{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-31_5_StR_635_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-31","aktenzeichen":"5 StR 635/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". in\nF\nw\n\n2199 955\n\n5 StR_635/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Stanislaus G >\n\naus AM (Kreis CE <CEEEEEEEED,\ngeb:ren am EB 1912 in TEE (Westpreußen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Blutschande u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt EEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 8.November 1955\nnebst den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit\nes den Angeklagten wegen versuchter\nBlutschande in Tateinheit mit versuchter\nUnzucht mit Abhängigen und mit versuchter\nNotzucht verurteilt hat (Fall vom 4.Septenber 1955),\n\n-2_\n\n2. im Strafausspruch in den beiden\nanderen Fällen (vom 20.und\n27.August 1955),\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten\n\nder Revision, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n'\nBi\n\"\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklogis hat am 20. und am 27. August 955 verr achtzehnjährigen Tochter Gisela geschlechilich zu verkehren, Am 4.Septenber 1955 hat er versucht, sie auf die Couch zu werfen, um mit ihr den Geschlechtsveikchr auszuüben. \"Da sich Gisela heftig zur\nWehr setzte, ließ er schließlich von ihr ab.\" Die Straf-\n\n\"kammer hat ihn wagen versuchter Blutschande in Taveinheit\n\nmit versuchter Unsicht mit Abhängigen in drei Fällen,\ndarunter in einem Falle (dem letzten) auch mit versuchter\nNotzucht, zu einer Gezamtstrafe yon zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt,\n\nDie Revision des angekiagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts urä des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg,\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs 1 StPO)\ndeckt sich mit der Sachrüge und bedarf deshalb keiner be- .\nsonderen Erörterung.\n\nHinsichtlich der Tat vom 4, September 1955 führt die\nSachbeschwere2 schon. deshalb zur Aufhebung, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 und 2 StGB aus :\nGründen abgelehnt hat, die der rechtlichen Nachprüfung\nnicht standhalten, Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte vor dieser Tat auf einem ‚Betriebsausflug \"tüchtig\ndem Alkohol. zugesprochen\": hat; an anderer Stelle ist von\n\"sehr erheblichen Alkoholmengen\" die Rede, die er bei\ndieser Gelegenheit getrunken hat. Das Urteil fährt fort;\n\n\"Gleichwohl ergibt sich aus der Tatsache,\n\ndaß er sehr wcoh!. in der Lage gewesen ist,\n\nüber den gesamten Geschehensablauf in der\nfraglichen Nacht ins einzelne gehende Angaben\nzu machen, abgesehen von dem, was sich nach\nseinem fehlgsschlagenen Anschlag ereignet hat,\ndaß er weder sinnlos betrunken noch in seiner\nZurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt\ngewesen sein kann.\"\n\n= 1\n\nDer Alkoholrausch schließt die Zurechnungs?ähigkeit\nnicht erst dann aus, wenn er bis zur Sinnlosigkeit gesteigert ist. \"Sinnlose Trunkenheit\", bei der Jenand nicht\nweiß, was er tut, ist überhaupt kein Fall, in den § 51 StGB\nangewendet werden könnte; hier würde es vieluehr schon an\n(natürlichen) Vorsatz und damit an einer Handlung fehlen,\ndie den Tatbestand einer vorsätzlich zu begehenden Straftat\nerfüllen könnte. Ob § 51 Abs 1 oder 2 StGB angewendet werden\nkann, ist erst dann zu prüfen, wenn der Rausch nicht \"sinnlost war. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 63,46; 64,349) und dos Bundesgerichtshcfs\n(BGHSt 1,384; vgl. auch BayObI@St 1953,143 = mw 1953, 152324),\n\nDaß der Angeklagte \"ins einzelne gehende Angaben!\" über\nden Geschehensablauf gemacht hat, läßt sich hier schon deshalb nicht zur Begründung seiner Zureohnungsfähigkeit enführen, weil die Strafkammer üissen Angaben nicht uneingeschränkt folgt. Sie hält mehr für erwiesen, als der Angeklagte zugibt. Im übrigen kann sich aus einer völlig wahrheitsgeireuen und vollständigen Darstellung des Angeklagten\nzunächst nur ergeben, daß er sich an den Ablauf erinnert.\nEine solche spätere Erinnerung kann nach einem Alkoh-Irausch\nerfahrungsgemäß auch dann vorhanden sein, wenn der Rausch\ndie Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, «der die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigte oder erheblich verminderte, Insbesondere kann das Hemmungsvermägen\nauch dann ausgeschaltet gewesen sein, wenn die spätere Erinnerung vollständig ist. Wenn \"sehr erheblicher! Alkcholgenuß feststeht oder nicht widerlegt werden kann, bedarf\ndas besonders sorgfältiger Prüfung.\n\nSchon aus diesem Grunde mußte die Verurteilung im Fall\nvom 4.September 1955 aufgehoben werden. Die neue Verhandlung\nwird dem Landgericht Gelegenheit geben, die bisherigen, allzu knappen Feststellungen über die beabsichtigte Gewaltanwendung zu ergänzen. Es ist nicht frei von Widerspruch, wenn nur\n\"auf Grund des glautwürdigen Geständrisses\" des Angeklagten\nfestgestellt wird, er sei entschlossen gewesen, seine Tochter\n\n5.\n\n#\nF\nF%\n1\nB\n\nu.\n\n5.\n\nmit Gewalt zur Dulävng des Beischlafs zu nötigen, obwohl er\n- wie dans Urteil selbst hervorhebt - gerade das bestreitet.\n\nDadurch, daß das Landgericht die Strafe dem § 173 Abs 1\nStGB und nicht dem $ ı77 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nZegen den Schuldspruch in den beiden ersten Fällen bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Zu näheren Erörterungen über die etwaige Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB\nwar hier kein Anlaß, weil der Angeklagte an diesen beiden\nTagen nicht so viel getrunken hatte wie am 4.September 1955.\n\nDer Strafausspruch war jedoch auch in den beiden eräten\nFällen schon deshalb aufzuheben, weil er von der Verurteilung\nim dritten Fall - den die Strafkammer als den bei weitem\nschwersten ansieht - beeinflußt sein kann. Es wird dem Landgericht nahegelegt, die Anwendbarkeit des § 51 Abs _2 StGB\nauf die beiden ersten Fälle unter Berücksichtigung des oben\nzu cem dritten Fall Ausgeführten nochmals zu überprüfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.-\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/5-str-635-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/5-str-635-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.413349+00:00"}}