{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-31_5_StR_614_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-31","aktenzeichen":"5 StR 614/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2199 055\n\n5 StR_614/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Melker Erich REED aus Hm;\ngeboren em GEEEEEB 1927 in DEMEEEEEEED Kreis TED,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18.0ktober 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hatte Ende 1950 geheiratet. Seine Ehefrau, mit der er im Behelfsheim seiner Mutter wohnte,\nhatte seit Jahren gewerbsmäßig Unzucht getrieben und .\nsetzte diese Tätigkeit fort. Von ihren Einnahmen lebte.\nder Angeklagte mit, als er arbeitslos geworden war. Er\nwurde deshalb am 7.März 1952 wegen fortgesetzter Zuhälterei\nin Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einem Jahre Gefängnis\nverurteilt und verbüßte diese Strafe bis zum 4.September\n1952.\n\nSeine Ehefrau hatte inzwischen mit einem anderen Manne\nzusammengelebt. Deshalb wies der Angeklagte sie ab, als sie\nzu ihn zurückkehrte. Seine Mutter nahm sie aber gegen seinen Willen wieder in das einzige Zimmer des Behelfsheins\nauf. Die Ehefrau des Angeklagten ging außerhalb der Wohnung\nvon Vormittag bis zum Nachmittag oder frühen Abend weiterhin gewerbsmäßig der Unzucht nach. Sie verpflegte sich\nselbst. Für den Angeklagten sorgte seine Mutter. Ihr gab\ner regelmäßig Haushaltsgeld. Er war meistens’ arbeitslos\nund bezog Unterstützung. Von September 1953 bis Ende\nFebruar 1954 arbeitete er.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er\ngeduldet habe, daß seine Ehefrau gewerbsmäßig Unzucht.\ntrieb. Es hat erklärt, die Strafe sei durch die Untersuchungshaft verbüßt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\n'Ein Ehemann verkuppelt im Sinne des § 181 Abs 1\nNr 2 StGB seine Ehefrau, wenn er ihrer Unzucht \"durch\nseine Vermittlung oder’ durch Gewährung oder Verschaffung\nvon Gelegenheit ‘Vorschub leistet! (§ 180 Abs 1 StGB).\nHierunter: fällt ein. bloßes Unterlassen, wenn der Ehemann\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nden unzüchtigen Treiben durch geeignete, ihm zumutbare\n\nMaßnahmen Einhalt tun oder.es wesentlich erschweren kann.\n\n(RGESt 58,97,226; 77,125/1267; vel auch BEHSt 6 ‚46/577).\n\nZine solche Möglichkeit des Angeklagten bejaht das Land-\n\n.. gericht, Gegen seine Gründe erhebt die Revision jedoch\nPercchtigte Einwendungen,\n\n‘Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, Nos wäre\nIhm nicht recht gewesen, daß seine Frau der gewerbsmäßigen Unzuücht nachgegangen sei, und er hätte ihr das\nauch gesagt. Seine Frau. wäre aber trotzdem immer. ihre\neigenen Wege gegangen\" (TA S 5), 'Das’ Landgericht ist\njedoch \"davon überzeugt, -daß. der: Angeklagte ernstlich\nnichts unternommen ‚hat, . um seine‘ Frau von, ‚der Ausübung\nder Prostitution abzuhalten\". \"NMioht ' wegen dieses Ge-.\nwerbes, sondern nur wegen. ihres: Zusammenlebens , mit einem\nanderen Manne habe er. sie. aus':dem'' Hause’ Seiner Mutter\ngewiesen, als sie nach. seiner: Entlassung’ aus der Strafhaft dorthin zurückkehrte, Als sie ihren unzüchtigen\nErwerb auf seine anfänglichen Vorhaltungen nicht aufgegeben habe, habe er sich damit abgefunden und nichts\nmehr dagegen unternommen. Wäre er weniger gleichgültig\ngewesen, so hätte er nach der Überzeugung des Gerichts\n\"bei Anwendung .der ihm zu Gebote stehenden Mittel die\nMöglichkeit gehabt, die Unzucht seiner ‚Ehefrau zu verhindern\", Das .sei ihm auch zuzumuten ‚gewesen, Solange -\n\"er seiner \"Prau mit seiner geringen’ Unterstiitzung kein\nsorgenfreies Leben habe bieten können, sei es für ihn\nzwar schwerer als’ in den. Zeiten. guten’ Verdiensteg gewesen, ihr gegenüber mit. .Nachdrück: aufzutreten; er habe\nauch fürchten missen, von seiner:Mutter, die ihre\nSchwiegertochter unterstützte, ‘aus dem Hause ' geworfen\nzu werden. Er hätte aber \"wenigstens durch ständige\neindringliche Bitten, ihr bisheriges Leben aufzugeben,\nauf seine Frau einwirken\" müssen (UA S 7).\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich nicht einwanäfrei.\n\n-4-\n\n-4-\n\n1.) Was zunächst die äußere Tatseite betrifft, so\nnennt das Landgericht keine anderen dem Angeklagten \"zu Gebote stchenden!' und ihm zumutbaren Mittel als die zuletzt\nerwähnten ständigen, eindringlichen Bitten. Daß das Landgericht aber etwa angenommen habc, der Angeklagte hätte damit irgendeinen Erfolg erzielen können, ist den Urteilsgründen nicht deutlich genug zu entnehmen. Diese halten ihm\nim Gegenteil bei der Strafzumessuig zugute, es sei \"schwer\nfür ihn!\" gewesen, \"sich gegenüber der stärkeren Persönlichkeit seiner um sieben Jahre älteren Frau durchzusetzen, die\nzudem noch von seiner Mutter unterstützt wurde\",\n\nSchon wegen dioses Mangels kann die Verurteilung nicht\nbestehenbleiben.\n\n2.) Außerdem ist die innere Tatseite nicht rechtlich\neinwandfrei dargetan. j\n\na) Zum Vorsatz gehört, \"daß der Täter ein für ihn verfügbares Mittel kennt, die Unzucht zu verhindern oder wenigstens zu erschweren, also auch die Kenntnis oder die (wenigstens bedingte) Überzeugung davon, daß die Anwendung der Maßnahmen, die in Frage kommen, in der Gegenwirkung gegen die\nUnzucht Erfolg haben werde! (RGSt 77,125/127/). Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß der Angeklagte etwa geglaubt\nhabe, allein durch dauernde Bitten etwas ausrichten zu können.\n\nb) Ein weiteres Bedenken gegen die Bejahung des inneren\nTatbestands ergibt sich aus den Strafzumessungsgründen. Sie\nberücksichtigen, daß dem Angeklagten bei seiner früheren\nVerurteilung wegen ausbeutcrischer Zuhälterci vielleicht\n\"nicht mit der für ihn erforderlichen Deutlichkeit auseinandergescetzt worden ist, daß er sich auch dann strafbar\nmacht, wenn er lcdiglich duldet, daß seine Frau der Unzucht\nnachgeht, ohne daß er materielle Vorteile dadurch erlangt\"\n(UA S 8). Dics kann dahin verstanden werden, der Angeklagte\nhabe möglicherweise nicht gewußt, daß cr die Rechtspflicht\nhatte, gegen das unzüchtige Treiben seiner Ehefrau nach\nKräften einzuschreiten. Das wäre aber für die strafrechtliche\n\n-5.\n\n5.\n\nBeurteilung wesentlich. Der Bundosscrichtshof hat bisher\nden Standpunkt vertreten, bei den sogenannten unechten\nUnterlassungsverbrechen schlioße die Unkenntnis des Täters\nvon seincr Rechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (BGHSt\n2,150/155,1567; 3,82/897). Der 1.Strafsenat hat in seinem für\ndas Nachschlagewerk bestimmten Urteil vom 24.Juni 1955\n\n- 1 StR 152/55 - eingehend die Gründe dargelegt, die nach\nseiner Auffassung dafür sprechen, nur cinen Verbotsirrtum\nanzunehmen. Er hat diese Frage jedoch offen gelassen. Das\ntut auch dor erkennonde Senat, weil sehr ungewiß ist, ob\ndic Entscheidung von ihr abhängen wird.\n\nDie Revision beantragt, den Angeklagten sogleich freizusprechen. Das ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil\ndie bisherigen Feststellungen noch keine abschließende Beurteilung gestatten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .\n\nDr.Rotberg Sarstedt -: Schmidt\n| Schmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/5-str-614-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/5-str-614-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.394785+00:00"}}