{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-17_5_StR_535_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-17","aktenzeichen":"5 StR 535/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im_Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Felix DB EEEEEEB zu: DEE\ngeboren am EEE 1907 ir vr MEEEEEEEEEREEEEN,\n\nwegen Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Felix DD\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von\n25.April 1955 hinsichtlich dieses Angeklagten im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nFelix BEE wirä verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht\nin Berlin zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Felix De,\ngegen den das Hauptverfahren wegen Körperverletzung mit\nmodesfolge (§ 226 StGB) eröffnet worden ist, wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision meint, der Strafverfolgung wegen leichter\nvorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) stehe entgegen,\ndaß es an einem Strafantrag des Verletzten fehle. Der Einwand greift nicht durch,\n\nNach § 232 StGB tritt allerdings bei leichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Strafverfolgung im allgemeinen\nnur auf Antrag des Verletzten ein. Das gilt nach § 232 Abs 1\nSatz.1 zweiter Satzteil jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die\nStrafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen\nInteresses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\nwegen für geboten erachtet. Dieser Ausnahmefall liegt hier\nvor. Der Generalstaatsanwalt bei. dem Landgericht in Berlin\nhat unter dem l11.November 1955 in Ergänzung der Revisionsgegenerklärung mitgeteilt, daß er ein Einschreiten von Amts\nwegen für geboten erachte. Daß diese Mitteilung erst nach\ndem Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgt ist, steht\nihrer Beachtung nicht entgegen. Die Strafverfolgungsbehörde\nkann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung noch in der Revisionsinstanz erklären (vgl\nBGHSt 6,282). Eines Strafantrages des Verletzten bedarf\nes daher im vorliegenden Falle nicht.\n\nDer vermeintliche Verzicht des Verletzten auf Stellung\neines Strafantrages, auf den sich die Revision beruft,\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nändert an dieser Entscheidung nichts. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob in der von der Revision angezogenen\nErklärung des Verletzten wirklich ein Verzicht auf das\nAntragsrecht zu finden ist. Ein solcher Verzicht schließt\nnicht aus, daß die Strafverfolgungsbehörde das besondere\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit der\nWirkung erklärt, daß diese trotz Fehlens eines Strafentrages des Verletzten zulässig ist.\n\nNach dem geltenden Strafverfahrensresht dar Strafprozeßordnung werden Straftaten grundsätzlich von Amts\nwegen verfolgt. Daß das Gesetz in § 232 StGB bei\nleichten vorsätzlichen Körperverletzungen die Straf-\n\n. verfolgung im allgemeinen von einem Antrag des Ver- .\nletzten abhängig macht, beruht auf der Erwägung, daß\nStraftaten dieser Art die Allgemeinheit regelmäßig so ; ..\nwenig berühren, daß eine Strafverfolgung. nur ‚dann eresse daran durch Stellung eines 5 Antrages \"zum a hundruon\ngebracht hat. Es gibt aber auch Fälle leichter, vorsätzlicher Körperverletzungen, die so ‚geartet sind,\ndaß sie die Allgemeinheit erheblich berühren. Bei on\nihnen die Strafverfolgung von einem Antrage des Verletzten abhängig zu machen, hat der Gesetzgeber als\nnicht angängig erachtet. Hierauf beruht es, daß es\n\n. nach § 232 Abs. 1 Satz 1 zweiter Satzteil StGB bei\nleichten vorsätzlichen ‚Körperverletzungen eines Antrages des Verletzten nicht bedarf, wenn wegen besonderen öffentlichen Interesses an ‚der Strafverfolgung\nein Einschreiten von Amts wegen geboten erscheint. Die\nEntscheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliegt, u\nhat das Gesetz der Strafverfolgungsbehörde zugewiesen.\nDas bedeutet im Gegensatz zur Auffassung. der Revision\nnicht, daß der Strafverfolgungsbehörde ein von dem\nAntragsrecht des Verletzten abhängiges Recht zuerkannt\nworden wäre, das nicht mehr ausgeübt werden kann; -wenn--\n\n-4-\n\nRum.\n\n- 4 -\n\nder Verletzte auf sein Antragsrecht verzichtet hat.\nDie Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde, daß sie\nwegen besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten\nerachte, ist kein Strafantrag. Ihr Wesen besteht in\nder Feststellung, daß die in Rede stehende Einzeltat\nzu den Fällen leichter vorsätzlicher Körperverletzungen\ngehört, bei denen die Strafverfolgung wegen besonderen\nöffentlichen Interesses an ihr auch ohne einen Antrag\ndes Verletzten eintritt. Diese Entscheidung kann nicht\nvon einer Willensentscheidung des Verletzten abhängig\nsein, wie sie dessen Verzicht auf sein Antragsrecht\ndarstellt. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten,\ndaß in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches\nInteresse an der Strafverfolgung besteht, die Entscheidung darüber, ob sie eintritt, letztlich nicht\nbei der Strafverfolgungsbehörde, sondern bcim Verletzten liegen würde. Das würde aber dem klaren Sinn\nund Zweck des § 232 Abs 1 Satz 1 zweiter Satzteil St@\nwidersprechen. j\n\nII. Sachrügen\n\n1.) Der Schuldspruch gibt zu keinen durchgreifenden\nsachlichrechtlichen Bedenken Anlaß. Insoweit erhebt die\nRevision auch keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand\nhaben. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte die\nTat im Zustande einer durch Affektsturn bedingten Bewußtseinsstörung begangen habe, durch die seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sci. Das Schwurgericht konnte aus diesem Grunde gemäß § 51 Abs 2 StGB\ndie Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung\ndes Versuchs mildern. Darüber, ob und aus welchen Erwägungen es von dieser Strafmilderungsmöglichkeit Ge-\n\n-5.-\n\nbrauch gemacht hat oder nicht, sagt das Urteil kein Wort.\nEs läßt sich infolgedessen nicht ausschließen, daß eine\nStrafmilderung aus Rechtsirrtum unterblieben ist. Der\nStrafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nDie Rückverweisung an das Schöffengericht beruht\nauf § 354 Abs 3 StPO.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/5-str-535-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/5-str-535-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.597066+00:00"}}