{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1956-01-14_5_StR_182_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1956-01-14","aktenzeichen":"5 StR 182/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 182/56 2262 002 \"\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heinrich W el\n\n1\ngeboren am GEM 1911 ir OR\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\nvom 19.0Oktober 1956, an der teilgenommen haben: |\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDas Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom\n14.Januar 1956 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revision des Angeklagten WEB.\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden\nist,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nsoweit der Angeklagte WÜRD von den vorwurf eines Konkursverbrechens nach § 239\n\nAbs 1 Nr 1 Ko und in den Fällen >) und\nOL@D-Hof freigesprochen worden ist.\n\n-2-\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwalt- -\nschaft wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3. 2\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat ien Angeklagten WED wegen\nfortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt. Von dem Vorwurf, sich in einem\nweiteren Falle eines Verbrechens nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO\nund in 4 weiteren Füllen eines Vergehens gegen § 241 KO\nschuldig gemacht zu haben, hat sie ihn freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte WEEEEEED\nund die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten I]\n\nDie Revision greift das Urteil an, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie Revision beanstandet, daß der Angeklagte entgegen\nden Vorschriften des § 258 Abs 2 und 3 StPO nicht das letzte\nWort gehabt habe und nicht befragt worden sei, ob er selbst\nnoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Die Rüge\ngreift durch.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat zwar der Verteidiger des Angeklagten das letzte Wort gehabt. Er kann\n- such beim letzten Wort — für den Angeklagten sprechen.\nDas allein genügt aber nicht. Nach § 258 Abs 3 StPO muß,\nauch wenn ein Verteidiger für den Angeklagten gesprochen\nhat, außerdem der Angeklagte befragt werden, ob er selbst\nnoch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Daß dies\ngeschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll\nbewiesen werden. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungseniederschrift nicht befragt worden.\n\nDaß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 258 Abs 3 StPO\nberuht, kann nicht ausgeschlossen werden. Es muß aus diesem\n\n[\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nGrunde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf\nfolgendes hingewiesen;\n\na) Die Strafkammer hat beim Betrug zum Nachteil der\nFirma WED & Ve KG angenommen, daß der Angeklagte\nmit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Das findet in den\nbisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. In\nden Urteilsgründen wird nur festgestellt, der Angeklagte\nhabe in dem Bewußtsein gehandelt, \"möglicherweise\" einen\nIrrtum zu erregen; ihm sei auch bewußt gewesen, daß ein\nVermögensschaden entstehen \"konnte\". Dies genügt nicht,\nDer Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes setzt außer der\nKenntnis des Täters von den möglichen Folgen seiner\nHandlungsweise die Billigung dieser Folgen voraus. Sie\nist neben der Kenntnis des möglichen Erfolges ein weiteres,\nbesonderes Merkmal des bedingten Vorsatzes (vgl BGHSt 7,\n365/368 ff/). Daß auch dieses Merkmal hier vorgelegen\nhätte, stellt das Urteil nicht fest.\n\nDas gilt auch für die übrigen Betrugsfälle, soweit\ndie Strafkammer nur bedingten Vorsatz als gegeben erachtet\nhat.\n\ndb) Bei dem versuchten Betrug zum Nachteil der\nStädtischen Sparkasse in Hi fen1t es an\neiner Feststellung des Schädigungsvorsatzes. Das Urteil\nstellt zwar fest, daß dem Angeklagten seine hoffnungslose\nVermögenslage bekanntgewesen sei und daß er in der Absicht\ngehandelt habe, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nauf den er keinen Anspruch hatte. Das reicht bei der hier\ngegebenen Sachlage jedoch nicht aus, um einen Schädigungsvorsatz als festgestellt zu erachten. Was das Urteil im\nübrigen zu diesem Falle sagt, spricht sogar gegen einen\nSchädigungsvorsatz. Die Strafkammer hat einen vollendeten\nBetrug verneint, weil die Sparkasse \"genügend Sicherheiten\"\n\n-5-\n\n[2005\n\n-5.\n\ngehabt habe. Dies dürfte euch dem Angeklagten bekanntgewesen sein. Irwiefern er unter diesen Umständen mit\nSchädigungsvorsatz gehandelt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer wird jedoch prüfen müssen, ob\nder Angeklagte sich in diesem Falle eines Vergehens gegen\n5 48 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25.9.1939\n(ReBL I 1955) schuldig gemacht hat.\n\nc) Bedenklich erscheint auch die Annahme der Strafkammer, daß die Betrugstaten zum Nachteil der Firmen we\n\n& wei rc, DE, SCHE 7 un: EEE wie\n\nder versuchte Betrug zum Nachteil der Städtischen Sparkasse\n\nin vr eine fortgesetzte Straftat seien,\n\nDas Urteil stellt zur Frage des Gesamtvorsatzes nur\nfest, der Angeklagte habe ab Ende April 1954 von vornherein\ndarauf abgezielt, sich bei passender Gelegenheit zum Weiterbetrieb seiner Firma Geldmittel auf Kosten Dritter zu beschaffen. Das ist kein Gesamtvorsatz, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Er erfordert, daß das Wissen und Wollen des Täters den späteren\nVerlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten,\naber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und\nungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen\n(vgl BGHSt 1,313/3157).\n\nd) Zu rechtlichen Bedenken gibt ferner die Verurteilung\nwegen Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 1 KO Anlaß.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte\ndurch Aufwand übermäßige Summen verbraucht habe oder\nschuldiggeworden sei. Das Urteil begründet diese Annahme\nnur damit, daß die Firma ED: vB CmpH, deren\nalleiniger Geschäftsführer der Angeklagte war und deren\nsämtliche Geschäftsamteile ihm gehörten, seit Ende\nApril 1954 derart überschuldet gewesen sei, daß täglich\nmit der Zahlungseire*-TI1\"nm vererhnot werden mußte. Es\nist der Auffassung, daß aus diesem Grunde \"sämtliche Be-\n\n-6-\n\n-6-\n\nträge, die ven diesem Zeitpunkte ab aufgewendet wurden,\nnämlich Löhne, Gehälter, Bankspesen, Provisionen, Mieten,\nGebühren, Betriebsunkosten, Aufwendungen für den Betrieb\nund die Erhaltung der Kraftfahrzeuge, jegliche Ausgaben\nschlechthin! \"absolut zwecklose Aufwendungen\" gewesen\nseien, die in Wirklichkeit nur dazu dienten, die GmbH auf\nKosten ihrer Gläubiger weiterzubetreiben. Das ist keine\nBegründung für die Annahme eines übermäßigen Aufwandes\nim Sinne des § 240 Abs 1 Nr 1 KO.\n\nÜbermäßiger Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind\nAusgaben oder Schulden, die privat oder im Geschäftsbetrieb\ngemacht werden, sofern sie das Maß des Üblichen oder Notwendigen übersteigen, wobei hinsichtlich des geschäftlichen Aufwands die Übermäßigkeit durch Vergleich mit dem\nUmsatz des Unternehmens, seinen Roheinkünften, den\nsonstigen geschäftlichen Ausgaben und den Geschäftsaussichten festzustellen ist (vgl BGHSt 3,23/25/26/; BGH\nNIW 1953,1480°°, ferner BGH 3 StR 474/53 vom 22.7.1954,\nzitiert bei Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, § 240 KO\nirmm BIb1l).\n\nDaß diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß die Aufwendungen\nin einem Zeitpunkte erfolgten, in dem das Unternehmen\nderart überschuldet war, daß täglich mit der Zahlungseinstellung gerechnet werden mußte. Auch in einem Geschäft,\ndas sich in solcher Lage befindet, können und dürfen Aufwendungen gemacht werden, die das Maß des Üblichen und\nNotwendigen nicht übersteigen. Daß sie gemacht werden,\nkann sogar im Interesse der Gläubiger liegen. Das gilt\ninsbesondere für Aufwendungen zur Erhaltung von Betriebsgegenständen, für Ausgaben und Schulden zur Durchführung\neinzelner Geschäfte, von denen sicher ist, daß sie dem\nUnternehmen Gewinn bringen, sowie für Ausgaben zur Er-Füllung fälliger Verbindlichkeiten, bei denen feststeht,\ndaß sie im Falle eines Konkurses aus der Konkursmasse voll\n\n-7-\n\nerfüllt werden müssen. Entscheidend ist allein, ob die\n\nAufwendungen das Ma3 des Üblichen und Notwendigen überschreiten. Das ist für die einzelnen Aufwendungen durch\nVergleich mit den oben angeführten Umständen zu prüfen.\n\nAußerdem fehlt es in dem angefochtenen Urteil an\nhinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (vgl\nhierzu BGH NJW 1953,1480°°, insbes.1481 letzter Absatz).\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nan, soweit der Angeklagte WED freigesprochen worden\nist. Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat mit Ausnahme von zwei unten zu erörternden\nPunkten Erfolg.\n\n1.) Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr IKO.\n\nNach den Feststellungen des Urteils entnahm der Angeklagte, nachdem er am 22. oder 23.Juli 1954 die Zahlungen\neingestellt hatte, aus der Kasse der Firma PO9 :& veEEEED\nGmbH insgesamt 135 DM, die er für seinen und seiner Familie\nnotwendigen Unterhalt verbrauchte. Die Strafkammer hat den\nAngeklagten insoweit freigesprochen, weil die Tatbestandsmerkmale des \"Verheimlichens\" und des \"Beiseiteschaffens\"\n\nim Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO nicht erfüllt seien. Das\nist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nRichtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Verbrauch\nvon Geld durch einen Gemeinschuldner zum Lebensunterhalt\nsowie Notverkäufe, die dem ausschließlichen Zwecke der\nBeschaffung dieses Unterhalts dienen, kein \"Beiseiteschaffen\"\nsind (vgl RGSt 66,88; BGH NIW 1952,898#°). Diese Auffassung\nfindet ihre Rechtfartimir Aarin. daß nach § 1 KO das\nKonkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung\nunterliegende Vermögen des Gemeinschuldners umfaßt. Dem\nentspricht es, daß die Konkursordnung in ihren §§ 58 Nr 3,\n129 Abs 1 und 151 Abs 1 ausdrücklich eine Unterstützung\n\n[4\n\n-8-\n\n-8-\n\ndes Gemeinschuldners und seiner Familie aus der Konkursmasse vorsicht. Das gilt aber nicht für den Geschäftsführer\neiner GmbH, mag 2r auch Inhaber sämtlicher Geschäftsamteile sein. Gemeinschuläner ist im Konkursverfahren über\ndas Vermögen einer GmbH diese als juristische Person,\n\nnicht aber ihr Geschäftsführer oder der Inhaber ihrer\nGeschäftsamteile. Das Zonkursverfahren umfaßt in diesem\nFalle nur das Veriögen der GmbH, nicht dagegen das Privatvermögen des Geschäftsführers oder des Inhabers der\nGuschäftsamteile. Für sie sieht das Gesetz demgemäß auch\neine Unterstützung aus der Konkursmasse der GmbH nicht vor.\nDer Geschäftsführer hat nur Gehaltsansprüche und der Inhaber der Geschäftsamteile - hier nicht in Betracht\nkommende - Ansprüche auf den Reingewinn. Der bloße Umstand,\ndaß der Angeklagte die 135 DM für seinen und seiner Familie\nnotwendigen Unterhalt entnommen und verbraucht hat, schließt\ndaher im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer ein\n\"Beiseiteschaffen\" nicht aus. Dieses würde jedoch zu verneinen seın, wenn der Angeklagte das Geld zur Befriedigung\netwaiger, ihm zustehender fälliger Gehaltsansprüche entnommen hätte. Daß er dies getan hätte, kann den bisherigen\nFeststellungen nicht entnommen werden.\n\n2.) Vergehen gegen § 241 KO (Fälle PP, omp-EEiiEN\nRep und Br -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich in den erwähnten 4 Fällen einer Gläubigerbegünstigung\nschuldig gemacht zu haben, in erster Linie deshalb freigesprochen, weil nicht habe festgestellt werden können,\ndaß die Firma TU: WERE CHLH in dem Zeitpunkte,\nin dem die Begünstigungshandlungen erfolgten, bereits\nzahlungsunfähig gewesen sei. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nZahlungsunfähig ist, wie der Senat bereits in seinem\nUrteil 5 StR 526/53 vom 23.4.1954 ausgeführt hat, ein\nSchuldner dann, wenn er wegen Geldmangels andanernd außer-\n\n-9-\n\nmw\n\nstande ist, seinen sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen. Nach den auf 3 22,\n30, 31 und 32 UA getroffenen Feststellungen gingen am\n\n13. Juli 1954 zwei Schecks über insgesamt 3700 IM bei der\nStädtischen Sparkasse in Hi mangels Deckung\nzu Protest, womit, wie das Urteil ausdrücklich sagt, die\nhoffnungslose wirtschaftliche Lage der Firma, die bereits\nseit Ende April 1954 bestand (vgl 5 27 unten UA), auch\nnach außen in Erscheinung trat. Am 22.Juli 1954 wurden\n\n8 weitere Schecks über insgesamt rd 8000 DM bei der Volksbank EEE mit Rücksicht auf den hohen Debetsaldo\n\nder Firma nicht eingelöst. An demselben Tage holte die\nFirma Ref einen größeren Posten Sperrholz wieder ab.\n\nAm 30.Juli 1954 stellte der Angeklagte Konkursamtrag.\nDiese Feststellungen sprechen dafür, daß die Firma im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer schon seit dem 13. Juli\n1954 zahlungsunfähig war.\n\nDie gegenteilige Ansicht der Strafkammer beruht auf\nder Erwägung, daß dem Angeklagten am 22.Juli 1954 von dem\nMitangeklagten Heil, dem Vorsteher der Volksbank\nDER: die Einlösung von 2 dem Tischlermeister om\nund der Firma Hl gegebenen Schecks zugesagt wurde,\nund diese Schecks am 31. Juli 1954 noch eingelöst wurden.\nDas ist rechtsirrig. Jene Zusage schließt nicht aus, daß\ndie Firma PÜREED: WED GubH bereits seit dem 13.Juli\n1954 andauernd, d.h. nicht nur vorübergehend, außerstande\nwar, ihren sofort zu erfüllenden Geldverbindlichkeiten\nim wesentlichen nachzukommen.\n\nDaß der Freispruch auf diesem Rechtsirrtum beruht,\nkann für die Fälle MB una Or@B-ME nicht ausgeschlossen\nwerden.\n\nZum Fall PB sagt das Urteil zwar, es habe nicht festgestellt werden können, wann der Angeklagte die Begünstigungshandlung - Abtretung von Eundenforderungen zur Befriedigung\neines noch nicht fälligen Anspruchs -— vorgenommen habe. Die\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nFeststellungen auf S 30/31 TA ergeben indessen, daß dies\nerst geschehen ist, nachdem PR von den Scheckprotesten\nin Hess.-Oldenrorf gehört hatte, d.h. nach dem 13.Juli 1954.\n\nIm Fall Cf@-rEB in dem die Begünstigungshandlung\n. ebenfalls nach dem 13.Juli 1954 begangen wurde, liegt zwar\ninsoweit keine inkongruente Deckung im Sinne des § 241 KO\nvor, als der Angeklagte den Cläubiger Of@B befriedigte.\nof@ hatte auf Grund seines Rücktritts vom Vertrage eine\nsofort fällige Forderung auf Rückgewähr seiner Geldleistungen. Daß der Angeklagte ihm zur Befriedigung dieser\nForderung einen Scheck gab und dessen Einlösung veranlaßte,\nwar keine inkongruente Deckung. Ob das gleiche auch für\ndie Befriedigung der Firma Hl gilt, kann jedoch auf\nGrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zuverlässig beurteilt werden. Das Urteil spricht auf S 35 UA\nnur von einer \"angeblichen\" Forderung der Firma HB\n\nOb die Forderung wirklich bestand und ob sie fällig war,\n1äßt das Urteil unklar. Insoweit bedarf der Sachverhalt\nweiterer Aufklärung durch den Tatrichter.\n\nOb, wie die Revision meint, die Firma PAD : veEEREND\nGmbH schon vor dem 13.Juli 1954 zahlungsunfähig war, bedarf\nkeiner Erörterung. Für die Beurteilung der Fälle P@B und\nOf@D-HEB Kommt es hierauf nicht an, weil die Begünstigungshandlungen erst nach dem 13. Juli 1954 vorgenommen\n\nwurden. Der Freispruch in den Fällen Ripund Zr\nhat aus anderen Gründen rechtlichen Bestand.\n\nIm Fall BelB ergeben die Urteilsgründe, daß die\nStrafkammer der Überzeugung war, dem Angeklagten könne\nnicht nachgewiesen werden, daß er erkannt hätte, Reg\neine Befriedigung zu gewähren, die dieser nicht oder nicht\nin der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.\nDas ist bei-dem im übrigen festgestellten Sachverhalt aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen\n\" des Urteils hatte der Angeklagte bereits bei der Gutschrift\nder Darlehensvaluta 3em Mitangeklagten Ge einen\n\n- 1 -\n\n- 1 -\n\nScheck gegeben, der als Sicherheit für die Darlehensvaluta und die Zinsen dienen und notfalls von Hefe\nsofort fällig gestellt werden sollte. Daß der Angeklagte auf Grund dieses Vorgangs bei der späteren\nUnterzeichnung der Auszahlungsquittungen, deren\nUnterzeichnung HD in Interesse des Gläubigers\nReg von ihm verlangte, der Meinung war, hiermit\n\nnur etwas zu tun, was REP zu beanspruchen hatte,\nist durchaus möglich. Daß die Strafkammer geglaubt\nhat, diese Möglichkeit nicht ausschließen zu können,\nbedeutet keinen Rechtsfehler. Der Freispruch im\n\nFall Rep ist aus diesem Grunde im Ergebnis ohne\nRechtsirrtum.\n\nIm Fall BriEEBEB ergeben die Feststellungen\ndes Urteils, daß die Firma Dr) eigermächtig\nverrechnet hat. Die Strafkamer hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte dies veranlaßt\nhätte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß\nder Angeklagte sich nur passiv verhalten hat. Das\ngenügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, um den\nTatbestand einer Gläubigerbegüinstigung als erfüllt\nanzusehen. Dafür, daß der Angeklagte schon die\nLieferung der Bretter an die Firma Br zu\ndem Zweck vorgenommen hätte, dieser die - eigenmächtige -— Verrechnung zu ermöglichen, bietet das\nUrteil keinen Anhalt. Auch hier ist der Freispruch\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ndaher im Ergebnis gerechtfertigt.\n\nDie Entscheidung entspricht - mit Ausnahme des\nFalls RB - dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Koffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-14/5-str-182-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-14/5-str-182-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.469537+00:00"}}