{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-20_5_StR_119_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-20","aktenzeichen":"5 StR 119/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_119/56\n\n039\n\nImNanen cddges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kunstmaler Erich WED zus LEE,\ndort geboren an EB 3:5,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12..uni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf},\nJustizangestellte Bw\nals Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten UP wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüheburg vom 20.Januar 1956\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten MB petrifft.\n\nDie weitergehende Revision des Beschwerdeführers\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht in Stade zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte NEE ist ala gefährlicher Gewchnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem\nwurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nI.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte im Schuldspruch beschwert wäre. Insoweit war seine\n- unbeschränkt eingelegte - Revision daher zu verwerfen.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\nkonnte ‘jedoch nicht bestehenbieiben.\n\n1.) \"Als zweite Symptomtat des Angeklagten\" wertet das\nLandgericht einen Diebstahl, wegen dessen er am 3.März 1951\ndurch das Schöffengericht in Lüneburg zu einer Einzelstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wobei\ndie Weitergabe der Beute aus diesem Diebstahl zum Zwecke\nder Begleichung einer Zechschuld als Betrug gewürdigt und\naus beiden Taten eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis gebildet worden ist. Den Gründen dieses\nUrteils entnimmt die angefochtene Entscheidung unter anderem folgendes wörtlich;\n\n\"Seine sechs Vorstrafen beweisen, daß er\n\ngeneigt ist, sich über gesetzliche Bestimmungen\nhinwegzusetzen, wenn er sich einen eigenen\nVorteil davon verspricht.\"\n\n- 3.\n\nDas ist, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nan anderer Stelle (UA S 4), in mehrfacher Hinsicht unrichtig.\n\nSelbst wenn die durch eine Gesamtstrafe verbundenen\nVorstrafen der Urteile vom 6.Februar 1947 und vom\n26.Juni 1947 getrennt aagexrcchnet werdea,. Tat\nder Angeklagte zur Zeit der Verurteilung durch das\nSchöffengericht nur fünfmal vorbestraft gewesen. Darin\n‚sind zwei Arreststrafen von Kriegsgerichten und eine\nBagatellstrafe (15 RM) aus dem !ahre 1934 enthalten.\n\nWeiterhin kann zumindest die eine Kriegsgerichtsstrafe (unbefugtes Tragen eines Ordens) nicht zum Beweise\ndafür herangezogen werden, daß der ngeklagte. geneigt\nsei, \"sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen,\nwenn er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht\",\n\nDie Anführung von sechs Vorstrafen für diesen. .\nGesichtspunkt erfolgte daher mit Unrecht. Es liegt. auf.\nder Hand, daß hierdurch die damalige Beurteilung des\nAngeklagten ungünstig beeinflußt gewesen sein kann. Wie\ndie wörtliche Anführung der Gründe des schöffengerichtlichen Urteils und der Zusammenhang der angefochtenen\nEntscheidung zeigen, ist diese rechtlich mangelhafte .\nPersönlichkeitswürdigung des Schöffengerichts Bestandteil der Straferwägungen des angefochtenen Urteils geworden. Wegen dieses Mangels konrte die Strafe, einschließlich des Ausspruches, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, keinen Bestand\nhaben.\n\nBei der neuen Verhanäilung wird vor allem auch zu\nuntersuchen sein, ob das jetzt abgeurteilte Verbrechen\nals Symptomtat angesehen werden 'rann, obwohl es unter\nEinflußnahme und Beteiligung des Arbeitgebers des Angeklagten begangen wurde.\n\n-4A-\n\n2.) Die Anoränung der Sicherungsverwahrung war auch\nnoch aus anderem Rechtsgrunde aufzuheben,\n\nSie wird im Urteil lediglich wie folgt begründet:\n\n\"Er war daher als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB, dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert,\nda keine anderen Maßnahmen mehr einen Schutz\nder Öffentlichkeit vor ihm verbürgen (§ 42e StGB),\nzu verurteilen.\"\n\nGegen eine so knappe Begründung für die einschneidende\nMaßregel der Sicherungsverwahrung bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\nDie Begründung für die Sicherungsverwahrung wird\nnämlich nicht ohne weiteres durch die Ausführungen des\nUrteils zu § 20a StGB ersetzt. Denn diese Darlegungen\nstellen es nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ab,\nwährend bei § 42e StGB der Zeitpunkt der Entlassung aus der\nStrafhaft entscheidend ist. Allerdings ging die Rechtsprechung des Reichsgerichts zuletzt dahin, daß von der\nAnordnung einer Sicherungsverwahrung bei einem gefährlichen Gewohnheitsverhbrecher nur dann abzusehen sei, wenn\neine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden\nkönne. Doch wird diese Rechtsprechung - wi: der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dem § 42e StGB\nnicht gerecht, der die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht für die Sicherungsverwahrung\ngenügen läßt, sondern sie nur vorsieht, wenn hinzu kommt,\ndaß die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.\nDieses Merkmal ist daher nicht nur auf Giuud einer Verer\nmutung des Fortbestandes der Gefährlichkeit, sondern nach\nden Kegeln des Strafverfahrens Selbständig festzustellen,\nwobei - wie erwähnt - von dem Zeitpunkt der Entlassung aus\n\n-5-\n\nder Strafhaft auszugehen ist (vgl u.a. BGHSt 1,66; BGH in\n\nDer Senat hat von der llöglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2\nStPO Gebrauch gemacht.\n\n3.) Das Lai.dgericht wird bei der neuen Entscheidung\nüber die Frage der Anwendung des § 20a StGB und über eine\netwaige Anordnung von Sicherungsverwahrung insbesondere\nauch in Betracht ziehen müssen, daß sich der Angeklagte seit\nVerbüßung der letzten Strafe über drei Jahre lang straffrei\ngehalten hatte und erst unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erneut streffällig wurde. Hieraus könnte unter Umständen eine Wirksamkeit der Strafverbüßung auf den Angeklagten gefolgert werden. Jedenfalls ist dies zu prüfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt ‘ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-20/5-str-119-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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