{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-24_5_StR_550_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-27","aktenzeichen":"5 StR 550/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5. StR 550/55 2799 Fi\n(Altı 5 StR 174/54) 053\nIm Namen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Dietrich DEEEB au Zub\n\ndort geboren am EEE 13:0,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Stra?senat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24.Januar 1956 in der Sitzung vom 27.Januar 1956,\nan denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EIED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 11.März 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGrürdes?:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nan seinem Vater und an dessen Verlobter, Frau Ci»\nverurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe in der\nNacht zum 15.März 1952 Leuchtgas in das Schlafzimmer geleitet, in dem Dr. DB und Frau CE schliefen. zu\ndiesem Zweck habe er nebenan im Badezimmer die vom Ausgang\ndes Gaszählers zum Wassererhitzer führende Gasleitung durch\nLösen einer Überwurfmutter geöffnet. Sodann habe er einen\nWasserschlauch von dem freigelegten Rohrstutzen zu einem\nLoch in der Wand zwischen Korridor und Schlafzimmer geführt und das Gas etwa zwanzig Minuten lang einströmen\nlassen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. u |\n\nI. 0\nVerfahrensrügen.\n\n1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Sachverständige darüber zu hören, daß durch den\nGummischlauch niemals Gas geleitet worden sei. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil das Beweismittel\nvöllig ungeeignet sei. Die Angriffe der Revision hiergegen\nbedürfen keiner Erörterung, weil das Urteil nicht auf der\nAblehnung beruht. Das Schwurgericht ist von der näterschaft\ndes Angeklagten deshalb überzeugt, weil es jede andere\ndenkbare Todesursache ausgeschlossen hat. Diese Begründung\nträgt für sich allein das Urteil. Die Urteilsgründe machen\ndeutiich, daß die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unabhängig von allen Einzelheiten der Begehungsweise feststand, schon weil Selbstmord, Unfall und Tötung\ndurch einen Dritten als unmöglich angesehen wurden. In\n\ndiesem Zusammenhange kommt es - und kam es dem Schwurgericht - nicht darauf an, ob die Tat mittels des Gummi-\n\n- 3 -\n\n-— du\n\nschlauchs begangen worden ist oder sein kann.\n\n2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen der Gasversuche, den die Sachverständigen\nangestellt hatten (\"Versuch IV\"; Gasbadeofen mit brennender Zündflamme) \"in Gegenwart des Angeklagten\" zu wiederholen. Er hatte den Antrag als Beweisamtrag bezeichnet\nund darin die hervorgehobenen vier Worte unterstrichen.\nAls Ziel des Antrages hatte er den Nachweis bezeichnet,\ntgaß die Zündflamme mangels Sauerstoffs von allein verlischt, wenn die Voraussetzungen geschaffen sind, wie sie\nin der Nacht vom 14. zum 15.März 1952 und zur zeit des\nVersuchs beständen\".\n\nDas: ‚Schwurgericht hat. darauf beschlossen:\n\n\"Der Antrag der Verteidigung vom 2.März 1955\n\n. zu Ziffer 1, nämlich den Versuch zu IV in\nAnwesenheit des Angeklagten durch ‚die, ‚Sach- un\nverständigen zu wiederholen, ist kein Beweis- .\nantrag im Sinne des § 244 StPO. Das Gericht\nhat daher diesen Antrag als Anregung auf\nWiederholung eines bereits erhobenen Beweises angesehen. Zu einer derartigen Wiederholung in Gegenwart des Angeklagten besteht\nweder ein zwingender gesetzlicher Grund,\nnoch vermag das Gericht nach pflichtmäßigem\nErmessen eine Veranlassung hierzu zu er- “\nkennen. \"\n\n. Die Revision will den Antrag als einen auf Augenschein gerichteten Beweisamtrag angesehen wissen; ‚sie er-.\n\nblickt einen. Verfahrensverstoß darin, daß er. nicht als\nsolcher behandelt worden sei. .\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer Antrag richtete sich nicht - zum mindesten nicht\nausdrücklich -— auf einen Augenschein im Sihne des § 244\nAbs > StPO, d. h. auf einen richterlichen Augenschein. Er.\n\n-4-\n\n=\n\n-4-\n\nspricht von \"Wiederholung\" der Versuche, die auch ihrer--\nseits nicht im Wege richterlichen Augenscheins, sondern\nvon den Sachverständigen zur Vorbereitung ihrer Gutachten\nangestellt worden waren. Augenschein im Rahmen der Hauptverhandlung hätte, wie die Revision richtig vorträgt, die\nAnwesenheit \"der Prozeßbeteiligten'! erforderts des ganzen\nGerichts, des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten, des Angeklagten und, da es sich um einen Fall der notwendigen\nVerteidigung handelt, seines Verteidigers; außerdem hätte\ndie Öffentlichkeit Zutritt haben müssen. Allenfalls hätte\ndie Hauptverhandlung unterbrochen und der Augenschein durch\neinen beauftragten Richter (unter Benachrichtigung des\nStaatsanwalts und des Verteidigers, aber ohne die übrigen\nProzeßbeteiligten, insbesondere in Abwesenheit des Angeklagten, und ohne Öffentlichkeit) eingenommen werden\nkönnen. Der Antrag sprach aber weder von \"Augenschein!\nnoch verlangte er ‚Anwesenheit \"der Prozeßbeteiligten\",\nsondern er richtete sich nur auf Wiederholung in Gegenwart\ndes Angeklagten. Daß ein richterlicher Augenschein be-.\nantragt werden sollte, kam darin mindestens nicht eindeutig\nzum Ausdruck. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob. .\ndas Schwurgericht den Antrag ohne Beschluß hätte übergehen\ndürfen; denn das hat es nicht getan. Es hat durch einen\nbegründeten Beschluß zum Ausdruck gebracht, wie es den\nAntrag auffaßte. Die Gründe dieses Beschlusses machten\ndeutlich, daß das Schwurgericht den Antrag nicht als auf\neinen Augenschein gerichtet ansah. Wäre dies, wie die Revision vorträgt, die Absicht des Verteidigers und der. wahre\nSinn des Antrags gewesen, so hätten die Gründe des Beschlusses ihn das - von ihm selbst durch die undeutliche\nFassung seines Antrages verursachte - Mißverständnis erkennen lassen und ihn veranlassen müssen, nunmehr unmißverständlich einen Augenschein zu beantragen. Da er das\nnicht getan hat, kann nur geschlossen werden, daß das\nSchwurgericht den Antrag richtig aufgefaßt hat.\n\n-5.\n\nWollte man die auf einen richterlichen Augenschein\ngerichtete Absicht in diesen Antrag hineinlesen, so müßte\nman in .den Beschluß die Ablehnung auch unter diesem Gesichtspunkt hineinlesen. Die Worte, das Gericht vermöge\n\"nach pflichtmäßigem Ermessen keine Veranlassung hierzu\nzu erkennen\", begründen die Ablehnung eines richterlichen\nAugenscheins nach § 244 Abs 5 StPO ausreichend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darüber beklagen, daß der\nBeschluß im Hinblick auf die Erwähnung des Augenscheins\nnicht deutlicher ist als sein Antrag.\n\n3. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß\nauch darin, daß die Sachverständigen Versuche zur Vorbereitung ihrer Gutachten und auch Versuche während der\nHauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten angestellt\nhätten. Auch diuse Rüge greift nicht durch.\n\na) \"ehrend der Hauptverhandlung\", Ahr in der Beupt-\n\nverhendlung. selbst, hat 'eine Beweisaufnahms' ‘an Ort und :\nStelle Aur in Gegenwart des Angeklagten, nicht 'in’seiner-Abwesenkeit stattgefunden, wie dis ) Sttaingensödsrsönrätt\n\nerweist. a TMAHEEE:\n\n- b) Bei den Abrigen Versuchen hatte der Ängeklägte‘ u\n\nunter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf An-\n\nwesenheit. Wie die Revision einen, solchen ‘Anspruch. aus, Ba\n\nentsprechender Anwendung des § 193 StPO herleiten will, “\nist unerfindlich. Gerade nach § 193 Abs 4 StPO hat der\nnicht in Freiheit befindliche Angeschuldigte (der Angeklagte war in Untersuchungshaft) Anspruch auf Anwesenheit nur bei Terminen an der Gerichtsstelle des. Haftortes, d:h. im Gerichtsgebäude. . | |\n\n4. Die Revision meint, das Gericht hätte die Berichte\n\nder Sachverständigen Über ihre Versuche nur als eidliche\nZeugenaussagen entgegennehmen dürfen; Diese Ansicht geht\nfehl; sie wird auch weder von Kleinknecht (EMR 3 zu\n\n§ § 6 StPO) noch vom Reichsgericht (RGSt 18,186) vertreten,\n\nauf die sich die Revision beruft. An den angeführten\n\n-6-\n\nME\n\nStellen ist gar nicht von der Frag die Rede, in welchem\nUmfange Sachverständige (als solche. nicht als Zeugen)\nüber Tatsachen berichten können. die sie bei der Vorbereitung von Gutachten beobachtet haben.\n\nStellt der Sachverständige zur Vorbereitung seines\nGutachtens Beobachtungen unä Versuche an, so berichtet er\ndarüber innerhalb, nicht außerhalb seines Gutachtens, d.h.\nals Sachverständiger und nicht als Zeuge. Das ist die in\nRechtsprechung und Lehre völlig herrschende Meinung; sie\nwird insbesondere von Kleinknecht-Müller-Reitberger (2 vor\n.§ 72 StPO) und vom Reichsgericht (2651 44,11; 69,97) vertreten; vgl ferner BayObL6St 1949/51,304; OGHSt 3,61. Der\nSachverständige darf nur nicht selbständig Zeugen vernehmen,\nwie sich aus § § 0 StPO ergibt; äarüber, was Auskunftspersonen ihm mitgeteilt haben, kann er selbst nur als\nZeuge aussagen; vgl darüber BGH NJW 1951,771. In jener\nletztgenannten Entscheidung wird äber auch schon ausärücklich hervorgehoben, ‚daß es sich mit dem vom Sachverständigen\neingenommenen Augenschein anders verhälts die Kenntnis\nderart festgestellter Tatsachen könne das Gericht sich\ndurch den Sachverständigen (als solchen, nicht als Zeugen)\nvermitteln lassen. Dem trit‘. der erkennende Senat bei.\n\n5. Die Revision trägt vor, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe den Angeklagten während des letzten Worts .\nunterbrochen und ihn gefragt, wie er den Tod der beiden\nVerstorbenen erklären würde, wenn Unfall und Selbstmord\nausschieden. Auf die Antwort, dann könne nur Mord angenommen werden, habe der Vorsitzende weiter gefragt, wer\nals Täter in Betracht komme. Die Revision meint, diese Befragung sei ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gewesen. Sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß\nnicht dem Staatsanwalt und dem Verteidiger sowie danach\ndem Angeklagten noch einmal das Wort zu weiteren Ausführungen erteilt worden ist.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\n- 7 -\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält nichts über den\nbehaupteten Vor?all. Trotzdem kann davon ausgegangen\nwerden, daß die Sachdarstellung der Revision zutrifft.\n\nDenn solche Fragen, wie die danach gestellten, gehören\nnicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 274 StPO nur durch\ndas Protokoll bewiesen werden können. Insbesondere tritt\ndas Gericht mit ihnen nicht wieder in die Beweisaufnahme\nein. Es steht dem Vorsitzenden frei, kann unter Umständen\nsogar zu seiner Sachleitungspflicht gehören, den Angeklag-\n“ten zu einer zweckdienlichen Gestaltung und zu einer\nVervollständigung des letzten Wortes anzuleiten. Geht\nfreilich eine derartige Hilfe in eine Vernehmung über,\nso bedarf es dann nochmaliger Anhörung der Staatsanwalt-\n‚schaft und des Verteidigers sowie einer wiederholten Erteilung ‚des letzten Wortes an den. Angeklagten. Aber davon\n\"kann hier. keine Rede sein. Das ganze Verfahren dreht: sich\num die Fragen, die der Vorsitzende hier:noch 'einmal hervorgehoben hatı die Frage, .ob Dr. DB: und Frau ED aurch\n‚Unglücksfall, Selbstmord oder Tötung ums Leben: ‚gekommen.\nsind (andere. Todesursachen schieden ohnehin aus), die\nFrage, welche Art der Tötung in Betracht kam und wer der\nTäter war. Die Fragen wurden hier -nicht mehr, wie 'bei\neiner Vernehmung zu Beweiszwecken, auf bestimmte--Tatsachen\ngerichtet, Vielmehr waren es nach ihrer Form-'und nach’ ihrer\nganz allgemeinen Fassung nur logische Fragen, wie man sie\n“ stellt, um zu einer geordneten und vollständigen Gliederung\ndes Vortrages zu gelangen. Es sind Fragen, wie sie der _\nVorsitzende auch dem Verteidiger während dessen Schlußvortrages hätte stellen können, um entweder auf eine Ergänzung des Vortrages hinzuwirken oder um zur Sache zurückzuführen. Die Verteidigung des Angeklagten lief darauf\nhinaus, daß es sich um einen Unglücksfall, allenfalls um\neinen Selbstmord handeln müsse. Es konnte durchaus sachgemäß erscheinen, den Angeklagten darauf aufmerksam zu\nmachen, daß das Gericht diese beiden Möglichkeiten als\nwiderlegt ansehen könne und daß gerade das letzte Wort die\n\nAN\n\n-8-\n\nletzte Gelegenheit sei, um auch für diesen Fall den Verdacht\nder Täterschaft gerade des Angeklagten zu bekämpfen. Nur\nso läßt sich der Sinn dieser Fragen verstehen. Sie können\ngleichzeitig bezweckt haben, dem Angeklagten den Ernst\nseiner Lage vor Augen zu führen, damit er sich seine Verteidigung in diesem entscheidenden Abschnitt des Verfahrens\nnicht zu leicht mache. Auch das gehört zu der Hilfe, die\nein Vorsitzender glauben kann dem Angeklagten schuldig zu\nsein; es bedeutet keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme. Auch wenn die Fragen den Angeklagten in Verlegenheit brachten, weil er nämlich keine andere Verteidigung sah, als mit der Annahme eines Unglücksfalls oder\n) Selbstmordes, so machte das die Fragestellung nicht zu\neiner Beweisaufnahme.. - Selbst wenn das aber anders zu beurteilen wäre, könnte eine solche Rüge keinen Erfolg haben,\nweil das Urteil auf einem derartigen Verstoß nicht beruhen\nkann. Wenn der Verteidiger erkennt oder auch nur glaubt,\ndaß während des letzten Worts zu Beweiszwecken in die Vernehmung wiedereingetreten wird, und wenn er dazu Ausführungen zu machen hat, so versteht es sich von selbst,\ndaß er nochmals ums Wort bittet. Andernfalls steht fest,\ndaß er nichts mehr sagen will. Das Urteil kann also nicht\ndarauf beruhen, daß der Vorsitzende ihm nicht ausdrücklich\ndas Wort erteilt hat. Dadurch, daß der Staatsanwalt, der\nie ebenfalls nicht mehr ums Wort gebeten hat, nicht mehr ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, kann\nder Angeklagte hier nicht beschwert sein.\n\n6. Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe\n\"auf einen Beweisamtrag der Verteidigung hin! beschlossen,\ndie Personalakten des Dr. D@Bherbeizuziehen. Der Beschluß\nsei jedoch nicht ausgeführt worden, die Akten hätten nicht\nvorgelegen, Damit habe die Verteidigung die Möglichkeit\nverloren, \"aus den Personalakten Vorkommnisse oder Umstände\nzu eruieren, welche für den Angeklagten von Erheblichkeit\nsein konnten\". Mindestens hätte erneut über den Beweisamtrag entschieden werden müssen.\n\n-9..\n\n- Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.\n\na) Soweit damit die verfahrensrechtlich falsche Behandlung eines Beweisamtrages beanstandst werden soll\n(Unterbleiben eines Beschlusses, Versto3 gegen § 244\nAbs 6 StPO), ist die Rüge schon deshalb unbegründet, weil\nes sich nicht um einen Beweisamtrag handelte. Dazu fehlte\nes nämlich an einer bestimmten Bshauptung, die mit den\nPersonalakten bewiesen werden sollte. Das ergibt sich aus\nder Sitzungsniederschrift, die folgenden Vorgang beurkundets °\nu \"Der Verteidiger beantragte die Herbeiziehung\n\n‚der Personalakten des verstorbenen Dr. DB.\nDie Staatsanwaltschatt widersprach nicht. |\nu . Beuys 5\nDer, Senator für Inneres soll. ersucht werden,\ndie Personalakten des’ verstorbenen Dr. DE\n. dem Gericht zur Verfügung zu Stellen. \" u\n\nEs kann auch keine Rede. davon, sein,. daB die Sitzungsniederschrift, die kein Beweisthema feststellt, in diesem\nPunkte etwa erkennbar lückenhaft wäre und deshalb das Er\nUnterbleiben einer. solchen bestimmten Behauptung nicht\nbeweise. Denn auch die Revision trägt nicht vor;. daß der\nVerteidiger erklärt habe, mit den Personalakten etwas \\\nBestimmtes beweisen zu wollen, und was. Vielmehr zeigt\ngerade die Begründung der Rüge, daß es sich um einen ausgesprochenen Beweisermittlungsamtrag hardeite. Der verteidiger wollte erst \"Vorkommnisse oder Umstände eruieren\",\ndie er vorerst gar nicht näher kennzeichnen konnte.: Unter\ndem Gesichtspunkt des förmlichen Beweisrechts (§ 244\n\nAbs 3, 6 StPO) hätte es auf diesen Antrag hin überhaupt\nkeines Beschlusses ‚bedurft.\n\nb) Der Senat hat die Rüge aber auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die richterlis he Aufklärungspflicht das Schwurgericht hätte veranlassen müssen, die\neinmal beschlossene Heranziehung der Akter nun auch’ u\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nwirklich durchzuführen. Das Schwurgericht hatte den Antrag\nja nicht als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt oder übergangen, sondern es hatte ihm stattgeben wollen. Daß die\nRevision nicht sagt, welche Umstände dem Schwurgericht\n\ndiese Heranziehung hätten aufdrängen müssen, mag der Zulässigkeit der Rüge unter diesem Gesichtspunkt hier\nausnahmsweise nicht entgegenstehen. Denn das Schwurgericht\nselbst mag die Heranziehung der Akten unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung für seine Pflicht gehalten haben.\nAber schon der eigene Sachvortrag der Revision läßt erkennen,\naus welchem Grund der Beschluß dann doch nicht durchgeführt\nworden ist. Das Schwurgericht hat später den Personalreferenten des Bezirksamts als Zeugen \"über die dienstlichen Gegebenheiten des Dr. DW\" gehört. Nach dieser Vernehmung konnte es seinen Beschluß, die Personalakten heran-.\nzuziehen, als überholt behandeln. Dadurch ist auch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer dem Verfahrensrecht zuwiderlaufenden Weise behindert worden. Der Verteidiger hätte, wenn er das für erforderlich hielt, seinen\nAntrag wiederholen können. Denn er muß ja vor dem Schluß\n\nder Verhandlung bemerkt haben, daß die Akten nicht zur Stelle\ngeschafft worden waren. Hätte er das nicht bemerkt, so war\ndie Verteidigung erst recht nicht behindert; denn das würde\nbedeuten, daß er an seiner Absicht, aus diesen Akten \"Vorkommnisse oder Umstände zu eruieren!\", nicht mehr festhielt.\n\n7. Die Revision meint schließlich, das Schwurgericht\nhabe der angefochtenen Entscheidung in einem Punkte nicht\ndie rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die zur Aufhebung des ersten Urteils in dieser Sache durch den Senat\ngeführt habe. Das jetzt angefochtene Urteil sage nämlich,\nder am 15.März 1952 abgelesene Gasverbrauch übersteige den\nDurchschnittsverbrauch der Vormonate nur geringfügig. Darauf\nkomme es entscheidend an, weil zu der Tatausführung in der\nJetzt angenommenen Art nur wenig, nämlich nur knapp 2 cbm\nGas benötigt worden seien. Das frühere Revisionsurteil habe\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n: aber gesagt, der am 15.März 1952 abgelesene Gasverbrauch\nhabe unter Berücksichtigung aller Umstände den mconatlichen Durchschnittsverbrauch von 34.4 cbm sehr erheblich,\nnämlich um rund 50 cbm überstiegen.\n\nDas geht fehl, Der Senat hat in seinem früheren\nUrteil einen Rechenfehler beanstandet, der bei den damaligen Feststellungen unterlaufen war und ihnen zugrunde\nlag. Der Angeklagte hatte damals wie jetzt behauptet, der\n' Zählerstanäd vom 15.Februar 1952 (also einen Monat vor\ndem Tod des Dr. D@pund der Frau Cup sei in Wahrheit\num 30 cbm niedriger gewesen, als es die Gasrechnung ergäbe. Diese Behauptung hatte das Schwurgericht damals\ndamit zu widerlegen geglaubt, daß dann vom 11.Dezember\n\" 1951 bis zum 15.Februar 1952 nur 69 cbm Gas verbraucht\n\"worden wären; und, dieser Gasverbrauch war dem Schwur-\n\n\"gericht auffallend niedrig erschienen. Der Senat hat dem-\n\n‚gegenüber in ‚seinen Urteil ‚vom l. Juni 1954 berechnet, daß\n\"\"geräde ‘dieser dasverbrauch, nämlich 69 cbm in zwei, Monaten\ngleich 34; 5 cbm in einem Monat, genau dem Gesamtdurchschnitt\nehtsprach. Er hat es deshalb beanstandet, daß ‚das ‚Schwur-\n\n' gericht gleichzeitig festgestellt kat, in jenen zwei\n\n_ Monaten sei Gas \"wie gewöhnlich! verbraucht worden, und.\ntrotzden gemeint hat, ein Verbrauch von 34,5 ebm (also\n\"gerade der gewöhnliche) sei \"ausgsschlossen\".\n\nDas Schwurgericht war dadurch gemäß § 358 Abs ı StPO\nnur gehindert, diese beanstandete Erwägung zu wiederholen;\n‘es. hat sie auch nicht wiederholt. Im tibrigen hatte der\nSenat alle früheren Feststellungen aufgehoben; ‘deshalb\nwar das Schwurgericht bei seinen neuen Feststellungen\nvöllig frei.\n\n. II,\nSachbeschwerde.\n\nl. Die Revision meint, das Schwurgericht halte es\nzu Unrecht für einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung,\n\n- 12 -\n\n- 12 ..\n\ndaß vor jeder Eheschließung das Aufgebot öffentlich\nausgehängt werde. Nur so komme das angefochtene Urteil\n\nzu dem Schluß, auch die zwischen Dr. DIEB und Frau Gen\nbeabsichtigte Eheschließung sei in dieser Form bekanntgemacht worden und so auch dem Angeklagten zur Kenntnis\ngekommen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Annahme des\nSchwurgerichts, das Aufgebot sei öffentlich ausgehängt\nworden, spielt nur für die Frage eine Rolle, welche\nBeweggründe den Angeklagten getrieben haben. Das\nSchwurgericht war von der Täterschaft des Angeklagten\n* = ganz unabhängig von seinen Beweggründen - aber schon\n\ndeshalb überzeugt, weil es jede andere Todesursache\nfür ausgeschlossen hielt. Die Annahme des Mordes ist\n- ebenfalls unabhängig von den Beweggründen - schon\ndeshalb gerechtfertigt, weil die Tat mit gemeingefährlichen Mitteln, nämlich mit Leuchtgas in einen\nbewohnten Hause, ausgeführt worden ist.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision kämpfen\nnur gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und\ngegen die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung an.\nSolche Angriffe sind im Revisionsrechtszug unzulässig.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch\nia im übrigen nachgeprüft worden. Ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts hat sich dabei nicht\nergeben.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Sarstedt Dr.Koffka\n\nDr.Rotberg kann\n\nnicht unterschreiben,\nweil er sich in Karlsruhe befindet.\n\nSarstedt\nSchmidt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/5-str-550-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/5-str-550-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.997328+00:00"}}