{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-14_5_StR_13_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-14","aktenzeichen":"5 StR 13/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_13/56\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Johann BEHEB aus FD:\ngeboren an EEE 1915 in 7?\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten eo |\nwird das Urteil des Tandgerichts in Hamburg vom\n18.0ktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n\nDie Begründung hat er zu Protokoll des Urkundsbeamten\ngegeben. Sie lautet wie folgt:\n\n\"Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.\n\nIn dem Verfahren ist meine Zurechnungsfähigkeit gem. § 51 StGB nicht eingehend geprüft\nworden. Das Gericht hat zu Unrecht das Vorliegen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint,\n\nIn einem anderen Strafverfahren gegen mich\nvor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg - 10 Js\n2791/53 - hat Dr.Freisleben als Sachverständiger ausgesagt, daß ich schwachsinnig bin.\nEs wurde ferner festgestellt, daß ich an\nerheblichem Intelligenzausfall leide. Daraufhin bin ich auch in eine Pflege- und Heil-\n'anstalt gem. § 42b StGB eingewiesen worden.\n\nDa beide Gutachten voneinander abweichen,\nhätte zumindest ein drittes Gutachten eingeholt werden müssen. '!!\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl.) Zwar beginnt die Revision mit der Erklärung, daß\nnur Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werde.\nIhr Inhalt ergibt jedoch, daß der Angeklagte auch beanstandet, die Strafkammer habe die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht genügend aufgeklärt. Sie hätte von\nAmts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, weil sich aus den Akten 10 Js 2791/53\nergeben habe, daß der Angeklagte in diesem Verfahren als\n\n- 3 _-\n\n3.\n\nschwachsinnig bezeichnet worden sei.\n\n2.) Diese Ausführungen des Angeklagten enthalten\neine Rüge aus § 244 Abs 2 StPO. Sie ist begründet.\n\nDie erwähnte Behauptung des Angeklagten trifft zu.\nDie Akten 10 Js 2791/53 waren Beiakten des Verfahrens.\nAusweislich des Strafregisterauszuges ist der Angeklagte\nin diesem Verfahren wegen Diebstahls im Rückfall unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstait angeordnet worden.\n\nNach der Sitzungsniederschrift und den Urteilsausführungen scheint im vorliegenden Strafverfahren der\nSachverständige nur darüber gehört worden zu sein, ob die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuß\nbeeinträchtigt worden ist. Die Strafkammer führt auss\n\nAuch sonst haben sich in der Hauptverhandlung\nkeine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Angeklagten für ihre Taten strafrechtlich nicht\nverantwortlich. sind, ® ü\n\nDanach 1äßt sich nicht ausschliegen, daß. Qaie Strafkammer. die 'Möglichkelt eines Schwachginns des. Angeklagten\nüberhaupt nicht geprüft, den. Sachverständigen auch nicht\ndariiber gehört hat, ob der Alkoholeinfluß im Zusammenhang\nmit einem etwaigen: Schwachsinn des \"Angeklagten. eine andere\nBeurteilung seiner zurechnungsfähigkeit, erforderlich\nmache.\n\nZu dieser Prüfung war aber die Strafkammer auf Grund\ndes § 244 StPO verpflichtet, weil der Inhalt der ' Beiakten\ndazu ärängte. “ -\n\n3. ) Auch Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil.\nBedenken. Die Strafkammer stellt zur Frage der Trunkenheit des Angeklagten nur fest, er habe einen Blutalkoholgehalt .von-2 ‚1/00 zur Zeit der Tat gehabt und dei.\nseiner Festnahme wohl: einen angetrunkenen Eindruck ge-\n\n- 4»\n\nii\n-4- Ar,\n\nu\n\nmacht, sich aber im übrigen durchaus geordnet benommen.\nAnschließend heißt es: \"Das Gericht hat daher keine Bedenken, in Übereinstimmung mit dem überzeugenden Gutachten\ndes Sachverständigen das Vorliegen des § 51 Abs 1 und 2 StGB\nzu verneinen.\"\" Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen\nklar erkennen lassen, welche Erwägungen für das Gericht\nmaßgebend waren, um die Zurechnungsfähigkeit oder volle\nZurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen, da\n\nsonst das Revisionsgericht nicht in der lage ist, nachzuprüfen, ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Wenn sich daher\n\ndas Gericht einem Sachverständigen anschließt, muß es dessen\nwesentliche Ausführungen wiedergeben (vgl BGHSt 7,238/2407).\n\nDr,Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-14/5-str-13-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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