{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-07_5_StR_422_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-10","aktenzeichen":"5 StR 422/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 422/55 u . '\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Rechtsanwalt Joachim Kurt von GC EEE aus rem\ngeboren am EEEEEEED 1905 ir our,\n\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 7.Februar 1956 in der Sitzung vom 10.Februar 1956,\nan denen t:ilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29,.Dezember 1954 aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist,\nim Schuldspruch,\n\n2.) in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n-2-\n\n-2.\n\nIm Uufang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter\nUntreue und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu\neiner Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu\nzwei Geldstrafen von 250 M, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis,\nund 400 M, ersatzweise acht Tagen Gefängnis, verurteilt...\nFerner hat sie ihm die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts auf die Dauer von drei Jahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\n‘des sachlichen Strafrechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\n» I. Verfahrensrügen,\n\n1.) Der Angeklagte rügt, daß das Urteil der Strafkammer statt an den Verteidiger, der hierfür Vollmacht gehabt\nhabe, an ihn zugestellt worden ist,\n\nDiese Rüge greift nicht durch,\n\na) Die Zustellung des Urteils an einen Angeklagten\nin den Fällen, wo Zustellungsvollmacht für den Verteidiger\nvorlag, führt nicht etwa dazu, daß durch diese Zustellung\ndie Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt werde.\nVielmehr genügt die Zustellung an den Angeklagten stets,\n| um diese Frist in Lauf zu setzen (vgl OLG Köln MDR 1952,\n\n®\n\nUnter Umständen kann eine solche Zustellungsart dem\nAngeklagten ein Wiedereinsetzungsrecht geben, wenn aus\ndiesem Grunde die Revision verspätet begründet wird. Im\nvorliegenden Fall ist aber die Revisionsbegründung rechtzeitig erfolgt. Ein Wiedereinsetzungsamtrag liegt auch\nnicht vor.\n\nb) Die Revision sieht in der Zustellung des Urteils -\nan den Angeklagten eine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung. Diese Rüge scheitert schon daran, daß die\n\n-4-\n\n-4-\n\nRevision gegen ein Urteil grundsätzlich nicht auf Vorgänge\ngestützt werden kann, die sich nach Erlaß dieses Urteils\nereignet haben.\n\n2.) Die Verteidigung bemängelt, daß wegen eines besonders schweren Falles der Untreue Anklage gleich vor dem\nLandgericht erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden\nsei, obgleich während des Ermittlungsverfahrens der Sach-\n\n- bearbeiter der Staatsanwaltschaft zu dem einen Fall (DE)\nerklärt habe, er könne sich vorstellen, daß das Verfahren\nwegen Gerinsfügigkeit eingestellt werde, und im anderen\n\nFell (SEE) die Geschädigte erklärt habe, daß sie an\neiner Strafverfolgung des Angeklagten kein Interesse habe.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\na) Untreue, Unterschlagung und Betrug, die dem Angeklagten vorgeworfen werden, sind keine Antragsdelikte,. so daß\n.es auf einen Strafantrag des Verletzten nicht ankam,-.\n\nb) Ob eine Einstellung des. Verfahrens nach $. 153 StPO\nin Betracht kommt, haben Staatsanwaltschaft und Gericht\nnach pflichtgenäßem Ermessen zu entscheiden, Eine Einstellung\nist nicht erfolgt, kommt auch für das Revisionsgericht .\nnicht in Betracht, u =\n\nc) Daß das Hauptverfahren statt vor dem Landgericht,\nwie geschehen, vor dem Amtsgericht hätte eröffnet werden\nmüssen, kann nach § 269 StPO nicht geltend gemacht werden.\n\n3.) Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegt\nauch keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des\nAngeklagten darin, daß er vor Beginn der Hauptverhandlung\nverhaftet und trotz mehrfacher Haftentlassungsamträge der\nVerteidigung während der Hauptverhandlung der Haftbefehl\nwährend der ganzen Dauer dieser Verhandlung aufrechterhalten\nworden ist,\n\n. Der Erlaß und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls\nwaren Maßnahi.en, die im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts\nlagen. Rechtsfehler sind dabei dem Gericht nicht unterlaufen.\n\n-5-\n\n-5.\n\nDer Haftbefehl ist erlassen und aufrechterhalten worden,\ntweil der Angeklagte aus einem unzureichenden Grunde sein\nFernbleiben von der Hauptverhandlung angekündigt habe und\ndaher die Befürchtung begründet sei, daß er sich dem Strafverfahren entziehen wolle\". Das ist ein gesetzlich zulässiger Verhaftungsgrund. Damit, daß im Interesse einer\nBeschleunigung des Verfahrens das Gericht die Haftbeschwerde\nzunächst nicht an das Oberlandesgericht weitergegeben hat,\nhat sich der Angeklagte, wie die Revision selbst vorträgt,\neinverstanden erklärt. Bei den Umständen des Falles kommt\nauch ein Ermessensmißbrauch des Gerichts bei Erlaß und Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht in Frage. Es kann daher\ndahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen\ndie Verteidigung des Angcklagten durch einen Haftbefehl\nüberhaupt beschränkt wird, da eine etwaige Beschränkung\njedenfalls nicht unzulässig war.\n\n4.) Anscheinend will die Revision ferner geltend\nmachen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung infolge\nseines Gesundheitszustandes nicht voll verhandlungsfähig\ngewesen sei. Auch insoweit kann seine Beanstandung nicht\nzum Erfolg führen. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbefund\nvom 10.12.1954, also 6 Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung, waren gegen einen längeren Termin ärztlicherseits\nkeine Bedenken zu erheben, Auch die am Tage vor Beginn der\nHauptverhandlung abgegebene Äußerung des Instituts für\ngerichtliche und soziale Medizin der Freien Universität\nBerlin kommt zu diesem Ergebnis. Da diese Äußerung laut der\nSitzungsniederschrift im Hauptverhandlungstermin verlesen\nworden ist, ist es: auch ausgeschlossen, daß der Vorsitzende\nder Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig sei, keine\nBeachtung: geschenkt hätte. Der Angeklagte hat auch während\nder Hauptverhandlung keinen Antrag gestellt, ihn nochmals\nuntersuchen zu lassen,\n\nDie Strafkammer brauchte aber auch um deswillen die\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht näher\n\n-6-\n\n-6.-\n\nnachzuprüfen, weil der Angeklagte mehrfach während der\nHauptverhandlung sich im Interesse der Beschleunigung des\n\n.ur|r\n\nVerfahrens damit einverstanden erklärt hat, daß seine\n\nHaftbeschwerde nicht an das Oberlandesgericht weitergegeben\nwürde, also das Verfahren fortgesetzt werde.\n\n5.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß der Angeklagte, der in Berlin verhaftet worden ist,\ndort keine Gelegenheit erhalten habe, aus seiner Wohnung\n\nnotwendige Unterlagen und Notizen für das Strafverfahren\nzu holen, obwohl er den Berliner Haftrichter sowie zwei\nRechtspfleger des Gefängnisses in Berlin-Plötzensee auf\ndiese Notwendigkeit hingewiesen habe.\n\nAuch diese Rüge kann nicht durchäringen, Der Angeklagte hat seinen Hauptwohnsitz in Hamburg und ist auch\ndort abgeurteilt worden. Auf dem Verhalten des Berliner\nHaftrichters und von Rechtspflegern des Untersuchungsgefängnisses in Berlin kann das Urteil nicht beruhen. Wenn\nder Angeklagte glaubte, in seiner Berliner Wohnung Unterlagen zu haben, die auf er allein. finden konnte; 80 hätte\ner einen Antrag auf deren Herbeiziehung in der Hauptverhandlung. stellen und gleichzeitig. beantragen müssen, zwecks\nAuffindung nach Berlin überführt ‚zu werden. Das hat er\nnicht getan, wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung\nergibt. Vielmehr ist er in. sein Hamburger Büro’ ausgeführt\nworden, um bestimmte von ihm bezeichnete Unterlagen dort\nzu suchen. Das Revisionsgericht hält es für ausgeschlossen,\n\"daß die. Strafkammer dies getan hätte, wenn der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung erklärt hätte, daß diese Unterlagen sich gar nicht in seinen. Büro :befinden könnten,\n| sondern in seiner Berliner Wohnung .sein müßten,\n\n6.) Entgegen den Ausführungen der Revision hat die\nStrafkamner auch nicht ihre Aufklärungspflicht bei Feststellung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten verletzt.\nDie Revision sieht eine solche Verletzung darin, daß das\n\n-7-\n\n-17-\n\nKassabuch des Angeklagten, der Mietvertrag zwischen dem\nAngeklagten und seinem Mieter Pgggp sowie die Wiedergutmachungs- und Steuerakten des Angeklagten nicht herbeigezogen worden seien und daß kein Sachverständiger über die\nSteuerschulden des Angeklagten und den Wert seiner Gemälde\nvernommen worden sei.\n\nAll dies brauchte sich aber der Strafkammer nicht aufzudrängen.\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten in seine Hamburger Wohnun: ausführen lassen, um Kassabuch bezw. Kassabücher für 1953 und 1954, eine Quittung Di una\nsonstige ihm dienlich erscheinende Unterlagen herauszusuchen. Daraus ergibt sich für das Revisionsgericht eindeutig, daß der Angeklagte behauptet hatte, die Kassabücher\nin Hamburg zu haben, was auch ohnehin nahelag, da er in\nHamburg sein Büro und seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Strafkammer hatte deshalb keine Veranlassung, das Kassabuch des\nAngeklagten aus Berlin herbeizuziehen. Dasselbe gilt von dem\nMietvertrag Pggp, der in dem Beschluß über die Ausführung\ndes Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt ist, Wenn der\nAngeklagte diesen Vertrag aus Berlin hätte herbeiziehen\nwollen, so hätte er einen diesbezüglichen Antrag stellen\nmüssen,\n\nb) Abgesehen von den Schulden gegenüber der Vereinsbank und der Frau N hat die Strafkammer die Außenstände und Verbindlichkeiten des Angeklagten auf Grund des\nGutachtens des Dr. Koob festgestellt, das auf den eigenen\nAngaben des Angeklagten beruhte. .Zu den so festgestellten\nVerbindlichkeiten gehörten auch die Steuerschulden, so daß\ndie Strafkammer ohne ausdrücklichen Beweisamtrag keine Veranlassung hatte, über sie noch nähere Ermittlungen anzustellen. Die Schulden gegenüber der Frau NW und der\nVereinsbank bestreitet der Angeklagte auch jetzt noch nicht,\nhat sie auch offensichtlich während der Hauptverhandlung\nnicht bestritten. Im übrigen sind sowohl Frau NED 21s\n\n-8-\n\n8.\n\nauch der Prokurist der Vereinsbank vernommen worden, ferner\nist der Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und der\nBank verlesen worden. Bei dieser Sachlage hatte die Straf.\nkammer keinerlei Veranlassung, von sich aus über diese\nVerbindlichkeiten noch weitere Ermittlungen anzustellen,\nEtwaige Lastenausgleichs- und Wiedergutmachungsansprüche\ndes Angeklagten waren für die Strafkammer deshalb unerheblich, weil es für sie nur auf das jederzeit greifbare\nVermögen des Angeklagten ankam. j\n\nc) Eieteinnahmen aus dem Mietvertrag Mi hat der\nAngeklagte, wie die Revisionsbegründung ergibt, erstmals\nin seinem \"ersten Schlußwort\" vor Wiedereintritt in die\nHauptverhandlung erwähnt. Das Gericht durfte davon aus-\n‚gehen, daß der Angeklagte, wenn es sich insoweit wirklich\num ihm zustehende regelmäßige Einnahmen handelte, einen\nBeweisamtrag gestellt hätte, dies um so mehr, als einmal\ndas auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhende\nGutachten Roob vorlag, das die Außenstände und Verbindlich-\n\n-,. keiten angab, zum anderen bei Grundstücken, derentwegen ein\n\nRückerstattungsverfahren schwebt, die. Miete regelmäßig. en\nden Treuhänder, nicht an: ‚den Eigentümer. bezahlt zu werden\npflegt. ann\n\nDer Angeklagte konnte auch nicht davon ausgehen, daß.\ndas Gericht sein Vorbringen über. die: Mieteinnahmen von Pape\nals wahr unterstellte oder glaubte, da er hierüber noch .\nnicht einuwal näher befragt wurde, er auch gerade in dem .\nTermin, in dem er. sein erstes Schlußwort ‚abgab, seine vorher\naufgestellte Behauptung; er habe das SB sche Geld\neiner Frau Sch gegeben, in ‚dem Augenblick zurücknehmen\nmußte, als das Gericht. sich anschickte, Ermittlungen über\nden Wohnort der Frau Sc anzustellen. Einen Beweisamtrag aber hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift zu diesem Punkt nicht gestellt.\n\n7. ) Unverständlich ist, inwiefern es einen Verfahrensverstoß bedeuten und das Urteil darauf beruhen soll, daß\n\n- 9 -\n\n-9-\n\ndie Berliner !!’ohnung des Angeklagten in seiner Abwesenheit\nnach einem Briefwechsel zwischen ihm und Frau Schuuiie\nvergeblich durchsucht worden ist. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n8.) Der Angeklagte beanstandet, daß mehrere Zeugen\nvernommen und vereidigt worden sind, die vorher im Zuhörerraum der Verhandlung beigewohnt haben.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\n.) § 58 StPO ist nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Notwendigkeit der Vernehmung\nvon anwesenden Zeugen erst während der Hauptverhandlung\nherausstellt.\n\nb) Wann ein Zeuge, der vernommen worden ist, unvereidigt gelassen werden muß oder darf, ist in der Strafprozeßordnung abschließend geregelt. Die Tatsache, daß ein\nZeuge vor seiner Vernehmung im Zuhörerraum war, ist kein\nGrund, von seiner Vereidigung abzusehen. Von der Vereidigung\nder Zeugin DW, der Ehefrau des Verletzten, hätte das\nGericht zwar nach § 61 Nr 2 StPO nach. seinem Ermessen absehen können. Äber auch bei den in § 61 StPO genannten\nPersonen ist die Vereidigung die gesetzliche Regel, die\nNichtvereidigung die Ausnahme, so daß in der Vereidigung\nkaum je ein Ermessensmißbrauch gesehen werden kann; hier\nliegt er jedenfalls nicht vor. Die Zeugin NEBEN 5 = nach\ndem Gesetz vereidigt werden.\n\n9.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, die Strafkammer habe zwei Hilfsbeweisamträge mit der Begründung abgelehnt, daß die in das 'issen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden, sich hieran aber nicht\ngehalten. |\n\na) Die in das Wissen des Zeugen Lg gestellten Tatsachen hat die Strafkammer entgegen der Behauptung des\nBeschwerdeführers als wahr behandelt; sie hat daraus nur\nnicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen; im\nÜbrigen bezieht sich dieser Antrag nur auf den Fall Sm,\nin dem aus sachlichrechtlichen Gründen das Urteil ohnehin\n\naufgehoben wird.\n- 10 -\n\nmıha ber.uir\n\n2.3.84\n\n- 10 -\n\nb) Einen Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung des\nDr St nat der Angeklagte nach der allein hierfür\nmaßgebenden Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) nicht\ngestellt.\n\n10.) Die sonstigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrügen.\n\nA. Fall DEEEEEED\n\n1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest;\nDer Angeklagte hatte als Bevollmächtigter des Di insgesamt 5000 3! für diesen von einer stäßtischen Kasse erhalten, aber trotz wiederholter Mahnung erst mit Verspätung ausgezahlt, und zwar hat er einen Teil des Geldes\n\n‚erst am.11.2.1954 ausgezahlt, obgleich er bereits am 13.7.1,\n\n1954 von der Staatsanwaltschaft verantwortlich wegen Untreue\nin diesem Fall vernommen worden war, Zwischenzeitlich hat\ner 4000 „A von dem. Geld für eigene ‘Zwecke verbraucht.\n\nDie Strafkammer geht ‘davon aus daß das Geld unmittel-\n\nbar Eigentum des DB geworden sei; und hat den Angeklag-\n\nten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit\nfortgesetzter ‚Untreue verurteilt.\n\n' Was die Revision hiergegen Vorhringt,. geht fehl.\n\na) .Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt seien. Wenn das Urteil\nim Fall SC dem Angeklagten eine gewisse Nachlässigkeit zutraut, so brauchte es daraus nicht im Falle TED\nden Schluß zu ziehen, daß-der Angeklagte das Geld nur aus\nNachlässigkeit verspätet gezahlt habe, und nicht deshalb,\nweil er es veruntreut hatte.\n\nWas die Revision im übrigen als Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen bezeichnet, ist in Wahrheit\nnur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters,\n\n- 11 -\n\na\n\nb) Zutreffend geht das Urteil davon aus, daß die von\nder Amtskasse an den Angeklagten gezahlten Geldscheine unmittelbar in das Eigentum des DB übergegangen sind.\nDer Angeklaste war dessen offener Stellvertreter. Die von\ndem Angeklarten bei der Einigung über den Eigentumsübergang\nabgegebene Willenserklärung wirkte deshalb unmittelbar für\nund gegen DEE, so daß der Angeklagte und der Vertreter\nder Amtskasse sich dahin einig wurden, daß das Eigentum\nan den Scheinen auf DW übergehen sollte. Allerdings\nist eine Stellvertretung richt zulässig bei der tatsächlichen\nÜbergabe des Geldes, die neben der Einigung zum Eigentunsübergang notwendig ist (RGZ 137,23/2e/). Jedoch reicht die\nÜbergabe an einen Besitzmittler aus, um dem mittelbaren Besitzer Eigentum zu verschaffen. Im vorliegenden Fall bestand zwischen DB und dem Angeklagten ein Auftragsverhältnis, das als Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von\nN 868 BGB anzusehen ist. Dieses Besitzmittlungsverhältnis\nhätte nur durch Erklärung gegenüber DW, nicht aber\ndurch einen geheimen Entschluß des Angeklagten beendet\nwerden können. DEE wurde daher durch die Einigung des\nAngeklagten wit der Amtskasse in Verbindung mit der Übergabe\ndes Geldes an den Angeklagten Figentümer der Geldscheine.\n\nDarauf, ob der Angeklagte auf Grund seiner Inkassovollmacht berechtigt war, die Geldscheine durch andere\nScheine zu ersetzen, kommt es für die Frage des Eigentumsübergangs nicht an, Die Erlaubnis zur. Vermischung spielt\nnur für die Frage eine Rolle, ob das Vermischen des Geldes\nmit eigenem Geld des Angeklagten rechtswidrig war. An dieser\nRechtswidrigkeit kann. aber bei der Sachlage nicht gezweifelt\nwerden. Ein Rechtsanwalt ist: jedenfalls nur dann befugt,\nMandantengelder mit eigenen Geldern zu vermischen, wenn er\njederzeit über sofort greifbare Mittel in Höhe der Mandantengelder verfügt (RG HRR 1929 Nr 14135 1934 Nr 1170; BGH 5 StR\n335/55 vom 25.10.1955). Das Urteil stellt jedoch das Gegenteil fest, Demnach hat die Strafkammer zu Recht in dem Verhalten des Angeklagten eine Unterschlagung des Geldes gesehen.\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n2.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue\nläßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt die\nRevision auch keine Einwendungen.\n\nB. Fall Schröder\n\n1.) Der Angeklagte hatte von der Witwe SIEB den\nAuftrag erhalten, für sie mit der Hong HB AG (Hr)\nVerhandlungen wegen eines Schadensersatzes für Verletzungen\nzu führen, die Frau SEE bei einen Straßenbahnunglück\nerlitten hatte. Im Laufe dieser Verhandlungen erwirkte er\neine Kapitalabfindung von 3600 W. Die 72jährige Frau SEE\nhatte wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie lieber eine\nlebenslange Rente von monatlich’ 50. hätte; die HHA hatte\nsich aber hierauf nicht eingelassen, Nach der Einlassung\ndes Angeklagten, mit der sich das Urteil insoweit nicht\nauseinandersetzt, hatte. die HHA erklärt, höchstens 30 M\nmonatlich zahlen zu wollen.\n\nDer Abfindungsbetrag von 3600 MM abzüglich bereits erhaltener 60 Si und 10, 50 M für Ferngespräche ging am 19.12.\n1953 auf dem Postscheckkonto_ des Angeklagten ein. -\n\nBereits am 12. 12. 1953 hatte der Angeklagte der Frau\nSC mitgeteilt, daß die HHA keine Rente, sondern eine\nAbfindungssumme zahlen werde ‚ und sie ‚gefragt, ob sie damit\neinverstanden sei, daß er das Geld an sich nehme und ihr\n50 M monatlich zahle. Frau SCHE, äie auf jeden Fall\neine Rentenzahlung wünschte, ' war damit einverstanden und\nunterschrieb folgende, von dem Angeklagten bereits mit-\n\ngebrachte Erklärung: on\n\"Gatharine SEE, u: den 12.12.1953,\nK tr.»\n\nFür den Fail einer Kapitalabfindung durch die\nHHA in Zusammenhang mit meinem Unfall bitte .\nich Herrn Rechtsanwalt Joachim von G\n\n‚dafür Sorge tragen zu wollen, daß das\nGeld so. belegt wird, daß ich eine monatliche\nRente von 50,-—. (Deutsche Mark fünfzig) bis\nan mein ! Leberisende erhalte.\n\ngez. . Catharine Saum.\"\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nNachdei: er das Geld erhalten hatte, suchte der Angeklagte Frau SD erneut auf. Er ließ sich von ihr eine\nQuittung über den Fmpfang von 3500 M geben und stellte ihr\neine Gegenquittung aus, auf deren Rückseite er folgenden\nVermerk gesetzt hatte:\n\n\"Der umstehende Betrag soll — entsprechend der\n\nWeisung von 12.Dezember 1953 - zur monatlichen\nAuszahlung einer Rente in Höhe von 50,-- M\nverwandt werden. Rechtsanwalt von CB - als\nEmpfänger des Geldes - hat für die pünktliche\nZahlung der Rente aufzukommen.\"\n\nVon der Abfindungssumme verwandte der Angeklagte einen\nBetrag von 500 ®: für sich. Die restlichen 3000 M hatte er\nbereits an 19.12.1953 von seinem Postscheckkonto abgehoben,\nda er Pfändungen seitens seiner Gläubiger befürchtete. Er\nlegte den Betrag im Januar 1954 in Berlin \"bei Personen an,\nderen Namen er nicht ‚nennen will\",\n\nIn der Tolgezeit erhielt Frau SB die Rente von\nmonatlich 50 # vom Angeklagten nur schleppend. Sie forderte\ndeshalb die Bezahlung der Abfindungssumme, die sie teilweise\nallmählich, zuletzt 2000 M am. 16.12.1954 erhielt; 850 %\nschuldet der Angeklagte noch.\n\n2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug in Tateinheit mit Untreue. Sie führt aus,\nzwar sei Frau SB stets davon ausgegangen, daß sie die\nRente unmittelbar von der HHA zu erhalten habe. Trotzdem sei\ndem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er die Vereinbarung,\nwonach er ihr monatlich 50 M zahlen solle, mit ihr getroffen\nund ihr gesart habe, daß der Abfindungsbetrag gezahlt sei.\nEs sei ihm auch nicht nachzuweisen, daß.er den Irrtum der\nFrau SED bemerkt habe. Trotzdem habe der Angeklagte\nFrau SED zetäuscht. Auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Vertrauensverhältnisses sei er verpflichtet ge- .\nwesen, sie über die Auswirkung der Vereinbarung vom 12.12.1953\naufzuklären. Er hätte ihr sagen müssen, daß sie ihren Anspruch gesen die HHA mit Auszahlung der Abfindungssumme\nverliere und gegen Aushändigung dieses Kapitals an ihn, den\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nAngeklagten, zwar eine monatliche Rente von 50 ®% erhalte, vo:\nihm aber nicht die Rückzahlung des ganzen Abfindungskapital,\nverlangen könne, Hauptsächlich aber sei es Pflicht des\nAngeklagten gewesen, die Zeugin über seine finanzielle\nSituation aufzuklären. Denn für denjenigen, der ein Kapital\nhingibt, un dafür eine Rentenzahlung zu erlangen, sei\nwichtigste Voraussetzung die Bonität des Empfängers des\nKapitals. Der Angeklagte habe zu dieser Zeit aber nicht nur\nweit über 10.000 2. Schulden gehabt, die er nicht habe bezahlen können, ‚sondern er sei nicht einmal in der Lage gewesen, mit seiriem monatlichen Einkommen seine monatlichen\nVerpflichtungen zu erfüllen. Diese seine wirtschaftliche\nLage hätte er nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der\nFrau SCHE vor Abschiuß der Vereinbarung vom 12.12.1953\noffenbaren: ‚müssen. Dadurch, daß er dies nicht. getan habe,\nhabe er bewußt eine Tatsache unterdrückt, deren Kenntnis\nFrau SB von dem Abschluß, der mit ihm getroffenen Vereir\nbarung abgehalten hätte. Zwar habe Freu SB hierüber\nnichts sagen können, ‘da nach ihrer Meinung überhaupt nicht\nvon einer Übernahne des Kapitals und einer Rentenzahlung\ndurch den Angeklagten: ‚gesprochen worden, sei, Es entspreche\naber der lebenserfghrung, :daß niemand. ohne jede Sichrrheit\neinen größeren Geläbetrag gegen das Versprechen einer monatlichen Rente an einen Empfänger aushändige, der nicht\n\neinmal seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen könne,\nWenn Frau SCHE gewußt hätte, daß der Angeklagte kein\nsicherer: Schulüner sei, so hätte sie sich nicht: der Verfügung über .die Abfindungssumme geben die persönliche Verpflichtung .des Angeklagten zur Rentenzahlung begeben.\n\nIn der Vereinbarung vom 12.12, 1953 liege eine Vermögensverfügung der Frau SW ,: die eich zu einem Vermögensschaden für sie ausgewirkt habe. Denn vor Abschluß der Vereinbarung habe Frau Se eirien sicheren. Anspruch gegen\ndie HHA auf Zahlung. von. 3500 M gehabt, nach Abschluß des\nVertrages aber nur einen: Anspruch gegen den Angeklagten auf\nZahlung von monatlich.50 MW. Diese Forderung sei angesichts\n\n15 -\n\n- 15 - “\nder wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten derart\nim Wert feinindert gewesen, daß die darin liegende Vermögensgefähräung einem Vermögensschaden in vollem Umfange gleichzustellen sei. Daran ändere auch nichts die nicht widerlegte Behauptung des Angeklagten, daß er das Geld der Frau\nSCHERE bei vermögenden Leuten in Ostberlin angelegt habe,\nda Frau SED nur gegen den Angeklagten den Zahlungsanspruch gehabt habe, außerdem eine Anlage des Geldes im\nOstsektor von Berlin ohnehin keine sichere Anlage darstelle,\nDer Angeklagte sei sich auch aller dieser Umstände bewußt\ngewesen,\n\nDer Angeklagte habe weiterhin auch die Absicht gehabt,\nsich durch den Vertrag mit Frau SB einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser habe in dem Erwerb der\n3500 M bestehen sollen, dem bei der geringen Lebenserwartung\nder schon betagten Frau SEE aller Voraussicht nach eine\nverhältnismäßig geringe Gegenleistung gegenübergestanden\nhätte. Dieser Vermögensvorteil sei auch rechtswidrig, da\nder Angeklagte keinen Rechtsanspruch auf ihn besessen habe.\n\nDie Untreue des Angeklagten liege darin, daß er Frau\nSCEEEEEEED bei Abschluß der Vereinbarung vom 12.12.1953 nicht\nüber seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt und sie\nzum Verzicht auf die Abfindungssumme gegen die Gewährung der\nhöchst unsicheren Rentenzahlung veranlaßt habe. Der Angeklagte habe als Rechtsanwalt die Vermögensinteressen der\nFrau SB auch noch nach Abschluß des Vergleichs mit\nder HHA zu betreuen gehabt; in dem Austausch ihres Abfindungsanspruchs gegen die unsichere Rente liege der Vermögensnachteil, den der’ Angeklagte bewußt der Frau SW zugefügt habe.\n\n3.) Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestehen\nrechtliche Bedenken.\n\na) Daß der Angeklagte die Frau SEE getäuscht hat,\nhat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen. Zwar\nerscheint es zunächst nicht unzweifelhaft, ob die Vorstellung,\n\n-16 -\n\n- 16 -\n\ndie sich Frau SW tatsächlich gemacht hat, von der,\ndie der Angeklagte in ihr erwecken wollte, in rechtlich\nerheblicher Weise abwich. Die Strafkamner hält es für\nmöglich, daß Frau SEEEEREEND den Angeklagten überhaupt nicht\nverstanden hat und deshalb davon ausgegangen ist, daß ihre\nSchulänerin nach wie vor die HHA sei. Von diesem Standpunkt aus konnte es der Frau SC völlig gleichgültig\nsein, in welchen Vermögensverhältnissen sich der Angeklagte befand, der ja nach ihrer Ansicht gar nicht ihr\nSchuläner war. Trotzdem muß die Identität zwischen dem,\n\nwas der Angeklagte der Zeugin vorgetäuscht hat ‚und der\nVorstellung, die sie sich gemacht hat, bejaht werden.\n\nZwar hat sich Trau SW über die wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Angeklagten überhaupt keine: Vorstellungen\ngemacht, da es für sie hierauf nicht ankam. Das Wesentliche\nin der Vorstellung der Frau: SED war aber, daß sie eine\nsichere. Schuldnerin, nämlich die HHA hätte, während sie\nnach der Annahme der Strafkammer in Wahrheit einen unsicher:\nSchuldner, nämlich den Angeklagten, hatte. Der Angeklagte\nging davon aus, daß. die Zeugin zwar wußte, daß er ihr\nSchuläner würde, daß sie ihn aber für einen sicheren\nSchuldner halte, Diese ‚Vorstellung des Angeklagten von dem\nIrrtum der Frau SCHE weicht nicht soweit von deren\nwirklicher Annahme ab, daß man sagen müßte, derjenige Irrtu\nin dem die Zeugin sich befunden habe, sei nicht der, den\nder Angeklagte bei ihr habe hervorrufen wollen. Denn die\nrechtlich entscheidende Abweichung zwischen der Vorstellung\nder Frau SC und der wahren Sachlage lag darin, daß,\nFrau SC an einen sicheren Schuldner glaubte, während\nsie in Wahrheit einen unsicheren hatte. Gerade dies aber\nhat der Angeklagte nach dem Urteil der Frau SCHNEE vorspiegeln wollen,\n\nDie Strafkamner sagt weiterhin, der Angeklagte hätte\ndie Frau SEE Gerüver aufklären müssen, daß sie ihren\nAnspruch Segen die HHA verliere, von ihm aber nur die\nRentenzahlung und nicht‘ die Rückzahlung des ganzen\n\n- 17 -\n\n- 17 - en\n\nAbfindungskapitals verlangen könne,\n\nDas trifft nicht zu- Ging der Angeklagte davon aus\n- und das unterstellt das Urteil als möglich -, daß Frau\nSCHE verstanden hatte, daß sie ihre Abfindungssumme\nverlor, und daß er ihr stattdessen eine Rente zahlen würde,\nso brauchte der Angeklagte sie darüber nicht näher aufzuklären, Jedenfalls kann der Angeklagte nicht dadurch vorsätzlich getäuscht haben, daß er einen Irrtum nicht aufklärte, den er gar nicht erkannt hatte. Die Strafkammer\nhält dies aber, wie ihre weiteren Ausführungen ergeben,\nauch nicht für wesentlich, söndern sieht die eigentliche\nTäuschungshandlung zu Recht in dem Schweigen des Angeklagten\nüber seine wirtschaftlicken Verhältnisse.\n\nDie Revision meint, ein Anwalt sei niemals verpflichtet,\nseine Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse\naufzuklären, auch wenn diese schlecht seien. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit bei der Entgegennahme gewöhnlicher\nAufträge ein Anwalt eine solche Aufklärungspflicht hat.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer sie jedenfalls\n\nmit Recht angenommen. Denn der Angeklagte sollte nach dem\nerwähnten Vertrag ja nicht nur ein Geschäft der Frau\nSCHE besorgen, sondern er selbst machte ein wirtschaftliches Geschäft mit ihr, bei dem seine Zahlungsfähigkeit\nfür Frau SW von größter Bedeutung sein mußte.\n\nb) Die Vermögensverfügung sieht die Strafkamner\nbereits in der Vereinbarung vom 12.12.1953. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, da\ndas Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden\nmuß. Die Vereinbarung läßt sich jedenfalls auch zwanglos.\ndahin auslegen, daß der Angeklagte das Geld bei anderen\nPersonen sicher so anlegen sollte, daß Frau Schröder eine\nRente von monatlich 50 M bekam. Faßt man sie so auf, So\nwürde darin noch keine vermögensschädigende Verfügung\ngesehen werden können. Denn eine Leibrente von 50 M für\neine 72jährixre Frau für ein Kapital von 3500 M ist, wenn\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nder Rentenschuldner sicher ist, keine wirtschaftliche\nSchädigung. Nach UA S 40 hatte sich der Angeklagte dahin\neingelassen, daß die HHA ihm eine Rente von 30 M angeboten\nhabe und daß er von einer Versicherungsgesellschaft die\nAuskunft erhalten habe, das angegebene Kapital sei zu\nniedrig, um daraufhin eine Rente von 50 ii monatlich zahlen\nzu können. Diese Einlass sung wird bei der Beweiswürdigung\nnicht erörtert; das Revisionsgericht muß also davon ausgehen, daß sie unwiderlegt geblieben ist. Sie entspricht\nauch der Lebenserfahrung, Die 72jährige Frau SCHE hatte\nnach versicherungsrechtlichen Berechnungsgrundlagen noch\neine Lebenserwartung von etwa 9 Jahren (vgl den \"Großen\nBrockhaus\" 1955 unter \"Lebenserwartüng\"), Geht man hiervon\n. aus, so würde eine monatliche Rente von 50 M erheblich\nüber dem hingegebenen Kapital liegen.\n\nDer Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung: vom on\n12.12.1953 1&ßt aber auch die Möglichkeit offen, die .\nVermögensverfügung: noch nicht in ihr zu sehen. Vielmehr en\nkönnte man die vermögensschädigende Verfügung auch erst u\nin der Vereinbarung sehen, die bei Ausstellung. von’ Quittung\nund Gegenquittung getroffen worden ist. An diesem Tage on\nverzichtete ‚nämlich Frau N ) auf. die sofortige Auszahlung des in den Händen des Angeklagten befindlichen -\nBetrages von 3500 M, Sieht man: die vermögensschädigende\nVerfügung in dieser Vereinbarung, so liegt der Schaden\nin dem Verzicht der Frau Se. vis Gegenleistung, ‚die\nsie hierfür erhielt, war ein unsicherer Rentenanspruch\ngegen den Angeklagten selbst, ‘der keinen wirtschaftlichen\nAusgleich darstellte.\n\nce) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die: Begründung\nmit der die Strafkammer die Absicht des Angeklagten bejaht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, zu verschaffen,\nSie sieht den Vermögensvorteil: des Angeklagten in dem\nErwerb der 3500 “MY, dem mit Rücksicht auf das Alter der\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nZeugin nur eine geringe Gegenleistung gegenübergestanden\nhätte. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen des Urteils der\nAngeklagte den größten Teil der 3500 M gar nicht für sich\nhaben wollte, sondern bei Dritten anlegen wollte, die die\nRentenzahlung übernehmen sollten, während die Strafkammer\ndavon spricht, daß der Angeklagte sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil verschaffen wollte, liegt an sich in der\nEntgegennahme dieses Kapitals bei Übernahme dieser Rentenverpflichtung kein Vermögensvorteil. Das ergibt sich aus\n\nden obigen Darlegungen zur vermögensschädigenden Verfügung.\nDer Vermögensvorteil könnte vielmehr nur darin liegen, daß\nN} der Angeklagte bezw. seine Auftraggeber das Geld sofort\nerhielten, während für sie die Möglichkeit, die Rentenverpflichtung zu erfüllen, höchst unsicher war. Der eigene\nVermögensvorteil des Angeklasten konnte darin liegen, daß\ner nicht verpflichtet war, sofort die 500 M an Frau Sins»\nzu zahlen, die er für eigene Zwecke verwandt hatte. Darin\naber hat die Strafkammer den Vermögensvorteil nicht gesehen.\n\nDas Revisionsgericht ist nicht in der Lage, von sich\naus festzustellen, daß die Absicht, sich oder seinen :ufiraggebern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nin der angedeuteten Richtung lag.\n\n4.) Die Annahme der Untreue ist auch in diesen Fall\n# rechtsirrtumsfrei. Der Strafkammer ist darin beizupflichten,\ndaß die Treupflicht des Angeklagten gegenüber Trau Sue\nauch fortdauerte, nachdem er das Geld für sie eingezogen\nhatte, daß der Angeklagte also bei den Vereinbarungen über\ndie Anlegung des Geldes nicht nur seine Vermögensinteressen,\nsondern gleichzeitig auch die Vermögensinteressen der\nFrau SEE wahrzunehmen hatte. Wollte er das nicht, so\nmußte er sein Mandat niederlegen und der Frau Sp\ngegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen, daß er von nun\nan nicht mehr als ihr Anwalt handeln, sondern nur noch ein\nGeschäft mit ihr machen wolle. Da aber die Betrugsverurteilung\n\n= 20 -\n\n- 20 -\n\naufgehoben wird, muß wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue\naufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt . Dr.Koffka\nSchmidt Schmitt\n\nunrne\n\n5 Stk 422/55\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Joachim Kurt von G END zu: ra\ngeboren an EEE 1905 in SE »\n\nY wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.März 1956 beschlossen:\n\nDie Gründe des Urteils vom 10.Februar 1956\nwerden wegen offenbarer Unrichtigkeit (Schreibfehler) dahin berichtigt, daß es unter IIA I\nstatt \"13.1.1954\"heißen muß \"3.2.1954\"\n\n(vgl Abdruck des Urteils Seite 10 unter\nII A 1 am Schluß der 6.Zeile).\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/5-str-422-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/5-str-422-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.675951+00:00"}}