{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-02-03_5_StR_178_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-02-03","aktenzeichen":"5 StR 178/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"178/56 ‚to\n5 StR 178/56 2262 049\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Heinrich 1 aus HE»\ngeboren am EEE 1908 in\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2l.August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EBD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBi}\n\n-2- /\\y46\n\nGründes\n\npas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Hehlerei\nin zwei Fällen\" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat Revision von vornherein nur wegen\nseiner Verurteilung im zweiten Falle (Nr II 2 der Urteilsgründe) eingelegt. Das Rechtsmittel, das Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte war seit Mai 1955 Arbeiter im Lagerhausbetrieb Otto SED in sp AU. Dort war im\nFebruar 1955 eine größere Menge pulverisierter Kaffee mit\nder Markenbezeichnung \"Ali\" eingelagert worden. Er war\nin Dosen in der Größe von Nescaf&dosen gefüllt, die\nwiederum in Kartons verpackt waren. Kleine Teilmengen\nwurden nach und nach abgeholt. Im Juli 1955 wurden drei\nKartons aus dem Lagerraum entwendet. Weitere 17 Kartons,\ndie zu dieser Zeit vermißt wurden, können schon beim Einlagern beiseite geschafft worden sein. Der Angeklagte\nbrachte im Juli 1955 einmal zwei Dosen Ali-Kaffee nach\nHause.\n\nGegenüber dem Vorwurfe, die 20 Kartons mit Kaffee\ngestohlen zu haben, hat er sich damit verteidigt, er habe\ndie zwei Dosen im Juli 1955 in der Nähe des Speichers von\neinem Manne mit Namen ZB geschenkt erhalten. Dieser\nsei Arbeiter auf dem Küstenschiff M.S.Seefalke III gewesen,\nnit dem die Firma Siiiipräufiger zu tun gehabt habe.\n\nDas Landgericht, das ZW als Zeugen vernommen hat,\nkann nicht ausschließen, daß der Angeklagte die beiden\nDosen von ihm erhalten hat. Es hält für sehr viel wahrscheinlicher, daß der Angeklagte den Kaffee bei der Firma\nSEE cestonlen nat. \"Eine weitere Möglichkeit, daß\nder Angeklagte von irgendeinem Dritten auf legale Weise\nden Kaffee erhalten hat, scheidet nach der Überzeugung\ndes Gerichts aus\" (UA S 18,19).\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte entweder des Diebstahls im Rückfalle oder der\nHehlerei schuldig ist. Sie führt auss \"Wenn unterstellt\nwird, daß der Angeklagte Dh die beiden Dosen Kaffee\nbei der Firma SCHE extwenäet hat, so ist der Tatbestand des Diebstahls gegeben (§ 242 StGB). Wird unterstellt, daß er den Kaffee von ZU erworben hat, so\nist der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt,\ndenn es steht objektiv fest. daß der Kaffee bei der Firma\n\nentwendet und damit aus einer strafbaren Handlung\nerlangt worden ist. Damit hat auch der Angeklagte gerechnet, als er von ZU Sie beiden Dosen 'Ali'-Kaffee\nentgegennahm. Als Lagerarbeiter bei der Firma SCREEN\nwußte er, daß dort 1411 '-Kaffee lagerte. Er wußte auch,\ndaß Zeuner als Arbeiter auf M.S.Seefalke III häufig mit\nder Firma SEE zu tun hatte. Wenn dieser Mann ihm\nAann zwei Dosen der bis dahin in Hamburg unbekannten Marke\nıali', derselben Narke, die auf Lager war, am Lagerhaus\nübergab, so hat er erkannt, daß es sich bei diesen Dosen\num solche aus dem Lager handelte, und damit gerechnet,\ndaß der Kaffee auf strafbare Weise erlangt war. Eine solche\nMöglichkeit hat er auch gebilligt, denn der Angeklagte\nist nicht der Mann, der danach fragt, ob eine Sache, die\njhm geschenkt wird, auf reelle oder unreelle Weise erworben ist\" (UA S 21,22).\n\n1.) Die Revision bekämpft zunächst die Feststellung\ndes Landgerichts, daß es sich bei den Dosen, die der Angeklagte im Besitz gehabt hat, um \"Ali\"-Kaffee gehandelt\nhabe. Er hat das bestritten. Die Strafkemmer sieht es\njedoch auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als\nerwiesen an. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nper Einwand des Beschwerdeführers, die Annahme des Landgerichts sei \"allzu ungewiß\", liegt auf tatsächlichem\nGebiet und kann im Revisionsrechtszuge nicht beachtet\nwerden (§ 337 StPO).\n\n[+0\n4 - /\n\n2.) Die Revision macht ferner geltend, das Urteil\nstelle nicht fest, daß die beiden Dosen, die der Angeklagte besessen hai, aus den drei 'n Juli 1955 vom lager abhanden gekommenen Paketen stammten. Es lasse die Möglichkeit offen, daß sie aus einem der übrigen 17 Kartons herrührten, die schon beim Einlagern beiseite geschafft worden\n\nsein können.\n\nWie zuzugeten ist, äußert sich die Strafkammer hierüber\nnicht ausdrücklich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt\naber erkennen, dı.3 sie davon ausgeht, es habe sich um Dosen\naus den im Juli 1955 gestohlenen drei Kartons gehandelt.\n\nFür diese Deuturg dee Urteils spricht besonders der Satz\nin der oben wiedergegebenen Begründung des Hehlereivorsatzes, der Angeklagte habe \"erkannt, daß es sich bei\nAlesen Dosen um ssiche aus dem Lager handelte\".\n\n3., Die Revision meint, ZEEEMD könne die beiden Dosen\nKaffee \"durchaus regulär au? seinem Schiff empfangen\nhabe:iı\". Das schließt das TJiteil jedoch aus. Es verneint\ndie Möglichkeit, \"daß der Angeklagte von irgendeinem Dritten\nauf legale Weise den Kaffee erhalten hat\" (UA S 18.19). Das\nbedeutet, es handele sich nicht um Kaffee, der auf ordnungsmsßige Weise in den Verkekr gekommen sei.\n\nm.\n\n4.) Wie der Revision zuzugeben ist, stellt das Land-\n| gericht nicht fest, daß ZW selbst Dosen mit Kaffee vom\n| hager der Firma Sp entwendet habe. Das ist aber auch\nnicht erforderlich. Für den Tatbestand der Hehlerei genügt\n28, wenn die beiden Dosen von irgendeinem anderen als dem\nAngeklagten gestohlen worden waren, ZUEEEB sie von dem\nDiebe erkalien hatte und der Angeklagte die Möglichkeit\nx es Diebstahls, wie das Urteil Teststellt, billigend in\nKauf nahm.\n\n5.) Soweit üje Revision im einzelnen keine Ein-Wendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die Verarteilung rechtlich nachzuprüfer. Dabei treten keine durch-\n\ngreifenden Bedenken zutage. Sie bestehen insbesondere\nnicht in foigenden Richtungen.\n\na) Bei der Feststellung des Hehlervorsatzes geht\ndas Larigerichr davon aus, daß der Angeklagte die zwei\nDosen Kaffee gemäß seiner Einlassung von ZUEEEB erhalten\nhat. Es legt unter anderen Wert darauf, \"daß Zeurer uls\narbeiter auf M.S.Seefalke III häufig mit der Firma\nSEE zu tu hatto” und dem Angeklagten lie Dosen\n\"ım Lagerhaus übergab\".\n\nDie Strafkammer, die Jiese Birlassung LZür \"durchaus\nwnwahrscheinli:ui bäıt und sie nur \"nicht mit Sickerkeit\nwiderlegen\" karn, erörtert nicht ausdrücklich, ob der\nAngeklagte Jie beiden Dosen Kaffee vieileicht von irgendeinem anderen oekommen habe. den er nicht rennen wolle\noder köune. Bestände diese Möglichkeit, so wäre auch sie\nbei der Prüfung des Hehlervorsatzes zu berücksichtigen.\nDas Landgericht Übersieht sie jedoch nicht, sondern vernein* sie. Das entnimmt der Senats den Urteilsgründen,\nAusdrücklich schlieden sie allerdings nur aus, daß der\nangeklagte den Kaffee von irgendeinem Dritten \"auf legale\nWeise\" srhalten hat (TA S 19). Damit meint das Landgericht aber jJ e don Erwerb von einem anderen Dritten,\ninsbe:a:nere von einem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten, aber auch von einem Nichtberechtigten außer\nED. E= getıt erkennbar davon aus, daß sich der Angekiaste nicht gerade auf ZW perufen yätte, wenn\nirgendein anderer in Betracht käme.\n\nb) Die Strafkamer srörtert nicht, ob die Entwendung der zwei Dosen Kaffeepulver etwa nur eine Übertretung des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB ist. Das kann das\nRevisioxsgericht jedoch im vorliegenden Falla uusschließen.\n\nPulverisierter Kaffee, den zwei Dosen \"in der Größe\nvon Nescafädosen\" (UA S 12) enthalten, mag zwer, Tür\n\n-6- 146\n\ngich allein gesehen, eine geringe Menge sein und\n\nan der Grenze desseu liegen, was als unbedeutender\nWert gilt. Es sind aber auch die Verhältnisse der\nBeteiligten, besonders des Verletzten zu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter\nweise getroffen, so kann der Wert im allgemeinen\nnicht als unbedeutend angesehen werden (vgl BGHSt 6,\n41/%5/ und ein unveröffentlichtes Urteil des Senats\nvom 12.0ktober 1954 - 5 StR 308/54 -). Für eine\nsolche fühlbare Schädigung des Verletzten könnte\nhier sprechen, daß sich der Angeklagte als Lagerarbeiter an einem Gut vergriffen hat, das seinem\nArbeitgeber zur Verwehrung anvertraut war.\n\nDiese Frage, die in erster Linie der Tatrichter\nzu entscheiden hätte, mag aber auf sich beruhen.\nZine Übertretung des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB scheidet\njedenfalls deshalb aus, weil es unmsglich ist, daß\nder Angeklagte das Genußmittel \"zum alsbaldigen Verbrauch'' weggenommen hat. Dazu gehört \"die Absicht,\nnur dasjenige Bedürfnis oder Gelüst zu befriedigen,\ndas den körperlichen Tatanreiz geboten hat. Das ist\nnicht der Fall, wenn so viel entwendet wird, daß es\naur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt\nwerden karn, wenn sich der Täter aiso durch die Entwendung einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will\" (RGst 76,66/51/ mit Nachweisen). Zwei\nBüchsen in der Größe von Nescaf&dosen enthalten so\nviel Kaffeepulver, daß der Angeklagte und seine bei\n\n-)\n\n- 7 -\n\nihm wohnende Braut diese Menge nur allmählich im Verlaufe einiger Zeit, also nicht \"alsbald\" verbrauchen\nkonnten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Obervundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-03/5-str-178-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-03/5-str-178-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.513490+00:00"}}