{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-24_5_StR_583_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"5 StR 583/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f I\nHa\nH\n\n5 StR 583/55 2799\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Packer Hans M MED zu: Tu,\ndort geboren am EEE 1922,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr,Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten MED gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. August 1955\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 5.August 1955 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mi als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrersvorschriften\nund des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet die Revision Verletzung\nder §§ 264, 265, 266 und 261 StPO, und zwar auf Grund folgenden Sachverhalts.\n\nIm Fall DE hat die Strafkammer den Angeklagten\nwegen eines am 25.April 1955 begangenen Rückfalldiebstehls\nverurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren insoweit\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte an dem dem DES\ngestohlenen Herrenanzug Hehlerei begangen habe und daß der\nDiebstahl gegenüber an 24.April 1955 begangen worden\nsei.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem bereits\nzum ersten Mal die Verhandlung abgeschlossen war, gemäß\n§ 265 StPO darauf hingewiesen, daß er im Fall DW statt\nwegen Hehlerei auch wegen Diebstahls im Rückfall bestraft\nwerden könne. Anschließend hat sich der Angeklagte zu diesem\nVorwurf erklärt, und es sind nochmals die Anträge gestellt\nworden,\n\nDer Angeklagte meint, es hätte eine Nachtragsanklage\nerhoben werden müssen, da ein am 25.April 1955 begangener\nDiebstahl gar nicht Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, im übrigen sei der Umstand,\ndaß der Diebstahl nicht, wie im Eröffnungsbeschluß angenonmmen, am 24.April, sondern am 25.April 1955 begangen sein\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsoll, in der Hauptverhandlung überhaupt nicht zur Sprache\ngekommen, Die Strafkammer habe die diesbezüglichen Feststellungen deshalb nicht auf Grund der Hauptverhandlung,\nsondern auf Grund der Akten getroffen, in denen sich die\nAnzeige des nicht als Zeugen vernommenen Verletzten befindet.\n\nDie Rüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nZunächst trifft es nicht zu, daß der Diebstahl gegenüber DE nicht die in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß erwähnte Tat sei. \"Tat! im Sinne des § 264 StPO\nist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der\nsich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, der zur Aburteilung gestellte. geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit, soweit er nach der Auffassung des Lebens eine\nEinheit bildet (vgl BGH IM Nr 9 zu § 264 stPo). Der Diebstahl einer Sache und ihre nachfolgende Verwertung sind\neine solche Einheit nach der natürlichen Lebensauffassung.\n\nRichtig ist, daß es ein Prozeßverstoß wäre, wenn die\nStrafkamner den Diebstahlstag (25.April 1955) nicht auf\nGrund der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der nicht\nzum Gegenstand der Verhandlung gemachten Anzeige des Verletzten festgestellt hätte. Das ist aber nicht erwiesen.\nFür Verfahrensverstöße gilt nicht der Satz, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, vielmehr müssen sie im Wiege des Freibeweises bewiesen werden.\nDas ist nicht geschehen. Der Senat hat. zu der Behauptung\ndes Verteidigers dienstliche Äußerungen der beteiligten\nRichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\neingeholt. Sie ergeben, daß die Beteiligten sich an den\nVorfall nicht mehr im einzelnen erinnern können,. e8 aber\nmindestens für möglich, wenn nicht für wahrscheinlich\nhalten, daß der Tag des Diebstahls (25.April 1955) in der\nVerhandlung erörtert worden ist.\n\nZu dem Fall DW ist u.a. der Polizeibeamte Hiller\nvernommen worden, der den Angeklagten polizeilich zu\n\n-4-\n\n“ \\,\n\ndiesem Punkt gehört hat. Er hat, wie die Urteilsgründe ergeben, u.a. bekundet, der Angeklagte habe sich von vornherein bemüht, den Verdacht des Diebstahls von sich abzuwenden und stattdessen nur eine Hehlerei zuzugeben. Das\nläßt es als durchaus möglich erscheinen, daß Hiller auch\nvon dem Diebstahlstage gesprochen hat.\n\nII.\n\nSachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/5-str-583-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/5-str-583-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.044523+00:00"}}