{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-07_5_StR_548_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"5 StR 548/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_548/55 r\n7\n\nImNamen des V:1lkes Do\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Eberhard 5 EEE\n\nohne Wohnung,\n\ngeboren am ED '225 in zu,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 7.Februar 1956 in der Sitzung vom\n10.Februar 1956, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.August 1955\n\na) in den Fällen SCHEEEEND una o>\n\nim Schuld- und Strafausspruch,\nb) im Falle PB im Strafausspruch,\nc) hinsichtlich der Gesamtstrafe\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revisicn verworfen.\n\n- 2 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kersten der Revision, an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\n(zZechprellerei) im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat im Falle Sciip eine Zeche\nvon 6.90 DM, im Falle Ol eine Zeche von 5.20 IM gemacht und nicht bezahlt, obwohl er im ersten Falle 10 DM,\nim zweiten Falle 8 DM bei sich hatte, Das angefochtene\nUrteil führt aus, er habe von vornherein die Absicht gehabt, nicht zu zahlen, und darüber habe er Kellner und\nWirtin getäuscht. Er hat sich in der Hauptverhandlung mit\nder Behauptung verteidigt, er habe \"keinen betrügerischen\nwillen gehabt\"; damit soll offenbar gesagt sein, er habe\n bei.der Bestellung noch die Absicht gehabt Zu zahlen, Zur\nWiderlegung dieses Vorbringens führt das angefochtene\nUrteil u.a; aus, der Angeklagte habe,\n\n\"auf seine ihm zur Stützung des Gedächtnisses\n vorgehaltenen Aussagen in det ersten polizeilichen Vernehmung nichts erwidern können; Dort\nhatte er im Falle Schi ausgesast: !0bwohl ich im Besitze von Bargeld war, habe ich\nes vorgezogen, meine bestellten Speisen und\nGetränke nicht zu bezahlen. ' Im Falle OiiEb:\n'Ich gebe zu, daß ich die Absicht hatte, mir\ndas Geld zu sparen.'! Während diese Angaben der\nWahrheit entsprechen, sind die späteren Behauptungen nachträglich konstruierte Entschul- .\n\ndigungen.\"!\n\nDer vom Landgericht angenommene Widerspruch liegt nicht vor,\nWenn der Angeklagte im Falle Sc früher gesagt hat,\n\n-4-\n\n-4-\n\ner habe es \"vorgezgen, nicht zu bezahlen\", sn deckt sich\ndas mit seiner jetzigen Einlassung. Dieser Darstellung ist\nschlechterdings nicht zu entnehmen, daß damit zum Ausdruck\ngebracht werden sollte, der Angeklagte habe von vornherein\ndie Absicht gehabt, nicht zu bezahlen. Gleiches gilt von\nseiner früheren Einlassung im Falle OB. Entscheidend\nist, wann der Angeklagte die Absicht hatte, das Geld u\n\"sparen\". Darüber hat er nach den Urteilsfeststellungen\nauch vor der Polizei nichts gesagt. Daß die Schuldfeststellung hierdurch beeinflußt Sein kann, läßt sich nicht\nausschließen. j\n\nMit den Schuldsprüchen in den Fällen S EEE\nund OWMEEED waren die Strafaussprüche im ganzen aufzuheben;\nes 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung in\nden beiden ersten Fällen auch das Strafmaß im Falle Pimp\nzu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Es bedarf\ndeshalb keiner weiteren Erörterung, ob die Bemessung ‘der\nverhältnismäßig hohen Strafen frei von Reohtsirrtum ist.\n\nDas Hauptverfahren ist vor der Strafkammer eröffnet worden, weil der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher angesehen wurde. Daß davon keine\nRede sein kann, führt das angefochtene Urteil zutreffend\naus. Die Sache war deshalb an das Schöffengericht\nzurückzuverweisen.\n\n-5.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/5-str-548-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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