{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-31_5_StR_611_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-31","aktenzeichen":"5 StR 611/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_611/55\n\n06\n\nIm Namen des Y olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Siegfried 5 EEE\n\naus DEREN,\n\ngeboren am EEE 1950 in zug ve: Tun,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31.Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSarstedt\nSchmidt\nSchmitt\nDr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEB in Ger Verhandlung,\nBundesanwalt Dr le bei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär gg»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 20.September 1955\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte betrat am 1:ärz 1955 das Papiergeschäft der iitwe Te in Hamm, um Briefpapier zu\nkaufen. Dabei geriet er mit ihr in ein Gespräch. Während\ndieses Gesprächs faßte er den Entschluß, sie zu berauben.\nUm sie einzuschüchtern, schlug er ihr mit der Faust ihs\nGesicht. Als sie um Hilfe schrie, hielt er ihr den Mund\nzu und schlug weiter auf sie ein. Da sie sich heftig\nwehrte, kamen beide zu Fall, Sie schrie noch immer. Deshalb ergriff der Angeklagte einen Schal und warf ihn ihr\nvon hinten über den Kopf, um ihr den Mund damit zuzubinden.\nDer Schal rutschte zum Halse zu ab, und der Angeklagte, der\ndie alte Frau nunmehr um jeden Preis zum Schweigen bringen\nwollte, zog ihn fest an und verknotete ihn. Frau TORE\nerstickte. Diesen Erfolg hatte der Angeklagte billigend in\nKauf genommen; das Verlangen nach Geld beherrschte ihn so\nvöllig, daß ihm \"alles egal\" war. Als Frau TED sich\nnicht mehr regte, durehsuchte er sogleich den Laden, fand\naber nichts. Inzwischen kan ein Kunde, den der Angeklagte\nzunächst hinhielt und dann aufforderte, später wiederzukommen. Sodann verriegelte der Angeklagte die Ladentür.\nNach weiterem Suchen fand er zwei Geldtäschchen, die er\nan sich nahm. Sie enthielten ungefähr 17 Mark.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nVergeblich sucht die Revision darzutun, es handle sich\nnicht um Mord, sondern um Totschlag. Gewiß hat nach den\nUrteilsfeststellungen der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst,\nwie die Revision sagt, \"in letzter Minute\" gefaßt und die\nTötung \"als Ausweg aus der von ihm geschaffenen Lage!\" ausgeführt. Das ändert aber nichts daran, daß sein Beweggrund\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndie Habgier war; schon das macht die Tötung zum Mord. Die\nRevision verkennt selbst nicht, daß die Überlegung nicht\nmehr zum Tatbestande des liordes gehört. Es ist nicht recht\nverständlich, was sie damit sagen will, daß die Tat eine\n\"Affekthandlung\" sei. Der Angeklagte war nlichtern. Er hatte\nFrau TB mitten in einem friedlichen Gespräch aus eigenem Entschluß, und zwar einem offensichtlich ganz kühl gefaßten Entschluß, plötzlich angegriffen, Daß sie daraufhin\nschrie und sich wehrte, war auch für den Angeklagten ohne\nweiteres vorauszusehen; es ist keinerlei Anhaltspunkt da-\n.Eür zu erkennen, daß dieses ihr Verhalten den Angeklagten\nauch nur im geringsten aus der Fassung gebracht hätte.\nUnmittelbar nach der Tötung begab sich der Angeklagte\n\"gleichmütig\". auf die Suche nach dem Geld und fertigte auch\nden Kunden \"in aller Ruhe!\" ab, wie das Sohwurgericht AUS-\ndrücklich feststellt. -\n\nAuch im übrigen hat die näher des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Die Verwerfung der Revision entspricht\ndem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt’\nSchmitt Börker .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/5-str-611-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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