBeweisaufnahme auf sämtliche vorgeladenen und. erschiensnen\nZeugen und die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu\nerstrecken, lagen nicht vor. Wären sie gegeben gewesen,, so\nhätte die Strafkammer allerdings von. der Vernehmung des\nZeugen nur im Einverständnis mit.den Beteiligten absehen\ndürfen ($. 245 Satz 3 StPO). Der. bloße Umstand, daß. der -Tatrichter die Vernehmung eines ‚zeugen durch einen beauftrag-\n. ten Richter angeordnet hat, und daß der Zeuge zu dieser\nVernehmung geladen worden ist, verpflichtet den Tatrichter\nnicht, die Beweisaufnahme auf diesen Zeugen zu. erstrecken.\nEr kann, ohne daß es hierfür eines Einverständnisses. der\nBeteiligten bedarf, jederzeit von der Durchführung der .\nVernehmungsanorädnung absehen. Der Einwand, daß die Strafkammer den Ehemann SW nicht gehört habe, obwohl von\nkeinem Beteiligten auf dessen Vernehmung verzichtet wörden\nsei, kanr. daher die \"Revision 'nicht rechtfertigen.\n\n=)\n\nMit ihrem Vorbringen, daß der Ehemann Sp \"über die\nVorgänge viel genauere und sachdienlichere Angaben! hätte\nmachen können, will die Revision offenbar geltenä macten\ndaß die Strafkammer durch die Nichtvernehmung des Zeugen\ndie ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Er\nscheitert daran, daß die Revisionsbegründung keine den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Angabe von Tatsachen enthält, die der Strafkanmer hätten\nnahelegen müssen, daß der Ehemann Sg \"zenauere und sachdienlichere Angaben! hätte machen können als seine Frau,\nLagen solche Tatsachen aber nicht vor, so brauchte sich der\nStrafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Ehemann MB 215 Zeugen zu vernehnen.\n\nBas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Sachrügen.\n\na) Fall sg j\n\nNach den Feststellungen des Urteils mietete der Angeklagte sich in der Zeit vom 11.März 1951 bis zum <1.Mai\n1951 in der von den Eheleuten Sg betriebenen \"Pension\nVouBED\" in EB ein, obwohl er weder willens noch fähig\nwar, die Pensionsschuld in voller Höhe zu bezahlen, Nachdem\ner auf diese Schuld in Höhe von 558 DM in kleineren Beträgen\ninsgesamt 160 DM bezahlt hatte, verließ er am 21.Mai 1951\ndie Pension, ohne den Eheleuten SEE von seinem Auszug\nKenntnis zu geben, und ohne in der Folgezeit etwas von sich\nhören zu lassen. Als der Ehemann Sp den Angeklagten im\nAugust 1954 zufällig in Mainz auf der Straße traf, zahlte\ndieser 10 IM und versprach, die Restschuld nunmehr in\nwöchentlichen Raten von 20 bis 30 IM zu begleichen. Diesem\nVersprechen kam er jedoch nicht nach. Er ließ auch in der\nFolgezeit nichts von sich hören.\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten\nSachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\n- 7-\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision die Auffassung der\nStrafkammer, daß den Eheleuten Sp ein Vermögensschaden\nentstanden sei.\n\nSie meint, der Eintritt eines Vermögensschadens\nmüsse verneint werden, weil die Eheleute SGB dem Angeklagten dadurch Stundung bewilligt hätten, daß sie nach\nseinem Auszuge 342 Jahre hätten verstreichen lassen, ohne\netwas gegen ihn zu unternehmen, und daß der Ehemann Sg\nsich bei der Begegnung im August 1954 mit ratenweiser\n. Abzahlung einverstanden erklärte. Das geht fehl. Die Revision übersieht bei diesem Einwand, daß der Vermögensschaden bereits eingetreten und der Betrug schon vollendet\nwar, als der Angeklagte an 21. ai 1951 die Pension heimlich verließ. Die von der Revision geltend gemachte nachträgliche Stundung, soweit eine solche überhaupt vörliegt, konnte den zuvor vollendeten Betrug nicht aus der\nWelt schaffen,\n\nb) Fall Beiiiiip\n\nIm Januar 1954 verkaufte der Angeklagte als Vertreter der Firma Baugg an BaB zwei Kunstledermäntel,\nsogenannte \"Tex-Mäntel\", für einen Kaufpreis von 150 DM\nje Stück. Dabei erklärte er BoD, der, wie er wußte,\n- die Mäntel für sich und seine Frau beim Motorradfahren\nverwenden und aus diesem Grunde nur Naturledermäntel\nkaufen wollte, auf dessen Frage wahrheitswidrig, daß es\nsich um Naturledermäntel handele. Die für solche Mäntel\nverhältnismäßig geringe Höhe des Preises begründete er\ndamit, daß der Zwischenhandel äusfalle. Dem zahlte\nbeim Abschluß des Kaufvertrages an den Angeklagten 40 DM,\ndie dieser als Provision für sich behielt. Weitere 80 DM\nzahlte er an die Firma Baug& als ihm die Mäntel gegen\nNachnahme zugesandt wurden. Nachdem er im unmittelbaren\nAnschluß an die Lieferung durch eine chemische Untersuchung hatte feststellen lassen, daß die Mäntel aus\nKunstleder waren, focht er den Kaufvertrag der Firma\n\n-8-\n\n-8-\n\nBau gegenüber an und erreichte nach langem Schriftwechsel, daß diese die Mäntel zurücknahm und ihm die\n120 DM zurückzahlte.\n\nAuch in diesem Falle ist die Anwendung des § 263 StGB\nauf den festgestellten Sachverhalt rechtsirrtunsfrei.\n\nzu Unrecht meint die Revision, ein Vermögensschaden\nsei nicht eingetreten, weil die verkauften und gelieferten Kunstledermäntel den vereinbarten Kaufpreis wert ge--\nwesen seien.\n\nEs ist zwar richtig, daß das Urteil die Frage der\nGleichwertigkeit offen läßt. Das schließt die Annahme\neines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB jedoch\nnicht unbedingt aus. Auch dann, wenn die verkaufte Ware\nund der vereinbarte Kaufpreis objektiv gleichwertig sind,\nkann eine Täuschung der hier in Rede stehenden Art eine\nVermögensbeschädigung bewirken. Sie tut es grundsätzlich,\nwenn die Täuschung zur Folge hat, daß der Käufer eine\nSache kauft, die für den Zweck, zu dem er sie erwirbt,\nnicht brauchbar ist, Das trifft hier zu. Das Urteil stellt\nfest, daß die Kunstledermäntel für den Zweck, zu dem\nBo sie kaufte, nicht brauchbar waren, weil sie nicht\ntemperaturausgleichend wirkten. An diese Feststellung ist\ndas Revisionsgericht gebunden. Daß die Strafkammer sie\nunter Verletzung eines allgemein anerkannten Erfahrungssatzes getroffen hätte, trifft nicht zu. Ein allgemeiner\nErfahrungssatz des Inhalts, daß Kunstledermäntel der hier\nin Rede stehenden Art doch temperaturausgleichend seien,\nkann nicht anerkannt werden.\n\nDaß der Angeklagte diesen Betrug unter den strafschärfenden Rückfallsvoraussetzungen des § 264 StGB begangen hat, stellt das Urteil ohne Rechtsirrtum fest.\n\n-9-\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte\n\nbeschwert wäre.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.,Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-15-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-15-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.124829+00:00"}}