{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-24_5_StR_567_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"5 StR 567/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"'5 stR_ 567/55 2 799\n\nImNamen des Volkes 055\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Georg > EEE zus FEED,\ngeboren am EEE 1917 in HE (Oberschlesien),\n\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24.Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .EEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt}\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 2.August 1955 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird insoweit eingestellt, als\nder Angeklagte zu Freiheits-, Geld-und Wertersatzstrafe verurteilt worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden, soweit im\nUrteil vom 3.November 1951 die Einziehung angeordnet\nworden ist, dem Angeklagten auferlegt. Im übrigen\nfallen sie der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- Al +\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 3.November 1951 wegen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung in Tateinheit mit\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten,\nzu 5000 DM-West Geldstrafe, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis,\nund zu einer Wertersätzstrafe von 700 000 DM-West verurteilt worden. Zugleich war die Einziehung von 2605\nPaketen mit Lebensmitteln ausgesprochen worden,\n\nDieses Urteil hat der erkennende Senat am 4.September\n1952 auf die Revision des Angeklagten \"nur bezüglich der\nHöhe der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen\" aufgehoben. In diesem Umfange .\nist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden,.\n\nDie Strafkamner hat. den Angeklagten nunmehr \"in Ergänzung des Urteils von 3, ‚November: 1951 zu einer Wertersatzstrafe von 238' 684,60 DM-West\" verurteilt, en deren\nStelle, wenn sie nicht beigetrieben werden kann,. für je\n20 000 DM-West ein Tag Gefängnis, tritt.\n\nDie Revisiön des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des: sachlichen Rechts,\n\nAuf die Verfahrensböschnerde, die 88 230, 233 StPO\nseien verletzt, braucht der Senat \"nicht einzugehen. Der\nAngriff könnte im günstigsten Falle dazu führen, daß die\nWertersatzstrafe wiederum aufzuheben und die Sache in diesem\nbeschränkten Umfange erneut en das: Landgericht zurückzuverweisen wäre. Auf diese. Frage kemmt es jedoch: nicht’ an.\nDenn bereits jetzt ist das ganze Verfahren, wie die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, nach\n§ 3 StFG 1954 einzustellen, -\n\nDas Landgericht, das die Voraussetzungen dieser Bestimmung verneint, hat- dazu . folgendes festgestellt:\n\n-3-\n\n\"Der Angeklagte, der ausgebildeter Innenarchitekt\nist und vor dem Kriege Teilhaber eines Möbel- und Inderwarengeschäftes in Oberschlesien ‚war, trug während des Krieges\nmehrere Verwundungern davon. Er ist aus diesem Grunde 50%\nschwerkriegsbeschädigt und bezieht eine entsprechende\nRente.\"\n\nnach. dem Kriege konnte der Angeklagte nicht in seine\n\n“ Heimat zurückkehren und fand zunächst, Aufnahme bei seinen\n\nSchwiegereltern in Frankfurt an ‚lain. ‚Der Angeklagte und\nauch seine Ehefrau gelten als „Flüchtlinge im Sinne des\n\n- Flüchtlingsdesetzes. Im Frühjahr 1946 erhielt er eine Anstellung als Leiter der Besöhaffungsabteilung bei einer\namerikanischen Dienststelle, -Im Jahre 1947 wurde diese\nDienststelle: jedoch: 'aufgelöst 'und der Angeklagte entlassen.\nNachdem er ungefähr vier Wochen lang arbeitslos war, erhielt er eine Anstellung \"bei der Firnd Scott & Bowne GmbH,\nFrankfurt am Main. Hier wurde er. jedoch- nach einer Tätigkeit von etwa zwei Monaten wegen nicht ‚genügender Branchenkenntnisse entlassen, Es folgte eine einmonatige Arbeitslosigkeit. An 1.August 1947 erhielt .er bei einer amerikanischen Dienststelle eine Anstellung. als Kellner. Auf Grund\nvon Eins parungsmaßnahmen verlor. der Angeklagte am 3.Juli\n1948 wiederum seine Arbeit. Von diesen Zeitpunkt an war der\nAngeklagte bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit in Berlin, die\nzu seiner Verurteilung führte, erbeitslos,\"\n\nDie strafbaren Handlungen, derentwegen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, liegen in der Zeit von Juni bis\nSeptember 1949. Er war vonzwei Vertretern eines angeblich\nin Vaduz (Liechtenstein) ansässigen Unternehmens gegen ein\nGehalt von monatlich 300 DM angestellt und beauftragt\nworden, in Berlin ein Auslieferungslager für ausländische\nLiebesgabenpakete zu führen, Die Sendungen kamen aus der\nSchweiz und enthielten hauptsächlich Rohkaffee, Kakao und\nSchokolade. Sie wurden nur zu einem sehr geringen Teil an\nwohltätige Einrichtungen oder Verbände verteilt und im\n\n-4-\n\nübrigen unverzollt und unversteuert in den freien Handel\ngebracht.\n\nIn ihrem ersten Urteil hat die Strafkammer bei der\nStrafzumessung zugunsten des Angeklagten unter anderem\nberücksichtigt, daß er \"sich in wirtschaftlicher Notlage\nbefunden hat, als er sich von den bedenkenlosen Ausbeutern,\nvielleicht zuerst durchaus gutgläubig, zum Werkzeug für\nihre unlauteren Pläne machen ließ!,. Sie erkannt auch jetzt\nwieder an, daß die wirtschaftliche Lage des Angeklagten\nnicht günstig gewesen sei, meint aber, es habe sich nicht\num eine solche wirtschaftliche Notlage gehandelt, wie\n\"§ 3 StFG 1954 sie voraussetze. Der Angeklagte habe immerhin eine Schwerbeschädigtenrente.von 35 bis 40 DM bezogen.\nSeiner. Familie sei von einem gewissen Ott in kleineren\nUmfange mit Lebensmitteln.und einigen Gebrauchsgegenständen\ngeholfen worden. Der Angeklagte sei: außerdem ständig von\nseiner Schwiegermutter unterstützt worden. Diese Hilfe\nhabe zwar nur die drückenäste Not abgewendet, beweise\naber, daß der Angeklagte nicht auf sich allein gestellt\ngewesen sei. Daß sich der Angeklagte Geld für einen Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau von seinen Schwiegereltern\nhabe leihen müssen, bestätige zwar seine Notläge, zeige\naber auch, daß seine Verwandten für ihn eineprangen, er\nalso nicht gezwungen gewesen sei, sich Gelämittel durch\nStraftaten zu. verschaffen.\n\nwie diese: Ausführungen erkennen lassen, war der Angeklagte:mit seiner Familie infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer 'unverschuldeten Notlage. Diese,\nwurde nicht dadurch 'auügesählössen, daß die drückendste\nNot durch fremde Hilfe ferngehalten wurde und der Angeklagte in.einem besonders dringenden Falle Geld von seinen\nSchwiegereltern geliehen erhielt. Die Rechtsauffassung ‘der\nStrafkammer ‚läuft darauf hinaus, § 3 StFG 1954 komme nur\ndem zugute, der völlig auf sich allein gestellt sei und\ndem in seiner Not nichts anderes übrig bleibe, als sich\n\n-5-\n\n25 -\n\nund seine Familie durch strafbare Handlungen über Wasser\n\nzu halten. Diese Auslegung ist zu eng. Nach der genannten\n\n‘ Bestimmung genügt es, wenn die Straftaten begangen worden\nsind, \" we i 1 sich der Täter infolge Kriegs- oder\nNachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage\nbefunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer\nabhelfen wollte\". Dieser ursächliche Zusammenhang zwischen\nder Not und der strafbaren Handlung ist hier nach den Fest.\nstellungen des Landgerichts vorhanden.\n\nDaran ändert auch nichts die Bemerkung des Landgeriohts, das strafbare Verhalten des Angeklagten habe\nsich über eine längere Zeit hingezogen und beweise, daß\ner nicht allein einer wirtschaftlichen Not habe abhelfen,\nsondern seine wirtschaftliche Lage habe verbessern wollen.\nNach den Feststellungen des Urteils vom 3.November 1951,\ndie insoweit bestehengeblieben sind, war er \"lediglich\nAngestellter der Unternehmer, hatte ihren Weisungen zu\nfolgen und erhielt seine Lohnzahlung von diesen unabhängig\nvom Gewinn oder Verlust des Geschäfts\", Hätte er sich geweigert, bei den Zoll- und Steuerhinterziehungen mitzuwirken, so hätte er seine Anstellung und damit sein\nGehalt von rwonatlich 300 DM-West verloren und wäre wieder\nnur auf seine Schwerbeschädäigtenrente und die Hilfe anderer\nangewiesen gewesen. Das läßt sich den Feststellungen zweifelsfrei entnehmen. Nicht irgendein Gewinnstreben, sondern die\nNot war also der Beweggrund dafür, daß er sich an den strafbaren Handlungen beteiligte, um seine bescheiden bezahlte\nStellung zu behalten und auf diese Weise sich und seine\nFamilie selbst unterhalten zu können. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abg 1 StFG 1954 dargetan.\n\nDer. Angeklagte war, wie der Strafregisterauszug ergibt, vor der Begehung der Taten, um die es sich hier\nhandelt, nicht vorbestraft. § 3 Abs 2 StFG 1954 steht daher der Straffreiheit nicht entgegen. Diese wird auch, wie\nschon das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, durch\n§ 4 StFG 1954 nicht ausgeschlossen.\n\n- 6 -\n\nSchl!eßlich hindert die Rechtskraft des Schuld- und\neines Teiles des Strafausspruchs nicht die kinstellung des\nVerfahrens, Es genügt, daß dieses noch nicht völlig abgeschlossen ist. Unter die Straffreiheit fällt auch die\nWertersatzstrafe (BGH NJW 1955,312). Die schon im Urteil\nvom 3,November i951 ausgesprochene Einziehung von 2605\nPaketen mit Lebensmitteln bleibt jedoch bestehen (§ 13\nAbs 1 Satz 1 StFG 1954). Der Angeklagte muß den Teil der\nVerfahrenskosten tragen, der sich auf die Einziehung\nbezieht (BGH NJW 1954,1777).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts,.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/5-str-567-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/5-str-567-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.022779+00:00"}}