{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-19_5_StR_125_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-19","aktenzeichen":"5 StR 125/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 125/56\n\nImNamen des Volkes 2197 085\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden Seemann Iudwig 5 mp aus Tamm,\ngeboren am Ew 313 in vu,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Kai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Tr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.Januar 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklarte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen\nsowie wegen Öffentlicher Erregung eines Ärgernisses zu\ninsgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nSie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Sie ist nicht begründet,\n\nI.\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n1. Im Mai oder Juni 1955 spielte die 9 Jahre alte\nChristel Ypim Garten des Angellagten mit dessen 5 Jahre\nalter Tochter Evelyn. Als diese von dem Vater, der in\neinem Schuppen beschäftigt war, ihren Roller reparieren\nlassen wollte, rief der Angelilagte die beiden Kinder zu\nsich mit den Worten \"Kommt in meine Arme\", Als beide auf\nihn zugelaufen waren, hielt er sie rechts und links mit\nden Armen umfaßt und scherzte nit ihnen, wobei er in die\nHockstellung ging. Dabei faßte er der Christel mit der\nHand durch ihr kurzes Hosenbein ans nackte Geschlechtsteil\nund kitzelte sie dort mit dem Finger. Christel machte sich\nlos und erzählte dieses \"rlebnis später ihrer Freundin\nYhanna KB, die davon ihrer iutter berichtete, wodurch\ndann der Vorfall bekannt geworden ist,\n\n2. Um dieselbe Zeit im Frühsommer 1955 spielte eines\nTages die 7 Jahre alte largritBg nit \"velyn in der Sandkiste im Garten des Angeklagten, Dieser rief die !'arerit\nzu sich in den Schuppen, wo er Holz sägte. Als sie gekommen\nwar, in der Annahme, ein Spielzeug zu erhalten, zog der\nAngeklagte sie an sich, sing in die Hocke und griff ihr\ndurch das Hosenbein an ihr Geschlechtsteil. Dann kniete\ner sich hin, beugte den Kopf herunter und leckte an der\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nScheide des Kindes, die er dadurch entblößt hatte, daß\n\ner das untere Gummiband des Schlüpfers weit auseinandergezogen hatte. Seine Frage \"l’agst Du das haben?\" verneinte\nMargrit und lief weg,\n\n3. Einige Tage später, etwa am 20.Juni 1955, kam\nMargrit BB nit ihren Spielgefährtinnen Yhanna KM,\n11 Jahre alt, Erika FEB und Erika ve, beide\n12 Jahre alt, wiederholt an dem Garten des Angeklagten\nvorüber. Dieser war auf dem '!eg damit beschäftigt, seine\nGartenhecke zu schneiden oder Unkraut herauszurupfen. Tr\ntrug ein Turnhemd und eine Sporthose mit weiten Hosenbeinen. Jedesmal, wenn die Kinder vorbeikamen, sahen sie,\ndaß der Angeklagte seinen Geschlechtsteil außerhalb der\nHose hatte. Auch lachte er sie an und klopfte dabei mit\nder Hand an seinen Geschlechtsteil, so daß Erika TEEEED\nzu den anderen sagte: \"Das macht er doch mit Yillen.\"\n\nNun erzählte YVargrit den anderen Kindern, der Angeklagte hätte sie neulich sorar ans Geschlechtsteil gegriffen,\nals sie im Schuppen bei ihm gewesen sei. Dadurch kam der\nVorfall dem Vater BB zu Ohren, der den Angeklagten sogleich aufsuchte, zur Rede stellte und, als dieser leugnete,\nAnzeige erstattete. j\n\nII.\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen der\nFälle Christel Me una Margrit DEEEEB aus 5 176 Abs 1 Nr 3\nStGB. Bezüglich des Vorfalls an der Hecke kommt sie nur\nzur Verurteilung wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses gemäß § 1§ 3 StGB, weil sich nicht habe nachweisen\nlassen, daß es dem Angeklagten darauf angekommen sei, die\ndes Weges kommenden Kinder zum reflissentlichen Betrachten\nseines Geschlechtsteils zu verleiten, der Angeklagte aber\naus erotischen Empfindungen sich absichtlich schamlos entblößt habe, wobei er sich bewußt gewesen sei, daß jederzeit\n\n-4-\n\n-4-\n\nbeliebige Personen auf dem an seinem Grundstück entlangführenden Öffentlichen Weg vorbeikommen und sein Tun\nwahrnehmen konnten.\n\nIII.\n\n1. Im Falle Christel \"gg erhebt die Revision eine\nVerfahrensrüge, die sie allerdings erst im Zusammenhang\nmit dem Fall der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses\nausführt,\n\nDie Strafkamner stellt fest, daß Christel Mg den\nVorfall mit dem Angeklagten\"ihrer Freundin\"Yhanna Me]\nerzählt hat. Wann sie dies getan hat, auf wessen Veranlassung\nund was sie der Yhanna KB in einzelnen erzählt hat,\nsagt die Strafkammer nicht.\n\nHierin kann aber bei Lage der Sache keine Verletzung\nder Aufklärungspflicht des Gerichts gesehen werden. Die\nStrafkammer hat sämtliche in Betracht kommenden Kinder,\nalso auch Yhanna KB und Christel ME, vernommen. Darauf,\ndaß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt\nsind, kann die Revision in aller Regel nicht gestützt werden.\nDas Urteil läßt die \"öglichkeit durchaus offen, daß die\nStrafkammer die Kinder über die näheren Umstände der Erzählung der Christel gegenüber Yhrnna befragt hat. Die\nStrafkammer ist nicht gehalten, alle Finzelheiten der\nBeweiswürdigung in das Urteil aufzunehmen. Sie setzt sich\nmit der Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder ausführlich\nauseinander. Irgendwelche rechtlichen Fehler sind dabei\nnicht erkennbar.\n\nEs trifft auch nicht zu, wenn die Revision behauptet,\ndas Urteil enthalte insoweit einen Widerspruch, als einerseits gesagt wird, das Bedenken, die K:nder könnten sich\nuntereinander etwas eingeredet Haben, entfalle bezüglich\nChristel schon deshalb, weil sie mit den anderen Findern\nkeinen näheren Verkehr unterhalte und bei den Vorfällen\n\n-5-\n\n-5_\n\nan der Hecke nicht dabeigewesen sei, während andererseits\nfestgestellt wird, daß Christel ihr Erlebnis der Yhanna\nKBerzänlt nat. Die Strafkammer durfte aus der Tatsache,\ndaß Christel mit den anderen Kindern nicht näher befreundet\nist, auch dann schließen, daß sie sich von ihnen nichts\nhabe einreden lassen, wenn Christel mit einen dieser\nKinder, nämlich Yhanna KW, über den Vorfall sesprochen\nhat,\n\n2. Fall MargritDge.\n\na) Die Revision rügt Verletzung des § 261 StPO, weil\nim Urteil festgestellt worden sei, was Margit vor der\nPolizeibeantin gesagt, habe, ohne daß diese Beantin vernommen worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Wenn das Urteil ausführt,\ndas Kind habe bei der Polizeibeamtin davon gesprochen, der\nAngeklagte habe an ihrem Geschlechtsteil geleckt, so kann\ndies durchaus auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen,\nnämlich darauf, daß de: Kind der Inhalt der polizeilichen\nVernehmung vorgehalten worden ist und dieses ihn bestätigt\nhat.\n\nAuch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO greift nicht durch, Es ist\nnicht ersichtlich, warum sich dem Gericht die Vernehmung\nder Polizeibeantin aufgedrängt haben sollte, obwohl offenbar das Kind selbst glaubwürdige Angaben darüber gemacht\nhat, was es bei der Polizei ausgesagt hat.\n\nb) Es ist auch nicht richtig, daß das Urteil bezüglich\nder Darstellung des Vorfalls mit MargritBgBeinen Yiderspruch enthielte. Zunächst wäre es überhaupt kein Widerspruch des Urteils, wenn dieses feststellte, daß das Kind\nbei der Polizei vom Lecken, in der Hauptverhandlung vom\nLutschen gesprochen habe. Denn die Möglichkeit, daß ein\nZeuge vor der Tolizei etwas anderes sagt als in der Hauptver-\n\nhandlung, ist immer gegeben,\n-6 -\n\n6 -\n\n“Der Unterschied zwischen den Worten lutschen und\nlecken ist auch sehr gering. Lecken ist etwas weniger als\nlutschen; die Strafkammer war deshalb nicht gehindert,\nfestzustellen, daß der Anreklagte, wie das Kind bei der\nPolizei gesagt hatte, geleckt habe, obgleich es in der\nHauptverhandlung vom Lutschen gesprochen hat.\n\n3. Vorfall an der Hecke.\n\na) Die Revision rügt, das Urteil enthalte insofern\neinen \"Yiderspruch, als es zunächst von übereinstimmenden\nBehauptungen der Kinder spreche, während später dargelegt\nwerde, daß Yhanna Keine etwas andere, zurückhaltendere\nBekundung gemacht habe als die drei anderen Kinder.\n\nBei der ersten Stelle, wo von den übereinstimmenden\nBehauptungen der Kinder die Rede ist, handelt es sich\noffensichtlich nur um eine ungenaue Ausdrucksweise, Aus\nder eingehenden späteren Erörterung ergibt sich eindeutig,\ndaß sich die Strafkammer genau bewußt war, daß nur drei\nder Kinder übereinstimmend behauptet hatten, der Anzeklagte\nhabe seinen Geschlechtsteil absichtlich sehen lassen,\nwährend das vierte Kind eine solche Behauptung nicht mit\nSicherheit glaubte aufstellen zu können,\n\n- 7 -\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt,\ndaß die näheren Umstände, unter denen Christel ihr\nErlebnis der Yhanna KB erzählt habe, nicht dargelegt\nseien, wird auf die Ausführungen unter III, 1 verwiesen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-19/5-str-125-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-19/5-str-125-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.750607+00:00"}}