{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-17_5_StR_593_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-17","aktenzeichen":"5 StR 593/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Erich z HEEEB zus DUEEEED,\ngeboren am MUB 1917 in nei,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 22.September 1955\ndahin abgeändert, daß dem Angeklagten auch die in der\nZeit vom 20.0ktober 1954 bis 24.Mai 1955 erlittene\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 22.September\n1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\n-2-\n\nDie Gebühr für den Revisionsrechtszug, die\nder Angeklagte zu tragen hat, wird auf die Hälfte\nermäßigt. Die Auslagen tragen der Angeklagte und\ndie Landeskasse je zur Hälfte.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 20.0ktober 1954 wegen Körperverletzung in\ndrei Fällen, wegen. gefährlicher Körperverletzung in einem\nFalle, wegen versuchter und vollendeter Nötigung in je\neinem Falle, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung in vier Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung\nin einem Falle und wegen Urkundenfälschung in einem Falle\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren verurteilt worden.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 16. September 1953\nwurde ihm angerechnet. BEER\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der erkennende\nSenat durch Urteil vom 24.Mai 1955 das Urteil der Strafkanmer in den Fällen Werner SD, TEE und .\n\nGeorg N] und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, in...\nden Fällen Werner SED una DeEEEEB das Verfahren auf,\nKosten der Tandeskasse eingestellt und im übrigen die...\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über ‚den.\nFall Georg MB, über die Gesamtstrafe und über die- restlichen Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer. zurückverwiesen. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten. -\nverworfen worden. |\n\nAußer dem Fall Georg Mi hat äle Strafkammer noch\nüber den durch Beschluß vom 18.0ktober 1954 damals abgetrennten Fall Bei entschieden. Sie hat. nunmehr auch\nin den Fällen Georg Mb und: Geore Bei das Verfahren\neingestellt. = ; TE SE EZ\n\nAus den rechtskräftigen Tinzelstrafen des Urteile\nvom 20.0ktober 1954 hat sie eine Gesamtstrafe von vier\nJahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die seiner-\n\n-A-\n\n- 4 -\n\nzeit angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dort ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechterhalten. Ferner hat sie die weitere Untersuchungshaft seit dem 25.Mai 1955, d.h. für die\nzeit nach Erlaß des Revisionsurteils, angerechnet.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er meint, seine Handlungen seien nach § 9\nStFG 1949 straffrei. Ferner rügt er, daß die Gesamtstrafe zu hoch sei, insbesondere unter Vergleich mit\nder in dem früheren, teilweise aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe, und fühlt sich dadurch beschwert, daß die Strafkamner die ‚Untersuchungshaft für\ndie Zeit zwischen dem ersten Strafkammerurteil und dem\nRevisionsurteil nicht angerechnet habe.\n\nDas Rechtemittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) § 9 Stre 1949 findet auf die Taten des. Angeklagten keine Anwendung, Aus der Entstehungsgeschichte der\nBestimmung ergibt sich, daß das Gesetz nur solche vor\nsänge straffrei lassen will, die einen unmittelbaren\nzusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutsch-.\nlands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel bei _\nVorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in\neinem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluß\nvon dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und .\nnur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben (BCH IM Nr ı\nzu § 9 StFG 1949). Besondere Gründe, die hier eine\nandere Beurteilung ermöglichten, liegen nicht vor.\nÜbergriffe gegen Mitgefangene, die‘ sogar von den Sowjets,\ndenen sie angeblich dienen sollten, mißbilligt und gemaßregelt wurden, Abpressung unwäahrer Angaben, die die\nGenötigten schwer belasteten, stehen nicht in dem von\nGesetz geforderten engen inneren Zusammenhang mit den\nbesonderen politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit,\n\n-5-\n\non\nir\n5. - =\n\n2.) Zu Unrecht greift auch die Revision die Höhe\nder Gesamtstrafe an. Es ist nicht richtig, daß diese\nGesamtstrafenbildung das Verbot der Schlechterstellung\nverletze. Dieses Verbot hinderte die Strafkammer nur, zu\neiner höheren Gesamtstrafe zu kommen, als sie das teilweise aufgehobene Urteil festgesetzt hatte. Das hat die\nStrafkammer nicht getan. Sie war nicht verpflichtet, die\naufgehobene Gesamtstrafe gegenüber dem ersten Urteil im\nVerhältnis der fortfallenden Einzelstrafen zu den verbliebenen herabzusetzen,\n\n3.) Mit Recht führt hingegen die Revision aus, daß\ndie Strafkammer zu Unrecht die Untersuchungshaft\nzwischen ihrem ersten Urteil und dem Revisionsurteil\nnicht angerechnet habe. Der Angeklagte hat in der Revisionsinstanz einen Erfolg erzielt. Das frühere Urteil\nwar zum Teil unrichtig. Wenn der.Angeklagte diese Unrichtigkeit beseitigen wollte, mußte er die Revision\neinlegen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft während\nder in Betracht kommenden Zeit war also durch den\nFehler im ersten Urteil veranlaßt. Das durfte dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, da besondere\nGründe, trotzdem die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, nicht vorliegen. Da der Oberbundesanwalt die volle\nAnrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit zwischen\ndem ersten Urteil und dem Revisionsurteil beantragt\nhat, konnte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs 1 StPO\ninsoweit in der Sache selbst entscheiden.\n\nDie in der Zeit seit dem jetzt angefochtenen Urteil\nerlittene Untersuchungshaft hat der Senat gemäß § 60 StGB\nangerechnet.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/5-str-593-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/5-str-593-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.638260+00:00"}}