{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-07_5_StR_598_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"5 StR 598/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 598/55 r\n\nImNamen des volke2,\n\nIn der Strafsache 049\ngegen\n\n1.) den Handformer Adolf N MED zus NEE,\ngeboren am ED 1909 ir. IemwKreis TEE\n\n2.) den Arbeiter Georg BEEEEEEEED zus NEED,\ngeboren arı EEE 1900 in TB\n\nwegen gemeinschaftlicher Unzucht mit einer Person\nunter 14 Jabren\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WEB und\nDEEEEEB wirä das Urteil des Landgerichts in Göttingen\nvom 21.September 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden\nsind.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\na ränäes\nDie Strafkarmer hat die Angeklagten wegen gemeinschaft-\n\nJicher Unzuch; mit einer Person unter 14 Jahren (§ 176\n\nAbs 1 Nr 3 StGB) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Un-\n\nzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) jeweils zu einer Ge-\n\nfängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und sie im\n\nübrigen freigesprochen.\n\nGegen ihre Verurteilung haben die Angeklagten Revision\neingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfehrensvorschriften\nund des sachlichen Strafrechts.\n\ni-. Vorfahrensrügen.\n\n1.) Beide Beschwerdeführer sehen einen Verfahrens-\n\n‘ verstoß in folgender Tatsaches\n\n' Der Bröffnungsbeschluß hatte den Angeklagten u.a. zur\nlast gelegt, fortgesetzt handelnd gemeinschaftlich in der\nZeit von Herbst 1954 bis Anfang Februar 1955 mit dem\n13jährigen Ludwig BOB in mindestens 4 Binzelfällen Un- -\nzucht getrieben zu Haben.\n\n'Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich mit\n\nSicherheit nur feststellen, daß die Angeklagten in dem angegebenen Zeitraum an einem nicht näher zu bestimmenden\nTage einmal. gemeinschaftlich handelnä mit Ludwig BIEEED unzüchtige Handlungen vorgenommen hätten.\n\nEs verurteilt deshalb die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen dieses einen Falles.\n\nDieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Fall, dessentwegen die ‘Angeklagten verurteilt\nworden’ sind, wird durch die angeführten Zeitangaben und\ndie festgestellten Einzelheiten der Begehung genügend gekennzeichnet und gehört zu der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten \"Tai\".\n\n-3-\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten\nNe fallen, abgesehen von der unzulässigen Protokollrüge, mit der Sachrüge zusammen.\n\nII. Die Sachrüge\nist begründet,\n\n1.) Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDer Angeklagte BWdbesuchte in der Zeit von Herbst\n\n1954 bis Februar 1955 öfter den Angeklagten NEE in\n\ndessen Zimmer. Bei solchen Besuchen brachte mehrfach der\n13jährige Ludwig BÖMB, dessen Mutter einen Bierhandel\n\nhat, Bier in Nies zimmer, das NM bestellt hatte.\n\n\"Bei mindestens einem solcher Besuche ist es zwischen den\nAngeklagten und Ludwig BöEB zu Unzuchtshandlungen ge-\n\nkommen. Die Angeklagten saßen auf dem Bett, Ludwig auf dem\nStuhl. Sie öffneten ihre Hosenschlitze und holten ihren\nGeschlechtsteil heraus. Sie sagten zu Ludwig Bö@B, er\n\nsollte das auch tun. Ludwig Böietat das. Auf ihr Ver-\n\nlangen rieb er zuerst bei dem einen Angeklagten und dann\n\nbei dem anderen bis zum Jamenerguß. Er sagte dann zu den\n‚Angeklagten, sie sollten das auch bei ihm machen. Sowohl\nNG 215 auch DEE haben mindestens einmal an den Gesohlechtsteil des Ludwig BölB gefaßt und daran gerieben. 6\nDabei kam es auch bei Ludwig BB zum Samenerguß.'!'\n\n2. a) Die Revision des Angeklagten NEW sicht einen\nWiderspruch in den Einzelfeststellungen, die zum Schuldspruch geführt haben.\n\nHierzu ist folgendes zu sagens\n\nDie Strafkammer stellt zunächst fest, die 'geschiedene\nEhefrau des Angeklagten NEE habe am 25.1. 1955 beobachtet, daß der Angeklagte NEW sein Zimmer verlassen habe\nund während seiner Abwesenheit der Angeklagte DW una\nLudwig Bö@b dort verblieben. Durch das Hoffenster habe\n\ngie dann den Angeklagten DW auf üem Bett des NEE\nsitzen und Ludwigs BB ni‘ geöffneten Hcsenschlitz auf\ndiesem Bett liegen sehen; EB habe dabei seine Hand am\nGeschlechts+eii des zo gehabt und duran gerieben.\n\nAn einer späteren Stelle heißt es dann:\n\n\"Die Kammer hat zwar aus den oben angegebenen\nGründen keinen Zweifel, daß es zu den von\nLudwig BEÖWWB beschriebenen Handlungen gekommen\nist, trägt aber im Hinblick auf seine unsicheren Ang.:ben über die Anzahl der Fälle\nBedenken, mehr als zur eine einmalige Handlung\nzu Lasten der beiden Angeklagten festzustellen.\nDabei muß offenbleiben, op am 25.1.1955, als\ndie Zeugin NE ihre Beobachtungen gemacht\nhat, beide Angeklagte rich von Iudwig Bögw\nhaben. befriedigen lassen und ihrerseits bei\ndem Zeugen onanier; haben - wobei NED\ndas Zimmer verlassen haben mag, VW\nbei Ludwig BORD önanı erte -, oder''ob diese.\nHandlungen bei anderen Gelegenheiten vor-:\n\n“ genommen worden sind. Jedenfalls fallen sie\n\nnach der Aussage des Ludwig BöEBin die\n\nZeit zwischen Herbst 1954 und’ üsm Tag der .\n\nAufdeckung des Sachverhalts, dem 9.2.1955.\"\n\nSchließlich führt das Urt eil bei Begründung der Mit-\n\ntäterschaft folgendes aus;\n\nBeide Angeklagte haben gemeinschaftlich gehandelt (§ 47 St3B). Denn es mußte, da bei\n'beiden Angeklagten nur eine einmalige Unzuchtshandlung festgestellt werden’ kann, -auf Grund\nder Aussagen des Ludwig BöllliBdavon ausgegangen\nwerden, daß bei dieser Unzuchtshandlung .beide\nAngeklagte zugegen gewesen sind. Tabei muß\nfestgestellt werden; daß, soweit jeweils nur\neiner der beiden Angeklagten sich. von Ludwig\n\n-5-\n\n-5.-\n\nBöllBbefriedigen ließ, der andere diese Handlung billigte und nicht nur dem Treiben des\nanderen nicht widersprach, sondern sich\ndarüber in Wollust freute. Bei beiden bestand Einigkeit über die vorzunehmenden Handlungen. Sie wurden daher von einem gemeinschaftlichen ‘/illen geleitet. !\"\n\nb) Es ist den Beschwerdeführern zuzugeben, daß diese\n\nverschiedenen Stellen sich nicht ohne weiteres miteinander .\n\nvereinen lassen.\n\naa) Die Beschwerdeführer legen offenbar das Urteil\ndahin aus, daß die Strafkammer, die zunächst den Vorfall\nvom 25.1.1955 so, wie er von Frau WW nach ihrer Bekundung beobachtet worden ist, feststellt, später sagen\nwill, es sei möglich, daß an diesem Tage Überhaupt keine\nUnzuchtshandlung vorgenommen worden sei, sondern daß es\nnur an einem anderen Tage zu den von BöllBbekundeten\nungüichtigen Handlungen gekommen sei.\n\nWürde man das Urteil so auslegen, so wäre es widerspruchsvoll. Auf dem Widerspruch könnte das Urteil auch\nberuhen, weil die Glaubwürdigkeit der Frau NEEMb in\nFrage gestellt sein könnte, wenn das Gericht von der\nRichtigkeit ihrer Darstellung nicht überzeugt wäre, die\nFeststellungen aber u.a. auch auf die glaubwürdige Aussage der Frau NE gestützt sind.\n\nbb) Denkbar ist aber, daß das Urteil in Yahrheit\nfolgendes sagen will: Am 25.1.1955 hat DEE vei DöE>\nonaniert, während NW das Zimmer verlassen hatte.\n\n1.Höglichkeit; An diesem Tage hat, che NÜB das\nZimmer verließ, BÖ@B nacheinander bei beiden Angeklagten onaniert und NW nat hinterher, möglicherweise\nauch erst, nachdem er wieder ins Zimmer zurückgekommen\nwar, bei Bö@ onaniert.\n\n2.Möglichkeit;: Beide Angeklagten haben an einem\nanderen Tage erst BöllBbei sich onanieren lassen und\n\n-6-\n\nalsdann bei ihm onaniert.\n\nIm zweiten Palle hätte zwar EElW an zwei verschiedenen Tagen mit BößPUnzucht getrieben; da das Gericht aber\ndie erste Möglichkeit nicht ausschließen konnte, konnte es\nihn nur wegen eines Falles verurteilen.\n\nLegt man das Urteil so aus, so ist es widerspruchsfrei,\nOb sich diese Auslegung dem Urteil zwanglos entnehmen läßt,\nkann dahingestellt bleiben, da es ohnehin zus anderen\nGründen aufgehoben werden muß,\n\n3.) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nN führt die Strafkammer nur folgendes auss\n\n\"Es besteht kein Anlaß, an der Zurechnungs-\n. fähigkeit der beiden Angcklagten zu zweifeln.\nNach der Aussage des Ludwig BölllBnmögen die\n‚Angeklagten zwar, wenn er sie besuchte, Bier\ngetrunken haben. Weder Eb noch NEE\nhaben aber nach der Bekundung des Zeugen\nderart unter Alkoholeinwirkung gestanden,\ndaß sie nicht mehr wußten, was sie taten. .\nAuch die Tatsache, daß der Angeklagte mn\neinmal eine Kopfverletzung erlitten hat,\nbietet nach dem Gutachten des Sachverstänie digen, Antsarztes Dr.Hummel, keinen Anhalt\ndafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten NEW cingeschränkt ist. Diesem\nwohlbegründeten Gutachten hat sich die Strafkammer angeschlossen. Der Sachverständige\nhat bei mehreren Untersuchungen festgestellt,\ndaß Ne versucht hat, den objektiven Befund durch Simulation zu verschleiern. Er\nhat aber dann, wenn er abgelenkt wurde, auf\ndie angestellten Teste normal reagiert. Auch\nscin Verhalten in der Hauptverhandlung hat\nnach dem Guta:hten des Sachverständigen nicht\nauf irgenäwelche Ausfallerscheinungen schließen\n\nL | _1-\n\n- 1 -\n\nlassen. Die Untersuchungen haben keinen Anhalt\nfür cine Hirnverletzung des Angeklagten ergeben. Der Angcklaste NEW ist daher in\nvollem Umfange zurechnungsfähig, !\"\n\nSowcit die Strafkammer die Möglichkcit einer Unzurechnungsfähigkcit oder verminderte zurechnungsfähigkeit beider\nAngeklagter infolge Alkoholgenusses verneint, ist die Begründung unzureichend. Unzurochnungsfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses setzt\nnicht voraus, daß der Angeklagte bei seiner Handlung nicht\nmehr wußte, was er tat. Entscheidend ist, ob der Angeklagto trotz der Trunkenhoit das Unerlaubte seiner Handlung\neinsehen konnte und ob er in der Lage war, seinen Willen\ndieser Einsicht gemäß zu bestimmen, bezw. ob die Fähigkeit\nhierzu wesentlich herabgesetzt war. Darüber enthält das\nUrteil nichts. Aus diesem Grunde muß os aufgehoben werden.\n\nIII,\n- Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen,\n\n1.) Bei der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nNEE Könnte dcr von der Strafkammer auf va Ss ı2 geschilderte Vorfall auch Anlaß zur Prüfung der Frage geben,\nob aus ihm zu folgern ist, daß Frau NE cin besonderes\nInteresse an der Verurteilung dor Angeklagten hatte, Unter\ndiesem Gesichtspunkt hat die Strafkamner. den Vorfall bisher, soweit orsichtlich, nicht geprüft, |\n\n2.). Bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen BÖED\nempfiehlt es sich auch, genaue Feststellungen darüber\nzu treffen, in welcher Weise der Zeuge MM an 9.2.1955\nden Ludwig Bößipefragt hat. Die Möglichkeit liegt nicht\nvöllig fern, daß der Zeuge durch ungeschicktes Befragen\n\nin dem Jurgen den Eindruck erweckt hat, er solle unbedingt unzüchtige Handlungen mit den Angeklagten zugeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr,Rotberg Sarstedt Dr,Koffka\nSchmidt Schmitt\n\nTune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/5-str-598-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/5-str-598-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.725291+00:00"}}