{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-07_5_StR_639_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"5 StR 639/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> ‘\nPas\n£\n\n“70,\n065\n\n_5_ StR 639/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto AED au: TEE:\ngeboren an EB 1898 in mai,\n\nwegen Vergehens gemäß Art 5 Nr 5 AHKG Nr 14 u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vartreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten AU gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 31.Augusi 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtemittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nie Strafkammer hat den Angeklagten Adams wegen\nVergehens gemäß Art 53 Nr 5 des Gesetzes Nr 14 der Alliierten\nHohen Kommission in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tatejnheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gemäß\nArt I Abe 1 d und Abs 2, Art VIII des Gesetzes Nr 53 der\nMilitärregierung, zu elf Geldstrafen von je 500 DM an Stelle\nverwirkter Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nDer Angeklagte betreibt unter der Firma Otto Acmmiime\nein Geschäft, das sich seit 1950 ausschließlich mit der\nEinfuhr und dem Außenhandel von Tüllen und Spitzen befaßt.\n\nIn den Monaten Juni und Juli 1952 verschaffte der Angeklagte sich in drei Fällen zusätzliche Einfuhr- und\nZahlungsbewilligungen der Landeszentralbank in Hamburg in\nder Weise, daß er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\nmit dem Nitangeklagten KM, einem Angestellten der\nAußenhandelsbank Me: Co in HE, die Ausstell:ing\nbezw. Genehmigung von Zweitschriften bereits erteilter °\nBewilligungen sowie die Erteilung sogenannter Ersutzbewilligungen beantragte und dabei die unwahre Erklärung\nabgab, die 4. und 5. Ausfertigung der jeweils in Rede\nstehenden - in Wahrheit bereits ausgenutzten - Bewilligung\nseien ihm unausgenutzt abhanden gekommen (Fälle II 1 a vis o\nder Urteilsgründo).\n\nIn der Zeit von September 1952 bis Februar 1954 veranlaßte der Angeklagte in acht Fällen den Mitangeklagten\nKR, für ihn, den Angeklagten, bei der Landeszentralbank in Hg Anträge auf Erteilung von Einfuhrund Zahlungsbewilligungen über statistische Nummern der\nSogenannten Freiliste zu stellen, die zur Einfuhr von Waren\nberschtigten, die ohne mengenmäßige Beschränkung eingeführt\n\n- 3 -\n\n-3_\n\nwerden konnten. In Wahrheit wollte der Angeklazte diese\nBewilligungen zur Einfuhr kontingentterter Waren ausnutzen.\nAus diesem Grunde verfälschte Kliiiip einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend jeweils die von der Landeszentralbank erteilten Bewilligungen, indem er auf den für\ndie Zollabfertigung und den Einführer bestimmten Ausferti1-\ngungen statistische Nummern kontingentierter Stnffe einsetzte, die von Fall zu Fall auf Veranlassung des Angeklagten von dessen Kontoristin aufgegeben worden waren,\nDie so verfälschten Bewilligungen benutzte der Angeklagte\nalsdann zur Einfuhr kontingentierter Stoffe (Fälle II 2a\nbis h der Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in\nden Fällen II 1 a bis o der Urteilsgründe als Vergehen\ngegen Art 3 Nr 5 des AHK-Gesetzes Nr 14, sein Verhalten in\nden Fällen II 2 a bis.h der Urteilsgründe als Vergehen\ngegen dieselbe Vorschrift, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gegen Art I Abs 1 d\nund Abs 2, Art VIII des Militärregierungsgesetzes Nr 53\nbeurteilt. .\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision meint, die Hauptverhandlung hate\nvor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil der\nMitangeklagte KB einen Teil der Straftaten als\nHeranwachsender begangen habe. Der Einwand ist unbegründet,\nEr übersieht, daß nach den §§ 112, 103 Abs 1 JGG Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden\nkönnen. Das ist hier geschehen.\n\n2.) Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nvon der Strafkammer festgestellten Sachverhalt läßt keinen\nRechtsirrtum erkennen, durch den der Argeklagte teschwert\nist.\n\n\\\n\n&) Was die Revision unter Nr II und V der Revisiens-\n\nbegründung demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die\nsweiswürdig.ng, Sie können das Rechtsmittel der Rerisien\nnicht rechtfertigen. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das\nErgebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner\nfreien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ges-höpften\nÜberzeugung. Diese Entscheidung ist einer Nachprüfung durch\ndas Revisi:nsgericht grundsätzlich nicht zugänglich, Nur\ndann, wenn Rechisfehler ersichtlich sind, wenn insbesondere\nder Tatirichter bei seiner Entscheidung über das Ergebnis\nder Beweisaufnahme Schlußfolgerungen gezogen hat, die\nschlechterdings unmöglich sind, wenn er von Erfahrungssätzen ausgegangen ist, die falsch sind, oder wenn seine\nBeweiserwägungen in sich widerspruchsvoll erscheinen, kann\nein gegen die Beweiswürdigung gerichteter Revisi:nsangriff\nausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen,\n\nb) Der Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo),\nist entgegen der Auffassung der Revision nicht verleizt\nworden. Das Urteil ergibt klar, daß die Strafkammer im\nZeitpunkte der Urteilsfindung von der Richtigkeit der von\nihr getroffenen Feststellungen voll überzeugt war, alsc\nkeine Zweifel mehr hatte. Nur hierauf kommt es an.\n\nce) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Anwendung\ndes Art 3 Ne 5 AHKG Nr 14. Es ist zwar richtig, daß das\nAHK--Gesetz Nr 14 durch Art 3 Abs 1 AHKG Nr A 57 vom\n5.Kai 1955 (Amtsbi AHK S 3267) im allgemeinen aufgehoben\nworden ist. Das gilt jedoch gemäß Art 3 Abs 2 aaO in Verbindunz mit Art 5 Abs 2 (a) AHKG Nr 33 (Amtsbl AHK S 514)\ngerade nicht, soweit es sich um die hier in iede stehende\nAnwendung des AHK-Gesetzes Nr 14 auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung handelt.\n\n-5-\n\n3.) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand,\ndaß die Strafkammer das Verfahren, scweit es das Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 betrifft,\nmit Rücksicht auf die bestehenden Zweifel unter Auferlegung einer Geldbuße hätte einstellen s«llen.\n\n4.) Der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtun.\nWas die Revisi-n hierzu vorträgt, greift nich* durch.\nDaß die Strafkammer die Ersatzgeldstrafen bei dem\nAngeklagten Agip höher bemessen hat als bei dem\nMitangeklagten KOEEEEEEEM, begründet das Urteil ohne\nRechtisirrtum mit den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen beider Angeklagter. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft\n1äßt gleichfalls keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen. Der Einwand, daß der Angeklagte\n6 Wochen, der Mitangeklagte <EED sagegen nur\n2 W:cohen in Untersuchungshaft gewesen sei, enthält\ndie Behauptung neuer Tatsachen. Das Urteil sagt hierüber nichts. Auf die Behauptung solcher Tatsachen\nkann eine Sachrüge, wie sie hier erhoben worden Ist,\nnicht gestützt werden. Eine Aufklärungsrüge hat\ndie Revision aber nicht vorgetragen. Im übrigen würde\nden von der Revision behaupteten Tatsachen angesichts\nder Höhe der verwirkten Gefängnisstrafen und der an\nihrer Stelle verhängten Geldstrafen nur die Bedeutung\nzukommen, daß die Strafkammer bei dem Mitangeklagten\nCE unzulässigerweise einen zu großen Teil der\nGeldstrafen als durch die Untersuchungshaft abgegolten\nangesehen hat. Hierdurch würde der Angeklagte AM\n\n-6 -\n\nnicht beschwert sein.\n\nDie En\"scheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/5-str-639-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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